B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-749/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemein-
sam Albanien am (…) und gelangten via Mailand am 13. Dezember 2013
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 30. De-
zember 2013 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerde-
führenden am 14. Januar 2014 getrennt voneinander zu den Asylgründen
an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im (…)
eine Person getötet, weshalb die Familie der Gefahr der Blutrache aus-
gesetzt sei. Aufgrund der Tötung sei er verurteilt worden und habe sieben
Jahre und fünf Monate im Gefängnis verbracht. Nach der Entlassung aus
der Haft, könnten er und seine Familienmitglieder aus Angst vor der Blut-
rache nicht mehr das Haus verlassen. Bisher sei es zu keinen Zwischen-
fällen mit der gegnerischen Familie gekommen, da sie sich immer im
Haus aufgehalten hätten. Den Schutz der Behörden hätten sie nicht er-
sucht, da der Staat in solchen Fällen nicht helfe. Diverse Versöhnungs-
versuche mit der gegnerischen Familie seien gescheitert, weshalb er
schliesslich das Land habe verlassen müssen. Als Beweismittel reichte er
ein Urteil des Bezirksgerichts von D._______ vom (…), einen Entlas-
sungsbefehl vom (…), eine Aufstellung über die verbüsste Haftzeit und
ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde E._______
ein.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen dieselben Ausreise-
gründe wie ihr Ehemann geltend.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehn-
te die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Weiter händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus. Zur Sicherstellung des Vollzugs wurden die Be-
schwerdeführenden während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft
genommen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Haft beauf-
tragt.
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C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, der Entscheid des BFM vom 5. Februar 2014 sei aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und
ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung für sie nicht zumutbar respektive nicht
zulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Ablehnung der Asylgesuche
mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvoll-
zug. Die Anordnung der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Disposi-
tivs der Verfügung vom 5. Februar 2014) wird von den Beschwerdefüh-
renden nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs.
1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung nach ausführ-
lichen Erwägungen zum Phänomen der Blutrache zum Schluss, der alba-
nische Staat erfülle seine Schutzpflicht im Falle geltend gemachter Be-
drohung bzw. Verfolgung im Kontext der Blutrache. Kein Staat sei in der
Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergrif-
fen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne
jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen
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Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei bzw. der albanische
Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der befürchte-
te Übergriff stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar, die von
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten verfolgt und geahndet werde. Die Beschwerdeführenden hätten sich
im konkreten Fall nicht an die Behörden gewandt und nicht aktiv um
Schutz ersucht. Es könne daher nicht gesagt werden, die albanischen
Behörden seien untätig geblieben. Sie hätten den Behörden keine Chan-
ce gegeben, das Gegenteil unter Beweis zu stellen. Es liessen sich auch
keine Hinweise entnehmen, dass ihnen von den Behörden der erforderli-
che Schutz nicht gewährt würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihnen
möglich und zumutbar, sich in dieser Sache an die albanischen Behörden
zu wenden und um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Der Bundesrat
habe im Übrigen mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfol-
gungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daran änder-
ten auch die von ihnen eingereichten Beweismittel nichts.
4.2 Die Beschwerdeführenden erneuern im Wesentlichen ihre erstinstanz-
lichen Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung auch nur im Geringsten auseinanderzusetzen. Damit legen sie
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, sie erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die sorgfältigen
und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft
insbesondere zu, dass sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätten,
sich an die albanischen Behörden zu wenden, was sie gemäss eigenen
Aussagen unterliessen. Da der Bundesrat Albanien als verfolgungssiche-
ren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG be-
zeichnet hat, besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung gewährleistet ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt.
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Daran vermögen auch die von ihnen eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von der Vorin-
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stanz nicht bestritten wird. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, auch wenn nicht ausgeschlossen
werden könne, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatort allenfalls mit Nachteilen zu rechnen hätten, sei festzuhal-
ten, dass ihnen eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offenstehe, zu-
mal nicht davon auszugehen sei, dass sie landesweite Racheakte zu be-
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fürchten hätten. Vielmehr bestehe ungeachtet ihrer Äusserungen, wonach
ihre Verfolger sie überall ausfindig machen würden, kein Grund für die
Annahme, dass sie im ganzen Land von einer ausweglosen Situation be-
troffen seien. Vor diesem Hintergrund sei das Bestehen einer konkreten
und ernsthaften Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK ge-
schützten Rechtsgütern zu verneinen. Die Wegweisung erweise sich als
zulässig.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht den
Beschwerdeführenden insbesondere eine innerstaatliche Wohnsitzalter-
native offen, wo das Bestehen einer ausweglosen Situation nicht anzu-
nehmen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die all-
gemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine kon-
krete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
schliessen. Den Beschwerdeführenden ist die Inanspruchnahme einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil von Albanien
zumutbar, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Konkret in Frage käme
beispielsweise Tirana, wo der Bruder des Beschwerdeführers wohnt
(BFM-Akten A7/9 F13). Auch verfügen sie über zahlreiche weitere Ver-
wandte in Albanien und können somit auf ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. Alle befinden sich zudem bei guter Gesundheit.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe ver-
fügen.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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