Abtei lung V
E-7484/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kind
C._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7484/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Kosovo
am 10. Januar 2008 zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg und
reiste gleichentags im Besitze eines Besuchervisums in die Schweiz
ein. Am 7. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch
ein. Der Beschwerdeführer seinerseits verliess den Kosovo laut seinen
Aussagen am 3. Februar 2008, reiste am 4. Februar 2008 in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Am 13. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie am 11.
März 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die
Beschwerdeführenden geltend, sie seien serbischer Ethnie und hätten
seit 1992 in D._______, Gemeine E._______, Kosovo, gelebt. Im Jahre
1999 sei der Vater der Beschwerdeführerin ermordet worden. Am
gleichen Tag sei ein Cousin der Beschwerdeführerin entführt und
misshandelt worden. Zwei oder drei Jahre später sei ein Bruder der
Beschwerdeführerin von einem Albaner verprügelt und aufgefordert
worden, den Kosovo zu verlassen. Am 16. November 2007 hätten
Unbekannte Sandsteine auf die Frontscheibe des fahrenden Autos der
Beschwerdeführenden geworfen. Aus Angst und weil sie die Anzeige in
F._______ hätten aufgeben müssen, hätten sie auf die Einreichung
einer solchen verzichtet. Zudem sei die Lage im Kosovo generell nicht
gut. Als ethnische Serben könnten sie sich nicht frei bewegen und
würden von der albanischen Bevölkerung oft beschimpft. Es gebe
zudem immer wieder Wassermangel und regelmässig Stromausfälle.
Besonderes gross sei indes die Angst um ihre einzige Tochter. Diese
leide häufig an entzündeten Mandeln, weshalb sie mit ihr regelmässig
zum Arzt hätten gehen müssen. Auf der Fahrt zum Arzt hätten sie
albanische Dörfer passieren müssen. Dabei seien sie beschimpft und
mit Steinen beworfen worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich
zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei insbesondere auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 wies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--.
Diesen leisteten sie am 16. Dezember 2008 fristgerecht.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2009 stellte der neu
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replik zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Be-
gründung führte es aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es
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könne jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen
werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei
in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der
EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit
garantieren. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben
würden internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische
Angehörige der KPS die Sicherheit garantieren. Am 15. Juni 2008 sei
die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Diese gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen
Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut
sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant. Zudem seien diese nicht gezielt gegen die
Beschwerdeführenden, sondern allgemein gegen bestimmte
Bevölkerungsgruppen in Kosovo, gerichtet. Den Vorfall vom November
2007 hätten die Beschwerdeführenden nicht zur Anzeige gebracht, da
sie die Leute, welche ihr Auto mit Steinen beworfen hätten, nicht
hätten erkennen können, womit es den staatlichen Organen
beziehungsweise den dafür zuständigen Behörden auch nicht möglich
gewesen wäre, ihrer Schutzpflicht nachzukommen.
Weiter führte das BFM aus, die Vorbringen betreffend die Ermordung
des Vaters der Beschwerdeführerin, die Entführung ihres Cousins,
ihres Bruders, der geschlagen worden sei und die Aufforderung weg-
zugehen, hätten sich zwischen 1999 und 2002 ereignet. Somit bestehe
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausal-
zusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Ausreise
aus dem Kosovo. Auch stellten die allgemein schwierige politische und
wirtschaftliche Lage im Kosovo und die gesundheitlichen Probleme der
Tochter der Beschwerdeführenden keine asylbeachtliche Verfolgung
dar. Schliesslich bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovos. Durch das
grundsätzliche Bestehen einer solchen Ausweichmöglichkeit erübrige
sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob
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Serben im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran
fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge
erfüllen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne in Kosovo nicht
von einem adäquaten Schutz für die serbische Minderheit ausgegangen
werden. Das Motiv für den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sei
klar politisch-rassistisch. Sodann sei verständlich, dass die
Beschwerdeführenden keine Anzeige erhoben hätten. In Anbetracht der
von den Beschwerdeführenden geschilderten Verhältnissen sowie
insbesondere der Angst um die Tochter verwundere es nicht, dass sie
in ihrer Heimat in ständiger Angst gelebt und sich schliesslich zur
Ausreise entschlossen hätten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht
bestehe ein zeitlicher sowie sachlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Erlebten und der Ausreise. Die Bedrohungssituation
habe über mehrere Jahre angedauert und sich zugespitzt.
4.3 Mit dem Wiederholen der Asylvorbringen und dem blossen, nicht
näher konkretisierten Bestreiten der vorinstanzlichen Würdigung legen
die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM
sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt hat. Um insoweit
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Sodann ist vorliegend – und dies ist entscheidwesentlich – festzu-
stellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien los-
gesagt und die staatliche Unabhängigkeit prokalmiert hat. In der Folge
anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27
EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Die Beschwerdeführenden
sind demnach als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu be-
trachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht
anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006
ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem
serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzen die
Beschwerdeführenden daher nach wie vor die serbische Staats-
angehörigkeit, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem
(ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Bei
dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden von den serbischen Behörden weiterhin als
serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Personen, die mehrere
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Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können.
Die Beschwerdeführenden, als aus dem Kosovo stammende ethnische
Serben, können sich demzufolge nach Serbien begeben und dort
aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind
jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihnen dort asylrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde. Sie sind demnach nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder
nachweisen konnten. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende
Eventualantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, den Be-
schwerdeführenden würde in Serbien eine zumutbare Aufenthalts-
alternative offenstehen. Diese Feststellung wird in der Rechtsmittel-
eingabe bestritten und ausgeführt, die allgemeinen wirtschaftlichen
und sozialen Notstände in Serbien würden eine Rückkehr als un-
zumutbar erscheinen lassen. Namentlich hätten die Beschwerde-
führenden kein tragfähiges Beziehungsnetz, keine Aussicht auf Be-
schäftigung und keine ausreichende medizinische Versorgung.
6.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass in Serbien keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung von
ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist
demnach grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem
anderen, in den Personen der Beschwerdeführenden liegenden, Grund
nicht zumutbar wäre. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden
lebt ein Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau
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und deren Familie in G._______, Serbien, mithin verfügen die Be-
schwerdeführenden dort über einen soziales Anknüpfungspunkt. Diese
Verwandten können die Beschwerdeführenden insbesondere in einer
Anfangsphase insoweit unterstützen, als sie ihnen zunächst Unterkunft
bieten und bei der Suche nach einer Wohnung und einer Anstellung
behilflich sein können. Der Beschwerdeführer hat die Mittelschule
(Richtung Gastgewerbeschule) abgeschlossen und verfügt über
zwanzigjährige Berufserfahrung als Kellner. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits hat ebenfalls die Mittelschule besucht, eine Lehre als
Schneiderin absolviert und während über vierzehn Jahren in einer
Tabakfabrik gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien eine
eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation in
Serbien eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung
finden werden. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Recht-
sprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auch für
das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b).
6.4.4 Vom Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch die achtjährige
Tochter C._______ der Beschwerdeführenden betroffen. Anlässlich der
Befragungen zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden
geltend, ihre Tochter sei oft krank. Sie leide insbesondere an
entzündeten Mandeln und habe oft Schmerzen sowie Fieber. Den
Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, dass C._______ hier
in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war beziehungsweise ist oder
auf eine besondere Behandlung oder ein Medikament angewiesen
wäre. Weiter ist festzustellen, dass sie aufgrund ihres Alters erst vor
rund einem Jahr eingeschult wurde. Insoweit hat sie sich noch nicht in
einer besonderen Weise an die schweizerische Lebensweise und ge-
wöhnt und auch noch kein persönliches Beziehungsnetz aufgebaut.
Aufgrund ihres Alters ist C._______ vielmehr noch sehr stark von
ihrem familiären Umfeld, vorliegend von ihren Eltern, abhängig und
geprägt. Auch ist davon auszugehen, dass sie ihre Muttersprache
spricht und so in Serbien ohne Weiteres den Anschluss in der Schule
finden kann. Eine Rückkehr von C._______ zusammen mit ihren Eltern
nach Serbien stellt somit keine schwerwiegende Entwurzelung dar.
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6.4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Vollzug der Wegweisung nach Serbien für die ganze Familie zumutbar
ist.
6.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitze von
Reisedokumenten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
mit dem am 16. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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