B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7488/2014
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…) (bzw. B._______, geboren (…)),
Iran,
vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).
E-7488/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine minderjäh-
rige iranische Staatsangehörige aus dem Dorf C._______ – flog von Tehe-
ran aus nach Istanbul und reiste danach per Lastkraftwagen am 23. Juli
2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
A.b Am 25. Juli 2014 wurde sie notfallmässig wegen (Krankheitsbild) im
(Spital) behandelt. Sie wurde in der Folge in die Obhut ihrer in der Schweiz
wohnhaften Schwester und ihres Schwagers gegeben, der mit Schreiben
vom 28. Juli 2014 darauf hinwies, sie hätten ein Zimmer für die Beschwer-
deführerin frei, würden sie gerne aufnehmen und ihr beistehen.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR
142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum
Zürich zugewiesen.
A.d Am 7. August 2014 befragte das BFM die Beschwerdeführerin zur Per-
son und summarisch zu den Ausreisegründen (Protokoll: vorinstanzliche
Akten A15/14). Sie führte aus, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil
ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Sie sei aus ihrem Heimatdorf
nach Teheran geflohen und sei dort gezwungen gewesen, mit einem Mann
namens D._______ den Beischlaf zu vollziehen, damit er ihr die Ausreise
aus dem Iran organisierte. Anlässlich der Reise von der Türkei in die
Schweiz sei sie mit Schlaftabletten medikamentös betäubt worden und die
Männer hätten alle versucht, sie zu vergewaltigen.
Anlässlich der Befragung wurde sie vom BFM darauf hingewiesen, dass
gemäss einem Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ihr
Vorname im Visum mit "B._______" angegeben sei und das Amt von ihrer
Volljährigkeit ausgehe, da sie dort mit dem Geburtsjahr (…) vermerkt sei,
solange sie keine gegenteiligen Beweismittel einreichen könne; zur Erlan-
gung des von der italienischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schen-
gen-Visums, gültig vom 30. Juni bis 23. Juli 2014, habe sie offenbar einen
diese anderslautenden Angaben ausweisenden Reisepass verwendet. Die
Beschwerdeführerin begründete die Verwendung eines anderen Vorna-
mens und Geburtsjahrs damit, dass sie als Minderjährige nichts selbstän-
E-7488/2014
Seite 3
dig hätte tun können; sie sei vor ihrem Vater geflüchtet und habe verhin-
dern wollen, dass er sie finde. Sie hielt an ihrem Geburtsjahr (…) fest. Ihre
iranische Identitätskarte könne sie nicht einreichen, da sie vor der von ih-
rem Vater arrangierten Zwangsverheiratung geflohen sei, weshalb dieser
ihr nun jegliche Kooperation verweigere. Nach dieser Erklärung änderte
das BFM ihr Geburtsjahr wieder auf (…), verwendete aber weiterhin den
Vornamen A._______ (vgl. A15 S. 2).
Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintre-
tensentscheid und eine Wegweisung nach Italien gewährt. Sie brachte vor,
Angst vor Allem zu haben und in der Nähe ihrer Schwester bleiben zu wol-
len (vgl. A15 S. 11).
A.e Mit Eingaben vom 8. und 29. August 2014 (A14/2 und A30/2) liess die
Beschwerdeführerin erneut darauf hinweisen, dass ihr Geburtsdatum zur
Erlangung des Schengen-Visums im eingereichten Pass gefälscht worden
sei, da sie als Minderjährige ohne Einverständnis ihres Vaters (vor dem sie
wegen der drohenden Zwangsverheiratung geflohen sei) gemäss dem ira-
nischen Zivilgesetzbuch nicht hätte ausreisen können.
A.f Am 2. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Inhalt des Visumantrages bei der italienischen Botschaft ge-
währt. Gemäss der Vorinstanz würden sich in den Visumsakten Kopien des
Passes und der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin befinden; in bei-
den Schriftstücken werde als Geburtsdatum der (…) aufgeführt. Den Akten
sei weiter zu entnehmen, dass sie am (…) geheiratet und den Visumsan-
trag zusammen mit ihrem Ehemann eingereicht habe. Auch die Buchungs-
bestätigung eines Hin- und Rückflugs von Teheran nach Rom via Instanbul
und eine Hotelbestätigung eines Hotels für zwei Personen hätten dem An-
trag beigelegen. Aufgrund dieser aus den Visumsunterlagen gewonnenen
Informationen gehe das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise volljährig und verheiratet gewesen sei, weshalb
sie mit ihren Ausführungen, der Pass sei gefälscht, andernfalls sie als Min-
derjährige nicht ohne Genehmigung ihres Vater hätte ausreisen können,
nicht gehört werden könne. Sie werde im weiteren Verfahren als volljährig
betrachtet.
A.g Mit Eingabe vom 10. September 2014 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin dazu wie folgt Stellung nehmen: Sie sei min-
derjährig und wie angegeben im Jahr (…) geboren. Die gesamte Organi-
E-7488/2014
Seite 4
sation der Ausreise und somit auch das Beschaffen der für das Visum be-
nötigten Dokumente habe der Mann in Teheran namens D._______ für sie
übernommen. Ihren angeblichen Ehemann namens E._______., der ge-
mäss Visumsunterlagen über zehn Jahre älter sei als sie, habe sie nie ge-
sehen. Da sie den Iran verlassen habe, um einer Zwangsverheiratung
durch ihren Vater mit einem ihr unbekannten älteren Mann zu entgehen,
habe sie wohl kaum kurz danach einen ebensolchen Mann geheiratet. Der
im Visumsantrag angegebene E._______ habe sich wohl für ihren Ehe-
mann ausgegeben, um ebenfalls den Iran zu verlassen und in die Schweiz
zu kommen. D._______ müsse das Datum sowohl im Pass als auch in der
Geburtsurkunde gefälscht haben, andernfalls sie als noch Minderjährige
nicht ohne Zustimmung des Vaters hätte ausreisen können. Sie sei weiter-
hin darum bemüht, Beweise für ihre Minderjährigkeit zu erbringen. So habe
sie unter anderem ihren Lehrer kontaktiert, der bereit sei, ihre Minderjäh-
rigkeit zu bestätigen und mit Unterlagen der Schule zu belegen. Flug- und
Hotelbestätigungen seien Voraussetzungen für die Vergabe von Touristen-
visen. Dies sei der Grund, weshalb sich diese Dokumente in den Visums-
akten befänden. Die Beschwerdeführerin selbst sei indes weder nach Rom
geflogen, noch habe sie sich im besagten Hotel aufgehalten. Sollten trotz
ihrer Ausführungen weiterhin Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestehen,
sei eine medizinische Altersabklärung vorzunehmen.
A.h Das BFM informierte mit Schreiben vom 12. September 2014, dass
gemäss der eindeutigen Aktenlage keine Zweifel mehr an der Minderjäh-
rigkeit (gemeint: Volljährigkeit) der Beschwerdeführerin bestehen würden.
Die dem Visumsantrag beigelegte Geburtsurkunde würde das belegen. Die
Abklärungspflicht des BFM finde ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin, das heisse, dass das BFM von der Korrektheit der
Visumsakten ausgehe, solange die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
sei, einen Gegenbeweis zu erbringen. Aufgrund dieser eindeutigen Akten-
lage verzichte das BFM deshalb auf eine medizinische Altersabklärung.
Das Dublin-Verfahren werde unter Annahme der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin eingeleitet.
A.i Die italienischen Behörden wurden am 16. September 2014 gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 und 3 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist"
E-7488/2014
Seite 5
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
sucht. Italien nahm dazu innert der festgelegten Frist nicht Stellung.
A.j Am 25. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihr Schulzeug-
nis (in Kopie) ein, in welchem ihr Geburtsdatum (…) und die Nummer ihrer
Taskara stehe. Die Beschaffung des Originals würde die Unterschrift des
Vaters bedingen, was dieser verweigere.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin dem BFM
zudem eine Reihe von Hinweisen für die Fälschung der Visumdokumente
zukommen: So habe D._______ sie gefragt, welchen Vornamen sie ver-
wenden möchte, weshalb im Pass B._______ anstatt der richtige Vorname
A._______ stehe. Zudem habe sie sich für das benötigte Foto stark ge-
schminkt, um älter zu erscheinen. Später sei sie mit ihm in ein Gebäude
gegangen (wahrscheinlich die italienische Botschaft), wo ihr die Fingerab-
drücke genommen worden seien. Dass die beiden Visa-Anträge der Be-
schwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes von der gleichen Per-
son ausgefüllt worden seien, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sich das
ausgestellte Visum auf gefälschte Dokumente stütze und nicht von der Be-
schwerdeführerin selbstständig beantragt worden sei. Zu beachten sei,
dass im Iran amtliche Urkunden und Bescheinigungen mit falschen Anga-
ben gekauft oder in betrügerischer Weise erlangt werden können. Ferner
würde sich in den Visumsunterlagen nur die Übersetzung einer Geburtsur-
kunde befinden, welche im Iran äusserst einfach zu beschaffen sei.
A.k Am 18. November 2014 wurden medizinische Informationen einge-
reicht, wonach die Beschwerdeführerin letztmals am 12. November 2014
wegen einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Am 26. No-
vember 2014 wurde zudem ein medizinischer Bericht der (Klinik) vom 25.
November 2014 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin drei Suizid-
versuche, letztmals am 19. November 2014, hinter sich habe. Sie sei am
20. November 2014 notfallmässig in die Klinik eingeliefert worden und be-
finde sich seither dort in stationärer Behandlung. Es wurden (Krankheits-
bild) diagnostiziert.
A.l Ein vom BFM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung
kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unter-
suchung am 27. November 2014 ein wahrscheinliches Lebensalter zwi-
schen (…) und (…) Jahren aufweise. Von einer sicheren Vollendung des
(…) Lebensjahrs könne ausgegangen werden, weshalb das angegebene
E-7488/2014
Seite 6
Lebensalter von etwa (…) mit den Ergebnissen der forensischen Alters-
einschätzung grundsätzlich vereinbar sei.
A.m Am 11. Dezember 2014 erhielt die Beschwerdeführerin vom BFM Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Auf die Ausführun-
gen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 wird, soweit sie sich
als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen.
A.n Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 16. Dezember
2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den
Kanton Zürich mit dem Vollzug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis
editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
B.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Telefax vom 23. Dezember
2014 an die kantonalen Vollzugsbehörden die sofortige einstweilige Aus-
setzung des Wegweisungsvollzug an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-7488/2014
Seite 7
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheids
an, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre durch die Vi-
sumsakten belegte Volljährigkeit mit Gegenbeweisen zu entkräften. Sie
habe in der Schweiz keine Identitätspapiere vorlegen können, welche ihre
Minderjährigkeit beweisen würden; die Kopie ihres Schulzeugnisses sei als
Beweis nicht geeignet. Eine rechtliche Folgerung aus der von der Vor-
instanz erkannten Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist der angefoch-
tenen Verfügung allerdings nicht zu entnehmen.
E-7488/2014
Seite 8
Ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei
nicht geboten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem lasse sich trotz der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, sie leide an schweren psychischen Prob-
lemen und sei deshalb sehr auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz
wohnhaften Schwester angewiesen, bei welcher sie seit ihrer Ankunft lebe
und zu welcher eine sehr enge Bindung bestehe, kein Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne dieser Bestimmung ableiten, da die Schwester sich seit
2009 in der Schweiz befinde und die beiden folglich in den letzten fünf Jah-
ren nicht zusammengelebt hätten.
Somit werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weil die Beschwerde-
führerin in einen Drittstaat, vorliegend Italien, ausreisen könne, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12
Abs. 2. und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerdeführerin diese festgestellte Zu-
ständigkeit mit ihren Vorbringen nicht habe zu widerlegen vermögen.
Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, angesichts des Zu-
gangs zu medizinischer Behandlung zumutbar und technisch möglich.
5.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an,
weshalb das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
die Zuständigkeit hätte anerkennen und auf das Gesuch eintreten sollen.
Die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens
wird von ihr von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung abgeleitet, unter Be-
zugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richt zur Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, wonach es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente gehe, die für oder gegen die asylsuchende
Person sprechen. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihren Entscheid
einzig auf das von der Botschaft ausgestellte Touristenvisum abstelle, den
Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG nicht vollständig abgeklärt und da-
mit Bundesrecht verletzt. So seien die persönlichen Erklärungen der Be-
schwerdeführerin zur Fälschung der den Visumsanträgen zugrunde geleg-
ten Unterlagen in keiner Weise in eine solche Gesamtbeurteilung einge-
flossen. Die Vorinstanz sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass
die Visumsunterlagen der italienischen Botschaft verschiedene, nicht ge-
klärte Fragen aufwerfen würden. Das BFM sei in widersprüchlicher Weise
einerseits von der Korrektheit der aus den Visumsunterlagen gewonnenen
E-7488/2014
Seite 9
Angaben – Geburtsjahr der Beschwerdeführerin: (…), Vorname:
B._______, verheiratet mit E._______ – ausgegangen, habe aber ande-
rerseits die Personalien des angeblichen (der Beschwerdeführerin unbe-
kannten) Ehemannes nicht in das System aufgenommen und keine Bemü-
hungen unternommen, ihn ausfindig zu machen, obwohl er klar unter die
Definition der Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fallen
würde, und den gegenüber der italienischen Botschaft verwendeten Vor-
namen ausser Acht gelassen. Sie habe damit die Umstände betreffend die
Echtheit der Identitätsdokumente nicht ausreichend überprüft. Der Be-
schwerdeführerin sei es trotz fehlendem Kooperationswillen ihres Vaters
gelungen, die Kopie ihres Schulzeugnisses erhältlich zu machen, in wel-
chem ihr richtiger Vorname und ihr korrektes Geburtsdatum ausgewiesen
seien. Sie habe sich somit bemüht, die vorinstanzliche Annahme ihrer Voll-
jährigkeit im Rahmen des ihr Möglichen plausibel zu entkräften. Schliess-
lich habe das BFM das Ergebnis des von ihm in Auftrag gegebenen Alters-
gutachtens, obwohl es sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausspricht,
entgegen seiner Praxis nicht berücksichtigt, was dem Grundsatz von Treu
und Glauben widerspreche. Die Vorinstanz habe auch die ständige Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Würdigung eige-
ner Angaben (Parteiauskünfte i.S.v. Art. 12 Bst. b VwVG) bei der Prüfung
der behaupteten Minderjährigkeit eine entscheidende Bedeutung zu-
komme, missachtet, indem sie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin nichts ausgeführt habe.
6.
6.1 Im Asylverfahren gilt ein reduziertes Beweismass, indem die Glaubhaft-
machung der Vorbringen unter Umständen genügt (Art. 7 AsylG). Dieses
Beweismass gilt insbesondere auch für die Geltendmachung der Minder-
jährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 5.3.3). Das Gericht kann mithin
der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen, wonach die behörd-
liche Abklärungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin finde, weshalb diese den Gegenbeweis zu den eindeuti-
gen Visumsakten zu erbringen habe, andernfalls das BFM von deren Kor-
rektheit und damit der Volljährigkeit ausgehe. Vielmehr ist die Betrach-
tungsweise der Beschwerdeführerin zu bestätigen, dass die Umstände zur
Erlangung des Schengen-Visums ungeklärte Fragen aufgeworfen haben,
insbesondere in Bezug auf die Identität und den Verbleib des angeblichen
Ehemannes. Die Pflicht der Vorinstanz zur Erhebung des vollständigen
Sachverhaltes endet deshalb nicht ohne weiteres mit der Annahme der
Korrektheit der Visumsunterlagen.
E-7488/2014
Seite 10
Zudem sind in der Tat die persönlichen Auskünfte der Beschwerdeführerin
(Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG) nicht in eine Gesamt-
beurteilung beziehungsweise Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen wor-
den. Gar keinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Ver-
fügung (S. 4 ff.) fand das medizinische Altersgutachten (Sachverständigen-
gutachten i.S. von Art. 12 Bst. e VwVG), welches zum Resultat kam, dass
das von der Beschwerdeführerin angegebene Lebensalter mit den Ergeb-
nissen der forensischen Altersschätzung grundsätzlich übereinstimmt. Das
von der Vorinstanz eingesetzte Geburtsdatum (…) liegt nicht einmal in der
Streuweite der Altersschätzung, ergibt doch ein maximales Alter von (…)
Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung als frühestmögliches Geburtsdatum
den (…). Einzig die Kopie des eingereichten Schulzeugnisses fand Erwäh-
nung in der Begründung, indes wurde dem Dokument pauschal die Be-
weistauglichkeit abgesprochen, ohne es im Gesamtzusammenhang zu
würdigen. Ob die Vorinstanz damit gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossen hat, kann dahingestellt bleiben. Zumindest wären zur
geltend gemachten Minderjährigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen an-
gezeigt gewesen.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG offensichtlich nicht in ge-
nügender Weise nachgekommen ist. Die Folge wäre die Kassation der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen
Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Dublin-Verfahren.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indes – wie nachfolgend aus-
geführt – zum Ergebnis, dass die Vorinstanz selbst bei Annahme der Voll-
jährigkeit der Beschwerdeführerin seine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-
VO hätte erklären müssen, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Un-
recht erfolgte und das nationale Verfahren in der Schweiz einzuleiten ist.
Von der Kassation und Rückweisung zur Abklärung der Minderjährigkeit im
Dublin-Verfahren wird deshalb abgesehen. Dieser Punkt wird Gegenstand
der Überprüfung im nationalen Asylverfahren werden.
6.2.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sog. Selbsteintrittsrecht der
Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes
ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt
es sich vielmehr um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
E-7488/2014
Seite 11
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nicht-
erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei
Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufent-
halt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall
als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch dar-
stellen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art.
17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs.
2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
6.2.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Per-
son zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben.
6.2.3 In diesem Sinn unzutreffend erweist sich der vorinstanzliche Hinweis,
Geschwister seien nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO, da solche im Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich auf-
geführt werden. Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsver-
wandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunfts-
staat bestanden, die Schwester hat die Beschwerdeführerin gemäss Sach-
verhalt von Anfang an bei sich aufgenommen und unterstützt (vgl. Prozess-
geschichte Bst. A.b) und Letztere äusserte bereits an der Befragung den
Wunsch, bei der Schwester zu verbleiben (vgl. Bst. A.f). Die eingereichten
Arztberichte (vgl. Bstn. A.b und A.k) belegen zudem, dass die Beschwer-
E-7488/2014
Seite 12
deführerin an (Krankheitsbild), mithin einer schweren (…) Erkrankung, lei-
det. Das Vorhandensein fast aller Ermessensdeterminanten wird auch vom
BFM nicht bestritten. So lehnt die Vorinstanz die Zuständigkeitserklärung
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auch lediglich mit Hinweis auf das
fehlende Abhängigkeitsverhältnis ab, was damit begründet wird, dass die
Schwestern seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr zusammengelebt hätten.
Diese Begründung erweist sich angesichts des bereits in der Stellung-
nahme vom 15. Dezember 2014 zum Verfügungsentwurf des BFM vorge-
brachten Einwandes, wonach schon die vorübergehende örtliche Trennung
zur Schwester zu einer massiven Verschlechterung des Zustandes der Be-
schwerdeführerin geführt und in einem Suizidversuch geendet habe, als
offensichtlich unhaltbar. In der Beschwerdeschrift wird bezüglich des Ab-
hängigkeitsverhältnisses weiter ausgeführt, dass die Schwester und deren
Ehemann die einzigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin seien.
Die beiden Schwestern würden trotz der Einweisung der Beschwerdefüh-
rerin in die (Klinik) in täglichem Kontakt stehen und es verbinde sie eine
grosse emotionale Nähe. In Italien habe die Beschwerdeführerin hingegen
weder Familienangehörige noch Bezugspersonen. Die enge Beziehung
der Schwestern wird zudem durch ein der Beschwerde beiliegendem
Schreiben des Leiters Bereich Gesellschaft der Wohnsitzgemeinde der
Schwester bestätigt.
6.2.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein
"Abhängigkeitsverhältnis" beziehungsweise ein "Angewiesensein" auf die
Unterstützung ihrer Schwester in ihrem derzeitig kritischen Zustand glaub-
haft darlegen konnte. Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständig-
keitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das BFM hat
somit zu Unrecht seine Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintre-
tensentscheid gefällt. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2014 ist nach
dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15.
Dezember 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbst-
eintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
6.2.5 Das SEM wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Nichtan-
wendung von Art. 9 Dublin-III-VO (Berufung auf Angehörige, die Begüns-
tigte internationalen Schutzes sind) nur dann korrekt ist, falls mit Fug und
Recht dem schweizerischen Status der vorläufigen Aufnahme – dem Auf-
enthaltsstatus der Schwester – die Qualität des internationalen Schutzes
(i.S. des subsidiären Schutzstatus gemäss Art. 18 ff. der sog. Qualifikati-
onsrichtlinie der EU; vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 9)
E-7488/2014
Seite 13
abgesprochen werden könnte, was aber bekanntlich für das multilaterale
Dublin-System erhebliche Konsequenzen für die Schweiz haben dürfte
(zur Familieneinheit in Dublin-Verfahren und zum Gebot der Reziprozität
im Dublin-System vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrati-
onsrecht, Bern 2014, S. 387 f.).
6.3 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Zustän-
digkeit der Schweiz aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation in
Italien für die (…) kranke Beschwerdeführerin ist angesichts der Gutheis-
sung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Der am 23. Dezember 2014 vorsorglich verfügte
Vollzugsstopp wird mit der vorliegenden Gutheissung der Beschwerde in-
sofern hinfällig, als dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr gestützt auf
Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz auf-
halten darf.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihr zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht da-
von auszugehen, dass ihr Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV rich-
tet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die
Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zu-
ständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertre-
tung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be-
schwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Parteikosten er-
wachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Urteil BVGer E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11).
E-7488/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: