Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7483/2007
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Nepalese
hinduistischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 28. Januar 2004 und gelangte am 16. Februar 2004 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 18.
Februar 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum EVZ) (…) und am 24. März 2004 durch die
zuständige Behörde des Kantons (…) zu seiner Person, zum Reiseweg
und zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe von 2057 (2000;
Anmerkung des Gerichts: die nachfolgenden Angaben entsprechen der
nepalesischen Zeitrechnung, wobei in Klammern immer die jeweilige
Entsprechung in unserer Zeitrechnung angegeben wird) bis 2060 (2003)
für die Maoisten gearbeitet und sich deshalb versteckt gehalten. Er habe
dabei kleinere und grössere Versammlungen der Maoisten in seinem Dorf
organisiert. [Einer seiner Verwandten] habe als Mitglied bei den Maoisten
eine wichtige Funktion innegehabt und sei deshalb im Jahre 2060 (2003)
von der nepalesischen Armee verschleppt und – an einen Baum
gebunden – erschossen worden. [Eine andere Verwandte] sei
Vorsteherin einer gegen die Regierung gerichteten Frauenorganisation
gewesen und ebenfalls verschleppt und getötet worden. [eine weitere
Verwandte] sei 2058 (2001) bei lebendigem Leibe verbrannt worden; die
Polizei habe das Haus, in dem [die Verwandte] [sich befunden habe], in
Brand gesteckt. [zwei] Schwestern lebten heute in Kathmandu. Die
Regierung suche ihn und würde ihn umbringen, wenn sie ihn finden
würde, wie sie dies bereits mit seinen [Verwandten] getan habe. Im Dorf
sei am (…) 2057 ((…) 2000) eine einflussreiche Person ermordet worden
und er sei danach deswegen am (…) 2057 ((…) 2000) angeklagt worden
beziehungsweise das Ministry Department habe am (…) 2060 ((…) 2003)
einen "Haftbefehl" erlassen und an das District Office geschickt, mit dem
Inhalt, nach ihm zu suchen und ihn sofort umzubringen, beziehungsweise
sein Onkel habe ihm dies so geschildert, da er dieses Schreiben nie
gesehen habe. Sein Onkel habe ihm daraufhin geraten, das Land zu
verlassen, bis sich die Lage beruhigt habe beziehungsweise er habe erst
am (…) 2060 ((…) 2003) erfahren, dass dieser Haftbefehl bestehe, und
sei dann sofort ausgereist. Im Jahr 2059 (2002) sei er verhaftet und
während (…) Tagen auf einem Polizeiposten und im Gefängnis
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festgehalten worden; nach seiner Freilassung habe er an verschiedenen
Orten versteckt gelebt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente im
Original ein: Ein "School Leaving Certificate" aus dem Jahre 2055 (1998),
eine persönliche Spendenquittung an die Nepal Comunist Partei und eine
Quittung des einbezahlten Mitgliederbeitrages, beide aus dem Jahre
2056 (1999), eine MitgliederIdentitätskarte der Nepal Comunist Partei,
ein Schreiben der Partei, die den Tod seiner [Verwandten] bestätigt, aus
dem Jahre 2060 (2003) und zwei handschriftliche Schreiben. In Kopie
legte er einen Bericht einer Zeitschrift, der vom Bürgerkrieg und dem Tod
des Anführers der Partei im District des Beschwerdeführers handelt, mit
handschriftlichem Verweis auf die Webseite "" ein.
Alle genannten Dokumente wurden in nepalesischer Sprache verfasst
und sind – bis auf die handschriftlichen Schreiben und den
Zeitschriftenartikel – mit Übersetzungen versehen.
A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts nur wenig
substantiierter, teils nachgeschobener, teils unlogischer Aussagen nicht
glaubhaft gemacht worden. Der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers focht die Verfügung mit verspäteter
Beschwerdeeingabe bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Diese trat mit Urteil vom 4. Juli 2006 auf
die Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 22. Mai
2006 in Rechtskraft erwuchs.
A.c Mit Eingabe vom 3. August 2006 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches er mit Eingabe vom
17. August 2006 ergänzte.
Er beantragte, der Entscheid des BFM vom 22. Mai 2006 sei aufgrund
des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen in Wiedererwägung zu
ziehen, es sei ihm Asyl und eventualiter in der Schweiz die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der beschafften Beweismittel könne er
die vom BFM als unglaubhaft erachteten Ausführungen glaubhaft
darlegen. Als Mitglied einer Familie, die einer maoistischen Partei
angehöre, sei er nach wie vor in Nepal gefährdet.
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Der Beschwerdeführer reichte dazu folgende Beweismittel zu den Akten:
Eine "Student Identity Card" des [Name] Campus aus dem Jahre 2056
(1999) in Kopie, ein Schreiben des Local Development Ministery vom (…)
2006, das den Tod seiner [Verwandten] bestätigt, im Original inklusive
Übersetzung ins Deutsche, eine Bestätigung des "[Name der Institution]"
vom (…). Dezember 1997 im Original inklusive Übersetzung ins
Englische, welche das Niederbrennen des Hauses bestätigt, einen ihn
betreffenden, am (…) 2000 ausgestellten Haftbefehl wegen terroristischer
Handlungen und des Vorwurfs der Ermordung von C._______, einem
Einwohner von B._______, im Original inklusive Übersetzung ins
Deutsche, ein polizeiliches Schreiben ("Subject: Filing of Petitions")
betreffend terroristische Aktivitäten und Gewalt, datierend vom (…) 2002
im Original inklusive Übersetzung ins Englische, ein weiteres polizeiliches
Schreiben vom (…) 2002 ("Order issued from Chief District Officer, […]")
betreffend eine angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
zweijährigen Haft, einen englischsprachigen Bericht des UNHCR ("Report
of investigation into arbitrary detention, torture and disappearances at
Maharajgunj RNA barracks, Kathmandu, in 2003 – 2004") vom Mai 2006,
5 Internetausdrucke einer nepalesischen Onlinezeitung über die
Ereignisse im Zusammenhang mit Maoisten in Nepal, alle datierend aus
dem Jahre 2006, und vier weitere Kopien von Dokumenten in
nepalesischer Sprache, nach Angaben des Beschwerdeführers eine
Bestätigung seiner Wohngemeinde, eine Bestätigung der nepalesischen
Polizeibehörde und zwei Bestätigungen der maoistischen
Studentengewerkschaft.
A.d Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 23. August 2006 ab und erklärte gleichzeitig seine
Verfügung vom 22. Mai 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die eingereichten Beweismittel nicht erheblich seien, weil sie einerseits
teilweise nicht fälschungssicher oder käuflich erwerbbar seien und
andererseits diverse Unregelmässigkeiten und Widersprüchlichkeiten
aufweisen würden. Am 22. September 2006 focht der Beschwerdeführer
die Verfügung vom 23. August 2006 beim Bundesverwaltungsgericht an.
A.e Mit Urteil vom 10. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob den Entscheid auf und wies das BFM an, in der
Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, dass das BFM seine Untersuchungs und Begründungspflicht
verletzt habe, indem es den dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten
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Beweismitteln teilweise voreilig oder mit falscher Begründung die
Beweiskraft abgesprochen habe und die Dokumente teilweise nicht
übersetzt habe.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 – eröffnet am 9. Oktober 2007
–verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
In materieller Hinsicht begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden
Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gegebenheiten (aktives Engagement für die Maoisten;
Tötung [seiner Verwandten] durch die nepalesischen Behörden; Suche
nach dem Beschwerdeführer; Inhaftierung) seien vor seiner Ausreise am
28. Januar 2004 geschehen, die Lage in Nepal habe sich indessen
zwischenzeitlich grundlegend geändert. Die Maoisten würden seit dem
Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Sie seien
amnestiert worden und würden im Gegenzug auf Gewaltanwendung
verzichten. Gemäss dem Friedensvertrag mit der nepalesischen
Regierung vom November 2006 seien die Maoisten heute sowohl im
nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Bei der
Bildung einer neuen Regierung würden sie eine massgebliche und
tragende Rolle spielen. Auch wenn die Regierungsbildung ein langer,
zäher Prozess sei, so habe die aktuelle Entwicklung insgesamt zu einer
Entspannung und zu einer massgeblichen Verbesserung der
Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Es sei daher davon
auszugehen, dass für Personen, welche den Maoisten angehört hätten,
aufgrund der zwischenzeitlich geänderten politischen Lage keine
begründete Furcht vor Verfolgung durch die nepalesischen Behörden
mehr bestehe. Diese Einschätzung werde zudem durch einen Bericht des
UNHCR vom Juli 2007 bestätigt; darin werde insbesondere festgehalten,
dass sich die Situation signifikant verbessert habe. Eine gewisse, lokal
beschränkte Gefährdung von Personen, welche in Opposition zu den
Maoisten gestanden hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Der
Beschwerdeführer gehöre jedoch den Maoisten an, welche sich heute
keiner konkreten Bedrohungssituation mehr ausgesetzt sehen würden.
Daher sei das Vorbringen, ehemaliger Angehöriger der Maoisten
gewesen zu sein und deshalb durch die nepalesischen Behörden verfolgt
worden zu sein, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als asylrelevant zu
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bezeichnen. Die Echtheit der eingereichten Beweismittel könne
vorliegend offen gelassen werden, weil diese sich auf Ereignisse
beziehen würden, aus welchen keine Asylrelevanz mehr abgeleitet
werden könne. Die Dokumente könnten im Sinne der vorangegangenen
Erwägungen keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
begründen. Das Asylverfahren in der Schweiz diene zudem nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern Asyl solle demjenigen gewährt
werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und auch zumutbar, da weder die
in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen
würden. Im April 2006 sei in Nepal sowohl die Regierung als auch das
Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Die Maoisten hätten
einen Waffenstillstand ausgerufen und ihre Kooperationsbereitschaft mit
der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene
verfassungsgebende Versammlung verkündet. Darauf habe auch die
Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert, der seither
anhalte. Ende Mai 2006 habe die Regierung inhaftierte Maoisten
entlassen und im August 2006 hätten sich die nepalesische Regierung
und die Maoisten bezüglich der beiderseitigen Entwaffnung geeinigt. Am
22. November 2006 sei von beiden Parteien schliesslich ein formeller
Friedensvertrag geschlossen worden, womit in Nepal keine Situation
allgemeiner Gewalt mehr bestehe.
C.
Mit Eingabe ans BFM vom 11. Oktober 2007 führte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers aus, er sei erstaunt darüber, dass das
Bundesamt einen Entscheid fälle, ohne die vom
Bundesverwaltungsgericht geforderten Abklärungen vorgenommen zu
haben. Namentlich habe das Bundesverwaltungsgericht auf einen Bericht
von Amnesty International aus dem Jahre [1990erJahre] hingewiesen.
Dieser Bericht beschreibe den Fall seines Klienten. Er gehe davon aus,
dass es sich beim Entscheid des BFM um ein Missverständnis handle
und der Fall noch nicht abschliessend beurteilt sei. Ansonsten oder ohne
entsprechenden Gegenbericht werde er die unvollständige Verfügung
anfechten. Zur Orientierung lasse er dem Bundesamt den Bericht von
Amnesty International [1990erJahre] zukommen.
D.
Am 29. Oktober 2007 nahm das Bundesamt dazu folgendermassen
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Stellung: Der redigierende Sachbearbeiter des Bundesamtes habe sich
sehr wohl mit den relevanten Akten intensiv auseinandergesetzt und
diese in der Entscheidfindung mitberücksichtigt. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden aufgrund der Sachlage nach dem am 10. Juli
2007 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als glaubhaft
eingestuft. Die eingereichten Beweismittel, ebenso der Bericht von
Amnesty International aus dem Jahr [1990erJahre], würden sich auf
diese als glaubhaft erachteten Vorbringen beziehen und Bezug nehmen
auf die Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise. Eine
aktuelle asylrelevante Gefährdung sei jedoch nicht anzunehmen.
E.
Am 5. November 2007 liess der Beschwerdeführer den Entscheid der
Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die
Rückweisung an das Bundesamt, die Neubeurteilung, eventualiter die
Aufhebung des Entscheides und die Asylgewährung beantragen. In
formeller Hinsicht ersuchte er darum, dass der Wegweisungsvollzug
ausgesetzt werde, solange die Beschwerde noch hängig sei.
In seiner Beschwerdeschrift führte er vorerst seine Asylvorbringen
nochmals aus. Er sei in eine Maoistenfamilie geboren worden, in der alle
Familienmitglieder wichtige Parteifunktionen wahrgenommen hätten. Er
sei Propagandaverantwortlicher der Partei in den umliegenden Dörfern
gewesen und deswegen im Frühling 2003 von der Polizei verhaftet, kurz
darauf aber wieder freigelassen worden. [Drei seiner Verwandten] seien
vom Militär ermordet worden. Wegen seiner Mitgliedschaft bei den
Maoisten sei gegen ihn – wie er kurz vor seiner Ausreise erfahren habe –
ein Haftbefehl erlassen worden, der seine sofortige Erschiessung fordere.
Die damalige ARK sei auf die Beschwerde des vorgängigen
Rechtsvertreters wegen verspäteter Eingabe nicht eingetreten. In der
Zwischenzeit habe er jedoch entscheidrelevante Beweismittel aus seiner
Heimat besorgen können, die er am 3. August 2006 in Form eines
Wiedererwägungsgesuchs eingereicht habe. Das BFM habe dieses – mit
der Begründung, die Beweismittel seien gefälscht und die Situation in
Nepal habe sich bedeutend beruhigt – abgewiesen. Die dagegen
erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli
2007 gutgeheissen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe – bei
vorausgesetzter Echtheit – die Erheblichkeit der eingereichten
Beweismittel bestätigt und festgehalten, die Vorinstanz habe zu Unrecht
auf eine eingehende Überprüfung der Dokumente verzichtet; dadurch sei
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Seite 8
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Weiter habe das Gericht auch ausgeführt, es sei ungeklärt
geblieben, ob ehemaligen Maoisten nicht trotz Friedensvertrag und
Beruhigung der Lage in Nepal weiterhin eine asylrelevante Verfolgung
drohen könne.
In der nunmehr angefochtenen Verfügung argumentiere das BFM damit,
die Lage in Nepal habe sich grundlegend geändert und stabilisiert,
weshalb auf eine einlässliche Würdigung der vorgebrachten Argumente
und der eingereichten Beweismittel verzichtet werden könne. Mit dieser
Argumentation verletze das BFM erneut den Anspruch auf rechtliches
Gehör. Ebenso wenig halte es die Vorinstanz für nötig, den vom
Bundesverwaltungsgericht erwähnten Bericht von Amnesty International
aus dem Jahr [1990erJahre] zu würdigen. Indem das BFM sich
anmasse, die klaren Instruktionen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zu befolgen, verletze es zudem den Grundsatz der Gewaltenteilung.
Ausserdem stütze sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einzig auf einen
inhaltlich bereits veralteten Bericht des UNHCR von Juli 2007, nehme
sich jedoch nur diejenigen Aussagen heraus, die eine positive
Entwicklung darstellen würden und ignoriere dabei einzelne relevante
Aussagen. Vielmehr sei aber eine einzelfallbezogene Prüfung unter
Einbezug des ganzen Berichtes angezeigt gewesen.
Die Schilderungen des BFM zur allgemeinen Lage in Nepal seien
ausserdem verfehlt, da sich die aktuelle Situation labil und unsicher zeige
und damit gerechnet werden müsse, dass der alte Konflikt wieder
aufflamme.
Es sei zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund
ihrer Aktivitäten eine beispielslose Verfolgung erlitten habe. Der vom BFM
ignorierte Bericht von Amnesty International aus dem Jahr [1990erJahre]
befasse sich nämlich mit seiner Person, wie aus allen Angaben, wie
Namen, Alter und Wohnort ersichtlich sei. Wie der Bericht zeige, sei der
Beschwerdeführer [als Jugendlicher] von den Behörden auf dem
Polizeiposten festgehalten worden. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden,
ihr Sohn komme erst wieder frei, wenn sich ihr Mann – welcher gemäss
Vermutungen der Polizei bei Attacken der Maoisten in der Region
beteiligt gewesen war – in Polizeigewahrsam begebe. Nach [ein paar]
Tagen hätten lokale Menschenrechtsorganisation schliesslich seine
Freilassung bewirken können. Auch heute noch unterstütze er die
Anliegen der Maoistischen Partei Nepals, nämlich indem er sich beim
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[Name der Organisation] engagiere. Er sei, so der Präsident der
Organisation, eine der wichtigen Schlüsselfiguren der Organisation; so
habe er sich an vorderster Front an einer Solidaritätskundgebung von
[Name der Organisation] in (…) beteiligt. Er treffe sich zudem
regelmässig mit verschiedenen internationalen Akteuren, beispielsweise
am (…) März 2007 mit dem Präsidenten des Politbüros und
Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Maoistischen
Partei. Auch aufgrund dieser Aktivitäten sei er bei einer Rückkehr
gefährdet. Ehemals aktive Maoisten seien auch heute vor Verfolgung
nicht sicher, insbesondere in B._______, woher er stamme. Hochrangige
Maoistenführer würden sich nur mit dem Schutz von Bodyguards
(Mitglieder ihrer Armee) fortbewegen. Aufgrund dessen und der
Tatsache, dass ein Erschiessungsbefehl – der höchstwahrscheinlich
immer noch aufliege und noch gültig sei – gegen ihn erlassen worden sei,
sei die Gefahr, dass er getötet werde, sehr gross.
Personen, welche Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden
seien, würden in Nepal sehr gefährlich leben, was am Beispiel des
Rechtsanwaltes, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Jitman
Basnet ersichtlich werde. Auch der Beschwerdeführer sei Zeuge von
Menschenrechtsverletzungen, namentlich der Ermordung seiner Eltern
und seiner Schwester, geworden und aus diesem Grund Zielscheibe
sowohl für die staatlichen Behörden als auch für politische Gegner.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Beweismittel bei: Die
Kopie eines Schreibens von (…), dem Präsidenten des [Name der
Organisation, die die Anliegen der Maoistischen Partei Nepals unterstützt]
vom 1. November 2007, die Kopie eines Fotos der Kundgebung vom (…)
Januar 2007 in (…), die Kopie eines Fotos des Treffens vom (…) März
2007 mit angeblich höheren Mitgliedern der maoistischen Partei
beziehungsweise exilpolitischen Kaderpersönlichkeiten, eine Landkarte
aus dem Asian Report Nr. 136 der International Crisis Group, den Bericht
des UNHCR über die Situation von Asylsuchenden aus Nepal, datierend
vom Juli 2007, diverse Internetausdrucke von onlineZeitungen über die
Situation von Maoisten in Nepal, alle datierend aus dem Jahre 2007, eine
Urgent Action von Amnesty International von August 2007 zugunsten von
Jitman Basnet sowie den bereits eingereichten Bericht von Amnesty
International (…) aus dem Jahre [1990erJahre].
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2007 verzichtete der
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damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 führte das BFM aus, dass
die eingereichten Beweismittel, welche im Rahmen des ersten Verfahrens
als wenig überzeugend bezeichnet worden seien, nunmehr in der
Verfügung vom 8. Oktober 2007 im Sinne des Beschwerdeführers
gewertet worden seien. Bei der neuen Einschätzung des Asylgesuches
sei das BFM zum Schluss gekommen, dass eine Person mit dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten und durch Beweismittel belegten
Tätigkeitsprofil zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung in
Nepal zu befürchten habe. Bei dieser Einschätzung seien – entgegen der
Darstellung der Rechtsvertretung – sehr wohl sämtliche Dokumente, die
individuelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die EInschätzung
des UNHCR – wonach die persönliche Situation vor den Hintergrund der
Lage im Heimatland gestellt werden solle – berücksichtigt worden.
Betreffend die eingereichten Internetartikel sei festzuhalten, dass der
Friedensprozess in Nepal unbestritten harzig und langwierig sei, die
heutige Situation in Nepal sich jedoch klar von derjenigen unterscheide,
die zum Zeitpunkt geherrscht habe, als der Beschwerdeführer sein Land
verlassen habe. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass Maoisten
zum heutigen Zeitpunkt einer konkreten Verfolgung durch staatliche
Behörden ausgesetzt wären. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Hinweise auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe
sei festzuhalten, dass diese heutzutage nicht relevant seien, da der
Beschwerdeführer eine Partei unterstütze, die selbst in der Regierung
beteiligt sei. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers habe
daher vorliegend keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland
zur Folge.
H.
Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 rügte der Beschwerdeführer,
die mit Urteil vom 10. Juli 2007 festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch das BFM sei bis anhin nicht geheilt: Denn die verlangten
Abklärungen seien noch immer nicht durchgeführt worden, und weder sei
der Bericht von Amnesty International gewürdigt noch die Frage geprüft
worden, inwiefern ihm konkrete Gefahren in seinem Heimatland drohen
könnten.
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Seite 11
I.
Am 7. Juli 2009 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde dem
BFM den Antrag, dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls) erteilen zu wollen. Das BFM verweigerte mit
Verfügung vom 25. November 2009 seine entsprechende Zustimmung.
Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde (Verfahren C8014/2009) ist derzeit noch in der Abteilung III
des Gerichts hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Seite 12
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. August 2006 machte der
Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von Revisionsgründen im
Sinne von Art. 66 VwVG (Bestehen neuer erheblicher Beweisunterlagen
zu im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebenen Vorbringen)
geltend; nachdem die im ordentlichen Verfahren ergangene Verfügung
des BFM nicht von der Beschwerdeinstanz materiell überprüft worden
war (vgl. oben Bst. A.b), hatte das BFM sich mit den Wiedererwägungs
beziehungsweise Revisionsgründen zu befassen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 8). Dass das BFM das Wiedererwägungs beziehungsweise
Revisionsgesuch insofern behandelt hat, als es erneut materiell über das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2004 entschied und
eine materielle Verfügung zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung, der Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges erliess, ist ein sachgerechtes und nicht zu
beanstandendes Vorgehen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers
(vgl. Stellungnahme vom 18. Dezember 2007) war das BFM nicht
gehalten, den Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen erneut im
Sinne des rechtlichen Gehörs anzuhören; das rechtliche Gehör wurde
vom Beschwerdeführer vielmehr durch die Einreichung seines
schriftlichen Gesuchs vom 3. August 2006 ausreichend wahrgenommen,
zumal er bei der Abfassung dieses Gesuchs anwaltlich vertreten war (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend,
mit ihrer Vorgehensweise, weder die vorgebrachten Argumente noch die
eingereichten Beweismittel zu würdigen, habe die Vorinstanz den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sie den Grundsatz
der Gewaltenteilung verletzt, weil sie sich nicht an die dahingehenden
Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gehalten habe.
5.2. Formelle Rügen sind vorab zu würdigen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die
behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die
verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine
hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare
Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die
Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu
allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu
nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert
(jedoch nur) dort eingehende Amtsermittlung und würdigung des
Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende
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Seite 14
Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen
Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus
denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
5.2.2. Daher ist im Folgenden zur Beantwortung der Frage, ob die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, vorerst zu
prüfen, ob sich der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich als nicht
asylrelevant erweist. Namentlich ist vorliegend zu untersuchen, ob die
Vorinstanz die Sicherheitslage in Nepal zutreffend eingeschätzt hat.
6.
6.1.
Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Asylvorbringen ist derjenige
des Entscheides über das Asylgesuch; Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE
2008/34, E. 7.1; BVGE 2010/57, E. 2.6; je mit weiteren Hinweisen). Wie
dargelegt, drängt sich daher an dieser Stelle eine genauere Betrachtung
der aktuellen Lage in Nepal auf.
6.2. Die Lage in Nepal präsentierte sich bis zum Entscheid der ARK vom
17. Oktober 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31), der eine ausführliche
Lageanalyse Nepals beinhaltete, folgendermassen: Seit Beginn des
Krieges der Maoisten („Communist Party of Nepal“ [CPNM]) gegen die
damalige Regierung im Jahre 1996 wurde erstmals anfangs 2003 ein
Waffenstillstand vereinbart und am 13. März 2003 ein entsprechendes
Friedensabkommen unterzeichnet. Doch bereits am 27. August 2003
brachen die Maoisten die Waffenruhe. Am 1. Februar 2005 löste König
Gyanendra die Regierung auf und formte an deren Stelle einen Rat mit
zehn Ministern, in dem er den Vorsitz hielt. Im gleichen Zuge verhängte
er den Ausnahmezustand im Land und setzte damit wesentliche Teile der
Verfassung ausser Kraft. Ab diesem Zeitpunkt häuften sich die
bewaffneten Kämpfe zwischen der "staatlichen" Armee – die dem König
als Machtinstrument diente, da sie vollkommen unter seinem Kommando
stand – und den Maoisten zusehends. Ende April 2005 wurde der
Ausnahmezustand formell aufgehoben, gewisse Grundrechte wurden
jedoch noch immer nicht garantiert beziehungsweise blieben
eingeschränkt. Das Volk brachte seinen Willen zur Wiedereinführung
einer demokratisch legitimierten Regierung in öffentlichen
E7483/2007
Seite 15
Demonstrationen zum Ausdruck; dieser Wille manifestierte sich in der 7
ParteienAllianz, einer demokratischen Front aus sieben Parteien. Aus
dieser Bewegung resultierte ein am 22. November 2005 unterzeichnetes
12PunkteAbkommen, welches die Kriegsbeendung und die
Wiedereinführung der Demokratie beinhaltete. Nach Generalstreiks und
Wahlboykotten gegen angesetzte Lokalwahlen beschloss der König im
April 2006, das vier Jahre zuvor von ihm aufgelöste Parlament wieder
einzusetzen. Die Maoisten reagierten darauf mit einem am 26. April 2006
verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der seinerseits zur Folge hatte,
dass die neue Regierung am 3. Mai 2006 eine unbefristete Waffenruhe
proklamierte und die Maoisten zu Friedensverhandlungen einlud. Am 7.
Mai 2006 wurden sämtliche Verfügungen, die in der Vergangenheit vom
König erlassen worden waren, von der Regierung für ungültig erklärt.
Aufgrund einer vom Parlament am 18. Mai 2006 einstimmig
beschlossenen Resolution wurde König Gyanendra faktisch komplett
entmachtet: Er verlor die Befehlsgewalt über das Militär und bekleidete
fortan nur noch ein repräsentatives Amt ohne Einfluss auf die
Staatsgeschäfte. Am 15. Juni 2006 einigten sich Premierminister Koirala
und der oberste Rebellenführer Prachanda auf ein 8Punkte
Friedensabkommen, worauf der Waffenstillstand von den Maoisten
erneut um drei Monate verlängert wurde. Nach harzigen Verhandlungen
um die Frage der Rolle der zukünftigen nepalesischen Armee einigten
sich die Maoisten und die Regierung Nepals schliesslich darauf, dass die
Vereinten Nationen die Regie und Überwachung des Friedensprozesses
– der demokratische Wahlen vorsah – übernehmen sollte.
Die ARK stellte aufgrund der aufgeführten Faktoren fest, dass sich die
Sicherheits und Menschenrechtslage seit dem Waffenstillstand der
Maoisten erheblich verbessert habe. Zwar sehe sich Nepal, welches
einen
10jährigen bewaffneten Kampf hinter sich habe, noch immer mit
Menschenrechtsverletzungen konfrontiert und die Zukunft der
Friedensverhandlungen stehe noch offen. Mit der Entmachtung des
Königs jedoch, der Unterstellung von Armee, Polizei und
Exekutivorganen unter die Führung des Parlaments sowie dem UNO
Monitoring seien deutliche Anzeichen für eine Befriedung und
Stabilisierung des Landes gesetzt worden, die international als
bedeutender Schritt für den Friedensprozess Nepals angesehen würden.
Daher könne nicht von einer allgemeinen Lage gesprochen werden, die
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet sei.
E7483/2007
Seite 16
6.3. Für den nachfolgenden Umriss der Entwicklungen seit Ergehen des
ARKEntscheides und die Einschätzung der aktuellen Situation in Nepal
wurden insbesondere die nachfolgend, in alphabetischer Reihenfolge
erwähnten Dokumente herangezogen. Sofern andere Quellen in die
Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit genannt.
[1] Human Rights Watch (HRW), Country Summary Nepal,
Januar 2011;
[2] International Crisis Group (ICG): Update Briefing, Asia Briefing
No°131, Nepal's Peace Process: The Endgame Nears; Kathman
du/Bruxelles, 13. Dezember 2011;
[3] ICG: Nepal: Peace and Justice, Asia Report N°184 – 14. Januar
2010;
[4] ICG: Nepal: From Two Armies to One, Asia Report N°211
– 18. August 2011;
[5] KonradAdenauerStiftung (KAS), Länderbericht, Nepal im
Transformationsprozess, 13. Januar 2010;
[6] U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights
Practices – Nepal, 8. April 2011.
Nach mehrmaliger Verlängerungen des Waffenstillstandes vom 26. April
2006 beziehungsweise vom 3. Mai 2006, die mit intensiven
Friedensverhandlungen einhergingen, schlossen die Maoisten mit der
Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag, der
das Ende des bewaffneten Kampfes nun endgültig besiegelte
("Comprehensive Peace Agreement", vgl. ICG 2010 [Quelle 3], S. 2). Die
am 24. April 2006 konstituierte Übergangsregierung (in der die Maoisten
73 von 330 Abgeordneten stellten) sollte durch eine neu und in
demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April
2008 erfolgten demokratische Wahlen, an denen nun auch erstmals die
maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal (Maoist) – CPN
(nachfolgend: CPN]) teilnahm. Es kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass das Wahldenken der Bürgerinnen und Bürger Nepals durch
E7483/2007
Seite 17
verschiedene Randfaktoren, die eine "Angst" vor den Maoisten
begünstigten – namentlich die undankbare geographische Position
Nepals als "Pufferstaat" zwischen Indien und China (vgl.
Opendemocracy, Nepal: Maoists' lock, India's door, 9. Dezember 2010,
thapa/nepalcontaining
maoistshandlingindia, abgerufen am 20. Dezember 2011), die prekäre
wirtschaftliche Lage (vgl. Weltbank, Nepal at a glance,
/AAG/npl_aag.pdf, Februar 2011, abgerufen
am 19. Dezember 2011) und die ausgeprägte Korruption der Behörden
(vgl. Transparency International, Nepal Brochure, .
org/TIN_Brochure2010.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2011) – mit
beeinflusst wurde, aber dennoch löste der haushohe Sieg der CPN
weltweites Erstaunen aus. Die Maoisten erlangten 229 von 601
Abgeordnetensitze in der neu gewählten verfassungsgebenden
Nationalversammlung (Constituent Assembly – CA) Nepals und hatten
dadurch einen spektakulären Statuswandel von einer Rebellenpartei zur
Mehrheitspartei in der Regierung vollzogen. Das Resultat kam
insbesondere auch für die indische Regierung – welche selbst in
bewaffneter Form gegen Maoisten vorging – sehr unerwartet
(Opendemocracy, Nepal’s Maoist landslide, 16. April 2008,
. net/article/nepal_s_maoist_ landslide,
abgerufen am 20. Dezember 2011). Am 15. August 2008 wurde der
Führer der CPN, Pushpa Kamal Dahal, bekannt unter dem
Rebellennamen Prachanda, zum Premierminister Nepals ernannt
(vgl. 0815/world/ nepal. prime. minister_
1_pushpakamaldahalprachanda601memberconstituentassembly?_
s=PM: WORLD, abgerufen am 30. Dezember 2011). In einer
Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006
die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. Es bestand
Einigung darüber, dass die nepalesische Verfassung bis Ende Mai 2010
ausgearbeitet werden sollte (KAS [Quelle 5], S. 2). Dabei erwies sich
jedoch insbesondere die Frage der Integration der ehemaligen
maoistischen Kämpfer in die nationale Armee als konfliktreich, denn der
damalige Armeechef General Katuwal wehrte sich – entgegen den
Vereinbarungen im Comprehensive Peace Agreement – vehement gegen
die Eingliederung ehemaliger Rebellen in "seine" Armee. Prachanda
entliess daraufhin den Armeechef, worauf aber der nepalesische
Präsident Ram Baran Yadav (Nepali Congress) diesen wieder ins Amt
rief. Prachanda reagierte seinerseits mit Generalstreiks, da die
Verhandlungen aber weiterhin stagnierten, quittierte er sein Amt als
Premierminister im Mai 2009, womit die CPN wieder in die Opposition
E7483/2007
Seite 18
ging (KAS [Quelle 5], S. 2). In der Folge bildeten die beiden anderen
grossen antimaoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die
Communist Party of NepalUnified MarxistLeninist [CPNUML]) mit 20
anderen antimaoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Das Amt
des Premierministers übernahm Madhav Kumar Nepal (CPNUML). Da
aber einziges Bindungselement der Parteienkoalition ihre anti
maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte
Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist vom 28. Mai
2010 durchzuführen, da es an der erforderlichen Mehrheit mangelte (KAS
[Quelle 5], S. 3). Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen
Partei, der "Young Comunist Leage" (YCL) angeführte landesweite,
gewaltsame Demonstrationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im
Dezember 2009 kam es zu einem mehrtägigen landesweiten
Generalstreik (vgl. Hindustantimes, Maoist strike cripples Nepal,
7. Dezember 2009, strikecripples
Nepal/Article1483 743.aspx, abgerufen am 20. Dezember 2011). Im
Zuge des Generalstreiks begannen die Maoisten, in eigenmächtiger
Vorgehensweise Nepal in autonome Regionen aufzuteilen, womit sie sich
von der Regierung den Vorwurf gefallen lassen mussten,
verfassungswidrig zu handeln und die Friedensbestrebungen zu
boykottieren (The Indian Express, Outrage: Maoists declare Kathmandu
‘free’, 17. Dezember 2009,
maoistsdeclarekathmandufree/555205/, abgerufen am 20. Dezember
2011). Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung besassen
die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Die
unerwartete Distanzierung Chinas von Prachandas Vorgehensweise und
der steigende internationale Druck zwangen den Maoistenführer zur
Beendigung des Generalstreiks und zur Erklärung, sich zukünftig (wieder)
aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbinden zu
wollen (vgl. KAS [Quelle 5], S. 5). Nach langem Hin und Her an der
Regierungsspitze wurde schliesslich im August 2011 der stellvertretenden
Parteichef der Maoisten, Baburam Bhattarai, vom Parlament zum neuen
Ministerpräsidenten gewählt (Der Standard, Stellvertretender Maoisten
Chef neuer Ministerpräsident, 28. August 2011,
StellvertretenderMaoistenChef
neuerMinisterpraesident, abgerufen am 20. Dezember 2011). In der
Folge gab auch Indien die Unterstützung von antimaoistischen
Bewegungen in Nepal auf (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 3). Die
Bildung einer maoistisch geführten Regierung war der ausschlaggebende
Faktor für einen Fortschritt (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 1); durch
die Wahl von Bhattarai, der sich der Herausforderungen sofort annahm
E7483/2007
Seite 19
(ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 8), wurde der Friedensprozess stark
beschleunigt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen
aus der Kriegszeit zurückgezogen werden, die politischen Charakter
haben. Allgemeine Bestrebungen einer Amnestie für (schwere) im
Rahmen der Rebellenkämpfe begangene Verbrechen, um die Umsetzung
des Comprehensive Peace Agreement voranzutreiben, will Bhattarai aber
dahingehend einschränken, dass das internationale Recht nicht
beschnitten wird. Bereits seit 2007 wurden immer wieder Strafklagen
zurückgezogen, was zu Protesten von Menschenrechtlern geführt hat
(Human Rights Watch and Advocacy Forum, Nepal: Adding Insult to
Injury; Continued Impunity for Wartime, .
org/sites/default/files/reports/nepal1211Upload_0.pdf, abgerufen am
21. Dezember 2011, S. 25ff.). Sodann unterzeichneten die vier
wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes
Abkommen, welches erstmals konkrete Lösungen beinhaltet; ein Drittel
der ehemaligen maoistischen Kämpfer sollen nun in die nationale Armee
aufgenommen, die übrigen finanziell entschädigt werden (NZZ, Ein Schritt
Richtung Normalität in Nepal, 3. November 2011), und bis zu den
nächsten Wahlen soll innerhalb der Armee vorerst ein "Powersharing"
erfolgen. Dieser Schritt war nur möglich, weil sich die Regierungsvertreter
teilweise auf eine politische Neuorientierung einliessen, und stellt
insgesamt einen bedeutenden Durchbruch im zentralen Punkt der
Friedensverhandlungen dar (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 1).
6.4. Die neueren Entwicklungen zeigen, dass sich – trotz verschiedener
Schwerpunktverlagerungen innerhalb der im Jahre 2006 konstituierten
Regierung Nepals – der Friedensprozess nun in einer definitiven
Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und
sich in zwar teilweise noch harzige, aber dennoch voranschreitende und
schliesslich konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Der sich
entwickelnde Konsens, die internationale Erwartungshaltung gegenüber
Nepal, einhergehend mit wachsendem Vertrauen in die Regierung,
zeigten sich bereits im Jahre 2009 so stark, dass die damals auftretenden
Spannungen innerhalb der Regierung den erlangten Frieden in Nepal
nicht mehr gefährden konnten; potentiell gefährliche Abspaltungen
innerhalb der Maoistenpartei werden immer unwahrscheinlicher. Die
Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen
aus dem Jahre 2006 auf diese Frage der Verschmelzung der beiden
Armeen
– und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens – zu
konzentrieren scheint, ist ebenfalls Zeichen dafür, dass das politische
E7483/2007
Seite 20
Konfliktpotential weitgehend abgebaut worden ist. Die
Amnestiebestrebungen für (auch schwere) während des Krieges
begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen
Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen klar, dass
der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen
nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am
1. November 2011 nun einen deutlichen Durchbruch erreicht und den
aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen
Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich
die im erwähnten Entscheid der ARK vom 17. Oktober 2006 (EMARK
2006 Nr. 31) festgestellte Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal
seither kontinuierlich verbessert und konsolidiert hat.
7.
Aufgrund des Gesagten haben Maoisten zum heutigen Zeitpunkt keine
politische Verfolgung mehr zu befürchten. Das BFM ist in der
angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon ausgegangen, aufgrund
der heute in Nepal bestehenden generellen Lage müsse nicht mehr von
einer Gefahr der Verfolgung gegen exponierte Maoisten ausgegangen
werden. Damit ging das BFM auch zu Recht davon aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien heute nicht mehr asylrelevant.
8.
Zu Recht ist das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung davon
ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel
sich auf nicht mehr als asylrelevant einzuschätzende Vorbringen
beziehen würden, weshalb auf eine einlässliche und ausführliche
Beweiswürdigung verzichtet werden könne.
8.1. Der Beschwerdeführer reichte diverse öffentliche Berichte des
UNHCR, von Swisspeace sowie zahlreiche Artikel aus dem Internet ein,
die aus den Jahren 2006 oder 2007 datieren. Diese Unterlagen
beschreiben die damalige allgemeine Sicherheitssituation Nepals, die
heute – wie soeben erörtert – nicht mehr aktuell ist. Insbesondere haben
diese Dokumente lediglich allgemeinen Charakter und weisen keinen
konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Einzig beim Bericht von
Amnesty International aus dem Jahr [1990erJahre] ist zwar
anzunehmen, dass aufgrund der gänzlichen Übereinstimmung der
Angaben davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer
persönlich darin genannt wird. Dieser Bericht stammt jedoch aus dem
Jahre [1990erJahre] und bezieht sich ebenfalls auf Ereignisse, die mit
E7483/2007
Seite 21
der damaligen Sicherheitssituation alltäglich waren, heute aber nicht
mehr aktuell sind. Auch wenn der Beschwerdeführer damals wegen
seines Vaters behelligt wurde, ist nicht anzunehmen, dass er heute
aufgrund dieser Vorfälle noch begründete Furcht hat, erneut behelligt zu
werden. Die Erheblichkeit der eingereichten Student Identity Card ist
vorliegend ebenso wenig ersichtlich, da der Beschwerdeführer auch
aufgrund der Tatsache, dass er im Jahre (…) Student war, heute nicht
mehr gefährdet ist.
Weitere Unterlagen beziehen sich sodann auf die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer den Maoisten angehört habe (Spendenbestätigung,
Quittung für einen Mitgliederbeitrag; Identitätsausweis der Maoisten), und
auf die Vorfälle aus den Jahren 2001 und 2003, als das Haus [der
Verwandten] niedergebrannt wurde und die [Verwandten] des
Beschwerdeführers getötet wurden (Bestätigungsschreiben der Nepal
Communist Party aus dem Jahr 2003; Schreiben des [Name der
Organisation]; Bestätigungsschreiben des Local Development Ministery
vom (…) 2006). Diese Vorfälle ereigneten sich ebenfalls zu einem
Zeitpunkt, als der Konflikt zwischen der Regierung und den rebellischen
Maoisten in vollem Gange war. Die weiteren, ausschliesslich in Kopie
eingereichten, Bestätigungsschreiben sind schliesslich (ungeachtet der
Tatsache, dass sie teilweise nur in nepalesischer Sprache vorliegen)
auch nicht relevant, da diesen lediglich Gefälligkeitscharakter
zuzuschreiben ist.
8.2. Die eingereichten Haftbefehle beziehungsweise polizeilichen
Schreiben, die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3.
August 2006 vorgelegt wurden (vgl. oben Bst. A.c) datieren aus den
Jahren 2000 beziehungsweise 2002. Sie stammen mithin aus einer Zeit,
als der ehemalige König Birendra (2000) und sodann sein Bruder, König
Gyanendra (2002), an der Macht waren. Wie oben dargelegt, hatte die
Regierung am 7. Mai 2006 sämtliche Verfügungen, welche während der
Alleinherrschaft des Königs erlassen worden waren, für ungültig erklärt.
Den Haftbefehlen und polizeilichen Schreiben, die Ausdruck eines
zwischen dem König und den Maoisten geführten Krieges waren, kann
heute – ungeachtet ihrer Authentizität, die denn auch offenbleiben kann –
keine Relevanz mehr zugeschrieben werden. Der im Jahre 2000
herrschende König lebt heute nicht mehr und sein 2001 ins Amt
getretener Nachfolger hat seine Macht in Nepal faktisch verloren. Somit
existieren auch die entsprechenden Behörden teilweise gar nicht mehr;
die im Jahre 2000 und 2002 agierende Durchsetzungsbehörde, die
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Seite 22
Armee, bildete damals allein das Instrument des königlichen Willens,
heute aber operiert die nationale Armee nicht mehr in den damaligen
diktatorischen Strukturen, sondern ist der neu gewählten Regierung
unterstellt. Wie oben dargelegt, will die nepalesische Regierung
"politisch" motivierte Strafklagen zurückziehen lassen. Sind die
eingereichten Haftbefehle aus dem Jahre 2000 und 2002 solchen
Charakters, würden diese insofern gegenstandslos. Besteht jedoch eine
Anklage wegen Mordverdachts alleine aufgrund des Strafrechts, ist es
Sache der nepalesischen Strafbehörde, dies im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens zu klären. Ein solcher Prozess steht nicht in
einem asylrelevanten Kontext. Aus dem Gesagten folgt, dass die
Haftbefehle zum heutigen Zeitpunkt unerheblich sind.
8.3. Auch die eingereichten Kopien von Fotos mit angeblichen
maoistischen und exilpolitischen Kaderpersönlichkeiten sind schliesslich
nicht erheblich, denn die exilpolitische Tätigkeit eines Maoisten vermag –
in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen – zum heutigen
Zeitpunkt keine subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, nachdem die
Maoisten heute selbst fester Bestandteil der Regierung sind.
8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt vollständig abgeklärt und ihn zu Recht als nicht asylerheblich
qualifiziert hat. Daraus ergibt sich, dass das BFM seine
Begründungspflicht nicht verletzt hat, wenn es von einer einlässlichen
Würdigung der Beweismittel abgesehen hat, die lediglich den glaubhaft
vorgetragenen Sachverhalt untermauern. Das BFM hat die eingereichten
Beweismittel korrekt gewürdigt und ist seiner Begründungspflicht
nachgekommen.
8.5. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht in Erwägung gezogen, aufgrund
der massgeblichen Änderungen der poltischen Lage, seit der
Beschwerdeführer im Jahr 2004 sein Heimatland verlassen hat, müsse
heute nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
müsse wegen seiner Zugehörigkeit zu einer maoistisch engagierten
Familie, die in den Jahren zwischen 2001 und 2004 verfolgt wurde, und
wegen seines eigenen Engagements für die Maoisten eine zukünftige
asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten. Das BFM hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
E7483/2007
Seite 23
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde, dem
Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilen zu wollen, hat das BFM mit
Verfügung vom 25. November 2009 seine entsprechende Zustimmung
verweigert; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim
Bundesverwaltungsgericht derzeit noch hängig (vgl. oben Bst. I). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.1.
10.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
E7483/2007
Seite 24
10.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2.
10.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.2.2. Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation
Nepals noch gewisse Zweifel bestehen, jedoch herrscht in Nepal keine
E7483/2007
Seite 25
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein
Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar.
10.2.3. Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen
ergibt sich, dass [diverse Angehörige] in seinem Heimatland leben (vgl.
A8 S. 5), weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen
Angaben über eine [mehr]jährige Schulbildung (vgl. A8 S. 5), womit er die
Voraussetzungen mitbringt, bei einer Rückkehr beruflich Fuss fassen zu
können. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in
Nepal reintegrieren und aus eigenen Kräften ein Auskommen finden
kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, die
allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
relevant sein könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG)
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
10.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete
Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die zuständige
kantonale Behörde sowie die Abteilung III des
Bundesverwaltungsgerichts.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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