B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7476/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
Gegenschatz Partner, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 21. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Mit Eingaben vom 26. Mai 2016 und 1. Juli 2016 ersuchte die Beschwer-
deführerin beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März
2015 und machte im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei in
ihrem Fall unzumutbar. So fehle es an einem Beziehungsnetz in Libanon,
was ein neues Schreiben ihrer Tante vom April 2016 bezeuge. Zudem sei
am 30. Mai 2016 ihre Mutter gestorben. Auch eine wirtschaftliche Integra-
tion sei aussichtslos, zumal ihr Studium noch nicht abgeschlossen sei.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 26. Mai 2016 beziehungsweise vom 1. Juli 2016 ab, er-
klärte die Verfügung vom 2. März 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter
Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom
2. März 2015 aufzuheben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ein-
lässlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederho-
lungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So zieht die Vorinstanz den Tod der Mutter nicht in Zweifel und erkennt zu
Recht, dass dieses Ereignis in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, zumal
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es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, volljährige junge
Frau mit guter Schulbildung und überdurchschnittlicher Lebenserfahrung
handelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum familiären Beziehungsnetz
der Beschwerdeführerin sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerde-
führerin hiergegen ins Recht legt (mehrere Schreiben aus Libanon von
Freunden, der Tante sowie weiteren Verwandten und des Dekans), ist nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, sondern bestätigt vielmehr,
dass sie vor Ort Freunde, eine Tante, weitere Verwandte und einen ihr
wohlgesonnenen Universitätsdekan hat, mithin über ein intaktes Bezie-
hungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass ihr volljähriger Bruder ebenfalls vor
Ort in Libanon sein wird und sie neben dem bestehenden Beziehungsnetz
– sofern überhaupt notwendig – auf dessen Hilfe sowie auf die finanzielle
Unterstützung ihres in der Schweiz eingebürgerten und hier arbeitstätigen
Vaters zurückgreifen kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe
dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung
zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen-
standslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: