Abtei lung V
E-7474/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
K._____, geboren (...), Nigeria,
alias
L._____, geboren (...), Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7474/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land im Dezember 2005 verliess und über Tschad sowie ihm un-
bekannte Länder am 8. Januar 2006 in die Schweiz gelangte,
dass er am 11. Januar 2006 im Centre d'enregistrement de Vallorbe
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei
sudanesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus A._____
im Südwesten Darfurs,
dass sein Bruder einige Monate vor seiner Ausreise bei Kämpfen
zwischen Moslems und Christen getötet worden sei,
dass im Dezember 2005 Moslems sein Elternhaus niedergebrannt,
seinen Vater, der Vorsteher der (...) Kirchgemeinde gewesen sei, ge-
tötet und seine Mutter vergewaltigt hätten,
dass er in den Wald geflüchtet sei und später aus Rache mit Hilfe an-
derer Christen zwei arabische Dorfbewohner getötet habe,
dass er ausgereist sei, weil die Araber nach ihm gesucht hätten,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweis-
en ist,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 7. April 2006 die vom BFM am 3. Februar 2006
angeordnete vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Frankreich aufhob,
dass das seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 die Rechtsmitteleingabe des
Beschwerdeführers vom 3. Juli 2006 gegen die Nichteintretensverfü-
gung des BFM vom 15. Juni 2006 guthiess und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 im Rahmen des ihm am
16. Juni 2010 gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zum Ergebnis
einer vom Bundesamt in Auftrag gegebenen und am 28. April 2010
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durchgeführten (telefonischen) Sprach- und Herkunftsanalyse der
BFM-Fachstelle LINGUA, welche ergab, dass er mit Sicherheit aus
Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nordnigeria stamme,
einzig seinen schlechten psychsichen Zustand geltend machte und
ausführte, das Ergebnis der Analyse sei für ihn schwer vollziehbar,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 aufforderungsgemäss
einen ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes B._____ vom
8. Juni 2010 zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nebst dem
vorerwähnten Bericht vom 8. Juni 2010 diverse andere Arztberichte zu
seiner psychischen Erkrankung einreichte und diesbezüglich auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2010 verwiesen
werden kann,
dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dies
mit der Bergründung, nie solche Dokumente besessen zu haben,
das das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am
22. September 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. Februar 2010
(recte: 11. Januar 2006) ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten insbesondere aufgrund des Ergebnisses
der vorerwähnten Sprach- und Herkunftsanalyse den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
führte, weder die im mutmasslichen Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung nach Nigeria,
dass zum einen vorab darauf hinzuweisen sei, dass nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen
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geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führe, was vorliegend
nicht der Fall sei, da die ärztlich belegte psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers keine lebensgefährdende Krankheit darstelle,
dass zum anderen gemäss Berichten des UK Home Office und des
Danish Immigration Service auch in Nigeria eine psychiatrische Ver-
sorgung möglich sei, gebe es doch etwa fünfunddreissig psychiatri-
sche Kliniken oder psychiatrische Abteilungen, wovon acht Einrich-
tungen der zentralen Regierung seien und die anderen von den einzel-
nen Bundesstaaten betrieben würden,
dass in den psychiatrischen Kliniken unter anderem klinische Depres-
sionen, suizidale Tendenzen, posttraumatische Belastungsstörungen,
Schizophrenie und Psychosen behandelt würden,
dass die Behandlung in einigen Kliniken kostenlos sei, die Medika-
mente indessen von den Patienten immer selber bezahlt werden
müssten,
dass des Weiteren davon ausgegangen werden könne, dass die
Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie im angestammten
Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf
seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben
dürfte,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen sei, die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zögen im Falle
seiner Rückkehr in den tatsächlichen Heimatstaat mangels ausrei-
chender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
nach sich,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der den Wegweisungsvoll -
zug betreffenden Ziffern 3 bis 5 (recte: 4 und 5) des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2010 und unter An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbar-
keit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Abklärung seiner Urteils-
fähigkeit, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (PAG Regionalstelle,
[...]) vom 30. September 2010 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument (ärztlicher Bericht), soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass vorab festzustellen ist, dass sich in den Akten zwar Hinweise auf
ein möglicherweise defizitäres Denkvermögen finden (s. Akten BFM
A47/6), das Bundesverwaltungsgericht aber in Würdigung der gesam-
ten Umstände zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei urteils-
respektive prozessfähig, weshalb nachfolgend vom Vorliegen dieser
Sachurteilsvoraussetzung auszugehen und der Antrag auf Abklärung
der Urteilsfähigkeit abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolg-
end aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb es sich erübrigt, auf den An-
trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzugehen,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 9. April 2010
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bilden kann, ob die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt
hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlic-
hen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festge-
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria oder in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat drohen könnte,
dass nebst der Zulässigkeit die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ni-
geria, dem mutmasslichen Heimatland des Beschwerdeführers, nicht
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von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6409/2010 vom 1. Oktober 2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge-
führt hat, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS,
ICD-10 F43.1) leidende Beschwerdeführer könne seine Krankheit auch
in seinem Heimatland behandeln lassen, und sich sein gesundheitli-
cher Zustand nicht derart gravierend präsentiere, dass er im Falle ei-
ner Rückkehr nach Nigeria oder in seinen tatsächlichen Heimatstaat
sofort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bun-
desamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass sich angesichts der zutage getretenen, groben Verletzung der
Mitwirkungspflicht eine Auseinandersetzung mit dem nicht weiter sub-
stanziierten Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, nach Nigeria zurückzu-
kehren und er verfüge in diesem Staat über kein Beziehungsnetz, er-
übrigt,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug auch als zumutbar erweist,
dass vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Beschwerde, dem
Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner persönlichen Situation nicht
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möglich, Papiere für die Ausreise nach Nigeria zu beschaffen, als
pauschale, substanzlose und mit den Tatsachen nicht vereinbare Be-
hauptung zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria oder in den tatsäch-
lichen Heimatstaat des Beschwerdeführers als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und dieser verpflichtet
ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für
die Rückreise benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige In-
struktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) un-
besehen der allfällig bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers
wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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