B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7474/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
Gegenschatz Partner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 21. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Mit Eingaben vom 26. Mai 2016 und 1. Juli 2016 ersuchte der Beschwer-
deführer beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März 2015
und machte im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei in sei-
nem Fall unzumutbar. So fehle es an einem Beziehungsnetz in Libanon,
was ein neues Schreiben seiner Tante vom April 2016 bezeuge. Zudem sei
am 30. Mai 2016 seine Mutter gestorben. Auch eine wirtschaftliche Integra-
tion sei aussichtslos, zumal er die Schule noch nicht abgeschlossen habe.
Im Übrigen könne es sein, dass er zwangsrekrutiert werde.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 26. Mai 2016 beziehungsweise vom 1. Juli 2016 soweit
es darauf eintrat ab, erklärte die Verfügung vom 2. März 2015 als rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom
2. März 2015 aufzuheben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ein-
lässlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederho-
lungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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So zieht die Vorinstanz den Tod der Mutter nicht in Zweifel und erkennt zu
Recht, dass dieses Ereignis in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, zumal
es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, volljährigen jungen
Mann mit neunjähriger Schulbildung und überdurchschnittlicher Lebenser-
fahrung handelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum familiären Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester hiergegen ins Recht
legt (mehrere Schreiben aus Libanon von Freunden, der Tante sowie wei-
teren Verwandten und des Schulleiters), ist nicht geeignet, am Beweiser-
gebnis etwas zu ändern, sondern bestätigt vielmehr, dass er vor Ort
Freunde, eine Tante, weitere Verwandte und einen ihm wohlgesonnenen
Schulleiter hat, mithin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Der Voll-
zug der Wegweisung ist nicht aufgrund von Schreiben der Tante – sie sei
nicht bereit den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen – unzumutbar. So
muss – sofern dies tatsächlich nicht möglich sein sollte – der volljährige
Beschwerdeführer auch nicht zu seiner Tante zurückkehren. Es ist ihm zu-
mutbar ein eigenes Leben aufzubauen. Hierzu kann er – sofern notwendig
– auf die finanzielle Unterstützung seines in der Schweiz eingebürgerten
und arbeitstätigen Vaters zählen. Hinzu kommt, dass seine ältere Schwes-
ter, die sich zurzeit mit ihm in der Schweiz aufhält, ebenfalls vor Ort sein
wird. Indem sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsge-
such und auf Beschwerdeebene pauschal auf eine möglicherweise dro-
hende Rekrutierung beruft, so wurde diese bereits in der rechtskräftigen
Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2015 abschliessend beurteilt und
macht er auch keine Tatsachen oder Beweismittel namhaft, die ihm im
früheren Verfahren nicht hätten bekannt sein können. Um Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe
dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung
zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen-
standslos geworden.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: