B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7496/2015
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am (…) und gelangten über die Türkei, Griechenland, Maze-
donien, Serbien und Ungarn, von wo aus sie wieder in die Türkei zurück-
geschickt worden seien, am 24. August 2015 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
nachsuchten.
A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 24. und am
25. Oktober 2015 hatten die Beschwerdeführenden am (…) bereits in Un-
garn Schutzersuchen gestellt.
A.c Am 27. August 2015 fanden die summarischen Befragungen zur Per-
son statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/13 in Bezug auf den Be-
schwerdeführer; A9/13 in Bezug auf die Beschwerdeführerin). Dabei wurde
ihnen auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder Griechen-
land gewährt, welche als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnten.
B.
B.a Gestützt auf die Eurodac-Treffer, die Angaben der Beschwerdeführen-
den und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zustän-
dige ungarische Behörde am 2. September 2015 um Übernahme der Be-
schwerdeführenden.
B.b Am 16. September 2015 lehnte Ungarn das Gesuch um Übernahme
ab und ersuchte die Schweiz gleichzeitig um weitergehende Informationen
zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Zeit zwischen den
Asylgesuchen in der Ungarn und jenen in der Schweiz.
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B.c Nachdem die Schweiz Ungarn am 17. September 2015 im Rahmen
eines Remonstrationsverfahren erneut um Übernahme der Beschwerde-
führenden ersuchte, hiessen die ungarischen Behörden das Ersuchen am
12. Oktober 2015 gut.
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Be-
schwerdeführenden hätten in Ungarn Asylgesuche eingereicht, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren zu-
ständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstel-
lung nach Ungarn sprächen. Für die detaillierte Begründung wird auf die
Akten verwiesen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2015 gelangten die Beschwer-
deführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei
festzustellen und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen, eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um die Errichtung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft und
um Einräumung der aufschiebenden Wirkung.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. November 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per
sofort einstweilen aus.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess es gut, das Ge-
such um Errichtung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wies es hinge-
gen ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz mit
ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen und ihrem Entscheid
fest.
G.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Replik sowie weitere Beweismittel ein.
G.c Für die Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel im Rah-
men des Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen.
H.
H.a Mit Eingabe vom 28. April 2017 mahnten die Beschwerdeführenden
die lange Verfahrensdauer an.
H.b Am 5. Mai 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht diese
Verfahrensanstandsanfrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
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den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
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Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 2. De-
zember 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter stellte in seiner Beschwerdefrist eine Kostennote über ins-
gesamt Fr. 1‘026.– aus. Die dort aufgeführte einmalige Pauschale von Fr.
54.– ist vom Gericht praxisgemäss nicht zu entschädigen. Der zeitliche
Aufwand von 5 Stunden erscheint demgegenüber angemessen. In Berück-
sichtigung des Aufwandes für die Replik und die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘067.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der
Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘067.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler