B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7472/2010
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (…).
E-7472/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – persische Volkszugehörige mit letztem
Wohnsitz in E._______ – reisten am 22. September 2008 illegal in die
Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen im EVZ
vom 20. Oktober 2008 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton G._______ zugewiesen. Am 6. April 2009 fanden direkte Anhörungen
durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
A.
A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, seine Familie habe mit den Volksmujaheddin sympathisiert. Sein
Bruder H._______ sei deswegen am (…) hingerichtet worden und zwei
weitere Brüder hätten Haftstrafen von fünf Jahren verbüssen müssen. Er
selber sei im Jahre (…) festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe von
zehn Jahren verurteilt worden. Nach Verbüssung von sieben Jahren sei
er aber im Jahre (…) auf Bewährung entlassen worden. Er habe sich in
der Folge während drei Jahren einmal pro Monat bei den Behörden mel-
den müssen und seither einmal alle drei Monate. Am (…) abends hätten
zwei Beamte bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, weil sie
seinen Bruder I._______, welcher kurz zuvor aus dem Iran geflohen sei,
gesucht hätten. Die Beamten hätten ihn beschuldigt, I._______ zu seinen
Taten angestiftet zu haben und von ihm Auskunft über dessen Aufent-
haltsort verlangt. Er habe jedoch weder gewusst, wo sich sein Bruder
aufhalte, noch dass dieser Probleme mit den Behörden habe. Einige Tage
darauf habe er von Nachbarn erfahren, dass sie von den Behörden zu
den Kontakten und der Gesinnung von ihnen, den Beschwerdeführenden,
befragt worden seien. Zudem habe er in seinem Briefkasten einen Um-
schlag mit zwei CDs gefunden, welche Propagandamaterial der Volksmu-
jaheddin enthalten hätten. Er habe sie vernichtet, weil er befürchtet habe,
die Behörden hätten ihm diese untergeschoben als Vorwand, um ihm op-
positionelle Aktivitäten vorzuwerfen. Am 7. September 2008 sei seine
Ehefrau von einer Freundin, welche zwei Verwandte habe, die beim
Nachrichtendienst arbeiten würden, gewarnt worden, dass die Behörden
beabsichtigen würden, sie festzunehmen. Aufgrund dieser Warnung hät-
ten sie sich zur Ausreise entschlossen. Noch am selben Tag hätten sie ihr
Haus verlassen und sich zu einer Schwester seiner Ehefrau begeben. Sie
hätten sich etwa eine Woche bei dieser Schwägerin und eine Woche in
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Seite 3
J._______ aufgehalten und seien von dort am (…) mit einem Fischerboot
in ein arabisches Land gebracht worden. Von dort seien sie mit Hilfe ei-
nes Schleppers per Flugzeug in ein unbekanntes Land in Europa gereist,
von wo sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden seien.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme ebenfalls aus einer
Familie, welche die Volksmujaheddin unterstützt habe. Sie selber habe
sich seit dem Jahre 1978 für diese engagiert und sei deswegen im Jahre
(…) zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei aber in der Folge in eine
Gefängnisstrafe umgewandelt worden und sie sei nach Verbüssung von
sieben Jahren auf Bewährung entlassen worden. Im Falle einer erneuten
Festnahme müsse sie aber damit rechnen, dass das Todesurteil voll-
streckt werde, da dieses nur bedingt ausgesetzt worden sei. Nach der
Freilassung sei ihr während drei bis vier Jahren eine monatliche Melde-
pflicht auferlegt worden, seither habe sie sich etwa alle drei Monate bei
den Behörden melden müssen. Im Übrigen bestätigte sie die Ausführun-
gen ihres Ehemannes. Die Freundin, welche sie vor der bevorstehenden
Festnahme gewarnt habe, kenne sie aus ihrer Zeit im Gefängnis. Deren
Onkel und ein Cousin würden für das Regime arbeiten. Der Onkel habe
ihr schon zur Zeit ihrer Inhaftierung geholfen, die Umwandlung des gegen
sie ausgesprochenen Todesurteils zu bewerkstelligen.
A.c Der Sohn C._______ sagte aus, er habe persönlich keine Probleme
gehabt. Seine Eltern hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und sich des-
halb entschieden, das Heimatland zu verlassen. Sie hätten ihm aber
nichts über ihre Schwierigkeiten erzählt.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Geburtsur-
kunden (Shenasnameh) aller Familienmitglieder, Ausweise der jeweiligen
Arbeitgeber des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie
eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers ein.
B.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 17. September 2009
teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ein Bruder der Beschwerde-
führerin verhaftet, aber zwischenzeitlich wieder freigelassen worden sei.
Er sei während der Haft auf ein Telefongespräch angesprochen worden,
welches er mit dem in der Schweiz als Flüchtling lebenden Bruder der
Beschwerdeführerin geführt habe. Seit seiner Freilassung werde er über-
wacht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei schlecht, sie
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leide unter Depressionen. Im Weiteren wurden ein Berufsausweis der Be-
schwerdeführerin in Kopie sowie eine CD-Rom, welche ein Dokument
enthalte, welches einen ähnlichen Fall beschreibe, zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2010 – eröffnet am 21. September
2010 − stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 beantragten
die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung so-
wie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ih-
rer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus der
Website betreffend H._______ ein.
E.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde K._______ vom
22. Oktober 2010 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde das
BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2010 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
12. November 2010 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 15. April 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die
Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran hin und brachten vor,
der Beschwerdeführer sei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlin-
ge (DVF) beigetreten, nehme regelmässig an Kundgebungen dieser Or-
ganisation teil und habe einen Artikel verfasst, welcher auf der Internet-
seite der DVF veröffentlicht worden sei. Er müsse aufgrund dieser exilpo-
litischen Aktivitäten mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Zum Beleg
dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des
DVF-Mitgliederausweises des Beschwerdeführers, einen Internetaus-
druck des von ihm verfassten Artikels inklusive Übersetzung, sowie zahl-
reiche Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten.
Im Weiteren wurde ein Schreiben der Universität L._______ vom 16. Juli
1988 an die Beschwerdeführerin, in welchem auf deren Gefängnisstrafe
Bezug genommen wird, sowie ein Ausdruck aus der Website
, auf welcher der Bruder H._______ des Beschwerde-
führers als Märtyrer aufgeführt ist, eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden vor,
der Beschwerdeführer sei vom Exekutivkomitee der DVF im (…) zum (…)
der Zeitschrift "Kanoun" und per Januar 2012 zum Verantwortlichen für
die Stadt F._______ ernannt worden. Sein Name sei in der Ausgabe der
Zeitschrift vom Oktober 2011 als (…) erwähnt worden und er habe vier
weitere Artikel über die politische Lage im Iran verfasst, welche auf der
Website der DVF beziehungsweise in der Ausgabe von "Kanoun" vom
November 2011 publiziert worden seien. Ferner wurden ein Bestäti-
gungsschreiben der DVF vom 15. Dezember 2011, ein Auszug aus der
Ausgabe von "Kanoun" vom Oktober 2011, die vom Beschwerdeführer
verfassten Artikel inklusive Inhaltsangabe auf Deutsch, sowie eine grosse
Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu
den Akten gereicht.
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Seite 6
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vor-
instanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 weiterhin an ihrer Verfü-
gung fest unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch
sein Engagement nicht von der breiten Masse der in der Schweiz exilpoli-
tisch aktiven Personen iranischer Herkunft abhebe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30.Juli 2012 wurde den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einge-
räumt.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2012 hielten die Be-
schwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihres exilpoliti-
schen Engagements fest und reichten Auszüge aus den Ausgaben vom
März 2012 und vom Juli 2012 der Zeitschrift "Kanoun" sowie eine grosse
Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Ihre Ver-
folgungsvorbringen würden sich auf diejenigen des Bruders I._______
des Beschwerdeführers stützen, welche aufgrund zahlreicher Widersprü-
che und Ungereimtheiten als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Damit sei
auch den Vorbringen der Beschwerdeführenden jede glaubhafte Grund-
lage entzogen. Diese würden darüber hinaus ebenfalls Ungereimtheiten
enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach der Haus-
durchsuchung vom (…) noch über einen Monat zu Hause aufgehalten
hätten, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anläss-
lich der Empfangsstellenbefragung aufgefordert worden sei, seinen Bru-
der I._______ innert einer Woche auszuliefern, hätten sie doch schon
nach Ablauf dieser Frist mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diese Frist bei der ausführli-
chen Anhörung nicht erwähnt. Schliesslich erscheine es realitätsfremd,
dass der im Zeitpunkt der Ausreise (…)-jährige Sohn C._______ nicht in
der Lage sei, etwas zu den Problemen seiner Eltern zu sagen und angeb-
lich nicht nach dem Grund für die abrupte Flucht gefragt habe, Im Weite-
ren bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwer-
deführenden begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen wegen ihres familiären Hintergrundes und den gegen sie ver-
hängten Strafen wegen ihres Engagements für die Volksmujaheddin hät-
ten. Es liege kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen die-
sen Ereignissen, welche dreissig Jahre zurückliegen würden, und ihrer
Flucht vor. Die Beschwerdeführenden seien seit ihrer Entlassung aus
dem Gefängnis nach eigenen Aussagen nicht mehr politisch aktiv gewe-
sen und hätten – abgesehen von der ihnen auferlegten Meldepflicht – oh-
ne weitere Probleme im Heimatstaat leben können. Die Zugehörigkeit zu
einer politisch aktiven Familie führe im Iran per se nicht zu asylrelevanter
Verfolgung. Die angeblichen Probleme eines im Iran verbliebenen Bru-
ders der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen, da dieser Bruder zwischenzeitlich wieder aus der
Haft entlassen worden sei und überdies ein Zusammenhang mit den von
den Beschwerdeführenden dargelegten Schwierigkeiten nicht ersichtlich
sind. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdefüh-
renden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorliegen und weder
die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individu-
elle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen. Namentlich verfügten die Beschwerdeführenden über sehr gu-
te Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung sowie über ein grosses
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Familiennetz in ihrer Heimat. Die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten psychischen Probleme seien auch im Heimatstaat behandelbar.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft
eingestuft. Die Vorbringen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers
und dessen Ehefrau seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz
durchaus glaubhaft. Selbst wenn das Gericht die vorinstanzliche Ein-
schätzung teilen würde, könne daraus aber nicht ohne Weiteres der
Schluss gezogen werden, sie hätten ebenfalls keine asylrelevante Ge-
fährdung zu befürchten. In Anbetracht des familiären Hintergrundes sei
davon auszugehen, dass I._______ auf der Liste der Personen gestan-
den sei, welche den Iran nicht verlassen dürften. Dessen somit illegale
Ausreise sei geeignet, die Behörden zu Nachforschungen und Repressi-
onsmassnahmen gegen die Familienangehörigen zu veranlassen, welche
angesichts dessen, dass sie, die Beschwerdeführenden, zu hohen Stra-
fen verurteilt worden und nur auf Bewährung entlassen worden seien, ein
asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Die politisch moti-
vierte Hinrichtung des Bruders H._______ des Beschwerdeführers werde
in der elektronischen Datenbank von "OMID: A Memorial in Defense of
Human Rights" bestätigt. Die gegen die Beschwerdeführenden verhäng-
ten Strafen seien nur aufgeschoben worden und könnten von den irani-
schen Behörden beim kleinsten Anlass durchgesetzt werden. Ein derarti-
ges Vorgehen der Behörden sei notorisch und werde von zahlreichen un-
abhängigen Berichten bestätigt. Ein solcher Widerruf der bedingten Aus-
setzung der gegen sie ausgesprochenen langen Haftstrafen beziehungs-
weise des Todesurteils sei aufgrund der Probleme von I._______ und
dessen illegaler Ausreise wahrscheinlich. Somit sei auch ein kausaler und
zeitlicher Zusammenhang der Flucht der Beschwerdeführenden mit den
von ihnen in den 1980er Jahren erlebten Repressalien durch den irani-
schen Staat gegeben. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass sie sich bis
zuletzt regelmässig bei den Behörden hätten melden müssen und dass
sie in erster Linie nicht eine Bestrafung wegen des Konflikts von
I._______ mit den Behörden, sondern den Widerruf der bedingten Aus-
setzung der gegen sie verhängten Gefängnis- beziehungsweise Todes-
strafen befürchten würden. Im Übrigen seien gemäss einer Publikation
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) auch Personen, welche keine
hochrangige Position in der Organisation der Volksmujaheddin bekleiden
würden, im Falle der Rückkehr in den Iran gefährdet. Seit den Unruhen
im Juni 2009 habe sich die allgemeine Lage zusätzlich verschlechtert. Bei
einer Rückkehr in den Iran wären sie mit überwiegender Wahrscheinlich-
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Seite 10
keit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer
drohe eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen und
der Beschwerdeführerin die Umsetzung des bedingt ausgesetzten To-
desurteils. Die vorinstanzliche Feststellung, es würden keine Anhalts-
punkte für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe vorliegen, sei in die-
sem Zusammenhang unverständlich und verletze den Untersuchungs-
grundsatz. Dass der Sohn C._______ wenig über die Probleme seiner El-
tern wisse, erstaune nicht, da häufig die Kinder aus Schutzüberlegungen
so wenig wie möglich in die politischen Hintergründe und Probleme der
Eltern eingeweiht würden. Im Weiteren sei zu beachten, dass sie trotz ei-
nes verhängten Ausreiseverbots illegal ausgereist seien. Dieser Umstand
alleine wäre für die iranischen Behörden Anlass genug, sie zu verhaften
und sie die bedingt ausgesetzten Strafen verbüssen zu lassen. Die Ein-
schätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Es sei zu be-
achten, dass Behauptungen Asylsuchender nicht durch blosse Gegenbe-
hauptungen und Vermutungen der Behörden widerlegt werden könnten.
Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erach-
ten, da ihnen eine gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ver-
stossende Behandlung drohe. Insbesondere verbiete Art. 3 EMRK die
Rückschaffung in ein Land in welchem die Vollstreckung eines Todesur-
teils drohe.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen
Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen La-
ge im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit
sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
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aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichti-
ge Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.2 Im gleichzeitig ergehenden Urteil im Beschwerdeverfahren des Bru-
ders I._______ des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und ihren Kin-
dern (…) gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von diesen vorge-
brachten Vorfluchtgründe vom Bundessamt zu Recht als unglaubhaft er-
achtet wurden. Damit ist der Behauptung der Beschwerdeführenden, sie
seien im Zusammenhang mit den Problemen von I._______ mit den Be-
hörden von Angehörigen der Sicherheitskräften behelligt worden und hät-
ten deswegen weitere Verfolgungsmassnahmen befürchten müssen, die
glaubhafte Grundlage entzogen. Im Weiteren enthalten auch die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführenden etliche Ungereimtheiten, welche die
Zweifel an deren Glaubhaftigkeit verstärken. So sagte der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung zur Person aus, es sei ihm von den bei-
den Beamten, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, eine Frist von ei-
ner Woche gesetzt worden, um I._______ auszuliefern (vgl. Akten BFM
A1, S. 5), erwähnte diesen Umstand aber bei der Anhörung durch das
BFM nicht mehr. Da es sich dabei um ein wesentliches Element seiner
Vorbringen handelt, muss diese Unterlassung als Indiz für die Unglaub-
haftigkeit derselben bewertet werden. Darüber hinaus erscheint unplausi-
bel, dass die Behörden die Beschwerdeführenden derart unter Druck ge-
setzt hätten, der Umstand, dass sie der Aufforderung der Behörden keine
Folge leisteten, jedoch für sie bis zu ihrer rund acht Wochen später erfolg-
ten Ausreise keine weiteren Konsequenzen gehabt hätte. Ebenso er-
scheint die Darstellung, sie seien von einer Freundin, deren Verwandte
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beim Nachrichtendienst arbeiten würden, vor bevorstehenden behördli-
chen Massnahmen gewarnt worden, unrealistisch, hätten die genannten
Personen sich durch ein solches Vorgehen doch selber in erhebliche Ge-
fahr gebracht. Schliesslich ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Be-
schwerdeführenden keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg
machen können. Es ist davon auszugehen, dass sie die wahren Umstän-
de ihrer Ausreise verheimlichen, was zu weiteren Zweifeln an ihrer per-
sönlichen Glaubwürdigkeit Anlass gibt.
Die Einschätzung der Vorinstanz, die von den Beschwerdeführenden vor-
gebrachten, angeblich fluchtauslösenden Gründe seien unglaubhaft, ist
demnach zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in
welcher auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ungereimt-
heiten im Einzelnen nicht eingegangen wird, sind nicht geeignet, diese
auszuräumen.
5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen ver-
mögen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen I._______ verfolgt wurden, be-
steht auch kein Grund zur Annahme, sie hätten aus diesen Gründen im
heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG.
5.4 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Repressalien und
die Verurteilungen von ihnen sowie mehreren Familienangehörigen zum
Tode beziehungsweise zu langen Gefängnisstrafen wegen ihres Enga-
gements für die Volksmujaheddin liegen rund dreissig Jahre zurück. Das
gegen die Beschwerdeführerin im Jahre (…) ausgesprochene Todesurteil
wurde gemäss ihrer Darstellung in eine Gefängnisstrafe umgewandelt.
Nach Verbüssung von sieben Jahren wurde die Reststrafe im Jahre (…)
schliesslich zur Bewährung ausgesetzt. Ebenso wurde der Rest der ge-
gen den Beschwerdeführer im Jahre (…) ausgesprochenen zehnjährigen
Gefängnisstrafe im Jahre (…) zur Bewährung ausgesetzt. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die den Beschwerdeführenden auferlegten
Bewährungsfristen längst abgelaufen sind. Die ihnen nach der Entlas-
sung aus dem Gefängnis auferlegte Meldepflicht stellt mangels hinrei-
chender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, und es
liegen keine Hinweise dafür vor, dass es bis zur Ausreise der Beschwer-
deführenden wegen dieser Umstände zu irgendwelchen weiteren Re-
pressalien seitens der Behörden gekommen wäre. Ferner sind – wie
oben dargelegt − die Gründe, aus welchen die Beschwerdeführenden
gemäss ihrer Darstellung den Vollzug der gegen sie im Jahre (…) ausge-
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Seite 13
sprochenen Strafen befürchteten, soweit diese zur Bewährung ausge-
setzt worden waren, als unglaubhaft zu erachten. Es liegen demnach kei-
ne begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund ihres früheren politischen Engagements mit asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen haben.
5.5 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die
von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorin-
stanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung
des Asyls abgewiesen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebe-
ne geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers,
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden ge-
setzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon an-
zuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher
nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende
Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die po-
litische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter
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Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwa-
chen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, ins-
besondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Or-
ganisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur
schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an
die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels
Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute
technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Da-
tenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu
überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von
Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Orga-
nisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste
scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran
verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen die-
ser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer
von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Bü-
chertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fuss-
gängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch
iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht
zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt
werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-
1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4).
6.4 Gemäss seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln ist
der Beschwerdeführer seit September 2010 Mitglied der iranischen Exil-
organisation "Demokratische Vereinigung der Flüchtlinge" (DVF) und
wurde im (…) zum (…) der persischen Ausgabe der Zeitschrift "Kanoun"
der DVF ernannt. Zudem hat er fünf namentlich unterzeichnete und mit
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seinem Bild versehene Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF
beziehungsweise in der Zeitschrift "Kanoun" publiziert wurden, und er ist
seit Februar 2012 Verantwortlicher der DVF für die F._______. Die einge-
reichten Unterlagen dokumentieren darüber hinaus seine Teilnahme an
zahlreichen Kundgebungen dieser Organisation seit November 2010.
6.5 Der Beschwerdeführer wird in den zu den Akten gereichten Kopien
der Zeitschrift "Kanoun" jeweils namentlich mit Angabe seiner Funktion
als (…) aufgeführt und übernimmt damit in erkennbarer Weise Verantwor-
tung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift. Die von ihm ver-
fassten Artikel sind, da mit Namen und Foto versehen, ohne Weiteres ihm
zuzuordnen und dürften, da sie im Internet abrufbar sind, ebenfalls von
den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein. Dem-
nach hebt der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement deutlich
von der Masse seiner bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleu-
te ab und exponiert sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise. Die
Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit rund zwei Jah-
ren, welche durch im Internet publizierte Bilder festgehalten wurde, fällt
gemäss der oben dargelegten Praxis des Gerichts nicht entscheidend ins
Gewicht, dürfte aber das Bild einer Person, welche kontinuierlich und
konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert, verfestigen.
Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches
den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizie-
rung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu
nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach
insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar defi-
nierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Au-
gen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemunter-
grabend aufgefasst werden kann. In diesem Zusammenhang auch zu be-
rücksichtigen ist das frühere Engagement des Beschwerdeführers für die
Volksmujaheddin, aufgrund dessen er eine längere Gefängnisstrafe ver-
büsste. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden aus diesem Grund
seine exilpolitischen Aktivitäten mit besonderer Aufmerksamkeit verfol-
gen.
6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren In-
formationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer
berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft
genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der
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Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.
6.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob
dem Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm vorgebrachten illega-
len Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und damit die Flüchtlingseigen-
schaft zuzubilligen gewesen wären.
6.8 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu ma-
chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus
den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des
Asyls ausgeschlossen. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
7.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers –
trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG –
zu Recht abgelehnt und – da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzt – die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete
Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG als Folge seiner Exiltätigkeit glaubhaft machen konnte.
Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen dro-
hender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoule-
ments (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig,
da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz,
bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise
gefährdet wäre, sind seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
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Den älteren Sohn der Beschwerdeführenden von einer Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylerteilung auszuschliessen aus dem
einzigen Grund, dass er vor rund drei Monaten die Volljährigkeit erreicht
hat, erwiese sich als unbillig, zumal dieser Umstand vorab auf die lange
Dauer des Beschwerdeverfahrens zurückzuführen ist. Auch er ist dem-
nach als Flüchtling anzuerkennen
8.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen insoweit
gutzuheissen, als beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beziehungsweise es sei ihnen die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010
sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden
aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. November 2010 das Gesuch der Beschwerdefüh-
renden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre
finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten verzichtet.
9.2 Den teilweise obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist so-
dann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche entsprechend
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzie-
ren ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendi-
ge Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt
der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.–
und höchstens Fr. 400.–. In Anwendung der genannten Bestimmung und
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unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen
auf pauschal Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
20. September 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'700.- (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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