Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7472/2009
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) verliess Afghanistan gemäss eigenen
Angaben Ende 2007/Anfang 2008 und reiste nach Teheran. Nach einem
Aufenthalt von zirka 27 Tagen habe ihm ein Schlepper einen Pass
besorgt und ihn zum Flughafen begleitet. Er wisse nicht, wo er mit dem
Flugzeug angekommen sei. Ein Schlepper habe ihn von dort in eine ihm
unbekannte Stadt gebracht; nach einer Fahrt von etwa 8 Stunden sei er
am (…) in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, der Sicherheitskommandant seines Wohnortes
habe seinem Vater immer wieder Schwierigkeiten gemacht. Worum es
gegangen sei, wisse er nicht. Der Vater sei wiederholt einige Tage lang
festgehalten worden. Schliesslich sei sein Vater, der mit (…) gehandelt
habe, zirka einen Monat vor der Flucht des Beschwerdeführers nach (…)
gegangen und nicht mehr zurückgekommen; er sei verschollen. Nach
dessen Verschwinden habe der Kommandant den Beschwerdeführer
festnehmen lassen. Er sei befragt worden und etwa (…) lang inhaftiert
gewesen. Dann habe er den Kommandanten gebeten, ihn für einige Tage
freizulassen, damit er in (…) nach seinem Vater suchen könne. Dieser
habe eine Sicherheit verlangt, worauf er ihm die Besitzurkunde ihres
Hauses übergeben habe. Er sei dann für (…) aus der Haft entlassen
worden und habe die Gelegenheit zur Flucht genutzt.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2009 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar.
C.
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Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 30. Oktober 2009, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen,
ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wurde
im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt schätze das
Gefährdungsrisiko und die Lage in Afghanistan falsch ein. Die einzigen
Verwandten des Beschwerdeführers, die noch in Afghanistan seien,
würden in Herat leben, wohin dieser unmöglich weggewiesen werden
könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 hielt der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1998 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 hielt das BFM an den
Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der auf Beschwerdeebene
eingereichte Haftbefehl der afghanischen Sicherheitspolizei vermöge an
seiner Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern.
F.
Zur Replik eingeladen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. Mai 2011 und unter Beilage von Beweismitteln aus, das Bundesamt
bezweifle zu Unrecht die Echtheit des afghanischen Haftbefehls. Er sei in
medizinischer Behandlung, ein ärztlicher Bericht zum gesundheitlichen
Zustand werde nachgeliefert. Dieser Bericht vom 6. Juni 2011 ging beim
Gericht am 8. Juni 2011 ein und präzisiert den aktuellen medizinischen
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Befund und die noch vorzunehmende Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen) durch Organe des Heimatstaates oder durch
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nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (2008/4 E. 5.2. S. 37); Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 12 E. 7 S. 193
f.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Einerseits wür-
den diese durch Widersprüche, anderseits durch Unsubstanziiertheit und
Realitätsfremde auffallen. So mache der Beschwerdeführer
widersprüchliche Aussagen über die Häufigkeit, mit der Leute des
Sicherheitskommandanten zu Hause aufgetaucht seien, über die Anzahl
der Tage, die er inhaftiert gewesen sei, zur Frage, ob er während der Haft
Besuche erhalten habe und darüber, wie lange er sich nach der
angeblichen Haft noch in Afghanistan aufgehalten habe. Zudem habe er
keine substanziierten Angaben zu den Problemen machen können, die
sein Vater mit dem Sicherheitskommandanten gehabt habe. Ebenso
wenig würden die Angaben über die angebliche Haft den Eindruck von
selbst erlebten Ereignissen erwecken.
4.2 In der Beschwerde wird dazu - nebst Ausführungen zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sie im Wesentlichen schon den
Vorakten (Befragungs- und Anhörungsprotokoll) zu entnehmen waren -
einzig ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Situation und der
rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Asylrelevanz sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die Ausführungen
des BFM zu den festgestellten Widersprüchen und Wissenslücken und
wird nicht eingegangen (Beschwerde Ziff. 2); das Schwergewicht der
Argumentation liegt auf der behaupteten Unzumutbarkeit der
Wegweisung beziehungsweise des Vollzugs (a.a.O. Ziff. 3).
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4.3
4.3.1 Nach eingehender Prüfung der Aktenlage kommt auch das Gericht
zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
4.3.2 So fällt auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht wissen
will, welche Schwierigkeiten der angeblich verschollene Vater mit dem
Sicherheitskommandanten gehabt hat (Befragungsprotokoll Ziff. 15 und
Anhörungsprotokoll Q70 und Q71). Es widerspricht indessen jeglicher
Erfahrung und Logik, dass ein Familienmitglied - wie vom
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben - über Jahre hinweg mit einem
Kommandanten Schwierigkeiten gehabt haben soll, deshalb sogar
wiederholt inhaftiert worden sei, jedoch alle anderen Familienmitglieder
keine Ahnung hätten, worum es dabei gehe. Dass der Beschwerdeführer
in diesem Kontext schliesslich nicht einmal in der Lage war, genau
anzugeben, ob sein Vater anlässlich der letzten Festnahme (…) inhaftiert
war, kann ihm nicht geglaubt werden (a.a.O. Q81), und dies umso
weniger, als diese angebliche Inhaftierung zeitlich nicht weit zurücklag.
Unverständlich und konstruiert erscheint sodann die Schilderung des
Beschwerdeführers, wie es zu seiner Flucht gekommen sei. Er bringt vor,
man habe ihn ins Gefängnis gebracht und befragt. Für seine Freilassung
habe er Sicherheit leisten müssen, dies in Form der Hinterlassung der
Besitzurkunde des Hauses. Es stellt sich nicht nur die unbeantwortete
Frage, ob er darüber wirklich frei verfügen konnte, hat er doch
angegeben, eine Mutter, eine Schwester und drei Tanten sowie zwei
Onkel mütterlicherseits in Afghanistan zu haben, sondern es fällt auch
auf, dass er diesbezüglich keinerlei Beweismittel zu den Akten gegeben
hat. Auf Beschwerdeebene wird dazu nichts vorgebracht.
Es ist das Ausmass von Nichtwissen bezüglich Fakten, die bekannt sein
müssen – etwa die Behauptung des Beschwerdeführers, weder die
Fluggesellschaft noch den Flughafen oder die Stadt zu kennen, in die er
gereist ist (Befragungsprotokoll Ziff. 16) – und es sind die
Erinnerungslücken bei Fragen zu Ereignissen, die einem unweigerlich im
Gedächtnis haften bleiben – beispielsweise die Besucher des
Beschwerdeführers im Gefängnis (a.a.O. Q118 und Q119) – , die
auffallen und zu nicht zu beseitigenden Zweifeln an dessen Vorbringen
führen.
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An dieser Auffassung vermag auch die Replik, die sich darauf
beschränkt, die Echtheit des afghanischen Haftbefehl zu bekräftigen,
nichts zu ändern. Weder wird auf die Fragen des BFM eingegangen, wie
es komme, dass er in den Besitz eines polizeiinternen Dokuments
gelangen konnte, noch wird darin eine Erklärung für den auffälligen
Zeitpunkt der Zustellung an das Gericht geliefert. Zudem ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Haftbefehl auch deshalb jeder
Beweiswert abzusprechen, als es sich um eine Kopie mit entsprechenden
Manipulationsmöglichkeiten handelt.
4.3.3 Das Gericht kommt denn auch ohne weiteren Begründungsaufwand
und unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des
Bundesamtes ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers unglaubhaft sind.
Zusammenfassend ist nach den vorstehenden Ausführungen davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
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sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
nachstehend ausgeführt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung
der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.
6.1 In der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich
die vormalige ARK im Grundsatzurteil EMARK 2003 Nrn. 10 und 30
eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans
dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
6.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete
sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2006 Nr.
9 E. 7.5.3 und 7.8).
6.3 Es steht fest, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den
letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (im Sinne
von Beispielen zwei Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in
Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online,
Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010).
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6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus Herat, wohin der
Wegweisungsvollzug gemäss den vorstehenden Ausführungen
grundsätzlich zumutbar ist. Er hat angegeben, dort würden noch
Verwandte leben, die sich aus Angst vor der Polizei jedoch weigerten, ihn
aufzunehmen. Weiter hat er vorgebracht, dass ihr Haus nicht mehr ihnen
gehöre und fremde Leute darin wohnen würden.
Auch wenn das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für
unglaubhaft hält, geht es davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach
Herat extrem schwierige Verhältnisse antreffen und kein tragfähiges
Beziehungsnetz vorfinden würde, welches für eine Reintegration
zwingend erforderlich ist. Er verfügt weder über eine besondere
schulische Ausbildung noch hat er einen Beruf erlernt. Seine Mutter ist
zwar zwischenzeitlich aus (…) zurückgekehrt, wohin sie sich zwecks
Erholung (…) begeben hatte, und gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers leben Verwandte in Herat. Ob sich diese nun
weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen, weil sie Angst vor der
Polizei haben, wie das behauptet wird, oder ob es andere Gründe dafür
gibt. Nicht zu bestreiten ist, dass die Verhältnisse auch in Herat prekär
sind und vorliegend begünstigende Bedingungen nicht auszumachen
sind. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr dorthin nicht in eine
existenzbedrohenden Situation kommen.
Der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz dürfte insbesondere
auch deshalb kaum machbar sein beziehungsweise ist damit zu rechnen,
dass eine solche scheitern würde, weil der Beschwerdeführer – jedenfalls
zu Beginn – aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage
sein dürfte, beruflich in einem Ausmass tätig zu sein, dass er damit
seinen Lebensunterhalt bestreiten oder doch zumindest massgeblich
dazu beitragen könnte. In der Replik wird vorgebracht, nach einem Unfall
sei der Beschwerdeführer operiert worden, wobei dem Chirurgen ein
Fehler unterlaufen sei. Weitere Operationen seien nötig gewesen.
Gemäss dem (…) sei 8 Monate nach der Primäroperation eine
Entfernung der (…) geplant. Der den Bericht unterzeichnende Arzt (…)
denke, dass eine Metallentfernung auch in Afghanistan möglich sei,
jedoch sei aufgrund des (…) eventuell die Mobilisierung der Weichteile
nicht ganz einfach, um eine sichere Entfernung zu ermöglichen.
6.5
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit angesichts
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der vorstehenden Erwägungen als unzumutbar zu bezeichnen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
6.6
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 30. Oktober
2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung
betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden musste, die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 7. Dezember 2009
gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entsprechend
gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat
zusammen mit der Beschwerde eine Honorarnote, lautend auf den Betrag
von Fr. 1840.-, eingereicht, welcher aufgrund vorstehender Feststellung
um die Hälfte zu kürzen ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 920.- zuzusprechen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsicht des Vollzugs
der Wegweisung wird sie gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 30.
Oktober 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
920.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
Migrationsdienst des Kanton Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser