Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7482/2008
Urteil vom 11. Februar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N XXX XXX.
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Sachverhalt:
A.
Mit einem bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich
eingereichten Schreiben vom 9. November 2007 sowie gleichentags
ausgefülltem Gesuch um Erteilung eines Visums ersuchte der
Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Den Visumsantrag
begründete der damals in C._______ (Colombo District) gemeldete
Beschwerdeführer damit, dass er von der Kriegssituation betroffen sei,
von Unbekannten sehr oft gesucht und überdies auch schon verhaftet
worden sei. Aufgrund dieser Probleme könne er keiner Arbeit mehr
nachgehen. Er wolle in Ruhe und Freiheit in einem Land leben, welches
die Menschenrechte respektiere.
Dem erwähnten Schreiben vom 9. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7.
August 2007 von der Polizei und der srilankischen Armee in D._______ (Colombo District) verhaftet
worden sei. Er sei auf dem E._______ Posten (Colombo District) festgehalten, schwer gefoltert und
schliesslich wieder freigelassen worden. Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er unter
Verdacht gestanden habe, ein Terrorist zu sein und Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu haben. Er sei zuerst während zweier Tage auf der Toilette festgehalten worden. Man habe ihm
gesagt, dass er freigelassen würde, wenn er die LTTE-Mitgliedschaft zugebe. Während der Haft sei er vom
Internationalen Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach diesem Besuch sei er gefragt worden, was er
den IKRK-Leuten erzählt habe. Er sei auf den Rücken geschlagen und mit Elektroschock gefoltert worden.
Nach 24 Tagen sei er – möglicherweise wegen seiner Schwäche und Erkrankung – provisorisch
freigelassen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie seine täglichen Aktivitäten fortan überwachen
würden. Nach der Inhaftierung sei er an seinen Wohnort C._______ zurückgekehrt. Dort habe ihm der
Besitzer verkündet, dass zweimal Polizeioffiziere vorbeigekommen seien, um ihn zu befragen, und es
besser sei, wenn er sich an einen anderen Ort begebe. Er sei nun sehr verängstigt. Er habe deshalb
beabsichtigt gehabt, nach Jaffna zu seinen Eltern zu gehen. Sein Vater habe ihm jedoch aufs Handy
telefoniert und ihm mitgeteilt, dass zwei Tage nach seiner Freilassung in Jaffna bewaffnete Gruppen nach
ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Sie hätten dem Vater gedroht, niemandem von ihrem Besuch
zu erzählen. Sein Vater habe Angst bekommen und ihn deshalb kontaktiert. Er habe daraufhin versucht,
zur Schwester nach F._______ (Nordprovinz) zu gehen. Seine Schwester habe ihn jedoch mittels Anruf auf
das Handy davor gewarnt, dorthin zu kommen. Die Situation sei gegenwärtig sehr schlecht; ihr Sohn sei
von Unbekannten entführt worden und sie sei völlig im Ungewissen über sein Schicksal. Aus diesem
Grunde sei er dann auch nicht nach F._______ gegangen. Da er an andern Orten keine Verwandte habe,
könne er nicht in Sri Lanka bleiben. Den Eingaben lagen eine Haftbestätigung (Dentention Attestation) des
IKRK vom 22. Oktober 2007, ein Schreiben des Family Rehabilitation Centre vom 29. Oktober 2007, eine
Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 29. Oktober 2007 betreffend
Registrierung seiner Beschwerde, eine Haftbestätigung der Polizeistation E._______ vom 15. September
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2007, ein Geburtsregisterauszug aus Jaffna sowie Kopien der Identitätskarte und eines Teils seines
Passes bei.
B.
Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom
16. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner
Eingabe bestätigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine detaillierte
Zusammenstellung seiner Vorbringen einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2007 wiederholte der Beschwerdeführer
wörtlich den unter Bst. A geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend
führte er aus, sein Geburtsort sei G._______ und seine Heimatstadt
H._______ (beides Jaffna). Im Jahr 1990 hätten sie wegen des Krieges
nach B._______ (Jaffna) ziehen müssen, wo sie jedoch ebenfalls
kriegsbedingte und weitere Probleme gehabt hätten. Er sei dann nach
Colombo gegangen, wo er anfänglich ohne Probleme gelebt habe.
Wegen seiner tamilischen Ethnie und des Verdachts, ein Terrorist zu
sein, sei er dort jedoch bald verhaftet worden. Einmal, im Jahre 2004, sei
er auch von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) verhaftet und
der Polizei übergeben worden, welche ihn aber wieder freigelassen habe.
Anlass für die Verhaftungen sei jeweils gewesen, dass er Tamile sei und
kein Singhalesisch spreche. Er sei deswegen von der srilankischen
Armee und der Polizei häufig festgenommen worden. Nun führe er ein
Leben im Versteck. Er habe mittels seines Vermieters um Auszüge der
Gerichtsakten ersucht, diese jedoch bisher nicht erhalten. Es sei für ihn
nicht möglich, anderswo in Sri Lanka zu leben, da er auch von den LTTE
bedroht sei. Der Raum Jaffna sei in den Jahren 1993 bis 1996 nämlich
von den LTTE kontrolliert worden. Er habe sich damals unter anderem für
[Umfang des Engagements für die LTTE]. Als die Armee die LTTE aus
Jaffna vertrieben habe, hätten ihn die LTTE gezwungen, mit ihnen nach
I._______ (Nordprovinz) zu flüchten. Mit Hilfe seines Vater sei es ihm
später gelungen, wieder nach Jaffna zurückzukehren. Nach einigen
Monaten sei er dann von der srilankischen Armee verhaftet, geschlagen
und der Kontakte zu den LTTE bezichtigt worden. In der Folge sei er
nach Colombo gegangen, wo er von kleinen Geschäften gelebt und
vorerst ein normales Leben geführt habe. Während seines Aufenthaltes in
Colombo sei er jedoch noch im Jahre 2007 von der Polizei verhaftet
worden. Trotz der Freilassung lebe er weiterhin in Angst um sein Leben,
da er vom Hauseigentümer erfahren habe, dass er von Unbekannten
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gesucht worden sei. Der Eingabe lagen erneut ein Geburtsregisterauszug
und Kopien seines Passes bei.
D.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 ersuchte die Schweizerische
Botschaft den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben,
insbesondere zu seinen Reisen von und nach Jaffna, zur Gruppe, die ihn
im Elternhaus gesucht habe, und zu seinem Beruf.
E.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer mit,
am 18. Dezember 2007 hätten Unbekannte versucht, ihn zu entführen.
Sie hätten gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er nicht in ihren Van
einsteige. Er sei massiv geschlagen worden, dennoch sei ihm die Flucht
gelungen. Er habe sich in der Folge in ein Spital begeben. Der Eingabe
lagen ein Rapport des Spitals sowie Fotografien der Verletzungen bei.
F.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 ersuchte die Schweizerische
Botschaft um Beantwortung der im Schreiben vom 5. Dezember 2007
gestellten Fragen. Sodann ersuchte sie den Beschwerdeführer um
Angabe seiner Aktivitäten seit 1996 und Bekanntgabe der Anzahl
Verhaftungen insgesamt, unter Angabe der Daten und Örtlichkeiten.
Allfällige Beweismittel seien dem Antwortschreiben beizulegen.
G.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Bezug
auf den Fragenkatalog der Schweizerischen Botschaft vom 5. Dezember
2007. Dem Antwortschreiben ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer seit 1999 nicht nur in Sri Lanka, sondern auch im
[Ausland] und in [Ausland] aufgehalten hat. Seit September 2006 sei er in
Colombo wohnhaft gewesen. Bis zum 7. August 2007 sei er dort seinem
"business" nachgegangen. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Nach
der Schliessung der A9 sei er nicht mehr nach Jaffna zurückgekehrt.
Hinsichtlich der bewaffneten Gruppe, welche das Elternhaus besucht
habe, führt er aus, diese habe nicht identifiziert werden können. Der
Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Brief der Botschaft erst
am Vortag erhalten. Im Übrigen sei er im Ungewissen, ob die Botschaft
seinen Brief betreffend Überfall vom 18. Dezember 2007 sowie die
Unterlagen des Spitals erhalten habe. Weiter gab er bekannt, dass er
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zwischenzeitlich sowohl seinen Wohnort (neu C._______) als auch seine
Handynummer gewechselt habe.
H.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 13. Februar 2008. Er
führte aus, er habe im Jahre [X] [Schule] besucht, [Grund des
Schulbesuchs]. Damals sei Jaffna von der LTTE kontrolliert worden. Die
LTTE habe die Schulen besucht und dort Propaganda gemacht. Er sei
von ihr aufgefordert worden, an Meetings [Art der Tätigkeit]. Er habe sich
zwar geweigert, schliesslich sei er aber dazu gezwungen worden. Als die
LTTE nach I._______ gezogen sei, sei er gezwungen worden
mitzugehen. Mit Hilfe seines Vaters habe er jedoch von dort fliehen und
nach J._______ (Jaffna) gehen können. Als dieser Ort von der Armee
eingenommen worden sei, sei er wieder nach Jaffna-Stadt zurückgekehrt.
Die Armee habe ihm Verbindungen zur LTTE nachgesagt und ihn
verhaftet. Auch diesmal sei er mit Hilfe seines Vaters freigekommen. Auf
dessen Rat habe er fortan auf Jaffna an verschiedenen Orten gelebt. Im
Jahre [X] sei er nach [Ausland] gegangen, wo er bis 2001 geblieben sei.
Dann sei er nach Jaffna zurückgekehrt und habe dort bis ins Jahr 2004
gelebt. Danach habe er sich in K._______ im [Art der Berufstätigkeit]
betätigt. Im Jahre 2006 sei er wiederum nach Jaffna zurückgekehrt.
Nachdem dort jedoch eine unbekannte Gruppe versucht habe, ihn
festzunehmen, sei er wieder nach Colombo gegangen, doch sei auch dort
sein Leben in Gefahr gewesen. Er vermöge sich nicht mehr an alle Daten
der Reisen zwischen Jaffna und Colombo zu erinnern. Bis anhin sei er
viermal verhaftet worden: Erstmals im Jahr 1996 in Jaffna durch die
LTTE, das zweite Mal 1997 durch die Armee, das dritte Mal im Jahre
2005 durch den EPDP in Colombo und das vierte Mal am 7. August 2007
gemeinsam durch Armee und Polizei in D._______. Hinsichtlich der drei
ersten Inhaftierungen führte der Beschwerdeführer aus, diese könne er
nicht beweisen. Hingegen verfüge er hinsichtlich der letzten Festnahme
im Jahre 2007 über ein Beweismittel. Der Beschwerdeführer reichte
nochmals die unter Bst. A angeführten Beweismittel sowie eine
Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 15. November 2007 zu den Akten.
I.
Am 4. März 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen
Botschaft in Colombo zu seiner Person und seinem Asylgesuch angehört.
Dabei gab er zu Protokoll, er habe zuletzt als [Art der Berufstätigkeit]
gearbeitet. Er habe die Waren jeweils in K._______ eingekauft und
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eigenhändig nach L._______ gebracht, wo er dann eine Woche
geblieben sei, bevor er zurückgekehrt sei. Seit Februar 2007 gehe er
jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, da die Strasse A9 gesperrt
worden sei, beziehungsweise – auf Vorhalt der bereits länger
zurückliegenden Strassensperrung hin – aus wirtschaftlichen Gründen.
Er werde nun finanziell durch seinen in L._______ wohnhaften, ein
[Geschäft] betreibenden Bruder unterstützt. In den Jahren 1994 bis 1996
sei er von den LTTE angefragt worden, [Art der Tätigkeit; Motivation der
Anfrage]. Die LTTE hätten ihm gedroht, dass er als Kämpfer
mitgenommen würde, falls er sich weigern sollte. Deshalb habe er nach
anfänglicher Absage dennoch zugesagt. Im Jahr 1996 sei sein Vater ins
Camp gekommen und habe die LTTE gebeten, den Beschwerdeführer
freizulassen. Diese seien damit einverstanden gewesen unter der
Bedingung, dass er zurückkomme, wenn sie ihn wieder bräuchten.
Danach habe er keine Probleme mehr mit den LTTE gehabt. Im
Dezember 1996 hätten dann die Probleme mit den Sri Lanka Security
Forces (SLSF) begonnen. [Anlass der Mitnahme] seien er und zwei
weitere Jugendliche von 35 Armeeangehörigen ins Armeecamp
M._______ mitgenommen worden. Unter dem Vorwurf, die LTTE zu
unterstützen, sei er gefoltert worden. Alle drei Jugendlichen seien
während dreier Monate festgehalten worden. Als dann der "Grama
Sekara" gekommen sei und bestätigt habe, dass er keine Verbindungen
zu den LTTE unterhalte, sei er freigelassen worden. Danach habe er mit
der Armee bis ins Jahr 2007 keine Probleme mehr gehabt. Im Jahre 1999
habe er Sri Lanka in Richtung [Ausland] verlassen, da ihm eine Agentur
dort eine Stelle als [berufliche Tätigkeit] habe vermitteln können. Im Jahr
2001 sei er wieder zurückgekehrt. Nach weiteren Problemen in Sri Lanka
gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahre 2005 von
sechs Männern der EPDP in einem Van entführt worden. Er habe auf
Vorhalt hin dementiert, mit der LTTE zu tun zu haben. Nach einer Woche
sei er wieder freigelassen worden. Im August 2007 sei er das zweite Mal
von der Armee verhaftet und auf den E._______ Polizeiposten gebracht
worden. Dort sei er während eines Monats festgehalten und gefoltert
worden. Nachdem sie mittels Nachfragen bei den Behörden in Jaffna
herausgefunden hätten, dass er keine Verbindungen zu den LTTE habe,
sei er freigelassen worden. Leute des Criminal Investigation Departement
(CID) hätten dem Hauseigentümer zwei Tage vorher seine Rückkehr
angekündigt. Im Dezember 2007 sei er von acht gebrochen tamilisch
sprechenden Männern zu Hause nach seiner Identitätskarte gefragt
worden. Er habe diese erst nicht herausgegeben und sei deshalb
geschlagen worden. Er habe bemerkt, dass diese Männer der Armee
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angehörten. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu erschiessen, und seien dann
gegangen. Nach diesem Vorfall habe er diesen Ort verlassen. Seither
wechsle er regelmässig innerhalb Colombos seinen Aufenthaltsort. Zwei
Tage nach der Freilassung in Colombo seien im Elternhaus in Jaffna vier
Personen erschienen, wovon einer gut tamilisch gesprochen habe. Dieser
habe nach ihm gefragt. Seinem Vater hätten sie gesagt, dass er (der
Beschwerdeführer) sich nach der Rückkehr auf der Polizeistation melden
müsse, ansonsten die gesamte Familie entführt würde. Bis heute (4. März
2008) sei die Armee jedoch nicht mehr gekommen und es habe seither
auch keinen Zwischenfall mehr mit der Polizei gegeben.
J.
Mit Begleitschreiben vom 4. März 2008 übermittelte die Schweizerische
Botschaft dem BFM die Akten des Beschwerdeführers zum Entscheid.
Dem Begleitschreiben der Botschaft ist als Kommentar zu entnehmen,
der Fall spiegle wider, was junge Tamilen aus dem Osten und Westen
des Landes gemeinhin zu erdulden hätten. Sie seien ständig willkürlichen
Verhaftungen ausgesetzt, meist würden sie kurz darauf wieder entlassen,
wobei man sie während der Haft oft Folter aussetze. Diese Umstände
hinderten sie an einem normalen Leben und einer stabilen
Erwerbsmöglichkeit. Trotz einiger Unstimmigkeiten, insbesondere zur
familiären Situation und der Datierung der Ereignisse, erschienen die
Erlebnisse plausibel. Gleichzeitig gehe aus der Vorgehensweise der
Behörden jedoch auch hervor, dass der Beschwerdeführer keine wichtige
Zielscheibe, sondern eines von vielen Opfern der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka sei.
K.
Mit Schreiben vom 21. März 2008 (Eingang bei der Botschaft am 28. April
2008) beschwerte sich der Beschwerdeführer vorab darüber, dass er
noch keinen Entscheid aus der Schweiz erhalten habe. Er bat darum,
dass so bald als möglich positiv über sein Asylgesuch entschieden
werde. Er wies darauf hin, dass sich seine Situation in letzter Zeit
verschlechtert habe. Die Familie, die ihm bislang Schutz gewährt habe,
habe ihn informiert, dass verdächtige Personen nach ihm gefragt hätten.
Offenbar habe nun die Gruppe, welche ihn töten wolle, seine Spur
aufgenommen. Er habe deshalb seinen Wohnsitz verlegt. Weil die
Beherbergung ohne polizeiliche Bewilligung ein Delikt darstelle, könne er
nie lange am selben Ort wohnen bleiben. Es sei jedoch einerlei, ob man
in die Hände der Polizei oder diejenigen bewaffneter Gruppen gelange.
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Der Beschwerdeführer verwies sodann auf Zeitungsberichte über das
Verschwinden von Tamilen. Er fürchte nach wie vor, getötet zu werden.
L.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft
am 5. Juni 2008) beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut darüber,
dass er trotz des Interviews mit der Schweizerischen Botschaft bisher
noch keinen Entscheid erhalten habe. Er lebe in ständiger Angst, da
Unbekannte nach ihm fragen würden. Die Polizei erlaube ihm sodann
nicht, ein Haus zu mieten.
M.
Mit Schreiben vom 9. und 11. Juni 2008 informierte der
Beschwerdeführer darüber, dass sein in B._______ lebender Vater am
10. Juni 2008 von bewaffneten Männern zu Hause aufgesucht und
beschimpft worden sei. Neun bewaffnete Männer seien in einem Van
vorbeigekommen und hätten den Vater nach ihm (dem
Beschwerdeführer) gefragt. Dieser sei geschlagen und ernsthaft verletzt
worden, habe aber nicht verraten, dass er sich in Colombo aufhalte. Er
fürchte, dass diese Leute ihn in Colombo ausfindig machen könnten.
N.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er
werde nach wie vor von Unbekannten bedroht, die ihn entführen wollten.
Er könne sich deshalb nirgends länger als ein paar Tage aufhalten. Er
stehe unter psychischem Druck und vermöge diese Situation nicht länger
zu ertragen. Nebst der Entführung befürchte er psychisch zu erkranken,
sollte er noch länger im Land ausharren müssen. Er könne die Situation,
in der er sich befinde, nicht beschreiben. Die letzten Monate habe er nur
dank Gottes Hilfe überlebt. Das Interview liege nun schon fünf Monate
zurück und er warte immer noch auf einen Entscheid des BFM.
Gleichzeitig entschuldigte sich der Beschwerdeführer für die vielen
Aufrufe, bald einen Entscheid zu fällen.
O.
Am 1. September 2008 übersandte die Schweizerische Botschaft dem
BFM einen weiteren Appell des Beschwerdeführers (Extremely urgent
reminder), datierend vom 19. Juni 2008, sowie ein Schreiben ("To whom
it may concern") der Church (…) vom 20. Juli 2008, in welchem diese
dem Beschwerdeführer eine Verhaftung von 2007 samt Folter sowie
gesundheitliche Beeinträchtigungen attestiert. Dem Begleitschreiben der
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Schweizerischen Botschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
erneut auf der Botschaft vorgesprochen habe. Er habe dabei deponiert,
dass die Polizei fünf- bis sechsmal vorbeigekommen sei, wobei er jedes
Mal abwesend gewesen sei. Teilweise habe es sich dabei um generelle
Kontrollen gehandelt. Er lebe nun in N._______ (Westprovinz) bei
Freunden, bleibe aber in C._______ (Westprovinz) registriert. Der
Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, dass die
Sicherheitskräfte das Elternhaus in Jaffna aufgesucht und sich gegenüber
dem Vater grob verhalten hätten, sowie, dass es ihm finanziell sehr
schlecht gehe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist weiter zu
entnehmen, dass auch dessen Schwester in F._______ von
Unbekannten bedroht und nach ihm gefragt worden sei. Deren Sohn
gelte übrigens bereits seit zweieinhalb Jahren als vermisst. Die
gegenwärtige Situation in Colombo sei extrem gefährlich für den
Beschwerdeführer. Das Warten auf den Entscheid sei unerträglich. Ein
Entscheid nach seiner Verhaftung, Entführung oder Ermordung werde
ihm nicht mehr von Nutzen sein.
P.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die drei bisherigen
Mitnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch staatliche
Organe oder Milizen lägen mindestens 14 Monate zurück und würden
deshalb keine Asylrelevanz mehr entfalten. Weiter verneinte das BFM
auch das Vorliegen begründeter Furcht vor weiterer Verfolgung. Die
konkrete Situation des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund des
Wiederaufflammens des innerstaatlichen Konfliktes in Sri Lanka im
Sommer 2006 zu sehen, was zu einer erheblichen Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Lande geführt habe. Auch
wenn der Ausreisewunsch des Beschwerdeführers darob verständlich
sei, müsse bei objektiver Betrachtungsweise festgestellt werden, dass er
derzeit nicht akut gefährdet sei und nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vom Anstehen eines ernsthaften Nachteils im Sinne
des Asylgesetzes ausgegangen werden könne. Zwar könnten weitere
behördliche Massnahmen – beispielsweise Routinekontrollen – nicht
ausgeschlossen werden. Ein einreiserelevantes Ausmass einer solchen
behördlichen Massnahme erscheine jedoch nicht als überwiegend
wahrscheinlich, nachdem die Polizei nach umfassenden Abklärungen
schriftlich bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in
terroristische Aktivitäten verwickelt sei. Dies lasse erwarten, dass er bei
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einer erneuten Kontrolle nach vergleichsweise kurzer Zeit auf freien Fuss
gesetzt würde. Massnahmen solcher Art stellten indessen gemäss
gefestigter Praxis keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes
dar. Somit sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er
im Dezember 2007 von Männern in Zivil aufgesucht und verprügelt
worden sei. Angesichts der wenige Monate zuvor erfolgten Freilassung
erscheine es nämlich wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen
Übergriff gehandelt habe, welcher den Behörden anzulasten sei. Ohnehin
sei zweifelhaft, dass sich der Vorfall vom Dezember 2007 in der vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Art und Weise zugetragen habe.
Einerseits habe er die Täterschaft im Verlaufe des Verfahrens
unterschiedlich angegeben. Andererseits erscheine die geschilderte
Flucht vor acht Männern wenig wahrscheinlich. Schliesslich führte die
Vorinstanz an, dass sich auch aus den eingereichten Dokumenten keine
begründete Furcht vor einreiserelevanter Verfolgung ableiten lasse.
Q.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit ans BFM
adressierter Eingabe vom 11. November 2008 (Eingang bei der Botschaft
am 17. November 2008) Beschwerde. Diese wurde am 25. November
2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
Zu deren Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die in seinem Gesuch geschilderte Situation. Ergänzend
machte er weitere Verhaftungen im Dezember 2007 und im September
2008 geltend und wies darauf hin, dass er sich zwar vierzehn Monate in
Colombo aufgehalten habe, jedoch auch während vierzehn Tagen
inhaftiert gewesen sei. Aufgrund der erlittenen Folter sei er psychisch
angeschlagen und stehe ständig unter Druck. Der Beschwerdeführer
reichte diverse (teils bereits bei der Vorinstanz eingereichte) Beweismittel
zu den Akten, darunter Fotos von Misshandlungsspuren an seinem
Körper, ein Zeugnis eines Spitals in K._______ bestätigend den
Aufenthalt vom 19. bis 21. Dezember 2007 als Folge einer
Kopfverletzung, eine Haftbestätigung des [Name des Gefängnisses] für
die Zeit vom 10. bis 23. September 2008, eine Bestätigung des IKRK,
dass der Beschwerdeführer vom IKRK am 30. August 2007 auf dem
E._______ Polizeiposten in Haft angetroffen worden sei, eine Bestätigung
des Family Rehabilitation Centre betreffend medizinische Behandlung in
diesem Center (als Folge der Inhaftierung des Beschwerdeführers vom
7. bis 30. August 2007) und erlittene Folter auf dem E._______
Polizeiposten, zwei Bestätigungen der HRC Sri Lanka vom 20. Oktober
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2007 und 15. November 2007 bezüglich des Umstandes, dass dieser sich
über die Haft vom August 2007 beschwert habe, eine Bestätigung der
Church (…) vom 20. Juli 2008 betreffend Inhaftierung und Folterung im
Dezember 2007, eine Bestätigung des Officers in Charge (OIC) der
E._______ Polizeistation vom 15. September 2007 betreffend
Inhaftierung vom 8. August 2007 bis am 30. August 2007 und Vorlage
des Falles beim Magistrate Court unter der
Nr. X.
R.
Am 4. Dezember 2008 ging bei der Botschaft ein weiteres Schreiben des
Beschwerdeführers ein. In diesem machte er geltend, dass er am
26. November 2008 um 20.15 Uhr zu Hause von der Special Task Force
(STF) und der Polizei verhaftet worden sei. Er sei erst auf den C._______
Polizeiposten, danach [Beschreibung des Ortes] zum Büro des Crimnial
Investigation Departement (CID) zur Befragung und schliesslich wieder
auf den Posten gebracht worden, wo er gegen Kaution wieder
freigelassen worden sei. Er fürchte sich nun vor einer weiteren
Verhaftung und dem Verweilen an der gegenwärtigen Adresse. Der
Eingabe lagen das frühere Schreiben des Beschwerdeführers vom
27. Dezember 2007 an die Botschaft sowie ein Melderegisterauszug bei.
S.
Mit Instruktionsverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 wurde die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt und die Beschwerde der
Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
T.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beauftragte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Colombo mit einer weiteren Anhörung des
Beschwerdeführers. Anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2008
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit dem 30. November
2008 in N._______ bei einem Priester wohnhaft, jedoch immer noch in
C._______ gemeldet sei. Er sei bereits in den Monaten Oktober bis
Dezember 2008 jeweils vier- oder fünfmal monatlich nach N._______
gereist. Er sei auf seinen Reisen nie kontrolliert worden beziehungsweise,
er sei zwar kontrolliert, nicht jedoch festgenommen worden. Vor zwei bis
drei Monaten habe die Armee auch seinen Bruder behelligt, indem sie
diesen nach ihm gefragt und ihm ebenfalls Kontakte zu den LTTE
vorgehalten habe. Dieser habe etwas unterschreiben müssen. Am
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1. November 2008 seien die Polizei und das CID zu seinem Haus
gekommen. Er habe sich damals gerade beim Priester aufgehalten.
Abends seien sie nochmals gekommen und hätten ihn unter anderem
nach der Dauer des Aufenthalts und der Höhe der Miete, nach allfälligen
Verhaftungen und Haftgründen sowie nach seinem Job gefragt.
Schliesslich hätten sie ihm angedroht, wiederzukommen. Am
24. November 2008, als er sich gerade in N._______ aufgehalten habe,
seien Unbekannte zum Vermieter nach C._______ gegangen, hätten
diesen nach dem Beschwerdeführer gefragt und bedroht. An anderer
Stelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 24. oder 25. November
2008 seien um 19.20 Uhr sechs oder sieben Männer in Zivil – laut
Hauseigentümer CID-Leute – in einem Jeep erschienen und hätten
versucht, den Beschwerdeführer in einen Van zu drängen. Er sei auf den
Hals geschlagen und trotz Intervention des Hauseigentümers
mitgenommen worden. Er sei an einen unbekannten, eineinhalb Stunden
entfernten Ort gebracht worden. Dort sei er unter Todesdrohung
aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er den
LTTE zugehöre und geplant habe, eine Bombe zu legen. Er habe sich
geweigert und ihnen gesagt, dass sie ihn erschiessen sollten. Nach drei
Stunden sei er freigelassen worden. Am 26. November 2008 sei er vom
STF und der Polizei um 19.45 Uhr auf den Polizeiposten in C._______
geholt worden. Er sei erneut nach seinen Personalien, der
Telefonnummer und seiner Tätigkeit gefragt worden. Er sei mit anderen
Personen in einer Zelle festgehalten und nacheinander von der Polizei,
dem CID, der Terrorist Investigation Division (TID) und dem National
Investigation Bureau (NIB) befragt worden. Er sei erneut der LTTE-
Zugehörigkeit beschuldigt worden, habe diese jedoch bestritten. Nach
vier bis fünf Stunden hätten sie ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer
wurde sodann nochmals zur Inhaftierung des Jahres 2007 befragt. Weiter
schilderte er, wie er im September oder Oktober 2008 von acht CID-
Leuten angegriffen worden sei. Diese hätten versucht, ihn zu packen; sie
seien jedoch weggegangen, nachdem er sie angeschrien habe und die
Nachbarn eingeschritten seien. Im Jahre 2008 sei er insgesamt dreimal
festgenommen worden, erstmals im Juni 2008. Er sei vom Gericht gegen
Kaution freigelassen worden. Die Gerichtsdokumente habe er nicht
verlangt, da darin Unwesentliches gestanden habe. Das nächste Mal sei
er am 10. September 2008 von der E._______ Polizei festgenommen
worden. Er sei ins [Name des Gefängnisses] überführt und nach 13
Tagen freigelassen worden. Die vorhandenen Dokumente habe er
bereits abgegeben. Auf Aufforderung hin, weitere Gerichtsdokumente
einzureichen, äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er
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kein Vertrauen in die Gerichte habe, da er bereits so viele Male inhaftiert
gewesen sei. Zudem enthielten die Gerichtsdokumente falsche Anklagen
wegen Kreditkartenbetrugs, Vergewaltigung und Erpressung. Er
befürchte, dass er deswegen von den Schweizer Behörden kein Asyl
erhalten würde. Er sei nämlich im August 2007 auch wegen des
Vorwurfes des Kreditkartenbetrugs festgenommen worden, wobei diese
Anklage mit der Beschuldigung verbunden worden sei, er habe das Geld
zur Unterstützung der LTTE genutzt. Im November 2008 sei er
schliesslich nochmals, diesmal wegen angeblicher Bombenlegung,
verhaftet und geschlagen worden.
Das Interview wurde dem BFM am 19. Dezember 2008 zusammen mit einem Begleitschreiben der
Befragerin übermittelt.
U.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Eingang bei der Botschaft am
31. Dezember 2008) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am
21. Dezember 2008 um 10.00 Uhr morgens erneut von der Polizei
gesucht worden sei. Er habe sich jedoch nicht zu Hause befunden. Dem
Hauseigentümer hätten sie gesagt, dass er sich umgehend melden
müsse. Auch hätten sie diesem vorgehalten, dass er den
Beschwerdeführer beherberge. Am folgenden Tag habe er sich unter
grossem Risiko zum IKRK begeben und dort eine Klage deponiert. Der
Eingabe lag ein Dokument des [Gerichts von E._______] in Singhalesisch
(Kopie) samt englischer Übersetzung betreffend Verdacht auf
Kreditkartenbetrug bei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anlässlich
des Interviews vom 18. Dezember 2008 ebenfalls verlangten, amtlichen
Dokuments betreffend der ihm fälschlicherweise zur Last gelegten
Vergewaltigung und Erpressung teilte der Beschwerdeführer mit, er
fürchte sich, dieses auf dem E._______ Polizeiposten
herauszuverlangen. Der Eingabe lag eine Visitenkarte eines IKRK-
Delegierten bei.
V.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dabei wies es darauf hin, dass es aufgrund
der neuen Vorbringen Abklärungen beim IKRK vorgenommen sowie ein
zweites Interview in Auftrag gegeben habe. Gemäss Stellungnahme des
IKRK sei der Beschwerdeführer diesem nicht bekannt, obwohl dieses an
jenem Tag, als der Beschwerdeführer dort gewesen sei (26. November
2008), die Polizeistation von C._______ besucht habe. Weiter würdigte
E-7482/2008
Seite 14
das BFM die seit Entscheidfällung neu hinzugetretenen Ereignisse. Es
führte aus, der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen des zweiten
Interviews geltend gemacht, auch im Juni 2008 verhaftet worden zu sein.
Sodann sei das behauptete Verfolgungsmuster nicht vereinbar mit der
gewöhnlichen Vorgehensweise der srilankischen Behörden gegenüber
Tamilen, welche sie der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigten. Der
Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, im Zeitraum von ungefähr
sechs Monaten achtmal gesucht beziehungsweise festgenommen und
jeweils nach wenigen Stunden oder Tagen wieder freigelassen worden zu
sein. Hätte tatsächlich ein dringender Verdacht auf Verbindungen zur
LTTE bestanden, hätten die Behörden den Beschwerdeführer gestützt
auf die Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen und für längere
Zeit inhaftiert. Die zahlreichen Festnahmen und Fahndungsbemühungen
seien sodann unvereinbar mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass
er oft mit dem Bus unterwegs gewesen und kontrolliert worden sei, wobei
nichts passiert sei. Auch sei fern der Realität, dass er zu Hause von CID-
Männern gesucht worden sei und diese aufgrund seiner Schreie von ihm
abgelassen hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer nicht sagen könne, ob er am 8. September 2008 oder
am 8. Oktober 2008 vom CID aufgesucht worden sei, zumal er
gleichzeitig vorgebracht habe, auch am 10. September 2008
festgenommen worden zu sein. Es sei somit offensichtlich, dass er
versuche, mit massiv übertriebenen und nachgeschobenen Vorbringen
eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erwirken. Der Umstand,
wonach er gemäss eigenen Angaben nie gestützt auf die PTA
festgenommen worden sei, lasse vermuten, dass er aus asylfremden
Motiven in Haft gewesen sei. Entsprechend habe er angegeben, er sei im
August 2007 wegen Kreditkartenbetrugs und im September 2008 wegen
Vergewaltigung und Erpressung festgenommen worden. Die Festnahme
wegen Kreditkartenbetrugs bei gleichzeitigem Vorwurf der finanziellen
Unterstützung der LTTE habe der Beschwerdeführer mittels eines
Gerichtsdokumentes bestätigt. Aus dem Dokument gehe jedoch hervor,
dass dieser Verdacht nicht habe erhärtet werden können und er
schliesslich wieder freigelassen worden sei. Zusammenfassend sei somit
festzustellen, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vorgebrachten Sachverhalte ebenfalls nicht geeignet seien, die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.
W.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 (Eingang bei der Botschaft am
29. Januar 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei vom
E-7482/2008
Seite 15
Hausbesitzer in N._______ aufgefordert worden, das Haus zu verlassen,
nachdem die Polizei dort nach ihm gefragt habe. Er könne nirgends
Schutz bekommen. Das IKRK sei über seine Situation informiert, verfüge
über Beweise und sei im Zweifelsfalle zu konsultieren. Sollte ihm die
Schweiz keinen Schutz gewähren, werde er Selbstmord begehen.
X.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (Eingang bei der Botschaft am
4. März 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Situation
stetig verschlechtere. Er sei mit dem Priester zum Polizeiposten in
C._______ gegangen und habe Klage erhoben gegen Unbekannt wegen
der Drohungen, denen er ausgesetzt sei. Nach wie vor werde er von
Unbekannten auf Motorrädern und in Vans mit dem Tode bedroht. Die
Polizei habe ihn gefragt, weshalb er nicht früher Anzeige erstattet habe.
Er fürchte sich nun auch vor der Polizei. Der Eingabe lagen Kopien der
Klageerhebung (wegen der erwähnten Drohungen) samt englischer
Übersetzung sowie der Bestätigung der E._______ Polizei Station vom
16. Januar 2007 darüber bei, dass dieser an jenem Tag wegen
Beschimpfung inhaftiert worden sei.
Y.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März
2009 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik
zugestellt.
Z.
Mit Schreiben vom 1. April 2009 (Eingang bei der Botschaft am 7. April
2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Polizei in
C._______ am 27. März 2009 verhaftet worden sei. Zwei Männer in Zivil
und ein Polizist seien in einem Dreirad erschienen, hätten das Haus
durchsucht und alle Dokumente zerrissen. Er sei auf die C._______-
Polizeistation gebracht und dort bis am Morgen des 29. März 2009
festgehalten worden. Es sei beschuldigt worden, zum Zwecke der
Bombenlegung nach K._______ gereist zu sein. Sie hätten ihm
angedroht wiederzukommen und ihm verboten, irgendwohin zu gehen.
Eine Bestätigung für die Haft habe er keine erhalten. Er habe sich
deswegen am 30. April 2009 beim IKRK beschwert. Er sei nun zurück in
N._______, fürchte sich jedoch auch dort.
AA.
Mit Schreiben vom 9. April 2009 stellte die Botschaft dem
E-7482/2008
Seite 16
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zu.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Haftbestätigung
hinsichtlich der Inhaftierung vom 27. März 2009 beizubringen.
BB.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 sandte der Beschwerdeführer der
Botschaft erneut ein als "urgent reminder" betiteltes Schreiben. Er
erinnerte an seine persönlich Vorsprache bei der Botschaft am Vortag.
Erneut tat er seinen Unmut über die lange Verfahrensdauer kund und
liess die Botschaft wissen, dass ihn das Warten auf den Entscheid in den
Suizid treibe.
CC.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem
Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe erneut am
Schalter vorgesprochen und mit Selbstverbrennung gedroht. Er bedränge
die Botschaft seit einiger Zeit und sein Verhalten lasse auf psychische
Probleme schliessen. Gegenüber der Botschaft habe er geltend gemacht,
aus Angst den befreundeten Priester zur Erlangung einer
Haftbescheinigung auf den Posten geschickt zu haben. Die Botschaft
wertete die Angst des Beschwerdeführers als unrealistisch, da die
srilankische Polizei recht grosszügig sei beim Ausstellen von
Haftbescheinigungen. Weiter teilte die Botschaft mit, dass sie beim IKRK
Abklärungen hinsichtlich der Inhaftierung vom Dezember 2008
vorgenommen habe. Das IKRK habe mündlich bestätigt, dass der
Beschwerdeführer am 30. August 2007 in der E._______ Polizeistation
registriert und am Folgetag wieder freigelassen worden sei. Dieser
Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 schriftlich
bestätigt worden.
DD.
Mit zwei Schreiben vom 13. Juli 2009 (Eingang bei der Botschaft am
15. Juli beziehungsweise 21. August 2009) teilte der Beschwerdeführer
Folgendes mit: Er sei bestürzt und enttäuscht darüber, dass er noch
keinen Entscheid erhalten habe. Das zweite Interview liege bereits
Wochen zurück. Wie er mündlich wie auch schriftlich gegenüber der
Botschaft kundgetan habe, sei er seither zweimal verhaftet worden. Für
die Verhaftungen habe er keine Bestätigungen erhalten, obwohl er einen
Priester auf den Polizeiposten geschickt habe. Die Verhaftungen könnten
aber telefonisch über das IKRK verifiziert werden, wo er eine Klage
deponiert habe. Auch das IKRK sei nicht bereit, ein Schreiben zu
E-7482/2008
Seite 17
verfassen. Er halte sich erneut an einem anderen Ort (immer noch
innerhalb Colombos) auf, sei jedoch nicht in der Lage, weiterhin in
diesem Ausmass den Wohnort zu wechseln. Er könne nie länger als ein
paar Tage am selben Ort bleiben. Es sei deshalb ohne Verzug ein
Entscheid zu fällen.
EE.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 (Eingang bei der Botschaft am
17. August 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Adresse
innerhalb Colombos erneut habe wechseln müssen. Er sei aufgrund
seiner Situation und der bisherigen Verfahrensdauer von zwei Jahren
verwirrt und deprimiert.
FF.
Mit Schreiben vom 23. September 2009 (Eingang bei der Botschaft am
30. September 2009) übermittelte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des Polizeipostens C._______ vom 14. September 2009
gegenüber der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend die
Haft vom März 2009. Dieser ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten vom
27. März 2009 bis 28. März 2009 inhaftiert gewesen sei. Die
Angelegenheit sei unter Nr. [X] dem [Gericht von E.______] übergeben
worden.
GG.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 an die Botschaft (Eingang am
8. Oktober 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, die im Polizeischreiben
ans HRC erwähnte Referenz Nr. [X] betreffe nicht seinen Fall. Offenbar
habe die Polizei dem HCR absichtlich einen falschen Bericht abgegeben.
Der Eingabe lag der betreffende Polizeirapport zu Handen des Gerichts
im Fall Nr. A.R. [X] bei. Ebenso lag dem Schreiben eine Bestätigung der
HRC betreffend Erhebung einer Klage am 21. August 2009 (durch den
Beschwerdeführer) bei.
HH.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft am
21. Oktober 2009) gab der Beschwerdeführer erneut seiner Enttäuschung
darüber Ausdruck, dass immer noch kein Beschwerdeentscheid gefällt
worden sei.
E-7482/2008
Seite 18
II.
Mit Schreiben vom 30. November 2009 (Eingang bei der Botschaft am
4. Dezember 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine
Schwierigkeiten zugenommen hätten. Die HRC habe sich auf seine Klage
bezüglich unrichtiger Stellungnahme des Polizeipostens hin schriftlich an
den OIC der Polizeistation C._______ gewandt. Dieses Schreiben,
welches am 19. November 2009 ergangen sei, sei ihm durch die HRC
ausgehändigt worden. Bereits zwei Tage später hätten die Polizei und die
STF einer anderen Gegend an seinem offiziellen Wohnort nach ihm
gesucht. Er habe sich jedoch nicht dort befunden. Seither lebe er in
Angst, dass sie sich für die Klageerhebung bei der HRC revanchieren
könnten. Der Beschwerdeführer reichte das Schreiben der HRC
zuhanden des OIC der Polizeistation C._______ zu den Akten. Diesem
ist unter anderem zu entnehmen, dass der OIC von der HRC zu einer
"Investigation" betreffend Falschaussage per 6. November 2009
eingeladen worden war, diesem Treffen jedoch unentschuldigt fernblieb.
Dem OIC wurde im besagten Schreiben ein neuer Termin (3.12. 2009)
gesetzt, um sich vor der HRC zu erklären.
JJ.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 (Eingang bei der Botschaft am
25. Januar 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von der Polizei
und dem CID gesucht worden. Da er jedoch ständig den Aufenthaltsort
wechsle, habe er diesen entkommen können. Durch das Intervenieren
der HRC bei der Polizei habe sich seine Situation verschlechtert. Die
Polizei wolle sich offenbar rächen. Er sei eine der am schlimmsten
betroffenen Personen. Er verstehe nicht, weshalb das BFM nach all
seinen Eingaben und Interviews noch keinen Entscheid zu seinen
Gunsten gefällt habe. Der Beschwerdeführer bat die Botschaft
abschliessend darum, das BFM über die Ernsthaftigkeit seiner Lage zu
informieren und zu bewirken, dass dieses bald einen positiven Entscheid
fälle.
KK.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend,
die HRC sei nicht in der Lage, ihn vor der Polizei schützen. Auch sonst
könne er nirgends Schutz erhalten. Die Polizei suche ihn nach wie vor, da
er sich bei der HRC über sie beschwert habe. Der einfachste Weg der
Polizei zur Vermeidung weiterer Probleme mit dem HCR sei, ihn hinter
Gitter zu bringen oder verschwinden zu lassen.
E-7482/2008
Seite 19
LL.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 2. Juni
2010) informierte der Beschwerdeführer darüber, dass die HRC wegen
der unrichtigen polizeilichen Haftbestätigung einen weiteren
Schriftenwechsel angestrengt habe. Laut Stellungnahme der Polizei habe
es sich beim ersten Antwortschreiben um ein Versehen gehandelt. Der
Beschwerdeführer reichte die betreffende Korrespondenz zwischen HRC
und Polizei zu den Akten und machte geltend, die Polizei habe erneut
falsch angegeben, dass er vor Gericht gekommen und dann freigelassen
worden sei. In Wahrheit sei er jedoch vom Polizeiposten aus freigelassen
worden. Die Intervention des HRC habe nun zu einer Verwarnung des
Officer in Charge geführt. Kürzlich sei er zudem erneut von Unbekannten
an seiner früheren Adresse gesucht worden. Man habe ihm gesagt, die
Leute hätten wie Polizisten in Zivil ausgesehen. Insgesamt hätten sie
dreimal nach ihm gesucht. Sein Leben sei in Gefahr und ihm sei ohne
Verzug Schutz zu gewähren. Der Eingabe lag die Korrespondenz
zwischen dem HRC und der Polizei in C._______ (samt englischer
Übersetzung) bei.
MM.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wandte sich der Beschwerdeführer mit
der Bitte um prioritäre Behandlung seines Falles ans BFM. Er verwies auf
die bisherige Korrespondenz mit der Botschaft und machte geltend, die
innere Ruhe nicht mehr zu finden.
NN.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 29. Juli
2010) teilte der Beschwerdeführer mit, der Streit zwischen der HCR und
dem Polizeiposten C._______ sei bisher ohne Resultat geblieben. Sein
Fall zeige, dass es fragwürdig sei, wenn humanitäre Entscheidungen von
solchen polizeilichen Bescheinigungen abhängen würden. Die
gegenwärtige Bedrohung durch die Polizei sei gross. Er müsse sich
ständig vor ihr verstecken. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der
Polizeistation C._______ über die Inhaftierung des Beschwerdeführers
am 7. und am 27. März 2009 wegen Verdachts auf aufständische
Aktivitäten bei. Laut Beschwerdeführer habe die HRC diese nun endlich
doch noch erhältlich machen können.
OO.
Mit Schreiben vom 26. August 2010 (Eingang am 30. August 2010)
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 17. August 2010
E-7482/2008
Seite 20
frühmorgens festgenommen und während eineinhalb Tagen auf der
O._______-Polizeistation festgehalten worden. Er sei gefragt worden, ob
er Verbindungen zur Bewegung habe. Jemand habe die Polizei nämlich
in diesem Sinne informiert. Die Polizei habe ihm angekündigt, dass er
immer wieder festgenommen würde, da er als Verdächtiger gelte. Er
könne nicht mehr warten und ersuche um Schutzgewährung ohne
weiteren Verzug.
PP.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 (Eingang bei der Botschaft am
22. November 2010) informierte der Beschwerdeführer über eine erneute
Festnahme am 29. Oktober 2010. Am folgenden Tag sei er wieder
freigelassen worden. Er verstehe nicht, weshalb trotz der vielen geltend
gemachten Verhaftungen noch nicht über seine Beschwerde entschieden
worden sei. Seine Beschwerde sei nun mit höchster Priorität zu
behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls und der
damit zusammenhängenden Einreisebewilligung endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-7482/2008
Seite 21
1.3. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Oktober 2008. Ein
Empfangsschein liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers, datierend vom 11. November 2008, ging bei der
Botschaft jedoch bereits am 17. November 2008 und somit innert der
dreissigtägigen Beschwerdefrist ein. Der Beschwerde sind sodann
sinngemässe Begehren zu entnehmen. Insgesamt ist sie demnach als
frist- und formgerecht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer ist legitimiert
(Art. 108 AsylG und Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person
keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu
umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht in zahlreichen schriftlichen Eingaben
an die Schweizerische Vertretung sowie in zwei Interviews geltend,
während Jahren wegen vermuteten Engagements für die LTTE und des
Verdachts terroristischer Absichten Verfolgung (Drohung, Entführung,
Inhaftierung, Misshandlung) ausgesetzt gewesen zu sein und weiterhin
solche zu befürchten.
E-7482/2008
Seite 22
3.2. Die Vorinstanz erliess am 24. Oktober 2008 ihre abweisende
Verfügung, welche sie damit begründete, die drei Festnahmen zwischen
1997 und 2007 lägen zu weit zurück, als dass auf ein aktuelles
Schutzbedürfnis geschlossen werden könnte. So erfolge die Bewilligung
der Einreise nämlich nicht zum Ausgleich vergangenen Unrechts,
sondern dann, wenn der Betroffene aktuell des Schutzes des
Zufluchtslandes bedürfe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, als Folge des
Wiederaufflammens des innerstaatlichen Konfliktes ab Sommer 2006 sei
es zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation gekommen, unter welcher auch die
Zivilbevölkerung zu leiden habe. In diesem Zusammenhang habe sich die
Situation vorab im Osten und Norden des Landes, schliesslich jedoch
auch im Süden Sri Lankas, verschlechtert. Insbesondere Tamilen seien
im Rahmen des behördlichen Vorgehens gegen die LTTE von Übergriffen
verschiedenster Art betroffen. Angesichts dieser schwierigen Lage sei es
verständlich, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen wolle,
zumal er bereits mehrmals in Haft gewesen sei und auch
Misshandlungen habe erleiden müssen. Dennoch könne dem
Einreisegesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden.
Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden könne die Einreise nämlich
nur dann bewilligt werden, wenn von einer akuten Gefährdung
ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer erscheine jedoch
bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht gefährdet und es könne
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass er von einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes
betroffen wäre. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass er
bei einem Verbleib in Colombo von weiteren behördlichen Massnahmen
betroffen sei und er im Rahmen von Routinekontrollen festgenommen
werde.
3.3. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe und seinen
zahlreichen Beschwerdeergänzungen sinngemäss geltend, die
Vorinstanz habe seine Gefährdungssituation falsch eingeschätzt und
offenbar übersehen, dass er auch in Colombo Probleme gehabt habe und
inhaftiert worden sei. Zu Unrecht sei ihm auch entgegengehalten worden,
seine Lage und seine Ängste seien vergleichbar mit denjenigen der
übrigen tamilischen Bevölkerung. Er sei derjenige, der Folter erlitten habe
und seither mental krank sei und in ständiger Angst lebe. Zum Beweis der
erlittenen Haft und Folter reichte der Beschwerdeführer nochmals die
bereits zu Handen der Vorinstanz eingereichten medizinischen Atteste
und Haftbestätigungen zu den Akten. Im Verlaufe des
E-7482/2008
Seite 23
Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
weitere Inhaftnahmen, Bedrohungen sowohl von staatlicher als auch von
unbekannter Seite, Behelligungen seiner Vermieter und seiner Familie
und eine Gefährdung als Folge eines durch ihn ausgelösten
Streitverfahrens zwischen der HRC und der Polizei in C._______ wegen
falschen Zeugnisses geltend.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Gefährdungssituation, wie sie sich dem Beschwerdeführer heute
präsentiert, seine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen vermag oder ob an der Einschätzung in der
angefochtenen Verfügung festzuhalten ist.
Vorab sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz aufgrund der
zahlreich eingereichten Beweismittel wie der Bestätigungsschreiben unterschiedlichster Verfasser, Polizei-
korrespondenzen, Arztberichte und Fotografien keinerlei Veranlassung hat, am Bestehen eines sich über
Jahre erstreckenden überdurchschnittlichen behördlichen Interesses am Beschwerdeführer zu zweifeln. Mit
dem BFM ist zwar festzustellen, dass dieses Interesse mitunter mit dem Begehen gemeinrechtlicher
Delikte begründet wurde. Diese gemeinrechtlichen Tatbestände werden vom Beschwerdeführer in seinen
Eingaben vehement bestritten. Immerhin liegt hinsichtlich der Anklage des Kreditkartenbetrugs zugunsten
der LTTE ein den Beschwerdeführer entlastendes Gerichtsdokument vor. Wie es sich hinsichtlich des
Vorwurfs der Vergewaltigung und Erpressung verhält, welcher angeblich mit einem "agreement" zwischen
Klägerin und Beschwerdeführer geendet habe, ist zwar ebenfalls von Relevanz, kann jedoch im
gegenwärtigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen offenbleiben:
Nebst den möglicherweise gemeinrechtlich motivierten Inhaftierungen liegen dem Einreise- und
Asylgesuch nämlich eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit
stehenden Verhaftungen, Mitnahmen, Angriffe und Überfälle, Entführungen und Entführungsversuche,
Behelligungen seiner Vermieter sowie Nachstellungen/Angriffe gegenüber der Familie zugrunde, welche im
Jahre 2004 ihren Anfang genommen haben und bis heute fortdauern. Der Beschwerdeführer wurde bereits
in den Jahren 2004 und 2005 von der regierungsfreundlichen EPDP wegen Verdachts auf LTTE-
Zugehörigkeit verhaftet und der Polizei übergeben. Seit 2007 ist er in regelmässigen Abständen von
wenigen Monaten von den Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen gesucht (September
2007, März, Juni September und Dezember 2008, November 2009, Januar und Mai 2010) oder – bei
Antreffen – auch mitgenommen worden (Januar und August 2007, Juni, September und November 2008,
März 2009, August und Oktober 2010). Daneben erfolgten im Dezember 2007, Oktober und November
2008 laut Beschwerdeführer teils gewalttätige Übergriffe seitens des CID sowie durch Unbekannte.
Nebst der beträchtlichen Anzahl an Behelligungen ist weiter deren Intensität Beachtung zu schenken. Von
zentraler Bedeutung für die heutigen Verfolgungsängste des Beschwerdeführers dürften die
Misshandlungen des Jahres 2007 gewesen sein. Hinsichtlich der damals erlittenen Misshandlungen liegen
E-7482/2008
Seite 24
diverse Beweismittel vor, darunter Fotografien der Verletzungen an Kopf, Beinen und Rücken sowie eine
Bestätigung der den Beschwerdeführer behandelnden Klinik (Family Rehabilitation Centre), welche diesem
schwere Folter attestiert. Auch der Pastor der Church (…) attestierte dem Beschwerdeführer für das Jahr
2007 (wohl versehentlich für den Monat Dezember) eine Inhaftierung mit Folter, welche sich auch auf die
psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Das Gericht hat auch hier aufgrund des
Vorliegens zahlreicher Beweismittel keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser ersten Misshandlung zu
zweifeln. Angesichts der Vorlage eines weiteren ärztlichen Zeugnisses des [Name des Spitals] über einen
Spitalaufenthalt vom 19. bis am
21. Dezember 2007 wegen einer Kopfwunde (Riss von 5 cm) erachtet das Gericht auch den gewaltsamen
Überfall durch Unbekannte am
18. Dezember 2007 als glaubhaft. Die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers, welcher mehrfach angibt, den Druck und die Ängste nicht mehr ertragen zu können
und an Suizid zu denken, erscheinen dem Gericht angesichts des Erlebten und den immer
wiederkehrenden Suchen, Verhaftungen und Nachstellungen unterschiedlicher Urheberschaft ebenfalls
verständlich.
Den Eingaben seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Intensität des
polizeilichen Interesses am Beschwerdeführer im Jahre 2009 zwar etwas abgenommen, im Jahr 2010
jedoch wieder zugenommen hat. So machte der Beschwerdeführer im Januar und Mai 2010 geltend, er sei
an seiner früheren Adresse gesucht worden. Für die Monate August und Oktober 2010 machte er
schliesslich zwei kurzfristige Inhaftierungen in der Nähe seines neuen Wohnortes wegen vermuteter
Verbindungen zu den LTTE geltend. Auf dem Posten sei ihm sodann in Aussicht gestellt worden, dass er
wieder verhaftet würde.
Die letzte Anhörung des Beschwerdeführers, in welcher dieser Gelegenheit zur ausführlichen mündlichen
Darlegung der Entwicklung seiner Lage seit Stellen des Asylgesuches hatte, liegt – ebenso wie die
Vernehmlassung des BFM – zwei Jahre zurück. Seither ist der Beschwerdeführer an seinen früheren
Aufenthaltsorten wiederholt (vergeblich) gesucht, daneben aber am neuen Aufenthaltsort auch
verschiedentlich festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund der steten
Verdächtigungen terroristischer Aktivitäten in den letzten Jahren immer wieder gezwungen, den Wohnort
zu wechseln, so letztmals im Jahre 2009. Mit der mittels Beweismitteln untermauerten Intervention des
HCR bei der Polizei zugunsten des Beschwerdeführers, und der damit verbundenen Schelte des
Polizeioffiziers von C._______, ist zu den bisherigen Gefahrenmomenten zwischenzeitlich noch ein neues
hinzugetreten.
Aufgrund der erwähnten Misshandlungen des Beschwerdeführers mit nachhaltigen psychischen Folgen,
der offensichtlich fortbestehenden Verdachtsmomente mit der Konsequenz immer wiederkehrender
Inhaftierungen sowie des neu hinzugetretenen Verfolgungsinteresses seitens der Polizei in C._______
stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholenden
(wenn auch nur kurzfristigen) Inhaftierungen weiterhin zugemutet werden können. Hinsichtlich dieser Frage
des weiter Zumutbaren dürfte eine nähere Betrachtung der geltend gemachten psychischen Erkrankung
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unumgänglich sein. Auch dürfte noch abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer heute aufgrund der
veränderten Verhältnisse in den ehemaligen Kriegsregionen allenfalls eine Aufenthaltsalternative bei seiner
Familie in Jaffna offenstünde. Sodann wäre im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
gegebenenfalls auch (mittels Einverlangen von Beweismitteln) dem Ausgang des Vergewaltigungs- und
Erpressungsverfahrens aus dem Jahre 2007 nachzugehen.
Nachdem die zur Beantwortung dieser Fragen notwendige Entscheidgrundlage derzeit nicht ausreichend
erscheint, von weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers auszugehen und eine Gefährdung aufgrund
der Aktenlage dabei nicht auszuschliessen ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass eine Beurteilung des
weiter Zumutbaren nicht ohne Einbezug der noch ärztlich abzuklärenden psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers erfolgen kann, erscheinen die Einreisevoraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und Durchführung des Asylverfahrens erfüllt.
Auf Grund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
verfüge, vorrangig der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung,
respektive er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen
(vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). An dieser Stelle ist zudem darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben auf die in der Schweiz lebende
Cousine mütterlicherseits verwiesen hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 24. Oktober 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist
zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu
entrichten, da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7482/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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