B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-749/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Nepal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N (…).
E-749/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 30. November 2009 verliess und am 21. Dezember 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 6. Januar 2010 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 20. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe von Ende 2005 bis Mai 2006 einen
der so genannten Königspartei (Rashtriya Prajatantra Party, RPP) ange-
hörenden B._______, als persönlicher Assistent unterstützt und sei von
2008 bis (…) 2009 C._______ der Jugendpartei der RPP und D._______
der Jugendorganisation tätig gewesen, wobei er häufig mit dem Mitglied
des Komitees E._______ zu tun gehabt habe,
dass die Maoisten ihn seit 2006 telefonisch bedroht und erfolglos ver-
sucht hätten, von ihm den Aufenthaltsort des untergetauchten B._______
in Erfahrung zu bringen,
dass am 10. Februar 2008 eine Versammlung der RPP von Maoisten an-
gegriffen worden sei, wobei diese mehrere Parteimitglieder, darunter
E._______, verprügelt und diesen nach ihm gefragt hätten,
dass er (Beschwerdeführer) daraufhin in Katmandu von einem Maoisten
auf der Strasse angesprochen und in der Folge wieder mit dem Tod be-
droht worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) sich daraufhin an die Polizei gewendet habe,
die allerdings nichts für ihn habe tun können oder wollen, weshalb er sich
zur Landesflucht entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer einen Parteiausweis, ein Empfehlungsschrei-
ben von B._______. und zwei Zeitungsartikel zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Januar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, und den Vollzug sei-
ner Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
E-749/2012
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei inhaltlich beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass mit der Beschwerde unter anderem ein Auszug aus der Internetseite
der RPP, ein Bestätigungsschreiben der Partei, ein weiterer Zeitungsbe-
richt sowie mehrere Berichte zur Situation im Heimatland zu den Akten
gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Februar 2012 die Ge-
suche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies
und ihm zur Leistung des Vorschusses Frist setzte,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristge-
recht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
E-749/2012
Seite 4
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis
auf eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche mit
grundsätzlich überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat
E-749/2012
Seite 5
und die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet er-
scheinen, diese Erwägungen substanziell zu relativieren,
dass zwar gewisse Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politi-
schen Aktivitäten im Heimatland nicht völlig unglaubhaft erscheinen und
diese Vorbringen auch mit Beweismitteln untermauert werden (von denen
allerdings die meisten nach genauer Betrachtung in formaler und inhaltli-
cher Hinsicht einen konstruierten Eindruck hinterlassen),
dass die geltend gemachte Verfolgung durch Maoisten – in auffälligem
Gegensatz zu den eben erwähnten Angaben – jedoch einen völlig un-
substanziierten, ungereimten, unlogischen und letztlich auch lebensfrem-
den Eindruck hinterlässt und die protokollierten Aussagen hier auch sonst
von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen ge-
prägt sind,
dass diese Aktenlage in der Tat den Schluss nahe legt, der Beschwerde-
führer habe sein Heimatland aus andern als den geltend gemachten
Gründen verlassen,
dass den Asylvorbringen bei der vorliegenden Aktenlage im Übrigen wohl
auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr seit dem
Jahr 2000 für die RPP politisch aktiv gewesen sein will und im Zusam-
menhang mit einer bis Mai 2006 ausgeübten Parteifunktion ernsthafte
Probleme mit den Maoisten bekommen habe und seit diesem Zeitpunkt
von diesen unzählige Male ernsthaft bedroht worden sei,
dass damit der zeitliche und kausale Zusammenhang zu der erst mehr
als drei Jahre später (Ende November 2009) erfolgten Ausreise nicht ge-
geben ist,
dass im Übrigen angesichts der aktuellen Verhältnisse im Heimatland
(vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4445/2010
vom 1. März 2012 E. 4.7, E-5533/2011 vom 10. November 2011 E. 5.3
und E-8087/2007 vom 1. Juni 2011 E. 5.3) auch davon ausgegangen
werden darf, der Beschwerdeführer könnte sich – als angebliches Mit-
glied einer legalen und im Parlament vertretenen Partei – bei ernsthaften
Behelligungen durch die Maoisten im Heimatland erfolgreich um Schutz
bemühen und zudem nötigenfalls in einem anderen Teil seines Heimat-
lands Wohnsitz nehmen,
E-749/2012
Seite 6
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-749/2012
Seite 7
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nepal sich in den letzten Jahren wesentlich
verändert hat und bereits die Vorgängerin des Bundesverwaltungsge-
richts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), festgestellt hat-
te, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit
der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und
der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 weiter zu verlän-
gern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.),
dass diese Entwicklung sich in der Folge weiter fortsetzte und die Regie-
rung mit den Maoisten am 21. November 2006 ein Friedensabkommen
abschloss und damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen beendete,
wobei auch eine Interimsregierung gebildet und ein Übergangsparlament
eingesetzt wurde, im dem den Maoisten rund ein Viertel der Abgeordne-
tensitze zugesprochen wurde,
dass am 10. April 2008 die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung
erfolgte, die in einen Sieg für die Maoisten mündete, welche im Nepali
Congress jedoch auf die Kooperation der anderen zwei grossen Parteien
angewiesen bleiben, was zunächst eine Blockierung der Entwicklung des
Friedensprozesses zur Folge hatte,
E-749/2012
Seite 8
dass am 2. November 2011 jedoch die vier wichtigsten Parteien Nepals
ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet haben, des-
sen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Nepalesi-
sche Armee darstellt (vgl. hierzu etwa The International Crisis Group,
Nepal's Peace Process: The Endgame Nears, Update Briefing / 13. De-
zember 2011), während mit dem Abkommen auch die Schaffung einer
Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen wurde, die unter
anderem das Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs
verschwundenen Menschen untersuchen soll,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw.
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland, in dem die Angehörigen
des Beschwerdeführers leben (vgl. EVZ-Protokoll S. 3), vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und
damit bereits beglichen sind.
E-749/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: