B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-749/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Ende August 2011 verliess und am 17. Oktober 2011 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 4. November 2011 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 10. Dezember 2012 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, Polizisten seien zu ihr nach Hause ge-
kommen und hätten ihr vorgeworfen, politisch tätige Tibeter unterstützt zu
haben, was sie verneint habe,
dass sie im August 2011 ihren Ehemann mit einem Stein bzw. mit einer
Pistole verletzt hätten, so dass er geblutet habe, worauf sie einen Polizis-
ten mit einem Messer verletzt habe, weswegen sie geflüchtet sei,
dass das BFM zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin
durch eine Expertin eine LINGUA-Analyse durchführen liess, wobei die
beauftragte Expertin die Beschwerdeführerin am 8. November 2011 tele-
fonisch befragte und am 18. November 2011 ein Gutachten verfasste,
dass die Beschwerdeführerin dazu zweimal eine Stellungnahme datiert
vom 18. Dezember 2012 einreichte (Eingang am 19. bzw. am 27. De-
zember 2012), wonach sie bei einem Onkel gelebt habe, der ein Hotel ge-
führt habe (dessen Adresse sie in chinesischen Schriftzeichen eingereicht
habe), die Befragerin der LINGUA-Analyse einen andern Dialekt gespro-
chen habe, den sie schlecht verstanden habe, sie in der Asylunterkunft
mit (…) Frauen aus C._______ zusammengewohnt und möglicherweise
von denen zentraltibetische Wörter angenommen habe, wobei sie aus-
serdem erklärt habe, wie man in ihrem Dorf Butter und Käse mache,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 15. Januar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der telefo-
nisch durchgeführten LINGUA-Analyse sei die Gutachterin zum Schluss
gekommen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin sei,
aber mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihr angegebenen
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Herkunftsregion "hauptsozialisiert" worden sei, sondern höchstwahr-
scheinlich ausserhalb von China,
dass die dabei ausgewerteten Bereiche Herdenhaltung, Schulwesen, Es-
sen, Geld, Transport, Energieversorgung und Geografie umfassten,
dass sie keine genauen Angaben zu ihren Milch gebenden Yak-Kühen
habe machen können,
dass sie Begriffe, die im Zusammenhang mit der Energieversorgung
stünden und die den Nomaden ihrer angeblichen Herkunftsregion geläu-
fig seien, nicht gekannt habe,
dass sie mit weiteren Begriffen aus dem Nomadenalltag sowie mit der
Bezeichnung für Grundschule nicht vertraut sei,
dass sie den Nomaden geläufige Lehnwörter aus dem Chinesischen für
Essen und Getränke nicht erkannt habe,
dass sie Banknoten nicht habe beschreiben können,
dass sie Bezeichnungen für Verkehrsmittel, mit denen tibetische Noma-
den vertraut seien, nicht gekannt habe,
dass ihre Erklärung, sie sei stets zu Hause gewesen, nicht zu überzeu-
gen vermöge, da sie in Widerspruch stehe mit dem allgemeinen Leben
der tibetischen Nomaden,
dass sie nicht den Dialekt ihrer angeblichen Herkunftsregion spreche und
auch nicht den Dialekt von Nomaden, sondern Zentraltibetisch,
dass ihr zudem die Kenntnis von chinesischen Begriffen fehle, die Tibe-
tern geläufig seien,
dass ihrer Stellungnahme datiert vom 18. Dezember 2012, keine Hinwei-
se zu entnehmen seien, die das Gutachten in Frage stellen würden, zu-
mal sie sich nur am Rande mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe,
dass angesichts der Ausführlichkeit des Interviews kein Anlass für die
Durchführung eines weiteren Interviews bestehe,
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dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich
die Aufzeichnung des Interviews anzuhören, von welchem keine Abschrift
existiere,
dass ihre Angaben zum Onkel im Widerspruch zu ihren Aussagen im EVZ
und an der Anhörung stünden, ausserdem vermöge die Adresse für sich
nicht zu beweisen, dass sie immer in jenem Gebiet gelebt habe,
dass aufgrund der LINGUA-Analyse sowie des Umstands, dass sie keine
Identitätspapiere abgegeben und sich nicht um die Beschaffung solcher
Papiere bemüht habe, höchst zweifelhaft sei, dass sie je im Tibet oder
anderswo in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt
habe,
dass es ihr bezüglich ihrer Asylgründe wegen der Unglaubhaftigkeit ihrer
Herkunftsangaben an Glaubwürdigkeit mangle, wobei dies durch ihre
(hinsichtlich der Anzahl der Besuche der Polizisten) widersprüchlichen
und (hinsichtlich der Fluchtszene und –umstände) unlogischen und reali-
tätsfremden Angaben noch bestärkt werde,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von BVGE 2009/29 nicht ge-
geben seien, da weder von legaler noch illegaler Ausreise aus China
auszugehen sei, zumal unglaubhaft sei, dass sie längere Zeit in China
gelebt habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass das BFM die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Be-
schwerdeführerin feststellte, wobei es ausführte, es sei nicht seine Auf-
gabe, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Be-
schwerdeführerin ihre Herkunft verschleire,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
13. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe bestün-
den, und folglich sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventu-
aliter sei festzustellen, dass die Wegweisung [recte: der Wegweisungs-
vollzug] unzulässig sei, und in der Folge sei ihr die vorläufige Aufnahme
als Ausländerin zu gewähren,
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dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liess, sie sei unter Beizug
eines tibetischen Experten bzw. Expertin, der [bzw. die] die Region der
Beschwerdeführerin persönlich kenne, nochmals zu befragen und sie sei
unter Beizug eines tibetischen Experten mit Muttersprache Kham-
Tibetisch nochmals linguistisch zu begutachten, ferner sei ihr unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 20. Februar 2013 bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Februar
2013 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe, die Anträge auf nochmalige Befra-
gung der Beschwerdeführerin und nochmalige linguistische Begutachtung
sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und einen solchen erhob, welcher am
18. März 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
der inneren Logik entbehren, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
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rung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin auf Grund von Widersprüchen in zentralen Punkten
sowie weiteren Unstimmigkeiten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
das Glaubhaftmachen nicht standhalten,
dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nämlich widersprüchlich ist und
realitätsfremd erscheint, wobei die auf Beschwerdeebene angebotenen
Erklärungen, wie etwa jene, sie habe entkommen können, weil die Poli-
zisten sich um ihren verwundeten Kameraden gekümmert hätten, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass ihren Vorbringen zudem mit dem LINGUA-Gutachten die Grundlage
entzogen worden ist, wobei dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit un-
tergraben worden ist,
dass dem LINGUA-Gutachten nämlich, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht einräumt, erhöhter Beweiswert zukommt,
dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist,
dass die Einwände gegen das LINGUA-Gutachten haltlos sind,
dass die Expertin gemäss dem Nachweis ihres Werdegangs (vgl. A18/1)
entgegen der Beschwerdeführerin der Dialekte der Provinz Kham mächtig
ist,
dass auch keine Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsprobleme
oder eine Verwechslung der Provinzen Amdo und Kham durch die Exper-
tin vorliegen,
dass die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände und Entgegnungen
nicht zu überzeugen vermögen, zumal sie ihre Unkenntnis von den No-
maden ihrer angeblichen Herkunftsregion geläufigen Begriffen und Sach-
verhalten nicht ansatzweise erklären können, wobei auffällt, dass die Be-
schwerdeführerin für das sehr schwer wiegende Indiz für eine Sozialisati-
on ausserhalb des Tibets, nämlich dass sie Tibetern geläufige chinesi-
sche Lehnwörter nicht kennt, keine Erklärung anbietet,
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dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, welche angeblich
die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Bekannten vor dem Potala-
Palast in Lhasa zeigt, nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbrin-
gen, dass sie im Tibet sozialisiert worden sei und dort längere Zeit gelebt
habe,
dass die Beschwerdeführerin auf dem besagten Bild trotz bestehender
Ähnlichkeit zu in den Akten liegendem Vergleichsmaterial nicht eindeutig
identifiziert werden kann,
dass unter diesen Umständen ihre Ausreise (ob legal oder illegal) aus
China als solche nicht geglaubt werden kann,
dass demzufolge, wie das BFM zu Recht und zutreffend begründet, so-
wohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch von subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne von Art 54 AsylG zu verneinen sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftig-
keit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat-
oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegen,
dass diese Vermutung nicht umgestossen wurde,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: