B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7476/2010
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (…).
E-7476/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – persische beziehungsweise lurische Volks-
zugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ – reisten am 11. August
2008 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Nach den Kurz-
befragungen im EVZ vom 19. August 2008 wurden sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 30. März 2009 fan-
den direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, seine Familie habe mit den Volksmujaheddin sympathisiert. Seine
vier Brüder seien wegen ihres Engagements für diese Oppositionsbewe-
gung jeweils für mehrere Jahre inhaftiert worden und sein Bruder
H._______ sei am (…) hingerichtet worden. Aus diesen Gründen sei sei-
ne Familie ständig von den Sicherheitsdiensten überwacht und von re-
gimetreuen Nachbarn bedroht worden. Er selber sei wegen seiner Sym-
pathien für die Volksmujaheddin schon während seiner Schulzeit Repres-
salien ausgesetzt gewesen. Am 16. Juli 2008 habe er die Grabstätten
seiner Eltern und seines Bruders H._______ in I._______ besuchen wol-
len. Er habe dabei festgestellt, dass die Grabstätte von H._______ auf-
gehoben worden sei, was ihn sehr erzürnt und dazu veranlasst habe, lau-
te Beschimpfungen gegen das iranische Regime auszustossen. Deswe-
gen sei er von einem Mann angesprochen worden, bei dem es sich um
ein Mitglied der Basidji-Miliz oder einen Hizbollahi gehandelt haben müs-
se. Er habe diesem den Namen seines Bruders H._______ genannt. Der
Mann habe gewusst, dass H._______ hingerichtet worden sei, und habe
sich abfällig über diesen geäussert, weswegen es zu einer verbalen Aus-
einandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Als der Milizionär mit ei-
nem Funkgerät Verstärkung angefordert habe, habe er, der Beschwerde-
führer, die Flucht über die Friedhofsmauer ergriffen, wobei der Milizionär
zweimal auf ihn geschossen habe. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer,
aber gelungen, auf einer nahe gelegenen Strasse ein Auto anzuhalten,
welches ihn zum Busbahnhof gebracht habe, von wo er nach E._______
zurückgereist sei. Einige Tage darauf, am 22. Juli 2008, habe ihm an sei-
ner Arbeitsstelle der Wachdienst gemeldet, dass zwei Männer ihn besu-
chen wollten, von denen sich der eine als sein Freund ausgebe. Die
Männer hätten in einer Loge am Eingang des Gebäudes auf ihn gewartet.
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Er habe von Weitem erkannt, dass es sich bei einem der beiden um den
Milizionär gehandelt habe, mit welchem er sich auf dem Friedhof gestrit-
ten hatte. Er habe sich daraufhin, ohne von den beiden Männern gesehen
zu werden, in die Tiefgarage begeben und sei von dort nach Hause ge-
fahren. Während der Fahrt habe er seine Frau angerufen und ihr gesagt,
sie müssten das Haus verlassen. Er habe befürchtet, von den Sicher-
heitsbehörden in Verbindung mit den Volksmujaheddin gebracht und we-
gen Gefährdung der nationalen Sicherheit angeklagt zu werden. Er habe
damit rechnen müssen, deswegen zum Tode verurteilt zu werden. Kurze
Zeit nach seiner Rückkehr nach Hause hätten sie das Haus verlassen
und sich zu einer Schwester seiner Ehefrau begeben. Sie hätten sich
mehrere Tage bei dieser Schwägerin aufgehalten und seien danach am 7.
August 2008 von J._______ aus mit einem Fischerboot in ein arabisches
Land ausgereist. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flug-
zeug in ein unbekanntes Land in Europa gereist, von wo sie mit einem
Auto in die Schweiz gebracht worden seien.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte, einen Geburtsschein (Shenasnameh), ausgestellt am
16. Januar 1969, eine Heiratsurkunde, einen Ausweis des Arbeitgebers,
gültig bis 19. März 2008, einen Lohnausweis für den Monat Tir 1387 (Ju-
ni/Juli 2008) in Kopie, einen Auszug aus seiner Personalakte und einen
Check zu den Akten.
B.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
vor, sie stamme ebenfalls aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Vater
und ihre Geschwister seien deswegen durch die Behörden behelligt wor-
den, sie selber habe aber nie Probleme gehabt. Im Übrigen verwies sie
auf die von ihrem Ehemann vorgebrachte Furcht vor Verfolgung.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2010 – eröffnet am 21. September
2010 − stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 beantragten
die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
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es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh-
renden einen Auszug aus der Website betreffend
H._______ ein.
E.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 21. Oktober
2010 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde das
BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
12. November 2010 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 15. April 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die
Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran hin und brachten vor,
dass der Beschwerdeführer der Demokratischen Vereinigung für Flücht-
linge (DVF) beigetreten sei, regelmässig an Kundgebungen dieser Orga-
nisation teilnehme und einen Artikel verfasst habe, welcher auf der Inter-
netseite der DVF veröffentlicht worden sei. Er müsse aufgrund dieser
exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Zum Be-
leg dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des
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Seite 5
DVF-Mitgliederausweises des Beschwerdeführers, einen Internetaus-
druck des vom Beschwerdeführer verfassten Artikels inklusive Überset-
zung sowie zahlreiche Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF
zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden vor,
der Beschwerdeführer sei im (…) als (…) der Zeitschrift „Kanoun“ der
DVF gewählt worden. Sein Name sei in der Ausgabe der Zeitschrift vom
Oktober 2011 als (…) erwähnt worden und er habe zwei weitere kritische
Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der
Ausgabe von „Kanoun“ vom November 2011 publiziert worden seien.
Ferner wurden ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 15. Dezember
2011, ein Auszug aus der Ausgabe von Kanoun vom Oktober 2011, die
beiden vom Beschwerdeführer verfassten Artikel inklusive Übersetzung
sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flug-
blätter der DVF zu den Akten.
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vor-
instanz mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 weiterhin an ihrer Verfü-
gung fest, unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch
sein Engagement nicht von der breiten Masse der in der Schweiz exilpoli-
tisch aktiven Personen iranischer Herkunft abhebe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30.Juli 2012 wurde den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einge-
räumt.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2012 hielten die Be-
schwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihres exilpoliti-
schen Engagements vor und reichten Auszüge aus den Ausgaben der
Zeitschrift „Kanoun“ vom März 2011, März 2012 und Juli 2012, eine gros-
se Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF
und eine CD-Rom mit Aufnahmen einer von einem lokalen Fernsehsen-
der ausgestrahlten Reportage über eine Kundgebung vom Februar 2012
zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme
wegen Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegen das Regime auf
den Friedhof in I._______ seien als unglaubhaft zu erachten. Die ent-
sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers würden massive Wi-
dersprüche enthalten. So habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse,
nachdem ihn die beiden Männer am Arbeitsplatz aufgesucht hätten, un-
terschiedlich geschildert, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, an
dem er seine Ehefrau zum Packen ihrer Habseligkeiten aufgefordert habe
und zur Frage, ob er nach der Rückkehr nach Hause noch Kontakt zu
seinem Arbeitgeber gehabt habe. Ebenso habe er divergierende Angaben
zur Distanz, aus welcher er den Milizionär in der Loge erkannt habe, ge-
macht. Im Weiteren sei die Darstellung der Ereignisse auf dem Friedhof
als realitätsfremd zu bewerten. Es erscheine unlogisch, dass der Be-
schwerdeführer sich in Anwesenheit eines klar erkennbaren Mitglieds ei-
ner regierungstreuen Miliz derart ausfällig über das iranische Regime ge-
äussert habe und auch die geschilderte Verfolgungsjagd sei realitätsfern.
So sei nicht nachvollziehbar, dass der Milizionär den Beschwerdeführer
nicht erwischt oder zumindest durch die abgegebenen Schüsse getroffen
habe, sowie dass der Beschwerdeführer nicht angaben könne, bis wohin
dieser ihn verfolgt habe. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen wegen der früheren oppositionellen Aktivitäten ihrer
Familienangehörigen hätten. Die Beschwerdeführenden seien gemäss ih-
ren Aussagen selber nie politisch aktiv gewesen und es sei ihren Ausfüh-
rungen nicht zu entnehmen, dass sie vor den Ereignissen, welche angeb-
lich für die Ausreise entscheidend gewesen seien, Probleme in relevan-
tem Ausmass wegen ihrer politischen Einstellung oder dem Engagement
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ihrer Familie gehabt hätten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass
sie sich in irgend einer Weise regimekritisch exponiert hätten und die Zu-
gehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie führe im Iran per se nicht zu
asylrelevanter Verfolgung. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine
den Beschwerdeführenden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorlie-
gen und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situati-
on noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen. Namentlich verfügten die Beschwerdefüh-
renden über sehr gute Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung
sowie über ein grosses Familiennetz in ihrer Heimat.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft
eingestuft. Es sei zu beachten, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers sehr detailliert und – insbesondere hinsichtlich Daten und Uhrzei-
ten – übereinstimmend ausgefallen seien, er Gespräche exakt zitiert und
mehrere Skizzen betreffend das Erlebte angefertigt habe. Ferner würden
sich auch keinerlei Divergenzen zu den Angaben der Beschwerdeführerin
ergeben. Die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche liessen sich bei
genauerer Betrachtung auflösen. Er habe zwar anlässlich der Empfangs-
stellenbefragung die Distanz, aus welcher er den Milizionär in der Loge
erkannt habe, unrichtig angegeben, was ab er auf eine falsche Einschät-
zung zurückzuführen sei und ihm nicht entgegengehalten werden könne.
Der Vorwurf, er habe divergierende Aussagen dazu gemacht, ob er nach
Verlassen seines Arbeitsplatzes noch Kontakt zu seinem Arbeitgeber ge-
habt habe, sei nicht berechtigt. Seinen protokollierten Aussagen sei zu
entnehmen, dass er nach dem Tag, an welchem er an seinem Arbeits-
platz gesucht worden sei, keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeitgeber
gehabt habe, was aber nicht ausschliesse, dass er am selben Tag noch
einmal telefonisch mit einem Arbeitskollegen gesprochen habe. Auch hin-
sichtlich des zeitlichen Ablaufs der Warnung seiner Ehefrau und des Ver-
lassens der Familienwohnung hätten sie übereinstimmende Aussagen
gemacht. Er habe es nur anlässlich der Empfangsstellenbefragung unter-
lassen, den Anruf an seine Ehefrau während der Heimfahrt zu erwähnen,
was aber nicht als wesentlicher Widerspruch bewertet werden könne. Im
Weiteren sei es in Anbetracht der Repressalien, welche seine Familie in
der Vergangenheit erlitten habe, nachvollziehbar, dass er angesichts der
Zerstörung des Grabes seines Bruders die Fassung verloren habe. Seine
Schilderung der Flucht sei ausführlich und nachvollziehbar und damit
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durchaus plausibel. Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen stütze sich auf unhaltbare Argumente
und Behauptungen. Es sei zu beachten, dass Behauptungen Asylsu-
chender nicht durch blosse Gegenbehauptungen und Vermutungen der
Behörden widerlegt werden könnten. Im Übrigen werde die politisch moti-
vierte Hinrichtung seines Bruders H._______ in der elektronischen Da-
tenbank von „OMID: A Memorial in Defense of Human Rights“ bestätigt.
Somit sei auch nicht zu bezweifeln, dass er aus einer den Volksmujahed-
din nahe stehenden Familie stamme. Gemäss einer Publikation der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien auch Personen, welche
keine hochrangige Position in der Organisation der Volksmujaheddin be-
kleiden würden, im Falle der Rückkehr in den Iran gefährdet. Seit den Un-
ruhen im Juni 2009 habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Fer-
ner müssten Personen mit politischem Hintergrund, welche den Iran ille-
gal verlassen hätten, bei einer Rückkehr mit einem gerichtlichen Verfah-
ren rechnen. Sie hätten demnach im Iran mit einer ernsthaften, asylrecht-
lich relevanten Gefährdung an Leib und Leben zu rechnen. Schliesslich
sei auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da ihnen
eine gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen-
de Behandlung drohe.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen
Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen La-
ge im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit
sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
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überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichti-
ge Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten Ereignisse, welche sie angeblich zur
Ausreise aus dem Heimatstaat veranlassten, im Wesentlichen als un-
plausibel und widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu erachten sind.
Die Beschwerdeführenden stammen nach eigener Darstellung aus Fami-
lien, welche Ende der 1970er und zu Beginn der 1980er Jahre aufgrund
ihres oppositionellen Engagements erhebliche Repressalien durch die
Behörden erlitten. In Anbetracht dieses Hintergrundes wäre vom Be-
schwerdeführer besondere Vorsicht im Umgang mit Vertretern von Be-
hörden und Sicherheitskräften zu erwarten. Es erscheint demzufolge −
auch wenn seine Verärgerung über die Aufhebung des Grabes seines
Bruders verständlich ist – nicht nachvollziehbar, dass er sich zu regime-
kritischen Äusserungen hinreissen liess, auch nachdem er angeblich er-
kannte, dass es sich bei dem Mann, welcher ihn auf dem Friedhof an-
sprach, um einen Milizionär handelte. Nach Darstellung des Beschwerde-
führers nannte er diesem Mann den Namen seines Bruders, weshalb
auch er selber von den Behörden ohne grösseren Aufwand identifiziert
werden konnte. Angesichts dieses Umstandes erscheint auch nicht plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer sich nach der Flucht aus dem Friedhof
nicht versteckte, sondern wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte.
Ebenso erscheint wenig realistisch, dass die Sicherheitskräfte, hätten sie
ihn tatsächlich festnehmen wollen, das geschilderte Vorgehen gewählt
hätten, welches ihm ohne Weiteres ermöglichte, sich ihnen durch die
Flucht zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer bei der Befragung zur
Person angegebene Distanz, aus welcher er den auf ihn wartenden Mili-
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zionär erkannt haben will (300 bis 500 Meter; vgl. A1 S. 6) ist derart unre-
alistisch, dass dies nicht mit einem blossen Verschätzen der Entfernung
erklärt werden kann, sondern als Indiz dafür gewertet werden muss, dass
er einen erfundenen Sachverhalt wiedergegeben hat. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe wider-
sprüchliche Aussagen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse, nachdem er
sich von seinem Arbeitsplatz entfernte, gemacht. Bei der Befragung zur
Person sagte der Beschwerdeführer aus, etwa 2 Stunden nachdem er
das Büro verlassen hatte, habe ihm ein Mitarbeiter telefonisch mitgeteilt,
die beiden Männer hätten nach ihm gefragt und hätten gesagt, sie wür-
den wiederkommen. Nach diesem Anruf habe er seiner Frau gesagt, sie
solle das Notwendige packen und sie hätten dann das Haus verlassen
(Akten BFM A1, S. 6). Aufgrund dieser Schilderungen und unter Berück-
sichtigung der Angabe des Beschwerdeführers, er habe für den Heimweg
1 bis 1½ Stunden benötigt (A13, S. 14), wäre davon auszugehen, dass er
sich mindestens eine halbe Stunde zu Hause aufhielt. Im Rahmen der
Anhörung durch das BFM führte er jedoch aus, er habe bereits während
der Heimfahrt seine Ehefrau angerufen und ihr mitgeteilt, sie müssten
dringend das Haus verlassen (A13, S. 14 f.). Sie hätten keine Zeit gehabt,
irgendwelche Habseligkeiten einzupacken, er sei nicht einmal dazu ge-
kommen, die Identitätsdokumente seiner Ehefrau und der Kinder an sich
zu nehmen (A13, S. 4 und S. 15). Einen späteren Anruf eines Arbeitskol-
legen erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung
nicht. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese
erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen auszuräumen, handelt
es sich doch um klare Abweichungen in der Darstellung wesentlicher
Sachverhaltselemente, die nicht durch den summarischen Charakter der
ersten Befragung erklärt werden können. Ebenso kann nicht schon aus
dem Umstand, dass die Schilderungen der beiden Beschwerdeführenden
zu diesen Punkten bei den Anhörungen durch das BFM im Wesentlichen
übereinstimmen, auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden.
Schliesslich ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführen-
den keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen können.
Es ist davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise
verheimlichen, was zu weiteren Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwür-
digkeit Anlass gibt.
5.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Her-
kunft aus politisch engagierten Familien ist festzustellen, dass die Aktivi-
täten ihrer Familienangehörigen für die Volksmujaheddin, welche in meh-
reren Fällen die Verurteilung zu Haftstrafen sowie im Falle eines Bruders
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des Beschwerdeführers die Verhängung der Todesstrafe zur Folge hatten,
rund dreissig Jahre zurückliegen und demnach kein Kausalzusammen-
hang mit ihrer im Jahre 2008 erfolgten Ausreise gegeben ist. Die Be-
schwerdeführenden selber haben sich in ihrem Heimatstaat zu keiner Zeit
in erheblichem Ausmass politisch engagiert. Zudem legt auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer bei einer regierungsnahen Stiftung
angestellt war, nahe, dass er nicht als politisch Oppositioneller eingestuft
wurde. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, die Beschwerde-
führenden hätten aufgrund ihres familiären Hintergrundes im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt.
Ebenso liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Falle
der Rückkehr in den Heimatstaat mit den Volksmujaheddin in Verbindung
gebracht würden und deshalb Probleme zu befürchten hätten.
5.4 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die
von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vor-
instanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung
des Asyls abgewiesen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebe-
ne geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers,
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden ge-
setzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon an-
zuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
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nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher
nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende
Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die po-
litische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter
Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwa-
chen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, ins-
besondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Or-
ganisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur
schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an
die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels
Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute
technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Da-
tenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu
überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von
Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Orga-
nisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste
scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran ver-
botenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser
Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, wel-
che die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von
sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Bücher-
tische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgän-
gerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch irani-
sche Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die
mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu
erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt wer-
den (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungs-
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gerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010
vom 22. März 2010 E. 5.4).
6.4 Gemäss seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln hat
der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 an zahlreichen Kundgebungen
der iranischen Exilorganisation „Demokratische Vereinigung der Flüchl-
tinge“ (DVF) teilgenommen. Im (…) wurde er zum (…) der monatlich er-
scheinenden Zeitschrift der DVF, „Kanoun“, gewählt und hat in dieser
Funktion fünf regimekritische Artikel verfasst, welche auf der Website der
DVF beziehungsweise in der Zeitschrift „Kanoun“ publiziert wurden. Zu-
dem kandidiert er für einen im September 2012 frei werdenden Posten im
(…) der DVF.
6.5 Der Beschwerdeführer wird in den zu den Akten gereichten Kopien
der Zeitschrift "Kanoun" jeweils namentlich mit Angabe seiner Funktion
als (…) aufgeführt und übernimmt damit in erkennbarer Weise Mitverant-
wortung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift. Die von ihm ver-
fassten Artikel sind, da mit Namen und Foto versehen, ohne Weiteres ihm
zuzuordnen und dürften, da sie im Internet abrufbar sind, ebenfalls von
den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein. Dem-
nach hebt der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement deutlich
von der Masse seiner bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleu-
te ab und exponiert sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise. Die
Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit rund zwei Jah-
ren, welche durch im Internet publizierte Bilder festgehalten wurde, fällt
gemäss der oben dargelegten Praxis des Gerichts nicht entscheidend ins
Gewicht, dürfte aber das Bild einer Person, welche kontinuierlich und
konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert, verfestigen.
Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches
den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizie-
rung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu
nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach
insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar defi-
nierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Au-
gen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemunter-
grabend aufgefasst werden kann. In diesem Zusammenhang auch zu be-
rücksichtigen ist der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers, na-
mentlich dass in der Vergangenheit ein Bruder zum Tode und mehrere
Familienmitglieder zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt wurden, wegen
deren Unterstützung der Volksmujaheddin. Es ist damit zu rechnen, dass
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die Behörden aus diesem Grund seine exilpolitischen Aktivitäten mit be-
sonderer Aufmerksamkeit verfolgen.
6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren In-
formationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer
berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft
genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.
6.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob
dem Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm vorgebrachten illega-
len Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und damit die Flüchtlingseigen-
schaft zuzubilligen gewesen wären.
6.8 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu ma-
chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus
den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des
Asyls ausgeschlossen. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
7.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers –
trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG –
zu Recht abgelehnt und – da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzt – die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete
Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG als Folge seiner Exiltätigkeit glaubhaft machen konnte.
Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen dro-
hender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoule-
ments (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig,
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da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz,
bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise
gefährdet wäre, sind seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen.
8.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen insoweit
gutzuheissen, als beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beziehungsweise es sei ihnen die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010
sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden
aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. November 2010 das Gesuch der Beschwerdefüh-
renden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre
finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten verzichtet.
9.2 Den teilweise obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist so-
dann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche entsprechend
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzie-
ren ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendi-
ge Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverläs-
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sig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt
der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pau-
schal Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
20. September 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'700.- (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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