Abtei lung V
E-7496/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
_______
Elfenbeinküste,
c/o _______,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7496/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober
2009 seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verliess und am 9. Oktober
2009 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im Transit-
zentrum B._______ (TZ) um Asyl nachsuchte,
dass im TZ am 3. November 2009 die summarische Befragung und am
12. November 2009 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe seit
Juni 2009 wieder bei seinen Eltern in C._______ und zuvor rund neun
Jahre lang bei einem Lehrer in D._______ gelebt,
dass sein Vater in der Moschee seines Wohnquartiers für deren In-
standhaltung und für Reparaturen verantwortlich gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer im August 2009, bei seiner Rückkehr nach
Hause, seine Eltern ermordet aufgefunden habe,
dass er anschliessend einen Brandanschlag auf jene Moschee verübt
habe, weil er sich an die personellen Probleme erinnert habe, die sein
Vater in der Moschee gehabt habe,
dass ihn die Zeugen des Anschlags verfolgt, eingeholt und geschlagen
hätten, worauf er einen Monat lang im Spital habe gepflegt werden
müssen,
dass ihm ein Freund im Spital erzählt habe, sein Vater habe mit Leuten
von der Regierung Geldprobleme gehabt, weshalb er umgebracht wor-
den sei,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Brandanschlags auf die
Quartiermoschee von den Leuten, welche in dieser üblicherweise ver-
kehrt hätten, gesucht worden sei und diese ihn hätten umbringen wol-
len,
dass zudem auch jene Beamten, mit denen seinen Vater Geldgeschäf-
te gemacht habe, ihn verfolgen könnten,
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland habe verlassen müssen,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass er bei der Gesuchstellung als Geburtsdatum den _______ angab
mithin vorbrachte, er sei noch minderjährig,
dass eine vom BFM am 22. Oktober 2009 veranlasste radiologische
Knochenaltersbestimmung ein chronologisches Alter des Beschwerde-
führers von _______ Jahren oder mehr ergab,
dass das BFM am 3. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Al-
tersfrage das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung einerseits ausführte, das vom Be-
schwerdeführer angegebene Geburtsdatum liege zwar innerhalb des
Unsicherheitsbereichs der Knochenaltersbestimmung, weshalb eine
Identitätstäuschung allein dadurch nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass indessen aus verschiedenen anderen, sich aus den Akten erge-
benden Umständen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als
unglaubhaft qualifiziert werden müsse, der offensichtlich seine wahre
Identität und Herkunft zu verheimlichen versuche,
dass das BFM weiter ausführte, es würden keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen,
dass die Asylvorbringen einerseits widersprüchlich, unsubstanziiert,
konstruiert, ohne so genannte Realkennzeichen, infolgedessen un-
glaubhaft seien und im Übrigen auch asylrechtlich nicht relevant wä-
ren,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragte,
dass die vollständigen Akten am 7. Dezember 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer beim BFM zu Protokoll gab, er sei am
_______ geboren worden, womit er während des vorinstanzlichen
Verfahrens minderjährig gewesen (und dies auch heute noch) wäre
und für ihn gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG insbesondere vor der Anhö-
rung vom 12. November 2009 eine Vertrauensperson hätte ernannt
werden müssen,
dass deshalb zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausge-
gangen ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zu Ungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjäh-
rigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asyl-
suchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jah-
re alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum
Ganzen EMARK 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der völlig unglaubhaften Asylvorbringen (vgl. dazu so-
gleich), der realitätsfremden Schilderung seiner familiären Umstände,
der offensichtlich nicht überzeugenden Angaben zu den Identitätspa-
pieren sowie der vagen und unlogischen Beschreibung der Ausreise-
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modalitäten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht
wurde, das die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen
liesse,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ge-
macht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Er-
wägungen keine überzeugenden Argumente entgegensetzt, sondern
ohne plausible Begründung bloss unter Verweis auf seine angebliche
Minderjährigkeit einwendet, er habe nie Ausweispapiere besessen,
welche er abgeben könnte (vgl. Beschwerde S. 2),
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dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Schil-
derungen der Reiseumstände und die Angaben zu den Identi-
tätspapieren als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Wei-
se eine Vielzahl von Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der protokol-
lierten Angaben des Beschwerdeführers aufgelistet hat (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang im We-
sentlichen darauf beschränkt, auf seine anlässlich der Anhörungen
vorgebrachten Ausreisegründe zu verweisen (vgl. Beschwerde S. 2),
ohne sich zur vorinstanzlichen Argumentation inhaltlich zu äussern,
dass die Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden kla-
ren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht umzustossen vermögen,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
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Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen, der zuletzt in C._______ gelebt hat, über
eine Schulbildung verfügt und in seinem Heimatland angesichts der
Unglaubhaftigkeit der angeblichen Ermordung seiner Eltern –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2)
– auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
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dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Be-
dürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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