B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-747/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben im Juli
2015 in Richtung Nepal, wo er sich eine Woche lang aufhielt. Am 5. August
2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
Am 17. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. März 2017 einlässlich
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbe-
zirk Lhasa, wo er bis zu seiner Ausreise nach Nepal stets gelebt habe. Er
sei nie zur Schule gegangen, weil er aus ärmlichen Verhältnissen stamme.
Seit seinem zwölften Lebensjahr habe er seinem älteren Bruder bei der
Feldarbeit geholfen.
Grund für seine Ausreise sei eine politische Aktion gewesen. Er habe mit
vier Freunden zwischen dem (…) und dem (…) 2015 im Gemeindehauptort
D._______ Blätter mit der Aufschrift „Bedingungslose Freiheit für Tibet“ und
„Der Dalai soll nach Tibet zurückkehren können“ an verschiedenen Gebäu-
den aufgeklebt. Nach dieser Aktion seien sie nach Hause gegangen. Drei
Tage später sei sein Freund E._______, der ebenfalls an dieser Aktion teil-
genommen habe, zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt,
dass zwei ihrer Freunde von Soldaten festgenommen worden seien. Auf
Anraten seines Bruders seien er und E._______ in derselben Nacht zur
Flucht aufgebrochen. Während der Planung dieser Aktion hätten sie auch
eine Demonstration in Erwägung gezogen. Aus Angst vor einer Inhaftie-
rung und den Chinesen hätten sie sich indes für die Plakataktion entschie-
den. Zudem habe er, als er zirka 20 Jahre alt gewesen sei, auf dem Land
an einer Demonstration teilgenommen.
B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fach-
stelle LINGUA am 12. September 2017 ein Telefoninterview mit dem Be-
schwerdeführer durch. In ihrer landeskundlichen-kulturellen Analyse vom
8. November 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation des Beschwerdeführers in dem von
ihm angegebenen geographischen Raum, klein sei. Mit Schreiben vom
19. April 2016 (recte: 2017) wurde der Beschwerdeführer über den Werde-
gang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert. Am 16. No-
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vember 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ab-
klärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 27. November
2017 hielt er an seinen Aussagen fest, namentlich in Tibet aufgewachsen
zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Weg-
weisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AslyG vorliegen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Subeventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmög-
lich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung ist daher gegenstandslos.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
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142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort und seiner Hei-
matregion seien wiederholt unzutreffend beziehungsweise falsch gewe-
sen. Er habe weder Nachbardörfer noch die in seiner Heimatregion befind-
lichen Pilgerstätten, Klöster und Sehenswürdigkeiten nennen können.
Auch wenn er diese nicht selbst besucht habe, sei davon auszugehen,
dass diese den Bewohnern der Region bekannt seien. Weiter habe er we-
der korrekte Angaben zur Vegetation machen können noch habe er wich-
tige Begriffe und Tätigkeiten des Ackerbaus und der Viehhaltung gekannt.
In besonderem Masse überrasche, dass er in diesem Zusammenhang das
indische Wort „Alu“ für Kartoffel verwendet habe, welches von einheimi-
schen Tibetern nicht verwendet werde. Im länderspezifischen Kontext er-
staunen seine Äusserungen, die Schule nie besucht zu haben und nicht zu
wissen, wo sich die nächstgelegene Schule befinde. Auch seine Aussage,
dass der Schulbesuch kostenpflichtig sei, sei nicht korrekt. Hinsichtlich der
Ausstellung von chinesischen Personalausweisen habe er zwar die
Schritte für deren Ausstellung weitgehend korrekt benennen können. In Be-
zug auf den Erhalt des eigenen Ausweises habe er jedoch widersprüchli-
che Angaben gemacht. So habe er zu Beginn des Gesprächs angegeben,
niemals in der Kreishauptstadt gewesen zu sein, habe dann aber angege-
ben, dass er seinen Ausweis ebendort in Begleitung seines Bruders habe
ausstellen lassen. In diesem Zusammenhang erstaune, dass er keine An-
gaben habe machen können, bei welchem Amt er diesen Ausweis habe
ausstellen lassen. In Bezug auf die sprachlichen Kenntnisse habe er ange-
geben, wenig Chinesisch zu sprechen. Seine Kenntnisse würden jedoch
nicht den Erwartungen an eine Person entsprechen, die (…) Jahre lang in
der Gegend von Lhasa gelebt habe. Durch den chinesischen Einfluss im
Alltag seien nach so vielen Jahren in Tibet bessere Chinesischkenntnisse
zu erwarten. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen Analyse sei festzu-
halten, dass keine eindeutigen Hinweise erkennbar seien, die für eine So-
zialisation des Beschwerdeführers in Tibet sprechen würden. Seine Stel-
lungnahme vom 27. November 2017 vermöge die Einschätzung betreffend
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seiner Herkunft nicht umzustossen, da Ausführungen zu mehreren wesent-
lichen Wissenslücken komplett fehlen würden und er sowohl die fehlenden
geographischen als auch die fehlenden Chinesischkenntnisse nicht hinrei-
chend zu erklären vermocht habe. Der Beschwerdeführer habe demnach
die Behörden über seinen Lebenslauf versucht zu täuschen beziehungs-
weise habe er zu verschleiern versucht, dass er sich schon vor dem von
ihm angegeben Zeitpunkt in einem Drittstaat befunden habe. Bereits die
Feststellung, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region gelebt
habe, entziehe seinen geltend gemachten Asylgründen jegliche Grund-
lage. Zudem seien seine Schilderungen der Asylgründe wiederholt in solch
offensichtlicher Weise substanzlos, dass deren Wahrheitsgehalt grund-
sätzlich bezweifelt werden müsse. So sei es ihm weder gelungen, einen
konsistenten Ablauf der Protestaktion in D._______ zu geben, noch gehalt-
voll die Einzelheiten dazu zu schildern, wie er von seinem Heimatort nach
D._______ gelangt sei und anschliessend dort Plakate an den Gebäuden
aufgeklebt habe. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die Herkunft und
die Asylgründe glaubhaft zu machen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er leide
seit längerer Zeit an Vergesslichkeit, weswegen er eine sofortige Aufzäh-
lung von Nachbardörfern und Pilgerstätten nicht habe machen können. Die
Interviewsituation habe er als sehr stressig erlebt und er sei deshalb sehr
nervös gewesen. Zudem habe er keine Schule besucht, weshalb er kein
Chinesisch spreche. Auch zu berücksichtigen sei, dass er sein ganzes Le-
ben im Dorf verbracht habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen geschlossen.
6.3 Die Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende
Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum
schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten keine Zweifel. Hingegen vermögen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers, er habe die Schule nicht besucht, sein Dorf
selten verlassen und er sei nie im Ackerbau tätig gewesen, das Ergebnis
der Lingua-Analyse nicht zu entkräften. Der Hinweis auf die Vergesslichkeit
ist sodann als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wäre dem Beschwer-
deführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die befragende
Person auf allfällige diesbezügliche Probleme aufmerksam zu machen,
was jedoch unterblieben ist. Vielmehr gab er bei der BzP auf entspre-
chende Nachfrage an, er sei nicht verwirrt, das sei einfach seine Art (vgl.
SEM-Akten A3/13 Ziff. 8.02). Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll,
seinen Augen gehe es nicht so gut (vgl. SEM-Akten A14/22 F23 ff.). Auf
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seinen psychischen Gesundheitszustand angesprochen, gab er an, es
gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten A14/22 F32). Jedenfalls wäre es am Be-
schwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) bei allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Arztzeugnis
einzureichen. Dies hat er nicht getan.
Im Weiteren hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, aus welchen Grün-
den die Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig oder nicht erklärbar,
widersprüchlich und substanzlos, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun das in der
angefochtene Verfügung bemängelte Wissen anführt, ist dies als nachge-
schoben und damit als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich vermag er
mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhal-
ten an dessen Wahrheitsgehalt nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
6.4 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt.
Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist
und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, er jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora soziali-
siert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des er-
wähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit
dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: