B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7499/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch MLaw Anna Al Khoory,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus Aleppo mit letztem Wohnsitz im Quartier C._______ – verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Februar 2013 und reisten
in die Türkei. Von dort aus seien sie mit einem Visum für die Schweiz am
7. Oktober 2013 gemeinsam mit ihrer Tochter (E-7502/2014) sowie ihrer
Schwiegertochter mit deren Kind (E-4436/2014) auf dem Luftweg in die
Schweiz gereist, wo sie am 28. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten. Am
14. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom damaligen
Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) summarisch und am 5. Mai
2014 vertieft zu ihren Asylgründen befragt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer habe früher als (…) beim Amt Migration und
Pässe gearbeitet und seit dem Jahre 2000 eine (…) geführt und dabei als
(…) gearbeitet. Eines Tages sei er von einem Geschäftsnachbarn unter
Druck gesetzt worden, einem Bekannten namens D._______ bei der Pass-
ausstellung behilflich zu sein. Da er weiterhin über Kontakte beim Passbüro
verfügt habe, sei er diesem Ersuchen schliesslich nachgekommen und
habe den Bekannten seines Nachbarn zur Passzentrale begleitet, wo er
seinen früheren Arbeitskollegen mit dem Anliegen betraut habe, worauf er
wieder gegangen sei. Ein paar Tage später sei er von den Behörden zu
Hause aufgesucht und zusammen mit seinem Sohn E._______ mitgenom-
men, zum Gebäude des politischen Sicherheitsdienstes gebracht und in
eine Zelle gesteckt worden. Sie seien geschlagen und der Beschwerdefüh-
rer zu einer Person mit dem Namen D._______ befragt worden, worauf er
angegeben habe, diesen nicht zu kennen. Beim Verhör sei auch ein Be-
kannter des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Dieser habe den Be-
schwerdeführer später in einen Raum bestellt und ihm versprochen, dass
er schauen würde, was er tun könne. Nachdem er und sein Sohn sich
schriftlich dazu bereit erklärt hätten, für die Behörden zu arbeiten und In-
formationen über D._______ zu sammeln, seien sie am dritten Tag wieder
freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei am folgenden Tag in sein
Geschäft zurückgekehrt und habe das Geschäft seines Nachbarn ver-
schlossen vorgefunden. Eines Tages hätten die Beschwerdeführenden da-
von erfahren, dass der Onkel ihrer Schwiegertochter F._______ im Dorf
G._______ verstorben sei, worauf der Beschwerdeführer zusammen mit
der Schwiegertochter und seiner Tochter dorthin gegangen seien. Später
seien auch die Beschwerdeführerin und ihr Sohn E._______ gefolgt.
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Schliesslich hätten sie wegen der kriegerischen Situation in Syrien zusam-
men mit ihrem Sohn E._______, ihrer Tochter und der Schwiegertochter
beschlossen, auszureisen und seien am 13. Februar 2013 in die Türkei ge-
reist. Ihr Sohn H._______ sei bereits früher ausgereist, da sie befürchtet
hätten, dass er von der freien syrischen Armee oder der regulären syri-
schen Armee abgeholt werde.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten zudem syrische Reisepässe, den Per-
sonalausweis des syrischen Migrations- und Passamtes des Beschwerde-
führers und die Kopie eines Haftbefehls für den Beschwerdeführer vom
(…) März 2013 zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am
24. November 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand-
halten würden.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,
unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurden zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretung vom 9. Mai
2014 und Kontoauszüge der Beschwerdeführenden vom 17. Dezember
2014 zu den Akten gereicht.
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D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2015 wurden die Gesu-
che der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführenden – und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und fest-
gestellt, die Beschwerdeführenden dürften gestützt auf die angeordnete
vorläufige Aufnahme gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die bisherige Rechtsvertreterin, Anna Al Khoory,
Rechtsanwältin, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden einen konstruierten und un-
plausiblen Eindruck machen. Es sei fragwürdig, weshalb D._______ ver-
sucht haben soll, einen Pass zu beantragen. Ein Verfolgter würde viel eher
versuchen, illegal aus dem Land zu fliehen, als das zweifache Risiko auf
sich zu nehmen, sich auf ein Passamt zu begeben und anschliessend mit
einem Pass ausreisen zu wollen. Zudem sei nicht verständlich, weshalb
der Nachbar den Beschwerdeführer nicht zumindest gewarnt hätte, dass
sein Verwandter gesucht werde und er sich mit seiner Unterstützung in Ge-
fahr begeben würde. Weiter sei befremdlich, dass ihm während des Ver-
hörs beim Sicherheitsdienst wortwörtlich mitgeteilt worden sei, dass es sein
ehemaliger Arbeitskollege beim Passamt gewesen sei, der die Behörden
über den Passantrag für D._______ informiert habe. Schliesslich sei der
Umstand, wonach sein Bekannter beim Sicherheitsdienst anlässlich des
Verhörs plötzlich anwesend gewesen sei, ein etwas allzu glücklicher Zufall
gewesen, zumal dieser zuvor offenbar nichts von den Vorwürfen gegen den
Beschwerdeführer gewusst habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin
den Moment der Festnahme ihres Ehemannes und Sohnes zu Hause ste-
reotyp beschrieben und würde sich auf die blosse Wiedergabe der Haupt-
geschehnisse beschränken und jeglicher Details ermangeln, so dass nicht
der Eindruck entstehe, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Ferner
hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien legal verlassen zu
haben. Dies spreche gegen ein von den Behörden ausgehendes Interesse
an ihnen. Hinsichtlich des eingereichten, gegen den Beschwerdeführer ge-
richteten Haftbefehls in Kopie sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammen-
hang dieser stehen soll, da der Beschwerdeführer nie etwas von einem
solchen erzählt habe. Der eingereichten Kopie komme aufgrund der hohen
Fälschungsanfälligkeit ohnehin kein Beweiswert zu. Im Weiteren komme
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den geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der kriegerischen Ver-
hältnisse in Syrien kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Feststel-
lungen der Vorinstanz würden auf Mutmassungen beruhen. Diese würde
sich dabei auf allgemeine Erkenntnisse stützen und berücksichtige die in-
dividuelle Situation der Beschwerdeführenden nicht. Deren Aussagen
seien falsch und unvollständig gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer
habe D._______, der einen Pass habe beantragen wollen, und dessen Mo-
tive nicht gekannt. Es sei auch nicht Aufgabe des Passamtes, gesuchte
Personen festzunehmen, sondern Passanträge entgegenzunehmen und
zu bearbeiten. Der Umstand, dass D._______ gesucht worden sei, be-
deute nicht, dass er keinen Pass hätte ausstellen lassen können. Deswe-
gen habe man sich eben an den Beschwerdeführer gewendet, um die An-
gelegenheit rasch zu bearbeiten. Er habe auch nicht geltend gemacht,
D.______ hätte mit dem Pass legal ausreisen wollen. Wozu er den Pass
benötigt hätte, habe er nicht gewusst. Der Einwand der Vorinstanz,
D._______ habe versuchen wollen, mit dem Pass auszureisen, sei erfun-
den. Die Vorinstanz habe Hypothesen aufgestellt, um diese dann in Zweifel
zu ziehen. Weiter sei nachvollziehbar, weshalb der Nachbar den Be-
schwerdeführer nicht davor gewarnt habe, es könne für ihn heikel werden,
wenn er D._______ unterstützen würde. Hätte er das Risiko gekannt, wäre
er nicht mitgegangen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Sicherheits-
dienst vom Passantrag von D._______ erfahren und in der Sache ermittelt
habe, und dabei vom früheren Arbeitskollegen des Beschwerdeführers er-
fahren habe, dass dieser D._______ zum (…) begleitet habe. Schliesslich
sei der Zufall, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers anlässlich des
Verhörs anwesend gewesen sei, nicht ungewöhnlich und andere nichts an
dessen Glaubwürdigkeit. Im Weiteren lasse die legale Ausreise der Be-
schwerdeführenden nicht den Schluss zu, sie seien nicht verfolgt worden.
Zudem habe die Beschwerdeführerin detaillierte und verständliche Anga-
ben gemacht und sich dabei ohne Ausschmückungen auf das Wesentliche
konzentriert. Schliesslich könne dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung
entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden glaubwürdig gewe-
sen seien. Die dabei aufgekommenen Emotionen würden auf tatsächlich
Erlebtes hinweisen. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden
miteinander übereinstimmen und nicht abgesprochen erscheinen. Der Be-
schwerdeführer habe gestützt auf die erfolgte Verhaftung und seine Zu-
stimmung zur Zusammenarbeit mit den syrischen Sicherheitsdienst be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
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Seite 8
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauscha-
len Rüge richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz sowie fehlende
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen las-
sen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten
Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2 Das Gericht ist sich bewusst, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
der kriegerischen Verhältnisse in Syrien und den damit zusammenhängen-
den Ereignissen einer äusserst belastenden Situation ausgesetzt waren.
Indessen hinterlassen die Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht
den Eindruck, dass sich die zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend ge-
machten Ereignisse auf die geschilderte Weise zugetragen haben. In Über-
einstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation erscheint fraglich,
dass D._______ – trotz Suche durch die syrischen Sicherheitsbehörden –
beim Passamt persönlich vorgesprochen haben soll, um einen Pass zu be-
antragen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er
D._______ und dessen Beweggründe, einen Pass zu beantragen, nicht
gekannt habe, trägt zu keiner Klärung bei. Es ist auch nicht nachvollzieh-
bar, der Nachbar hätte den Beschwerdeführer darum gebeten, D._______
zum Passamt zu begleiten, ohne ihn über dessen Schwierigkeiten zu infor-
mieren. Zudem wäre D._______ mit dem Gang zum (…) mit weiteren Per-
sonen in Kontakt gekommen, was das Risiko, dabei als Gesuchter erkannt
zu werden, beträchtlich erhöht hätte. Auch machte der Beschwerdeführer
nicht geltend, es seien beim Gang zum (…) Vorsichtsmassnahmen getrof-
fen worden, um ein solches Risiko zu minimieren. Er stellte offenbar keine
Fragen und stellte den Kontakt zwischen D._______ und seinem früheren
Arbeitskollegen ohne weiteres her. Indessen hätten er und D._______ da-
mit rechnen müssen, dass die Passbehörden für die Ausstellung des Pas-
ses weitere Abklärungen über D._______, beispielsweise eine allfällige be-
hördliche Suche nach ihm, tätigen würden. Die fehlende Zuständigkeit der
Passbehörden für eine allfällige Verhaftung vermag diese offensichtliche
Unvorsichtigkeit nicht zu erklären. Abgesehen davon wäre vom Beschwer-
deführer zu erwarten gewesen, dass er angesichts des Drängens seitens
seines Nachbarn Fragen gestellt hätte, um Genaueres zu den Beweggrün-
den, weshalb D._______ so rasch einen Pass benötige, zu erfahren oder
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sich zumindest selber abgesichert hätte, dass er sich mit seinem Beitrag
für eine ihm unbekannte Person, die offensichtlich in Schwierigkeiten
steckte, nicht einem eigenen Risiko aussetzt. Schliesslich gab er selber an,
er wäre nicht mitgegangen, wenn er das Risiko gekannt hätte. Immerhin
arbeitete er bis ins Jahr 2000 als (…) für das Migrations- und Passamt,
womit er sich den Gefahren, denen er sich mit einer derartigen Unterstüt-
zung ausgesetzt hätte, hätte bewusst sein müssen. Ferner trifft zwar zu,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, D._______ hätte
den Pass für die Ausreise benötigt. Indessen ist diese von der Vorinstanz
getroffene Annahme auch nicht von der Hand zu weisen. Hinsichtlich der
weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift kann zwar nicht vollständig
ausgeschlossen werden, die syrischen Sicherheitsbehörden würden ihre
Informationsquelle während eines Verhörs mitteilen. Indessen vermag die-
ses Argument die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verhaf-
tung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Weiter muss auch das
angebliche plötzliche Erscheinen eines Bekannten des Beschwerdeführers
beim Sicherheitsdienst, wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, als we-
nig wahrscheinlich bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer die-
sem in einem Gespräch "unter vier Augen" erzählt habe, weshalb er da sei,
lässt die Zweifel an diesen Umständen auch nicht auszuräumen. Im Übri-
gen stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Verhaftung des
Beschwerdeführers und des Sohnes zwar miteinander überein. Jedoch
weisen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der
Verhaftung ihres Ehemannes und Sohnes nur wenige Details auf und hin-
terlassen nicht den Eindruck, dass sich diese so zugetragen hat. Der Ein-
wand, wonach sie sich bei der Schilderung der Verhaftung auf das Wesent-
liche konzentriert und auf Ausschmückungen verzichtet habe, vermag die
wenig detaillierten Angaben nicht zu erklären. Es fällt demgegenüber auf,
dass die Beschwerdeführerin nebst den Angaben zur Inhaftierung insbe-
sondere auf frühere Ereignisse – das Verschwinden ihres Sohnes
I._______ vor 18/19 Jahren, den sie sehr vermisse – hinwies und dabei
ihre Angst vor dem Verlust weiterer Familienangehörigen ausdrückte und
dabei wiederholt in Tränen ausbrach (vgl. Akte A13 S. 2 und 4). Der Kurz-
bericht der Hilfswerksvertretung, in dem erwähnt wird, dass sich der Be-
schwerdeführer detailreich und substanziiert geäussert habe und beim
freien Erzählen von Emotionen ergriffen worden sei, kann die erwähnten
Zweifel auch nicht beseitigen. Schliesslich erwähnte die anwesende Hilfs-
werksvertretung am Schluss ihres Berichts, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung zweimal geweint habe, dies allerdings aus Dank-
barkeit.
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Hinsichtlich der am 12. August 2014 eingereichten Kopie eines Haftbefehls
des syrischen Sicherheitsdienstes vom (…) März 2013 (wegen Teilnahme
an Demonstrationen und der Planung der Demonstrationen) ist zudem fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen vom
5. Mai 2014 nichts von einem solchen erzählt haben, zumal dieser doch
bereits vor nahezu einem Jahr ausgestellt worden sein soll. Auch kann den
Akten nicht entnommen werden, wie und weshalb sie erst so spät in des-
sen Besitz gelangt sind (vgl. Beweismittelcouvert). Abgesehen davon han-
delt es sich dabei um eine blosse Kopie, der aufgrund ihrer Beschaffenheit
und der Fälschungsanfälligkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt.
In der Rechtsmitteleingabe äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht
dazu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Der Sachverhalt
ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vo-
rinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2014 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Verfügung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Frau Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche
Vertreterin eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsver-
treterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfälli-
ger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: