B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7470/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2015 und der
Anhörung vom 14. September 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und stamme aus
B._______ bei Jigjiga (Somali-Region), wo er zusammen mit seinen Eltern,
vier Geschwistern und einer Pflegeschwester gelebt habe und acht Jahre
zur Schule gegangen sei. Ein Onkel sei Mitglied der Ogaden National Libe-
ration Front (ONLF), weshalb die Familie keinen Kontakt zu ihm gehabt
habe. Im August 2013 sei er (Beschwerdeführer) von der ONLF ver-
schleppt und misshandelt worden. Nach rund zwei Wochen habe er sich
befreien können und sei geflohen, wobei auf ihn geschossen worden sei.
Danach habe er sich bis Ende 2013 bei einem älteren Mann in C._______
versteckt. Dieser habe ihn gepflegt. Die OLNF habe ihn bei sich zu Hause
gesucht, weshalb er nicht habe zurückkehren können. So sei er im Februar
2014 nach Jigjiga gegangen, um seinen Lebensunterhalt mit Autowaschen
zu bestreiten. Er sei jedoch schikaniert und ausgenutzt worden, habe die
Schule nicht mehr besuchen können und keine Familie und keinen Clan
gehabt, bei dem er hätte Schutz suchen können. Sodann habe er Nachteile
befürchtet, wenn er seinen (Zwangs-)Aufenthalt bei der ONLF den Behör-
den gemeldet hätte, und er habe Angst gehabt, von der ONLF aufgespürt
zu werden. Deshalb habe er sich entschlossen, aus Äthiopien auszureisen.
Am 9. November 2014 habe er sich zusammen mit weiteren Personen
Richtung sudanesische Grenze aufgemacht. Über Lybien sei er nach Ita-
lien gelangt und von dort aus in die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2016, eröffnet am 5. November 2016, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Äthiopien an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2016
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, aufgrund der Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven-
tualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reicht er folgende Unterlagen ein: Zwei Google Earth-Auf-
nahmen seiner Herkunftsregion, zwei Kartenblätter mit der eingezeichne-
ten Fluchtroute, zwei Fotoausdrucke eines Dorfes in der Somali-Region,
einen ärztlichen Bericht vom 22. November 2016 mit Fotos seiner Narben
und Röntgenaufnahmen sowie Fragen an die Ärztin, ein Zusatzblatt zum
Kurzbericht des Hilfswerksvertreters vom 14. September 2016, ein Schrei-
ben seiner Gasteltern vom 27. November 2016, eine Beurteilung der Leh-
rerin D._______, interne Schule, Zentrum Bäregg GmbH, vom 29. Juli
2016, eine Arbeitsbescheinigung von Hunziker & Hostettler Holzarbeiten
vom 12. August 2016 sowie eine Rückmeldung von E._______, Deutsch-
kursleiter Lernpunkt, vom 29. November 2016.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm
mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Aus den
Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer
mit den heimatlichen Behörden jemals ernsthafte Probleme gehabt hätte
oder ihm konkret solche drohen würden. Die bewaffneten Auseinanderset-
zungen zwischen den Streitkräften der Regierung und der ONLF, welche
zu einer allgemeinen Unsicherheit führten, betreffe die gesamte Bevölke-
rung gleichermassen, weshalb sich daraus keine Asylrelevanz herleiten
lasse. Sodann habe er Äthiopien erst mehr als ein Jahr nach der behaup-
teten Verschleppung durch die ONLF verlassen, weshalb der Kausalzu-
sammenhang nicht mehr gegeben sei. Die schwierigen Lebensverhält-
nisse in Jigjiga würden keinen Grund für die Asylgewährung darstellen.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Da er im Asylverfahren keine rechts-
genüglichen Identitätspapiere einreichte, forschte die Vorinstanz mangels
Hinweisen auf eine andere als die behauptete Herkunft nicht nach hypo-
thetischen Herkunftsländern und diesbezüglichen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen, sondern prüfte den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien.
Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den
Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien
herrsche weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt und aus
den Akten seien sodann auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar escheinen liessen. Der
Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt und führt insbesondere
aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht nicht auf deren
Glaubhaftigkeit überprüft, da sie diese nicht für asylrelevant gehalten habe.
Er habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht und seine Ausführungen
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seien plausibel. Aufgrund des Konflikts zwischen der ONLF und der äthio-
pischen Regierung in der Somali-Region, der fehlenden funktionierenden
staatlichen Strukturen in dieser Region und seines Profils seien die äthio-
pischen Behörden weder Willens noch in der Lage, ihn vor einer erneuten
Zwangsrekrutierung durch die ONLF zu schützen. Innerhalb der Somali-
Region sei er gefährdet, erneut zwangsrekrutiert zu werden, da sein Onkel
– ein Mitglied der ONLF mit hohem Rang – ihn jederzeit wieder ausfindig
machen könne. Als junger Mann somalischer Ethnie sei er zudem aufgrund
seiner Herkunft gefährdet, von den äthiopischen Streitkräften verdächtigt
zu werden, der ONLF anzugehören, wobei dieser Verdacht aufgrund seiner
Verwandtschaft (Onkel) noch verstärkt werde. Innerhalb von Äthiopien sei
es ihm nicht möglich, Schutz vor Verfolgung zu finden, weshalb ihm nur die
Möglichkeit bleibe, im Ausland um internationalen Schutz zu ersuchen. So-
dann sei auch in zeitlicher Hinsicht der Kausalzusammenhang zwischen
der erlittenen Verfolgung und der Flucht ins Ausland gegeben. Aufgrund
seiner konkreten Situation werde deutlich, dass er unmittelbar nach der
Flucht aus dem Versteck der ONLF weder gesundheitlich noch finanziell in
der Lage gewesen sei, die Flucht ins Ausland anzutreten. Die Vorinstanz
habe sich sodann nicht mit einer allfälligen Rückkehrgefährdung auseinan-
der gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise
nach Äthiopien als junger Mann aus der Somali-Region einer genauen Prü-
fung durch die Behörden unterzogen würde. Aufgrund seiner Herkunft und
seiner Verwandtschaft (Onkel) würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit in-
haftiert werden und ihm würden durch die äthiopischen Sicherheitskräfte
Misshandlungen drohen.
Im Weiteren habe die Vorinstanz die Sicherheitssituation in der Somali-Re-
gion fälschlicherweise unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft und sich
bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf be-
schränkt, auf die allgemeine Situation in Äthiopien im Hinblick auf den
Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu verweisen. Vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage und der humanitären Situation sei der Weg-
weisungsvollzug nicht zumutbar. Sodann habe er in der Schweiz bereits
grosse Integrationsschritte unternommen, welche eine Entwurzelung im
Heimatland zur Folge hätten, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zusätzlich in Frage stelle. Mit seiner Beschwerde reicht er die im
Sachverhalt unter Bst. C aufgeführten Dokumente ein.
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6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachte Festnahme durch die ONLF und die allgemein
schwierige Situation in Äthiopien würden den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen
Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerde-
führer bemängelt, dass seine Asylvorbringen nicht auf deren Glaubhaf-
tigkeit überprüft worden seien. Aufgrund der von der Vorinstanz korrekt
festgestellten fehlenden Asylrelevanz erübrigt es sich jedoch, die Vorbrin-
gen auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Insoweit der Beschwerdefüh-
rer geltend macht, der Befrager habe anlässlich der BzP nicht gewusst,
dass es eine Somali-Region in Äthiopien gäbe und habe ihn zu Somalia
befragt, ist festzuhalten, dass aus der BzP sehr wohl hervorgeht, dass der
Befrager ihn zu seinem Leben in Äthiopien befragte. Dies gilt sodann auch
für die Anhörung. Nach der geltend gemachten Festhaltung durch die
ONLF lebte der Beschwerdeführer noch mehr als ein Jahr in Äthiopien,
ohne dass er mit der ONLF oder den äthiopischen Behörden Probleme ge-
habt hätte. Seine Behauptung, sein Onkel würde ihn jederzeit ausfindig
machen wollen, um ihn für die ONLF zwangsrekrutieren zu können, ver-
mag deshalb nicht zu überzeugen. Auch ist keine Rückkehrgefährdung er-
sichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, mangelt es an ei-
nem Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen und der Flucht. Für das Gericht besteht überdies keine
Veranlassung, den Sachverhalt weiter abzuklären und es erübrigt sich, auf
die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regi-
onen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind aller-
dings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle
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Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforder-
lich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthio-
pische Regierung zufolge von Protesten und Gewalt in den „regional sta-
tes“ Oramia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahme-
zustand (, abgerufen
am 28.12.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht ge-
nau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen,
dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und
den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig ge-
gen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet
(, abgerufen am
28.12.2016; auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089>, abgeru-
fen am 28.12.2016). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Angehö-
riger der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volks-
gruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerde-
führers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er ist
jung, verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie über ein soziales
Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. In seiner Beschwerde macht er
sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche
sind auch aus dem eingereichten Arztbericht (vgl. Beschwerdebeilage 7)
und den übrigen Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7470/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast