Abtei lung V
E-747/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richer François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-747/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Sri Lanka am 23. November 2007 und gelangte am 28. No-
vember 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. Novem-
ber 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt. Am 8. Januar 2008 fand eine
direkte Anhörung durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Abklärungen des BFM beim Bundespolizeiamt Weil am Rhein ergaben,
dass eine Person unter den vom Beschwerdeführer angegebenen
Personalien am (...) 1997 in Deutschland einreiste und um Asyl
ersuchte und am (...) 1999 nach unbekannt fortzog, sowie dass das
betreffende Asylgesuch am (...) abgewiesen wurde.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, habe aber ab
1985 in C._______ gelebt. Seine Eltern und eine Schwester seien in
den Jahren (...) beziehungsweise (...) bei kriegerischen Ereignissen
ums Leben gekommen. Er sei am (...) nach Indien gereist, um seine
bei einem Artillerieangriff auf das Geschäft seiner Familie erlittenen
Verletzungen behandeln zu lassen. In Indien sei er am 29. Dezember
1990 unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, festgenommen und
gefoltert worden. Am 15. August 1995 sei es ihm gelungen, mit zahl-
reichen anderen Häftlingen aus dem Gefängnis zu fliehen und er sei
nach D._______ gereist. Auf einer Plantage in E._______ habe er
Arbeit gefunden. Nach einem halben Jahr habe sein Arbeitgeber
davon Kenntnis erhalten, dass er ein geflohener Häftling sei und habe
ihn in der Folge unter sklavenähnlichen Bedingungen auf der Plantage
festgehalten. Am 25. Mai 2003 habe er schliesslich von dort fliehen
können und sei nach F._______ gereist, um von dort per Boot nach Sri
Lanka zurückzukehren. Auf der Überfahrt sei er vom srilankischen
Militär festgenommen und darauf in der Festung B._______ festge-
halten und misshandelt worden. Nach eineinhalb Monaten habe sein
Bruder mittels Geldzahlung seine Freilassung erreicht. Er und sein
Bruder hätten im Jahre 2004 ein Geschäft in B._______ eröffnet. Er
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E-747/2008
sei wiederholt von Leuten in einem weissen Van auf ihren Posten mit-
genommen und geschlagen worden. Sie hätten ihm auch Blut abge-
nommen und Geldzahlungen von ihm verlangt. Am 1. November 2007
hätten diese Leute eine Summe von 1 Mio Rupien von ihm und seinem
Bruder verlangt und am 5. November 2007 hätten sie ihnen ihre Iden-
titätspapiere abgenommen. Am selben Tag hätten sie, da sie die gefor-
derte Summe nicht hätten bezahlen können, zwei andere Personen
mit der Führung ihres Geschäfts beauftragt und hätten sich im Wald
versteckt. Am 14. November 2007 hätten sie von einem Verwandten,
welcher sie jeweils mit Lebensmitteln versorgt habe, erfahren, dass die
beiden mit der Führung ihres Geschäfts betrauten Personen von den
White-Van Leuten erschossen worden seien. Diese hätten auch ge-
droht, seinen Bruder und ihn umzubringen und Leute mit der Beo-
bachtung ihres Hauses beauftragt. Daraufhin hätten er und sein Bru-
der B._______ verlassen und seien mithilfe eines singhalesischen
Schleppers nach G._______ gereist. Dort habe sein Bruder seine
Ausreise organisiert. Er sei mit einem vom Schlepper beschafften Rei-
sepass mit einer ihm unbekannten Airline am 23. November 2007 via
Dubai nach Italien geflogen und von dort in die Schweiz gebracht wor-
den. Er habe im Übrigen nie einen Reisepass gehabt und seine Identi-
tätskarte sei ihm von den White-Van-Leuten abgenommen worden.
Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt,
sich in den Jahren 1997 bis 1999 in Deutschland aufgehalten zu
haben und hielt daran fest, in diesem Zeitraum in Indien gewesen zu
sein.
C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien eines Geburtsscheins, eines am 9. September 1990 durch das
Camp (...), H._______, (...), Indien, ausgestellten Flüchtlingsauswei-
ses, sowie von Todesscheinen betreffend seine Mutter und seine
Schwester ein.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 - eröffnet am 29. Januar 2008 -
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
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E-747/2008
E.
Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 5. und 7. Februar 2008
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und
beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit res-
pektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zu-
dem beantragte er, es sei ihm Einsicht in sämtliche ihn betreffenden
vorinstanzlichen Akten, sowie die sich im Dossier seines Bruders
befindlichen Sterbeurkunden der gemeinsamen Familienangehörigen
im Original zu gewähren. Zudem seien die möglicherweise ihn betref-
fenden Akten der deutschen Behörden beizuziehen und ihm offenzule-
gen und es sei ein Fingerabdruckvergleich mit den deutschen Behör-
den durchzuführen. Schliesslich sei von Amtes wegen eine ärztliche
Untersuchung anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Absehen von allfälligen
Vollzugsmassnahmen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente in Kopie ein: eine Todesanzeige der beiden im Geschäft
umgebrachten Angestellten, eine Bestätigung des (...) Hospital,
I._______, Indien vom 11. Januar 2008, dass er dort von 1998 - 2002
in Behandlung gewesen sei, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...),
J._______, vom 5. Februar 2008, ein Schreiben des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2007, ein SFH-Gut-
achten zu srilankischen Identitätsausweisen vom 15. Oktober 2007
und eine SFH-Analyse betreffend Sri Lanka vom Dezember 2007.
Zudem stellte er die Einreichung der Originale der Todesanzeige sowie
der Bestätigung des indischen Spitals inklusive Übersetzung in
Aussicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerde-
führer dazu auf, innert Frist entweder eine Bestätigung seiner Mittel-
losigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
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G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsogebestätigung des (...) vom 21. Februar 2008 ein.
H.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung der Todesanzeige, eine weitere Bestätigung des (...) Hos-
pital, I._______ vom 28. Januar 2008, im Original, inklusive Über-
setzung sowie das Original des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med.
(...), J._______, vom 5. Februar 2009 ein.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 hob die Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung die Ziffern 3 und 4 ihrer Verfügung vom 28. Januar
2008 auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 5. Februar 2008 teil-
weise – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – gegen-
standslos geworden sei und fragte den Beschwerdeführer an, ob er
unter diesen Umständen an der Beschwerde, soweit die Frage des
Eintretens auf sein Asylgesuch betreffend festhalten oder diese
zurückziehen wolle.
K.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 erklärte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos
geworden, festhalten zu wollen.
L.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung des Dorfvorstehers von K._______, B._______ vom
2. Juni 2008, inklusive Übersetzung, ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 hielt die Vorinstanz
soweit die Frage des Eintretens auf das Asylgesuchs betreffend an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 5
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N.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 machte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Februar
2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
O.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Ok-
tober 2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage
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E-747/2008
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapie-
re abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu-
chende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48
Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass
einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat
eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden
(Art. 36 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus,
interkontinentale Reisen seien kaum ohne echte Reisepapiere mög-
lich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen sei-
ner Reise in die Schweiz seien stereotyp und unsubstanziiert ausge-
fallen. Zudem habe er nichts Konkretes zur Beschaffung von Papieren
unternommen. Es sei davon auszugehen, dass er den schweizeri-
schen Behörden seine Identitätsdokumente vorenthalte, um den tat-
sächlichen Reiseweg zu verheimlichen. Aus diesen Gründen würden
keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einreichung eines
rechtsgenüglichen Identitätspapiers vorliegen. Im Weiteren seien die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten.
Auch wenn dies vom Beschwerdeführer bestritten werde, sei davon
auszugehen, er habe sich von 1997 bis 1999 in Deutschland als Asyl-
bewerber aufgehalten. Im Asylverfahren in Deutschland seien diesel-
Seite 7
E-747/2008
ben Todesscheine eingereicht worden wie im vorliegenden Verfahren.
Ferner liege eine erhebliche Übereinstimmung der in den beiden Ver-
fahren gemachten Angaben zu den Familienverhältnissen und Lebens-
umständen im Heimatstaat vor. Es würden aber auch in wesentlichen
Punkten Widersprüche zwischen den Aussagen im deutschen Asylver-
fahren und denjenigen gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
bestehen. So habe der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen
Asylbehörden angegeben, er habe sich bis zur Einreichung des Asyl-
gesuchs in Deutschland durchwegs in Sri Lanka aufgehalten und nur
seine Ehefrau und seine Mutter seien im Jahre 1990 nach Indien
gegangen. Im Gegensatz dazu habe er sich gegenüber den Schweizer
Behörden als ledig bezeichnet und einen Aufenthalt in Indien geltend
gemacht. Zudem habe er divergierende Angaben zu Anzahl und Auf-
enthaltsort seiner Geschwister gemacht. Die Erklärungen des Be-
schwerdeführers für den Vermerk "Schw. der Ehefrau" auf dem Todes-
schein der Schwester seien nicht plausibel. Insgesamt vermöge er kei-
ne präzisen und übereinstimmenden Aussagen zu seiner Biografie und
seinen Familienverhältnissen zu machen. Sein angeblicher Aufenthalt
in Indien und die für diesen Zeitraum geschilderten Erlebnisse könnten
nicht geglaubt werden. Der eingereichte Flüchtlingsausweis vermöge
nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dieser habe als Kopie
unbestimmter Herkunft kaum Beweiswert. Vor diesem Hintergrund sei-
en auch massive Zweifel an der angeblichen Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Sri Lanka und den angeblich dort in der Folge erlebten
Übergriffen gerechtfertigt. Seine entsprechenden Vorbringen seien als
vage und oberflächlich und damit unsubstanziiert zu bewerten. Im
Übrigen stelle der Umstand, dass er seit den 80er Jahren vom Bürger-
krieg im Norden Sri Lankas betroffen gewesen und ihm deswegen kei-
ne gesicherte Lebensführung möglich gewesen sei, keine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Be-
schwerde zunächst auf den Standpunkt, er habe entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz entschuldbare Gründe dafür, keine Identi-
tätspapiere einreichen zu können. Seine Identitätskarte sei ihm von
den White-Van-Leuten abgenommen worden und es sei bekannt, dass
die Schlepper die von ihnen organisierten Reisepapiere ihren "Kun-
den" wieder abnehmen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er
durch die erlebten Ereignisse und das erzwungene Zurückbleiben sei-
nes Bruders in der Heimat traumatisiert gewesen sei, und nur tami-
lisch lesen und schreiben könne, weshalb keine detaillierteren Anga-
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ben zur Reise erwartet werden könnten. Die Behauptung der Vorins-
tanz, er habe sich in Deutschland aufgehalten, werde zurückgewiesen.
Es würden dafür keine handfesten Beweise vorliegen. Er habe gegen-
über den schweizerischen Behörden schlüssige und glaubhafte Aussa-
gen zu den Personalien von ihm und seinen Familienangehörigen
gemacht, wohingegen die entsprechenden gegenüber den deutschen
Behörden gemachten Angaben fehlerhaft seien. Daher sei davon aus-
zugehen, dass der damals dort aufgetretene Gesuchsteller nicht mit
ihm identisch sei. Vielmehr habe es sich dabei um eine Vertrauens-
person der Familie gehandelt, welche missbräuchlicherweise seine
Dokumente verwendet habe, um ein Asylgesuch zu stellen. Diese Ver-
trauensperson sei ein ehemaliger Beamter gewesen, welchem seine
Familie alle wichtigen Dokumente anvertraut habe. Im Übrigen obliege
bezüglich dieser Frage die Beweislast dem BFM im Rahmen der
Untersuchungspflicht. Dieser Pflicht sei das Bundesamt indessen nicht
genügend nachgekommen. Namentlich sei ihm nicht Einsicht in die
umstrittenen Akten gewährt worden. Im Weiteren sei die Flüchtlings-
eigenschaft angesichts des Bürgerkriegs in Sri Lanka gegeben. Er
habe glaubhaft dargelegt, dass er in Sri Lanka an Leib und Leben
gefährdet sei und ihm im Falle der Rückkehr ernsthafte Verfolgung und
Verhaftung sowohl durch die tamilischen Konfliktparteien als auch
durch die srilankische Armee drohe.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt das Bundesamt daran fest, dem
Beschwerdeführer sei zum Vorwurf, er habe sich in Deutschland auf-
gehalten, das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Aussagen zum
Aufenthalt in Indien im fraglichen Zeitraum seien pauschal und ober-
flächlich und könnten daher nicht geglaubt werden. Die Gesichtsmerk-
male auf dem Foto, welches auf der von den deutschen Behörden
zugestellten Verfügung angebracht sei, wiesen eine grosse Überein-
stimmung mit dem Beschwerdeführer auf. In Anbetracht dieser Um-
stände sei die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe sich beim
Gesuchsteller in Deutschland nicht um ihn, sondern um eine Vertrau-
ensperson der Familie gehandelt, nicht plausibel. Im Weiteren zeige
die Fotografie auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Flücht-
lingsausweis die Gesichtszüge eines etwa vierzigjährigen Mannes, wo-
hingegen der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitpunkt der Aus-
stellung dieses Dokuments erst (...)-jährig gewesen sei. Zudem liege
dieses Dokument nur in Form einer Kopie vor, weshalb ihm keinen
Beweiswert zukomme. Der auf dem vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Arztbericht des (...) Hospital, I._______ vermerkte Name („Mr.
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[...]“) stimme nicht mit der von ihm im vorliegenden Verfahren ange-
gebenen Identität überein. Zudem fehlten der Vorname sowie weitere
Hinweise in diesem Dokument, die klar auf den Beschwerdeführer
schliessen lassen würden. Es liege keine Übersetzung vor und es sei
festzustellen, dass derartige Dokumente leicht gefälscht oder in Auf-
trag gegeben werden könnten. Aus diesen Gründen könne dieser Be-
stätigung kein Beweiswert beigemessen werden. Bei der Todesanzeige
der stellvertretenden Geschäftsführer handle es sich um ein Doku-
ment, welches nicht amtlich und zudem leicht nachzumachen oder zu
fälschen sei, weshalb auch dieses Schriftstück keinen Beweiswert
habe. Dies treffe schliesslich auch auf das Bestätigungsschreiben des
Dorfvorstehers zu. Dessen Inhalt sei vage und pauschal gehalten und
zudem nach Angaben des Beschwerdeführers von einer Verwandten
aufgesetzt worden. Es handle sich somit um ein Gefälligkeitsschrei-
ben. Weiter fehle ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen
der angeblich vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989/90 erlittenen
Verletzung am Hinterkopf und seiner vorgebrachten Ausreise im Jahre
2007. Zu den Ursachen der im eingereichten Arztzeugnis angeführten
Brandverletzungen habe sich der Beschwerdeführer weder anlässlich
der Befragungen noch in der Beschwerdeeingabe geäussert.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an
seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht voll-
ständige Einsicht in die Akten der deutschen Behörden fest. Es sei zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem angeblichen Aufenthalt in
Deutschland erhebliche Bedeutung beigemessen habe. Durch die
blosse Konfrontation mit dem Vorwurf und der Einräumung der Gele-
genheit, hiezu Stellung zu nehmen, sei dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht genüge getan. Der ihm offengelegte Auszug aus einem
Befragungsprotokoll der deutschen Behörden enthalte keinerlei perso-
nenbezogene Angaben und lasse keinen Aufschluss über die Identität
der gesuchstellenden Person zu. Das von der Vorinstanz zur Begrün-
dung des Verzichts auf einen Fingerabdruckvergleich vorgebrachte
Argument der Prozessökonomie vermöge nicht zu überzeugen. Die
Auffassung des BFM, das Foto auf dem eingereichten Flüchtlings-
ausweis zeige nicht die Gesichtszüge eines jungen Mannes, sei will-
kürlich. Es bestünden keine Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments,
weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Zudem sei nachvollziehbar,
dass er nicht mehr im Besitz des Originals dieses Ausweises sei. Im
Weiteren seien die Argumente des Bundesamts, mit welchen dem
Arztbericht des (...) Hospitals die Beweiskraft abgesprochen werde,
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verfehlt. Die unterschiedlichen Namensangaben stellten lediglich
unterschiedliche Schreibweisen desselben Namens dar. Dass nur sein
Rufname angegeben sei, sei gemäss dem tamilischen Verständnis
durchaus üblich, habe der Vatersname doch nicht denselben Stellen-
wert wie der Familienname gemäss schweizerischem Verständnis.
6.
6.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grund-
sätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzu-
sehen. Die Einsichtnahme darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG nur ver-
weigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen
oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Unter-
suchung dies erfordern. Das BFM hat im Aktenverzeichnis die von den
deutschen Behörden übermittelten Akten mit dem Vermerk „Akten
anderer Behörden“ als nicht editionspflichtig bezeichnet. Allerdings
wurde dem Beschwerdeführer der Auszug aus einem Befragungspro-
tokoll der deutschen Behörden offengelegt, nicht aber die in Kopie vor-
liegende, mit einem Foto versehene Verfügung der Ausländerbehörde
der Stadt L._______ betreffend Verlängerung der Aufenthaltsgestat-
tung. Es sind jedoch keine überwiegenden Interessen ersichtlich, wel-
che die Geheimhaltung des genannten Dokuments gebieten würden.
Demzufolge ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem
Beschwerdeführer die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert hat. Ob
es sich dabei um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem
Ausmass handelt, welches die Kassation der angefochtenen Verfü-
gung gebieten würde, oder ob eine Heilung auf Beschwerdeebene
möglich wäre, kann indessen offengelassen werden. Denn, wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich bereits aus anderen
Überlegungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
6.2 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Empfangsstellenbe-
fragung einen Geburtsschein sowie einen Flüchtlingsausweis in Kopie,
inklusive Übersetzung, ein. Diese Dokumente stellen jedoch gemäss
den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien klarerweise keine Identitäts-
dokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Demnach
steht fest, dass der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine rechtsgenüg-
lichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Auf die Aufforde-
rung nach Einreichung rechtsgenüglicher Papiere gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, der zur Ausreise verwendete Reisepass sei bei
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einem Schlepper geblieben und seine Identitätskarte sei von den
White-Van-Leuten beschlagnahmt worden. Demnach steht fest, dass
vorliegend grundsätzlich ein Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben ist und es ist im Folgenden zu prüfen, ob
einer der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmetatbestände
erfüllt ist.
6.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Sum-
marverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlen-
den Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht ab-
schliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offen-
sichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das
Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmen-
der Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutre-
ten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz hat ihre Einschätzung, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, zu einem wesentlichen Teil auf
das Argument abgestützt, er habe sich in den Jahren 1997 bis 1999 in
Deutschland und nicht, wie von ihm angegeben, in Indien aufgehalten.
Dieser Vorwurf stützt sich auf die Auskunft der deutschen Behörden,
es sei unter der vom Beschwerdeführer gegenüber den schweizeri-
schen Behörden angegebenen Identität ein Gesuchsteller in Deutsch-
Seite 12
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land aktenkundig, sowie auf die von den deutschen Behörden übermit-
telten Akten, namentlich eine mit einem Foto des betreffenden Ge-
suchstellers versehene Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde.
Da jenes Dokument aber nur in Kopie vorliegt, ist ein aussagekräftiger
Vergleich des Fotos mit einem Bild des Beschwerdeführers nicht mög-
lich. Auch anhand der übrigen vorliegenden Akten der deutschen
Behörden lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Beschwerde-
führer mit dem in Deutschland unter derselben Identität aufgetretenen
Gesuchsteller identisch ist. Namentlich ergeben sich aus dem aus-
zugsweise vorliegenden Befragungsprotokoll der deutschen Behörden
zwar gewisse Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschwerde-
führers gegenüber den schweizerischen Behörden, aber in etlichen
Punkten auch erhebliche Abweichungen. Ferner schliesst auch der
Umstand, dass in beiden Verfahren identische Dokumente eingereicht
wurden, nicht aus, das diese von verschiedenen Personen verwendet
wurden. Eindeutig klären lässt sich diese Frage nur mittels eines Fin-
gerabdruckvergleichs, auf welchen die Vorinstanz jedoch aus verfah-
rensökonomischen Gründen verzichtete.
6.4.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer
zum Beleg seines Aufenthalts in Indien beigebrachten Dokumente hät-
ten bloss einen reduzierten Beweiswert, ist zu bestätigen, da sie ledig-
lich in Kopie vorliegen (Flüchtlingsausweis, Bestätigung des (...) Hos-
pital, I._______ vom 11. Januar 2008) beziehungsweise keinen ein-
deutigen Rückschluss auf den Adressaten zulassen (Bestätigung des
(...) Hospital vom 28. Januar 2008). Die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seinem Aufenthaltsort und seinen Erlebnissen in den
Jahren 1997 bis 1999 sind aber nicht derart unsubstanziiert ausgefal-
len, dass sie bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ohne Wei-
teres als unglaubhaft bezeichnet werden könnten.
6.4.3 Im Weiteren ist aber festzustellen, dass, selbst wenn der Be-
schwerdeführer sich im fraglichen Zeitraum entgegen seinen Angaben
in Deutschland aufgehalten haben sollte, dies zwar seine generelle
Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, aber die Glaubhaftigkeit der nach
seiner Darstellung ausreiserelevanten Ereignisse im Jahre 2007 nicht
per se ausschliessen würde. Die Frage eines allenfalls verschwiege-
nen Aufenthalts in Deutschland ist somit für die Beurteilung des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht
von vorrangiger Bedeutung. Daraus folgt, dass die Vorinstanz diesem
Punkt in ihren Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbring-
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en des Beschwerdeführers einen unverhältnismässig grossen Stellen-
wert beigemessen hat. Der Einschätzung des Bundesamts, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen im Jahre
2007 seien oberflächlich und vage und damit unsubstanziiert, kann
nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen sind zwar nicht überaus ausführlich ausgefallen, erscheinen
aber auch nicht derart knapp und undifferenziert, dass sie ohne Wei-
teres als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. In diesem Zusam-
menhang ist zu berücksichtigen, dass zu jener Zeit Übergriffe gegen
tamilische Geschäftsleute in der Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers gemäss Berichten verschiedener Nichtregierungsorganisationen
und staatlicher Stellen gehäuft vorkamen (vgl. Minority Rights Group
International: One year on: counter-terrorism sparks human rights
crisis for Sri Lanka's minorities, Dezember 2007, S. 7; US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Sri Lanka,
Section 1 g; Human Rights Watch, Return to War, Human Rights
Under Siege, August 2007, S. 103). Vor diesem Hintergrund erschei-
nen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht völlig unplausibel.
6.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gestützt auf die
bestehende Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines sum-
marischen Verfahrens nicht möglich ist, sondern nähere Abklärungen
sowie eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Argumente not-
wendig erscheinen.
6.5 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine
Lage in Sri Lanka aufgrund der Beendigung des Bürgerkrieges durch
den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE und die Einnahme des
von dieser kontrollierten Gebiets wesentlich verändert hat. Inwieweit
diese Entwicklung einen Einfluss auf die Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers hat, lässt sich im heutige Zeitpunkt nicht zuver-
lässig abschätzen. Somit ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt.
6.6 Im Ergebnis ist festzustellen, dass in Anbetracht der bestehenden
Aktenlage entgegen der Auffassung des BFM das Vorliegen asylrele-
vanter Verfolgung nicht bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der Aktenlage verneint werden kann. Damit steht fest, dass es im vor-
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liegenden Fall weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft bedarf (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Begründung des
Beschwerdeführers für die unterlassene Einreichung rechtsgenügli-
cher Identitätspapiere als entschuldbar zu bewerten sind und ent-
sprechend auch der Ausnahmetatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG erfüllt ist.
6.8 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers kann demzufolge nicht im
Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG entschieden werden, sondern es muss auf das Asylge-
such eingetreten und das ordentliche Verfahren durchgeführt werden.
Dabei wird das BFM die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
eingabe gestellten Beweisanträge (Ziffern 3 – 6 der Rechtsbegehren)
bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen haben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ver-
fügung des BFM vom 28. Januar 2008 sind aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung-
en vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote
seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2009 auf Fr. 500.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 wird teilweise – soweit
die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 betreffend – aufgehoben, und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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