Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7495/2009
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und ihr Kind
C._______, Irak,
alle vertreten durch Rebecca Moses Möhrle, Thurgauer
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2,
Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. Oktober 2009 verliessen, auf dem Landweg nach Istanbul
gelangten, drei Wochen später mit einem Lastkraftwagen weiterreisten
und am 2. November 2009 illegal in die Schweiz gelangten,
dass die Beschwerdeführenden am selben Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, wo sie
aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Reise oder Identitätspapiere
abzugeben,
dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2009 zum Reiseweg
und den Ausreisegründen befragt (Protokoll in den Vorakten: A1 und A2)
und am 23. November 2009 zu den Asylgründen angehört wurden
(Protokoll in den Vorakten: A9 und A10),
dass die Beschwerdeführenden zu ihren Reise und Identitätspapiere
ausführten, sie besässen Identitätskarten, die 2007 nach ihrer Hochzeit in
D._______ausgestellt worden seien,
dass der Beschwerdeführer ausführte, sie beide besässen auch einen
Nationalitätenausweis, und die Beschwerdeführerin angab, sie habe
keinen solchen,
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie könnten die Papiere
problemlos beschaffen, da sie sich bei der Mutter des Beschwerdeführers
befänden, wo sie sie zurückgelassen hätten beziehungsweise wo der
Schlepper, dem sie sie übergeben hätten müssen, sie abgegeben habe,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ausführte, er habe bis
im Sommer 2009 ein Gemüsegeschäft geführt, wo er einen guten
Verdienst erzielt habe, und habe sich auf eine freie Stelle in der Kantine
einer Kaserne der irakischen und der amerikanischen Armee in
E._______ hin gemeldet,
dass er sich mit seinem Nationalitätenausweis dort ausgewiesen habe,
sein Name registriert worden sei und er die Stelle erhalten habe,
dass er am 2. Oktober 2009 von drei Mujaheddins aufgefordert worden
sei, ihnen jeweils mitzuteilen, wenn Amerikaner die Kantine besuchten,
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dass er sich nicht gewagt habe, seinen Unwillen kundzutun, weil er
gefürchtet habe, er würde sonst von den Terroristen umgebracht,
dass er deswegen noch am selben Tag seine Ausreise vorbereitet und
das Land am Tag darauf zusammen mit seiner Ehefrau und mit Hilfe
eines Schleppers verlassen habe,
dass er weder mit der Armee noch der Polizei oder anderen Behörden in
seinem Heimatland je Probleme gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,
sondern ausführte, mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2009 – eröffnet am
selben Tag – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) – nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den
Wegweisungsvollzug anordnete und eine Ausreisefrist ansetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführenden hätten den Behörden trotz entsprechender
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und keine entschuldbaren Gründe für die Unterlassung glaubhaft
gemacht,
dass sie mit ihrem Verhalten die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt
hätten und anzunehmen sei, sie hätten ihre Reise und Identitätspapiere
bewusst vorenthalten, um ihre Identität zu verschleiern,
dass sich im Übrigen die Vermutung aufdränge, die
Beschwerdeführenden stammten entgegen ihren Angaben nicht aus der
Provinz (…), sondern aus der Provinz (…),
dass nämlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin
weder aktiv noch passiv der (…) Sprache mächtig sei, wenn sie aus
einem (…) Gebiet komme, (…)
dass auch weitere Merkmale für diese Vermutung sprächen,
insbesondere die mangelnden Kenntnisse zu den Verhältnissen am
angeblichen Herkunftsort sowie die von ihr gesprochene Sprache (…),
dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7
AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen
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Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, zumal die Angaben des
Beschwerdeführers substanzarm und realitätsfremd seien,
dass er etwa nicht im Stande gewesen sei, das Datum, an dem er
angeblich von Terroristen besucht worden sei, auch nur annähernd in den
zeitlichen Ablauf der betreffenden Woche einzuordnen, und nicht
nachvollziehbar sei, weshalb er keiner eingehenden
Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wäre, hätte er tatsächlich
eine Stelle in einer Militärkantine angetreten, wo auch amerikanische
Soldaten verkehrten,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise, zumal die Beschwerdeführenden höchstwahrscheinlich
aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen stammten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
BFMVerfügung vom 26. November 2009 sei aufzuheben und das
Asylgesuch zur Prüfung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, die
Identitätspapiere der Beschwerdeführenden seien am 25. November
2009 in der Schweiz angekommen und am 27. November 2009 dem BFM
in Kreuzlingen im Original und mit Briefumschlag abgegeben worden,
zusammen mit dem Hochzeitsfoto und der Heiratsbescheinigung,
dass insgesamt den Beschwerdeführenden keine
Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne,
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dass die eingereichten Papiere die Herkunft der Beschwerdeführenden
aus E._______ bestätigen würden, weshalb auf die Zweifel des BFM
bezüglich des Herkunftsorts nicht näher eingegangen werden müsse,
dass demzufolge auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei,
dass zu prüfen sei, ob ein Vollzug der Wegweisung in die Provinz (…)
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass sich die Sicherheits und Menschenrechtslage in den an Kurdistan
Irak angrenzenden Städten (…) samt Umgebung im Jahr 2009 wieder
massiv verschlechtert habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Beschwerde ein
Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen
Entwicklung im Zentral und Südirak vom 5. November 2009 sowie ein
Hochzeitsfoto im Original, zwei Identitätskarten und eine
Ehebescheinigung (alles in arabischer Sprache, in Kopie) einreichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 unter anderem das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung guthiess – verbunden mit der Aufforderung, umgehend
ihre Bedürftigkeit zu belegen – und das BFM zum Schriftenwechsel
einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei es ergänzend festhielt, der
Nichteintretensentscheid sei aufgrund der damaligen Aktenlage zu Recht
erfolgt, und das BFM habe nicht antizipieren können, dass die
Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellten Ausweispapiere auch
tatsächlich nachreichen würden,
dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
23. November 2009 in Aussicht gestellte Nationalitätsausweis, dessen
Beweiswert höher einzustufen sei als derjenige der Identitätskarte,
bezeichnenderweise nicht nachgereicht worden sei,
dass Identitätskarten bekanntlich im Irak ohne grossen Aufwand käuflich
erworben werden könnten, und der nachgereichte Eheschein
bezeichnenderweise Fälschungsmerkmale aufweise,
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dass irakische Identitätskarten ausserdem nicht Aufschluss gäben zu den
Wohnadressen der Ausweisinhaber, sondern lediglich zur amtlichen
Registrierung, und es denkbar sei, dass die Beschwerdeführenden im
Kindesalter einmal in der Provinz (…) gelebt hätten,
dass dieser Umstand, insbesondere angesichts der Unkenntnis der
Beschwerdeführenden zur Region E._______, nichts an der
Einschätzung ändere, dass die Beschwerdeführenden schon lange nicht
mehr dort lebten, sondern wohl vielmehr den Grossteil ihres Lebens in
der Herkunftsregion ihres Stammes (Provinz …) verbracht hätten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gab,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 4. Januar 2010
ausführten, die Papiere seien innert der kürzestmöglichen Zeit
nachgereicht worden, und die nun eingereichten Dokumente würden die
Angaben der Beschwerdeführenden untermauern,
dass die Mutter des Beschwerdeführers es leider versäumt habe, den
Dokumenten, die sie in die Schweiz geschickt habe, auch die
Nationalitätenausweise beizulegen, diese aber noch innert Wochenfrist
beim EVZ Kreuzlingen eintreffen sollten,
dass das BFM hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Papiere nur
Vermutungen aufstelle, ebenso wie betreffend den Herkunftsort der
Beschwerdeführenden,
dass die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht mit Brief
vom 24. Februar 2011 über die Geburt ihres Kindes C._______
informierten,
dass die zuständige Migrationsbehörde (…) auf entsprechendes Geheiss
des BFM hin dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2011 (Datum
des Eingangs) die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden im
Original sowie zwei Dokumentenprüfungsberichte der Kantonspolizei St.
Gallen vom 11. März 2011 zukommen liess,
dass die kriminaltechnischen Experten feststellen, die beiden
Identitätskarten der Beschwerdeführenden seien Totalfälschungen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme
gab,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juli 2011 ausführten,
sie könnten sich das Ergebnis der Dokumentenprüfung nicht erklären, es
könne sich nur um einen Fehler der Behörden bei der Ausstellung der
Papiere handeln und sie würden versuchen, eine Bestätigung der Polizei
oder Ausweise ihrer Verwandten kommen zu lassen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch im vorliegenden Fall – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Kind Hewi in das Verfahren seiner Eltern einzuschliessen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass indessen bei einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ungeachtet der
vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet und über deren Nichtbestehen abschliessend
materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere E. 2.1 und E.
5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG;
BVGE 2009/50 E. 5 8),
dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden unbestrittenermassen
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben und
dafür keine entschuldbaren Gründe geltend machen konnten,
dass sich im heutigen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit den
Argumenten des BFM und den Einwänden der Beschwerdeführenden
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erübrigt, weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die Bemühungen
der Beschwerdeführenden, Reise und Identitätspapiere einzureichen,
darin gipfelten, gefälschte Dokumente nachzureichen,
dass die Totalfälschung der beiden Identitätskarten aufgrund des
überzeugenden und vielfältigen Nachweises des mit der Untersuchung
beauftragten kriminaltechnischen Dienstes auch für das
Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft feststeht,
dass die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 4. Juli 2011,
wonach es sich um einen Fehler der Behörden bei der Ausstellung der
Ausweise handeln müsse, offensichtlich untauglich ist, und im Übrigen
auch der angekündigte Nationalitätenausweis nicht eingereicht wurde,
dass diese Umstände die vorinstanzliche Erkenntnis einer wissentlichen
und willentlichen Missachtung der den Beschwerdeführenden bezüglich
der Offenlegung ihrer Identität und Beibringung von Reise und
Identitätspapieren obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 b AsylG)
stützen,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft machen können, sie
seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht ihrer
persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist, was die behauptete
Verfolgungssituation bereits deshalb als unwahrscheinlich erscheinen
lässt,
dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden als zutreffend
erweisen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann,
dass sich die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelstufe mit diesen
Erwägungen des BFM nicht befassen,
dass unter Hinweis auf die wiederum zu bestätigenden Erkenntnisse des
BFM kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG, BVGE
2007/8 E. 2.1 und BVGE 2009 Nr. 50 E. 5 8),
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auch
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 8d), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage
Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen,
dass die ausführlichen Erwägungen des BFM betreffend
Wegweisungsvollzug sich als zutreffend erweisen, weshalb vorab darauf
verwiesen werden kann,
dass die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der
Beschwerdeführenden sich durch die Einreichung gefälschter Papiere
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nochmals bestätigen und es, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht
Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der
Beschwerdeführenden näher nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen bezogen auf mutmassliche
Herkunftsorte zu forschen, falls diese, wie vorliegend, ihrer
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement vorliegend keine Anwendung findet, und auch keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimatland droht, zumal mit dem BFM davon
auszugehen ist, dass sie aus einer der drei Provinzen der Autonomen
Region Kurdistan im Norden des Iraks kommen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in der mutmasslichen Herkunftsregion
der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar bei einem Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen
Provinzen des Nordiraks Zurückhaltung geboten ist, wenn Familien mit
Kindern betroffen sind, weil oftmals weder ein ausreichendes Einkommen
noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (vgl. BVGE 2008/5 E.
7.5.8),
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben selbständig einen (…)
betrieben und dabei gut verdient hat, und es keinen Grund zur Annahme
gibt, er könne dies nach seiner Rückkehr nicht wieder tun, womit er und
seine Familie Zugang zu adäquatem Wohnraum und den übrigen
notwendigen Existenzgrundlagen haben werden,
dass ferner davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten
am Herkunftsort über ein soziales Netz,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Argumente der
Beschwerdeführenden einzugehen,
dass es ihnen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten gefälschten
irakischen Identitätskarten einzuziehen und zuhanden des BFM
sicherzustellen sind (Art. 10 Abs. 4 AsylG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass zwar das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember
2009 gutgeheissen worden war,
dass allerdings die vom Gericht gleichzeitig eingeforderte
Fürsorgebestätigung nicht eingereicht wurde,
dass demzufolge die Bedürftigkeit nicht belegt und die damalige
Zwischenverfügung in diesem Punkt wiedererwägungsweise aufzuheben
ist, zumal die Kostenauflage auch wegen der im Beschwerdeverfahren
begangenen Verletzung von Verfahrenspflichten in sinngemässer
Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG geboten ist,
dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− (vgl. Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die gefälschten irakischen Identitätskarten, lautend auf die Namen der
Beschwerdeführenden (Nrn. …) werden eingezogen und zuhanden des
BFM sichergestellt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wiedererwägungsweise abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzenden Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, mit den Akten N (…) (per Kurier;
Beilagen: gefälschte irakische Identitätskarten Nrn. …)
– die zuständige Migrationsbehörde (in Kopie)