B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7493/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
E-7493/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte, zu dem er am 6. November 2014 summarisch befragt
wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei in der Schweiz geboren und
habe bis zur Scheidung seiner Eltern im Jahr (…) in B._______ und danach
bei seinem Vater in Pristina gelebt,
dass er bei seiner Mutter in der Schweiz leben möchte, weil er von seinem
Vater schlecht behandelt werde,
dass er zudem unter Nierenproblemen und Gelenkschmerzen leide, die mit
seinen Asylgründen aber nichts zu tun hätten,
dass die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 2014 der
Anfrage des SEM vom 17. November 2014 zur Übernahme des Beschwer-
deführers zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November
2014 das rechtliche Gehör gewährte zur Zuständigkeit Kroatiens für die
Durchführung seines Asylverfahrens sowie zu allfällig vorliegenden Grün-
den, die gegen eine Überstellung dorthin spreche würden,
dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme einreichte und
dabei ausführte, er sei nur nach Kroatien gereist, um in die Schweiz zu
gelangen, wo seine Mutter und damit seine einzige Familienangehörige
ausserhalb des Kosovos lebe,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (eröffnet am 16. De-
zember 2014) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Überstellung nach Kroatien sowie deren Vollzug anordnete,
dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass es ausserdem zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die
Haft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete,
E-7493/2014
Seite 3
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. Dezember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochte-
nen Nichteintretensverfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung beantragte, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
das Asylgesuch gutzuheissen und ihm den Ausweis (F) für vorläufig Aufge-
nommene zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 24.
Dezember 2014 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit einer weiteren Verfü-
gung vom 30. Dezember 2014 das Gesuch um Herstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde abwies und den provisorischen Vollzugs-
stopp vom 24. Dezember 2014 aufhob, weshalb der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe,
dass es den Beschwerdeführer zudem aufforderte, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetre-
ten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Januar 2015 erklärte,
nach der Scheidung seiner Eltern sei gegen seinen Willen entschieden
worden, dass er nicht bei seiner Mutter in der Schweiz habe verbleiben
können,
dass er deshalb jeweils heimlich mit seiner Mutter telefoniert habe, weshalb
er sich nicht mehr mit seinem Vater verstehe und dieser ihn beleidigt sowie
geschlagen und schliesslich aus der Wohnung geworfen habe,
dass er aus diesen Gründen zu seiner Mutter in die Schweiz gekommen
sei und hier auf eine bessere Zukunft hoffe,
dass er Kopien des Auszugs seines Geburtseintrags in der Schweiz sowie
des Passes seiner Mutter zu den Akten reichte,
dass er den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 12. Januar 2015
bezahlte,
E-7493/2014
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und (ansonsten) formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
E-7493/2014
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung gelangt, weshalb das SEM die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf die Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), prüft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
E-7493/2014
Seite 6
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wo-
bei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Be-
hörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 2 ff. zu Art. 17),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte,
dass mit Zustimmung der kroatischen Behörden vom 21. November 2014
zur Übernahme des Beschwerdeführers für die Durchführung des Asylver-
fahrens – unabhängig von einer Registrierung oder der Einreichung eines
Asylantrags – die Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
E-7493/2014
Seite 7
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung zur Zustän-
digkeit Kroatien ausführte, er sei nur nach Kroatien gereist, um in die
Schweiz zu gelangen, wo seine Mutter lebe,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, es bestün-
den feindliche Verhältnisse zwischen Kosovo-Albanern und Kroaten, wes-
halb unzumutbar und unrechtmässig sei, Kroatien die Zuständigkeit für
sein Asylgesuch zu überlassen,
dass der Beschwerdeführer damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
E-7493/2014
Seite 8
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten, und
er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn vom Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO des (…)-Jährigen zu seiner in der Schweiz lebenden
Mutter auszugehen ist, zumal er in keiner Weise angibt, auf deren Unter-
stützung angewiesen zu sein,
dass er zur seiner gesundheitlichen Situation ausführte, er leide seit unge-
fähr einem Jahr unter Nierenproblemen und Gelenkschmerzen,
dass er weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Drittstaat
um medizinische Behandlung ersucht habe, er seine Beschwerden inzwi-
schen aber dem Vertrauensarzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen mitgeteilt habe,
dass folglich auch keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Überstellung
nach Kroatien sprechen, insbesondere da davon auszugehen ist, Kroatien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behand-
lung dieser Gesundheitsbeschwerden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass ausserdem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
E-7493/2014
Seite 9
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu deren Bezahlung der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7493/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt, und zu deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: