Abtei lung V
E-7500/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Angola,
vertreten durch lic. iur. Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegeweisung; Verfügung des BFM vom
21. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7500/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. Januar 2008 und gelangte am 15. Januar 2008 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 23.
Januar 2008 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 1. September 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, seit der Ausreise seiner Mutter im Jahre (...) habe er in
Luanda gewohnt, aufgewachsen sei er in C._______ (D._______). Wie
sein E._______ J. G. E. V. (N [...]) habe er im Jahre 2007 Aktivitäten
zugunsten der Gruppierung "Jovens Unidos Revolucionarios Angola"
(JURA) ausgeübt, welche zur "Uniâo Nacional para Indipendência
Total de Angola" (UNITA) gehöre. Deswegen sei er von einem Freund,
der einen Bekannten beim Geheimdienst habe, gewarnt worden, dass
ein Name auf einer schwarzen Liste stehe und er seinen Tod zu
befürchten habe. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland
zusammen mit seinem Bruder verlassen und sei in Begleitung eines
Freundes über Südafrika nach Italien geflogen, um danach in die
Schweiz zu gelangen.
A.a Mit Verfügung vom (...) wurden die Asylgesuche der Mutter sowie
(...) Brüder des Beschwerdeführers abgelehnt, und sie wurden wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig
aufgenommen (N [...]).
A.b Am 26. März 2007 ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers
um Familiennachzug (...) des Beschwerdeführers und seines
E._______. Mit Verfügung vom 21. September 2007 wurde das
Familiennachzugsgesuch abgelehnt.
Am (...) heiratete die Mutter des Beschwerdeführers einen Schweizer
Bürger.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 24. November 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, und er sei als Flüchtling
anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der
unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am
11. Dezember 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
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Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. In Angola seien seit der
Beendigung des Bürgerkrieges im Jahre 2002 Personen, welche die
UNITA unterstützten, keinen Verfolgungsmassnahmen mehr
ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage
gewesen, über die von ihm unterstützte Organisation und seine
diesbezüglichen Aktivitäten substanziierte Angaben zu machen.
Sodann habe er sich zum Zeitpunkt des Beitritts zur JURA und der
Ausreise sowie zum Umstand, wie er von seiner Gefährdung erfahren
haben wolle, widersprüchlich geäussert. Somit könne nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus den von
ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der
Beschwerde vermögen indes nach einer vertieften Prüfung der
vorliegenden Akten die zutreffenden Schlussfolgerungen der
Vorinstanz nicht zu entkräften. So wurde bereits in der
Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 festgehalten, der
Beschwerdeführer habe – wie vom BFM zu Recht ausgeführt worden
sei – in Bezug auf seine angebliche Mitgliedschaft bei der JURA sowie
betreffend die hieraus sich ergebenden Verfolgungsgründe
unsubstanziierte, realitätsfremde und widersprüchliche Angaben
gemacht. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach dem
Beschwerdeführer im Wesentlichen negativ angelastet werde, dass er
der Mitteilung des Freundes keinen genauen Tag habe zuordnen
können, findet keine Entsprechung in der angefochtenen Verfügung
und stellt offenbar eine Verwechslung mit dem Asylverfahren des
Zwillingsbruders dar. Sodann vermag der Rechtfertigungsversuch in
der Beschwerde, in Angola müssten die Bewohner um ihr Überleben
kämpfen, weshalb Daten und Uhrzeiten keine Rolle spielten,
ebensowenig zu überzeugen wie die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe als traumatisierte Person nicht gewagt, "sich
vollkommen zu öffnen und seine Lebens- und Fluchtgeschichte im
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Detail darzulegen". So ist einerseits davon auszugehen, dass die von
einem Asylgesuchsteller erlebten Verfolgungsgründe von diesen eben
gerade nicht als unwichtig wahrgenommen werden, veranlassen sie
ihn doch zur nachfolgenden Ausreise, weshalb erwartet werden kann,
dass jene detailliert und in sich schlüssig vorgetragen werden.
Andererseits wurde eine angebliche Traumatisierung zwar anlässlich
der Anhörung erwähnt, indem der Beschwerdeführer bereits dort auf
Vorhalt der aufgetretenen Widersprüche behauptete, er sei "ein wenig
traumatisiert" (A17 S. 10). Diese Behauptung wurde indessen bis
heute nicht durch entsprechende Arztberichte belegt, was den bereits
vom BFM in der Verfügung gezogenen Schluss erhärtet, dass es sich
dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann an dieser Stelle im Übrigen auf die zu Recht
erfolgten Erwägungen des BFM sowie auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 verwiesen werden, ohne
noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene
Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
Das BFM hat dessen Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was
vorliegend nicht der Fall ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe auf das in
Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens und
führt aus, seine Mutter und Geschwister wie auch andere Verwandte
würden in der Schweiz leben. Die Berufung auf den Grundsatz der
Einheit der Familie setzt aber die Anwesenheit eines Angehörigen der
Kernfamilie (namentlich die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder)
der asylsuchenden Person voraus. Nach der Rechtsprechung der
Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK fallen zudem über die
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich
auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und
Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren
Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz
der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich geleb-
te Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche
Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche
Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1
mit Verweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend beim
volljährigen Beschwerdeführer, welcher vor seiner Ausreise jahrelang
getrennt von seiner in der Schweiz lebenden Mutter, Geschwistern
sowie der weiteren Verwandten in Angola lebte, offensichtlich nicht
gegeben.
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Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-
facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend be-
ruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist
gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK,
welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Ur-
teils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer
Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007,
von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wie -
derholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ge-
winnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiede-
nen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Ri-
sikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzu-
mutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden
insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Prob-
lemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs
Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu
gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz
nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cu-
nene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte,
Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz ver-
fügen, als nicht zumutbar.
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Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen
alleinstehenden Mann, der zuletzt in Luanda gewohnt hat.
Gesundheitliche Probleme, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Die
in der Beschwerde erstmals behauptete Traumatisierung wurde – wie
unter E. 5.2 dargelegt – als nicht glaubhaft erachtet. Dementsprechend
ist gemäss der obgenannten Rechtsprechung grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
auszugehen, der die Möglichkeit hat, zusammen mit seinem
E._______, dessen Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls
abgewiesen wurde, in sein Heimatland zurückzukehren.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
11. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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