Abtei lung V
E-7488/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Tunesien,
vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7488/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 31. März 2009 zu den Asylgründen angehört und ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 – eröffnet am
25. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei unter anderem bean-
tragen lässt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das
Asylgesuch vom 27. März 2009 sei einzutreten und diese gutzuhei-
ssen, eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer sei für das vorlie-
gende Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie ihm sein Rechtsanwalt als unentgelt-
licher Rechtsbeistand beizugeben,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass somit – mit Ausnahme des Antrags, das Asylgesuch sei gutzuhei-
ssen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, der
Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung vom 31. März
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2009 erklärt, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufge-
halten zu haben, Italien sei aufgrund des "Abkommens vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie des
"Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es sei davon auszu-
gehen, dass Italien dem Rückübernahmeersuchen zustimmen würde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
Vorbringen geltend gemacht habe, die die Zulässigkeit oder die Zumut-
barkeit der Rückkehr nach Italien in Frage stellen würden,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien be-
stünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun-
gen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3
AsylG e contrario),
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dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht und mit verschiede-
nen Beweismitteln gestützt wird, der Beschwerdeführer befinde sich
inmitten seiner Ehevorbereitungen mit einer Schweizerin,
dass der Beschwerdeführer daraus ableitet, die Tatsache, dass er in
der Schweiz über eine nahe Bezugsperson verfüge, begründe einen
Anknüpfungspunkt für die Pflicht des BFM, über das Asylgesuch mate-
riell zu befinden und ihm während der dauer des Verfahrens die Anwe-
senheit in der Schweiz zu gestatten,
dass in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-4102/2008 (recte
wohl D-4103/2008) verwiesen wird,
dass aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorlie-
gend nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden
kann,
dass der Umstand der Ehevorbereitungen mit einer Schweizerin dem
Willen des Gesetzgebers und der gefestigten Rechtsprechung einer
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht,
dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) – sofern die betroffenen Per-
sonen es wünschen – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass es vorliegend zudem insbesondere festzustellen gilt, dass als
'nahe Angehörige' gemäss Praxis Ehegatten und deren minderjährige
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Kinder gelten, wobei die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zu-
sammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden
(vgl. Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass bezüglich der in der Schweiz geschlossenen Ehe als Ehegatte
gilt, wer nach schweizerischem Recht gültig verheiratet ist,
dass vorliegend die vom Beschwerdeführer eingegangene Verbindung
in der Schweiz aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht als dauernde
eheähnliche Gemeinschaft verstanden werden kann,
dass entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe nicht be-
reits heute von einer faktischen Lebensgemeinschaft ausgegangen
werden kann, die sich als derart gefestigt darstellen würde, als dass
von einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden
könnte,
dass in der Beschwerde nicht bezweifelt wird, dass Italien einem
Flüchtling Schutz bieten würde, weshalb sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden
hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass vorliegend entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schutzbereich
von Art. 8 EMRK nicht tangiert und durch den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Italien nicht verletzt wird,
dass es dem Beschwerdeführer und seiner künftigen Ehepartnerin un-
benommen ist, die Ehevorbereitungen in der Schweiz weiterzuführen,
dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Italien schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
faktisch möglich ist, da von der Zustimmung seiner Rückübernahme
der dortigen Behörden auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
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messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der vor-
liegenden Beschwerde durch den Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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