B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7491/2014
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren (…);
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 anerkannte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 4. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Fa-
milienzusammenführung mit B._______, angeblich seine Ehefrau. Als Be-
weismittel reichte er ein als "Heiratsurkunde" bezeichnetes Dokument (in
Kopie) samt englischer Übersetzung und ein Passfoto (im Doppel) ein.
C.
Mit Schreiben vom 9. September 2014 forderte das BFM ihn unter Hinweis
auf seine Mitwirkungspflicht zur Beantwortung der gleichzeitig gestellten
Fragen auf.
D.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe vom 25. September 2014,
er habe mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung zugewartet, bis
seine Frau im Juli 2014 nach Äthiopien habe ausreisen können. Sie habe
Eritrea aus finanziellen Gründen nicht früher verlassen können. Die "tradi-
tionelle Heiratsurkunde" habe er "seit seiner Einreise bei sich". In der Mei-
nung, dass eine solche in der Schweiz nicht akzeptiert werde, habe er in
seinem Asylverfahren jedoch angegeben, dass er keine offizielle Heirats-
urkunde mit einem offiziellen Stempel besitze. Das Geburtsdatum habe in
Eritrea keine grosse Bedeutung, wesentlich sei das Geburtsjahr, welches
er von seiner Frau zu jeder Zeit gekannt habe.
Er reichte die Geburtsurkunde seiner Ehefrau (in Kopie) zu den Akten und
gab an, die Identitätsdokumente habe seine Frau auf der Reise nach Äthi-
opien verloren.
E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Eröffnungsdatum unbekannt)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Ehefrau ab und bewilligte die Einreise
nicht.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezem-
ber 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller
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Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Ein-
reise seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Er reichte das als "Ehevertrag" bezeichnete und dem Gesuch um Famili-
enzusammenführung als "Heiratsurkunde" beigelegte Dokument (im Origi-
nal) mit deutscher und englischer Übersetzung und erneut die Geburtsur-
kunde seiner Ehefrau (in Kopie) zu den Akten.
G.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 8. Januar 2015 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2015 die Fürsorgebestäti-
gung der Sozialen Dienste Buchs AG vom 8. Januar 2015 zu den Akten.
I.
Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 zum
Streitgegenstand, worauf der Beschwerdeführer unter Beilage eines Fotos
mit Replik vom 23. Februar 2015 Stellung nahm.
J.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 10. Juli 2015
nach dem Verfahrensstand; die Instruktionsrichterin antwortete ihm schrift-
lich am 14. Juli 2015 unter Hinweis auf die interne Prioritätenordnung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Für das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist, nachdem
sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet und auch
keine sonstigen anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, auf die Angabe
in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort S. 2: 4. Dezember 2014) abzu-
stellen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Beschwer-
deführer aufgrund seiner ungereimten und widersprüchlichen Angaben
nicht zu glauben sei, dass er mit der Person, welche zwecks Familienzu-
sammenführung in die Schweiz einreisen solle, in einer Familiengemein-
schaft zusammengelebt habe beziehungsweise dass es sich bei dieser
Person um seine Ehefrau handle. Er habe bei seinen Anhörungen keine
Heiratsurkunde zu den Akten gereicht. Mit seiner Erklärung, dass er diese
traditionelle Urkunde schon bei seiner Einreise bei sich gehabt hätte, je-
doch davon ausgegangen sei, dass diese in der Schweiz nicht akzeptiert
würde, habe er nicht auf die Frage nach der Herkunft der Urkunde geant-
wortet und den Widerspruch in seinen Angaben nicht erklären können. Die
Urkunde sei laut deren Inhalt von den Behörden in C._______ ausgestellt
worden, was seinen Angaben der Verheiratung nach Brauch widerspreche.
Zudem könnten solche Dokumente in Eritrea leicht fälschbar oder käuflich
erworben werden. Da seine Angaben dem Inhalt des eingereichten Doku-
ments widersprechen würden, müsse von einem gefälschten Dokument
und auch von seiner Täuschungsabsicht bezüglich seiner Hochzeit ausge-
gangen werden. Im Übrigen sei die Identität der Frau, für welche er das
Gesuch gestellt habe, mangels Identitätspapieren nach wie vor nicht ge-
klärt. Beim Geburtsschein der Ehefrau handle es sich offensichtlich um
eine Fälschung; dies sei unter anderem daran zu erkennen, dass die Stem-
pel und die Unterschrift auf dem Dokument augenscheinlich per Bildbear-
beitungsprogramm eingefügt worden seien. Dies lege den Schluss nahe,
dass er über die Identität jener Person, welche zwecks Familienzusam-
menführung in die Schweiz einreisen solle, täuschen wolle.
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3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift entgegen, es handle sich beim eingereichten Dokument um einen
privatrechtlichen Ehevertrag, welcher zwischen ihm und seiner Frau bezie-
hungsweise zwischen ihren beiden Familien ausgehandelt worden sei.
Dieser verfüge daher über keinen Stempel der Verwaltung. Das BFM ver-
kenne, dass er nie gesagt habe, es würde sich dabei um eine offizielle Hei-
ratsurkunde handeln. Entsprechend sei das Dokument von den Brautleu-
ten und den Zeugen unterschrieben worden, nicht hingegen von einem Be-
amten. Er habe in seiner englischen Übersetzung fälschlicherweise von ei-
nem "(…)" gesprochen, "wo es sich dabei um den Bezirk D._______"
handle. Die Herkunft der Urkunde habe er insofern erklärt, als er angege-
ben habe, dass er diese bereits bei seiner Einreise in die Schweiz dabei
gehabt, infolge Fehlinformationen anderer Eritreer jedoch nicht eingereicht
habe. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Urkunde ge-
fälscht sei. Seine Ehefrau halte sich als Flüchtling in Äthiopien auf und
habe keine Möglichkeit, einen eritreischen Reisepass zu beschaffen. Es
sei schleierhaft, wie das SEM zum Schluss komme, dass der Stempel und
die Unterschrift auf der Geburtsurkunde per Bildbearbeitungsprogramm
eingefügt worden seien. Die Unterschrift erstrecke sich über den Titel "(…)"
und könne somit gar nicht eingefügt worden sein.
Das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihm
keine Möglichkeit gegeben habe, zu den Fälschungsvorwürfen Stellung zu
nehmen. Die aufgestellten Hürden für einen Familiennachzug seien mit
Blick auf die Flüchtlingskonvention problematisch. Im Weiteren werde ge-
rügt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abge-
klärt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM unter Hinweis auf die beige-
legte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche dieser anlässlich
seines eigenen Asylgesuchs zu den Akten gegeben hatte, aus, dort ersicht-
liche Stempel und Unterschriften seien zur Geburtsurkunde der Ehefrau in
Position, Form und Beschaffenheit absolut identisch. Die Dokumente seien
also offensichtlich manipuliert. Bei dieser Feststellung handle es sich letzt-
lich um eine reine Beweiswürdigung, welche in der angefochtenen Verfü-
gung hinreichend begründet worden sei. Das rechtliche Gehör sei deshalb
nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer führte in der Replik nebst Wiederholungen des be-
reits Vorgebrachten aus, alle Geburtsscheine, welche in Eritrea im selben
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Jahr ausgestellt worden seien, hätten den gleichen Stempel und die glei-
che Unterschrift.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verfahrensmängel der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung
des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).
4.2 Das BFM kommt in seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zum Schluss, bei der Geburtsurkunde der Ehefrau handle es sich
offensichtlich um eine Fälschung, was unter anderem daran zu erkennen
sei, dass die Stempel und die Unterschrift auf diesem Dokument augen-
scheinlich per Bildbearbeitungsprogramm eingefügt worden seien. Der Be-
schwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör, da er zu diesem Fälschungsvorwurf vor dem Entscheid des BFM nicht
habe Stellung nehmen dürfen. Diese Rüge ist unbegründet. Den Akten ist
nicht zu entnehmen und solches wird auch nicht geltend gemacht, dass
das BFM hinsichtlich der in Frage stehenden Geburtsurkunde eine amtsin-
terne Prüfung, welche dem Grundsatz des Akteneinsichtsrechts gemäss
Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unterliegen würde, vorgenommen hätte. Soweit
es seine Schlussfolgerung auf einen Vergleich mit der Geburtsurkunde des
Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren abstützt, darf davon ausge-
gangen werden, dass diesem das seinerzeit von ihm eingereichte Beweis-
mittel bekannt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs ist
demnach nicht zu erkennen. Im Übrigen hat sich das BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens unter Beilage der Geburtsurkunde des Be-
schwerdeführers erneut – und hinreichend – zu seiner Feststellung geäus-
sert und dem Beschwerdeführer wurde dazu das Replikrecht eingeräumt.
Damit ist die erhobene formelle Rüge ohnehin gegenstandslos geworden.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom BFM aufgestellten Hür-
den für einen Familiennachzug seien in Anbetracht der Flüchtlingskonven-
tion problematisch. Er unterlässt es indessen, dieses Vorbringen näher zu
erläutern, so dass offen bleibt, inwiefern eine Verletzung der Flüchtlings-
konvention vorliegen sollte. Aus dem gleichen Grund ist nicht weiter auf die
pauschal vorgebrachte Rüge einzugehen, das BFM habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungs-
grundsatz verletzt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.
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4.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vo-
rinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familien-
gemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie
durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.).
Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird den anspruchsberechtigten Personen, die
durch Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden, die Ein-
reise auf Gesuch hin bewilligt.
6.
6.1 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung be-
deutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe mit der Person, welche zwecks Familienzusammenfüh-
rung in die Schweiz einreisen soll, in einer Familiengemeinschaft zusam-
mengelegt beziehungsweise es handle sich bei dieser Person um seine
Ehefrau B._______, als glaubhaft gemacht zu erachten ist.
6.2 Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen seines Asylverfahrens
an, er sei mit einer Frau namens B._______ (nach Brauch) verheiratet.
Entsprechend vermerkte er auf seinem Personalienblatt unter "Name des
Ehepartners" B._______ (vgl. Akten BFM A1/2), bestätigte diese Angabe
in der Befragung zur Person (BzP) und gab ihren Jahrgang mit 1991 an.
Auch in der Anhörung sprach er von seiner Ehefrau und führte unter ande-
rem aus, diese lebe bei seiner Mutter, welche im September 2012 von
C._______, wo die Familie gewohnt habe, nach E._______ gegangen sei.
Weil es dort kein Telefon gebe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner
Mutter (vgl. A11/14 F18). Zu seiner Ehefrau habe er (ebenfalls) keinen Kon-
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takt (vgl. A11/14 F60). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betref-
fend seine Ehefrau sind durchaus übereinstimmend, wenngleich eher rudi-
mentär gehalten, wobei zu seinen Gunsten zu bemerken ist, dass er vor
dem Hintergrund seines Asylverfahrens auch nicht weiter zu seiner Leben-
spartnerin befragt worden ist. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerde-
führers in seinem Asylverfahren erscheint es immerhin möglich, dass er
zum damaligen Zeitpunkt mit einer Frau namens B._______ (nach Brauch)
verheiratet gewesen ist.
6.3 Zum Nachweis der Heirat (nach Brauch) legte der Beschwerdeführer
seinem Gesuch um Familienzusammenführung ein Dokument bei, welches
er als "Heiratsurkunde" bezeichnete. Mit Blick auf die blosse Glaubhaftma-
chung (vgl. Erwägung 6.1) ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustim-
men, als eine offizielle Heiratsurkunde keine unabdingbare Voraussetzung
für den Familiennachzug ist. Die eingereichte Urkunde ist indessen im
Sinne einer Gesamtwürdigung der in Frage stehenden Sachverhaltsdar-
stellung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 25. September 2014
vor, es handle sich um ein privatrechtliches Dokument, welches zwischen
ihm und seiner Ehefrau beziehungsweise ihren Familien ausgehandelt
worden sei und deshalb über keinen Stempel der Verwaltung verfüge.
Vorab ist festzuhalten, dass es aufgrund des formell gehaltenen Inhalts des
letztlich als Ehevertrag bezeichneten Dokuments (Verweis auf verschie-
dene Gesetzesbestimmungen des eritreischen Zivilrechts; Bestätigung der
Trauzeugen, dass ihnen der Ehevertrag vorgelesen worden sei und sie die-
sen verstanden hätten) erstaunt, dass sich auf dem Dokument kein offizi-
eller Stempel einer Urkundsperson befindet. Zudem wären erläuternde
Hinweise im Text des Ehevertrages zu erwarten, wer das Dokument vor-
gelesen – und wohl auch erstellt – hat. Die deutsche Übersetzung beinhal-
tet indessen einzig die Erklärung der Eheleute, dass es ihrem freien Wille
entspreche, als Ehepaar zusammen zu leben und den Ehevertrag in
C._______, Bezirk F._______, nach den massgebenden Gesetzesbestim-
mungen zu unterzeichnen und den Bund der Ehe einzugehen. Gemäss
englischer Übersetzung soll die Erklärung immerhin vor den Behörden in
C._______ ("in […]") erfolgt sein. Letzteres würde – wie von der Vorinstanz
zutreffend vermerkt – für eine offizielle Heiratsurkunde sprechen und damit
der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur nach Brauch gehei-
ratet habe, entgegenstehen. Ob sich bei der englischen Übersetzung ein
Fehler eingeschlichen hat, wie der Beschwerdeführer einwendet, kann
letztlich aber offengelassen werden. Selbst wenn zu dessen Gunsten von
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der deutschen Übersetzung ausgegangen wird, kann er aus dem Doku-
ment nichts ableiten. Mangels offiziellen Stempels vermag das Dokument
allein aufgrund der Unterschriften von Privatpersonen ohnehin keinen Be-
weiswert zu entfalten, der über ein blosses Gefälligkeitsschreiben hinaus-
geht.
6.4 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Rechtsmittelschrift (dort S. 7)
die Herkunft des als Ehevertrag bezeichneten Dokuments damit, dass er
dieses bereits bei seiner Einreise in die Schweiz "dabei" gehabt habe. Da-
mit widerspricht er seinen Angaben in der BzP (A4/9 S. 5), wo er – ausser
einem Scan seiner Identitätskarte – keine Ausweispapiere vorzubringen
vermochte und auf Nachfrage hin aussagte, er habe alles, was er habe,
abgegeben. Wäre der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise im Be-
sitz des angeblichen Ehevertrages gewesen, darf davon ausgegangen
werden, dass er diesen im Sinne eines eigenen Ausweispapieres erwähnt
beziehungsweise zu den Akten gereicht hätte, zumal er über kein anderes
originales Identitätsdokument verfügte. Diese widersprüchlichen Angaben
wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und damit an
der Echtheit des angeblichen Ehevertrages.
6.5 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Identität der
Frau, für die der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungsge-
such gestellt hat, nicht geklärt werden konnte. Es sind keine rechtsgenüg-
lichen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht worden. Deren angebli-
cher Geburtsschein liegt nur in Kopie vor, das Original sei bei der Ausreise
aus Eritrea verloren gegangen. Beim Vergleich mit dem Geburtsschein des
Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren lässt sich feststellen, dass
die zwei Stempelaufdrucke und die Unterschrift des Beamten auf beiden
Dokumenten in Position, Form und Beschaffenheit absolut identisch sind.
Die Schlussfolgerung des SEM, dass diese augenscheinlich per Bildbear-
beitungsprogramm eingefügt worden sind und es sich beim Geburtsschein
der angeblichen Ehefrau um eine Fälschung handle, ist daher nicht zu be-
anstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach alle Geburts-
scheine, welche im selben Jahr ausgestellt würden, den gleichen Stempel
und die gleiche Unterschrift aufweisen würden, ist unbehelflich. Er vermag
nicht zu erklären, wie – wenn nicht durch Bildbearbeitungsprogramm ein-
gefügt – es der betreffenden Urkundsperson gelingen könnte, die beiden
Stempel an exakt derselben Stelle und in identischer Ausrichtung auf dem
Formular anzubringen und die Unterschrift in ebenfalls identischer Form
und Anordnung dazuzusetzen. Demzufolge ist die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Identität der Person,
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für die das Gesuch um Familienzusammenführungsgesuch gestellt worden
ist, täuschen wollen, nicht zu beanstanden und zieht nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zudem die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in Zweifel.
6.6 Der Beschwerdeführer vermag aus dem im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Foto, das angeblich ihn und seine Frau zeigen soll, nichts ab-
zuleiten. Aus dem Foto kann weder auf eine Lebensgemeinschaft noch auf
die Identität der Person geschlossen werden.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Erwä-
gungen zur Auffassung, dass es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist,
dass der Beschwerdeführer mit einer Frau namens B._______ (nach
Brauch) verheiratet ist und es sich bei der Person, für die das Gesuch um
Familienzusammenführungsgesuch gestellt worden ist, um B._______
handelt. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen jedoch wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung. Die Vorinstanz hat demnach das Beweismass des Glaubhaftma-
chens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung vom 8. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
8.2 Weder die Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl noch die Verwei-
gerung der Einreise in die Schweiz finden in Art. 110a Abs. 1 AsylG Erwäh-
nung. Für das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist folglich Art. 65 Abs. 2 VwVG heranzuziehen, wo-
nach einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein An-
walt bestellt wird. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium,
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ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendi-
gerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43
E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwer-
deführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen
wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in recht-
licher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das
vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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