Abtei lung V
E-7498/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7498/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 12. April 2007 verlassen hat und am 17. April 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am 18. April 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 19. April 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 25. Mai 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe während der Gymnasialzeit Kontakte zur pro-
kurdischen Partei HADEP gepflegt,
dass er als Kurde unterdrückt, diskriminiert und im Gymnasium als
Terrorist abgestempelt worden sei,
dass er im Jahre 1999 anlässlich einer nicht bewilligten Newrozfeier in
Iskenderum von der Polizei festgenommen worden sei,
dass er sich in der Folge der Guerilla angeschlossen habe,
dass die PKK im Jahre 1999 einen Waffenstillstand beschlossen, der
bis 2004 gedauert habe,
dass er in dieser Zeit praktisch ausschliesslich an politischen Ausbil -
dungen der PKK teilgenommen und sich in den Kandilbergen im Irak
aufgehalten habe,
dass er im Jahre 2004 in seine Herkunftsregion zurückgekehrt sei und
an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe,
dass er im Dezember 2006 bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe
verletzt worden sei,
dass er wegen des zunehmenden psychischen Drucks, dem er im
Kampf ausgesetzt gewesen sei, die PKK verlassen habe,
dass er aufgrund seines familiären und politischen Hintergrunds davon
ausgehe, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde,
dass er überdies wegen des noch ausstehenden Militärdienstes, den
er im Jahr 2000 hätte antreten sollen, gesucht werde,
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dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Abklärung
des Bundesamtes, wonach er am 4. Januar 2002 in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht habe, welches am 26. März 2002 abgelehnt
worden sei, gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei verneinte, sich je in Deutschland
aufgehalten zu haben,
dass er zudem angab, er habe nie einen Reisepass besessen, seine
Identitätskarte habe er im Jahre 1999 verloren, diese jedoch nicht er -
setzen lassen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer zwei einen Cousin betreffende Beweismit-
tel (Urteil des DGM C._______ vom (...) und Haftbestätigung vom (...))
einreichte,
dass das Bundesamt mit Schreiben vom 12. November 2009 an die
Schweizerische Vertretung in Ankara gelangte und um Abklärung ver-
schiedener Fragen ersuchte,
dass die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Antwortschreiben
vom 22. Dezember 2009 mitteilte, gemäss ihren Abklärungen bestün-
den weder über den Beschwerdeführer noch über die Aliasidentität
Datenblätter,
dass gegen ihn auch kein Passverbot bestehe und er auf nationaler
Ebene nicht gesucht werde,
dass weder bei der Staatsanwaltschaft in Iskenderum für die Zeit vom
21. März 1999 bis heute noch beim ehemaligen DGM in Adana eine
Untersuchung eingeleitet worden und auch sonst weder in Iskenderum
und in Hatay noch in Adana und in Diyarbakir Verfahren gegen ihn
hängig seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Februar
2010 dazu festhielt, er gehe davon aus, dass er in der Türkei gesucht
werde, auch wenn kein formelles Verbot oder Datenblätter vorhanden
seien,
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dass die Suche durch die Militärbehörden möglicherweise aus politi-
schen Gründen sei,
dass der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben seines Cousins
vom 1. Februar 2010 als Beweismittel einreichte,
dass Abklärungen des Bundesamtes bei den deutschen Behörden
mittels Fingerabdruckvergleich ergeben haben, dass der Beschwerde-
führer am 1. Januar 2002 in Deutschland eingereist und sein Asylan-
trag am 26. März 2002 abgewiesen worden ist, wobei er dort seit dem
4. März 2002 unbekannten Aufenthaltes ist,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. August
2010 dazu ausführte, er bedaure, seinen Aufenthalt in Deutschland
nicht erwähnt zu haben,
dass er am 1. Januar 2002 in Deutschland eingereist und von März
2002 bis Ende 2005 in Deutschland untergetaucht sei, wobei er sich
für die PKK engagiert und dafür besondere Schulung erhalten habe,
dass er jedoch Ende 2005 in die Türkei zurückgekehrt sei und dort als
Guerillakämpfer in den Bergen spezielle Ausbildung absolviert habe,
deswegen jedoch in Bedrängnis geraten sei und sich zur Ausreise in
die Schweiz entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
standhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche durch die
türkischen Behörden auf blossen Vermutungen beruhen würden, zu-
mal er keine Belege eingereicht habe und seine diesbezüglichen Aus-
sagen unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefal-
len seien,
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dass gemäss den Botschaftsabklärungen über den Beschwerdeführer
kein Datenblatt bestehe, er keinem Passverbot unterstehe, er auf lo-
kaler Ebene aus militärischen Gründen gesucht werde, landesweit je -
doch nicht, und bei den zuständigen Stellen keine Untersuchungen
oder Verfahren eingeleitet worden oder hängig seien,
dass er keine konkreten Angaben zur angeblichen Suche im An-
schluss an die geltend gemachte Kurzfestnahme von 1999 habe ma-
chen können,
dass sich die türkischen Behörden gemäss den Erkenntnissen des
BFM – und entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers –
nach dem Verbleib einer gesuchten Person an ihrem Wohnort bei ihren
Angehörigen erkundigen würden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Wissen der türkischen
Behörden um seine PKK-Mitgliedschaft zu allgemein gehalten seien
und auch im Widerspruch zu seinen Angaben im Empfangszentrum
stünden, da er dort geltend gemacht habe, anlässlich der Ereignisse
von Dezember 2006 seien den Behörden Dokumente und Fotos des
Beschwerdeführers in die Hände gefallen,
dass die dortigen Aussagen ohnehin bereits widersprüchlich ausgefal-
len seien, da er auch angab, alle seine persönlichen Sachen seien bei
der Operation vernichtet worden,
dass aufgrund des Resultats der Botschaftsabklärungen äusserst un-
wahrscheinlich sei, die türkischen Behörden hätten einen Zusammen-
hang zwischen der PKK und dem Beschwerdeführer hergestellt, an-
sonsten die Abklärungen anders ausgefallen wären,
dass daher die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aus
politischen Gründen nicht geglaubt werden könne,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ferner
durch den Umstand beschlagen sei, als dieser seinen Deutschland-
aufenthalt erst zugegeben habe, als ihm dieser zweifelsfrei habe nach-
gewiesen werden können, weshalb auch Zweifel aufkommen würden,
ob er in Deutschland für die PKK tätig gewesen sei,
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dass sein Deutschlandaufenthalt auch im Widerspruch zu seiner An-
gabe stehe, wonach er nicht nach Europa geschickt worden sei, son-
dern sich aus eigenem Antrieb von der PKK gelöst habe,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, die behördliche Suche nach dem
Beschwerdeführer, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, sei
asylrechtlich nicht relevant, da diese eine legitime Massnahme der
Behörden zur Durchsetzung der Wehrpflicht darstelle und nicht auf
einem vom Asylgesetz geschützten Motiv beruhe, wobei auch eine all-
fällige Bestrafung wegen des Dienstversäumnisses nicht asylrelevant
sei, da die ethnische Herkunft keine Auswirkungen auf das Strafmass
habe,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach es sich bei
dieser Suche um ein vorgeschobenes Motiv handle, der Beschwerde-
führer vielmehr aus rein militärischen Gründen lokal gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewäh-
rung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragte; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, seine Aussagen
betreffend die behördliche Suche würden der Wahrheit entsprechen, er
aber keine Belege einreichen könne,
dass gemäss den Botschaftsabklärungen zwar kein Suchbefehl und
auch sonst keine Einschränkungen gegen seine Person bestünden,
dass er jedoch kein Vertrauen in den türkischen Staat habe, zumal
trotz eines formellen Verbots und fehlender Datenblätter Festnahmen
erfolgen würden und politische Personen ohne Urteil verhaftet würden,
ohne dass jemand davon erfahren würde,
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dass er vordergründig wegen des nicht geleisteten Militärdienstes ge-
sucht werde, dies jedoch ein Vorwand sei, um ihn festnehmen zu kön-
nen,
dass er im Übrigen bedauere, seinen Aufenthalt in Deutschland ver-
schwiegen zu haben,
dass er dies getan habe, da die PKK in Deutschland verboten sei und
er für den Fall einer Ausweisung nach Deutschland mit strafrechtlichen
Sanktionen hätte rechnen müssen,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei -
sen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf
diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind,
welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
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dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz mehrma-
ligem Nachfragen an seinen Verfolgungsvorbringen festhielt, und erst
nachdem sein Aufenthalt in Deutschland zweifelsfrei feststand, diesen
zugab, seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert ist,
dass die angebliche Angst des Beschwerdeführers vor strafrechtlichen
Sanktionen in Deutschland wegen seiner PKK-Zugehörigkeit das
nachträgliche Anpassen seiner Verfolgungsvorbringen nicht zu erklä-
ren vermag,
dass folglich auch die für diesen Zeitraum geltend gemachten Vor-
bringen - das Ausführen besonderer Aufgaben für die PKK in
Deutschland - nicht geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich der angeblichen behörd-
lichen Suche nach ihm in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich daran
festhielt, seine diesbezüglichen Angaben würden der Wahrheit ent-
sprechen,
dass für diese Vermutung jedoch nach wie vor keine konkreten An-
haltspunkte vorhanden sind,
dass den Botschaftsabklärungen vielmehr entnommen werden kann,
dass gegen den Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Suche durch
die Militärbehörden wegen des nicht absolvierten Militärdienstes -
nichts vorliegt,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt
hat, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer bei einem
Verdacht der PKK-Zugehörigkeit an seinem Wohnort gesucht, was
seinen Angehörigen bekannt gewesen wäre,
dass im Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein
Vertrauen in den türkischen Staat habe, nichts an der Tatsache ändert,
dass gegen ihn eben kein formelles Verbot und keine Datenblätter be-
stehen,
dass ferner dem wiederholten Einwand des Beschwerdeführers, wo-
nach die militärische Suche nach ihm ein Vorwand sei, nicht gefolgt
werden kann, zumal er im Jahre 1999/2000 im militärdienstpflichtigen
Alter stand, weshalb die militärische, auf lokaler Ebene erfolgte Suche
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nach ihm (wegen nicht geleistetem Militärdienst) auch nachvollziehbar
ist, und er selbst angab, auch deswegen gesucht zu werden,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf
weitere Einzelheiten in der Beschwerdeschrift und weitere Ungereimt-
heiten bezüglich des Sachvortrags einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage
somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat
auf ein Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister; vgl. Akte A1, S. 3)
zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen können, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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