Abtei lung V
E-7480/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Georgien,
D._______,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7480/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar
2008 seinen Heimatstaat verliess und über die I.______,
G._______sowie anschliessend über C._______, J._______ und
K._______ am 13. September 2008 illegal in der Schweiz einreiste, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
(EVZ) um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs unter anderem vorbrachte, er habe früher
mit Autos aus B._______ Handel getrieben und sei daher wiederholt in
dieses Land gereist,
dass er wegen Schwierigkeiten, welche bei einer dieser Reisen ent-
standen seien, in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe (am
14. Januar 2004 abgelehnt, Wegweisung am 23. März 2004 vollzogen)
und danach wegen weiterer Schwierigkeiten im Jahre 2004 in
C._______ sowie im Jahre 2005 in E._______ jeweils erfolglos
ebenfalls Asylgesuche gestellt habe,
dass er seit dem Herbst 2007 im Auftrag eines Angestellten eines pri-
vaten Fernsehsenders gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Präsidentenwahlen mit der
Hilfe eines Freundes in Wahllokalen gefilmt habe und dabei brisantes
Material gesammelt habe, weil in einem bestimmten Lokal Wahlbetrug
begangen worden sei,
dass die Behörden offenbar davon Kenntnis erhalten und daher den
Beschwerdeführer aus jenem Lokal abgeführt hätten, worauf er ver-
prügelt und seine Kamera zerstört worden sei,
dass er in der Folge für mehrere Tage zu seiner Schwester gezogen
sei und die Behörden unterdessen seine Wohnung in F._______ nach
weiterem Videomaterial durchsucht und dabei auch Drohungen gegen
seine Verwandten geäussert hätten,
dass er, weil sich derartige Vorfälle wiederholt hätten, am 10. Januar
2008 seinen Heimatstaat erneut verlassen und darauf in G._______
unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass er G._______ nach ungefähr sieben Monaten ohne den Asyl-
entscheid abzuwarten wieder verlassen und über C._______,
K._______ und J._______, wo er sich bei einer Kontrolle wieder unter
falscher Identität ausgewiesen habe, schliesslich in die Schweiz
gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vor-
bringen des Beschwerdeführers handle es sich um offensichtlich un-
glaubhafte Standardvorbringen im länderspezifischen Kontext und es
stehe fest, dass er in B._______ einen ablehnenden Asylentscheid
erhalten habe,
dass gleichzeitig keine Hinweise vorlägen, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem die Aufhebung des Nichteintretensent-
scheids vom 20. November 2008, die Anweisung an die Vorinstanz, auf
das Asylgesuch einzutreten, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich einer
selbständigen materiellen Beurteilung der Asylvorbringen enthält, die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz hingegen die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
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dass der Beschwerdeführer zwar anerkennt, in mehreren Staaten der
EU ablehnende Asylentscheide erhalten zu haben, in der Rechtsmitte-
leingabe jedoch vorbringt, nach dem Erhalt des abschlägigen Asylent-
scheides in B._______ im Jahre 2004 in sein Heimatland zurückge-
kehrt zu sein, weshalb seine Situation eine ganz andere sei als da-
mals, als sein Asylgesuch in B._______ negativ beurteilt worden sei,
dass die nun geltend gemachten Ausreisegründe nach dem Jahre
2004 entstanden seien,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zu-
treffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
weil das BFM die Asylgründe des Beschwerdeführers zu Recht als of-
fensichtlich unglaubhaft respektive haltlos beurteilt hat,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den
vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten inhaltlich nicht ausein-
andersetzt und diesen offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzuset-
zen vermag,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unsubstanziiert und lebensfremd qualifiziert und
zur Begründung zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen im
Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend auf die mehrfachen erfolg-
losen – teilweise bezeichnenderweise unter falscher Identität eingelei-
teten – Asylverfahren des Beschwerdeführers in verschiedenen Staa-
ten der EU hingewiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige oder flüchtlingsrechtlich verpönte Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die georgischen Truppen in der Nacht auf den 8. August 2008 ei-
nen Überraschungsangriff auf die südossetische Hauptstadt Zinchwali
startete, wobei die Stadt zu einem grossen Teil beschädigt wurde,
dass der georgische Präsident Saakaschwili am 8. August 2008 die
Generalmobilmachung befahl und das Kriegsrecht ausrief und am
9. August 2008 Russland militärisch massiv in den Konflikt eingriff,
worauf sich die georgischen Truppen umgehend aus Südossetien zu-
rückziehen mussten,
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dass am 12. August 2008 ein von der Europäischen Union (EU) vermit-
telter Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert wurde und sich die
Situation seither weitgehend beruhigt hat,
dass somit heute in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung
auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu er-
kennen sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann mit letzten
Wohnsitz in F._______ handelt,
dass die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Geschwister in Ge-
orgien leben und der Beschwerdeführer in seiner Heimat somit über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in nachvollziehba-
rer Weise die knappe Begründung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung anspricht, welche den
Eindruck erwecke, die Vorinstanz habe sich mit diesem Punkt nicht ge-
nügend sorgfältig auseinandergesetzt,
dass die kurze Begründung der BFM-Verfügung ("weder die im Hei-
matstaat des Gesuchstellers herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung")
zwar die sachgerechte Anfechtung der Verfügung offensichtlich nicht
erschwert hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5), nach den obigen Ausfüh-
rungen insgesamt aber kaum als den konkreten Verhältnissen des
vorliegenden Asylgesuchs angemessen bezeichnet werden kann,
dass unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände zwar davon
abzusehen ist, die Verfügung des BFM aus diesem Grund zu kassie-
ren, zumal den vorliegenden Akten keine zu Gunsten des Beschwer-
deführers sprechenden individuellen Unzumutbarkeitsindizien zu ent-
nehmen sind, die in die Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen
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wären, und die Unterlassung des BFM einzig die Darstellung der
allgemeinen Lage in Georgien betrifft,
dass das prozessuale Verhalten der Vorinstanz jedoch im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass unter Würdigung der gesamten Aktenlage vorliegend von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), für die Ausrichtung einer Parteientschädigung
schon deshalb kein Grund besteht, weil der Beschwerdeführer im Ver-
fahren nicht vertreten war und ihm somit keine verhältnismässig hohen
Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter diesen Umständen gegenstandslos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums D._______ (Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, unter
Hinweis auf die Erwägungen zur Begründung der angefochtenen
Verfügung im Vollzugspunkt (vorab per Telefax zu den Akten
N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- den H._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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