B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7500/2010
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (…).
E-7500/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Jaffna verliess den
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2007; er sei auf dem
Luftweg von Colombo aus mit einem fremden Reisepass über C._______
nach Italien und von dort mit dem Auto am 6. Juli 2007 in die Schweiz ge-
langt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2007 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals summa-
risch befragt. Am 6. August 2007 befragte das Bundesamt ihn ausführlich
zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, ein Bruder sei-
nes Vaters sei ein (…) Mitglied der "Eelam People's Revolutionary Libera-
tion Front" (EPRLF), welche in Opposition zu den "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) stehe. Der Vater habe deswegen mit den LTTE
Probleme gehabt und sei nach Trincolamee umgezogen, während der
Beschwerdeführer und die restlichen Familienmitglieder in B._______ ge-
blieben seien. Nachdem der Vater im Jahr 1997 gestorben sei, habe der
Beschwerdeführer auf Druck der Tigers – namentlich eines LTTE-Führers
namens "D._______", der ihn im Jahr 2002/2003 angesprochen habe –
für diese Unterstützungstätigkeiten ausgeübt; er habe namentlich bei der
Organisation von LTTE-Feierlichkeiten und Protestveranstaltungen mit-
geholfen. Als sich der besagte Onkel noch in Sri Lanka aufgehalten habe,
habe der Beschwerdeführer die LTTE bewusst mehr unterstützt, um so zu
demonstrieren, dass er keine Verbindungen zum Onkel pflege. Seine Ak-
tivitäten für die LTTE seien von der sri-lankischen Armee bemerkt worden,
zumal diese ihr Camp in der Nähe der Wohnadresse des Beschwerdefüh-
rers in E._______ gehabt habe; vorderhand habe die Armee aber nichts
unternommen.
Als es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der Re-
gierungsseite gekommen sei, habe die sri-lankische Armee wieder mit der
Festnahme von Tamilen begonnen, welche die LTTE unterstützt hätten.
Der Beschwerdeführer sei daher Mitte 2006 zu einer Tante nach
F._______ gegangen. Mit der Hilfe der "Eelam People's Democratic Par-
ty" (EPDP), einer weiteren Anti-LTTE-Organisation, die ihm einen Pas-
sierschein besorgt habe, sei er im (…) 2006 nach Colombo gelangt. Er
habe sich zunächst einige Tage lang bei einem singhalesischen
(…)kollegen seiner Schwester, aufgehalten. Dieser habe ihn dann aber
E-7500/2010
Seite 3
aus Furcht vor Nachteilen zu einem anderen Singhalesen nach Colombo-
G._______ geschickt.
Im (…) 2006 habe er (Beschwerdeführer) sich mit (…) Kollegen ausser-
halb von Colombo im Dorf H._______ aufgehalten. Er habe mit diesen
(…), dabei sei tamilisch gesprochen worden. Dorfbewohner hätten die
Polizei herbeigerufen, welche sie festgenommen und am Tag darauf dem
Gericht vorgeführt habe. Sie seien der LTTE-Unterstützung verdächtigt
worden. Die "Emergency Regulation" (Notstandsgesetzgebung, ER) sei
damals noch nicht in Kraft gewesen. Bei der Festnahme habe man sie
anständig behandelt, sie hätten auch Telefonate führen können. Nur im
Gefängnis seien sie schlecht behandelt worden. Einer der Kollegen, der
wohl in der Tat ein LTTE-Anhänger gewesen sei, habe den Anwalt ange-
rufen. Dieser habe nach (…) Tagen mittels Bürgschaft die Freilassung der
Männer erreicht. Sie hätten sich aber noch dreimal beim Gericht melden
müssen. Beim letzten Gerichtstermin im (…) 2007 sei der Beschwerde-
führer vom Gericht in H._______ mangels Anklagepunkten gerichtlich
freigelassen worden. Da nun die ER neu in Kraft gewesen seien, habe
man (…) der (…) Kollegen erneut unter LTTE-Verdacht verhaftet; ein wei-
terer Kollege sei nach Jaffna zurückgekehrt, wo er entführt und brutal
umgebracht worden sei; ein (…) Kollege habe sich ins Ausland abgesetzt.
Dem Beschwerdeführer sei dadurch klar geworden, dass auch er erneut
gesucht werde. Aus Angst vor erneuter Festnahme habe er den Heimat-
staat verlassen.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Identitäts-
ausweis, eine Armee-Identitätskarte und die Kopie seines sri-lankischen
Führerausweises zu den Akten.
B.
Am 11. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer von (…) des Kantons
I._______ im Auftrag des BFM erneut zu seiner Ausreise und seinen
Ausweisdokumenten befragt. Namentlich wurde ihm das rechtliche Gehör
dazu gewährt, dass er gemäss behördlichen Erkenntnissen Sri Lanka mit
der Absicht verlassen habe, nach Deutschland einzureisen und dort zu
heiraten, und dass er dort bereits angemeldet worden sei. Der Beschwer-
deführer bestritt in jener Befragung, jemals in Deutschland gewesen zu
sein oder Heiratsabsichten gehabt zu haben.
E-7500/2010
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 20. September
2010 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten
Sachverhalts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung beurteilte
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des
Asylgesuchs beantragen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, sofern diese nicht von Gesetzes wegen eintreten sollte.
Zum Beleg liess der Beschwerdeführer ein Urteil mit Stempel vom (…)
2007 (Original) einen Zeitungsausschnitt (Fax-Kopie) sowie einen Artikel
der NZZ vom 18. Oktober 2010 (Fotokopie) zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 verfügte der Instruktions-
richter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens ge-
stützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
in der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist zum Leisten eines Vorschusses
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und forderte ihn unter
Hinweis auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten dazu auf, innert Frist
die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet und am
12. November 2010 liess der Beschwerdeführer ebenfalls innert Frist die
verlangten Übersetzungen einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 überwies der Instruktionsrichter
die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E-7500/2010
Seite 5
Das BFM hielt – nach Fristerstreckung – in der Vernehmlassung vom
7. März 2011 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
14. März 2011 unter Setzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen
zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess am 29. März 2011 fristgerecht seine Replik
einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E-7500/2010
Seite 6
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. September 2010 fest,
einerseits seien die vom Beschwerdeführer geschilderten zwangsweisen
Unterstützungsaktivitäten für die LTTE zweifelhaft, zumal es nicht plausi-
bel sei, dass die LTTE, die im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
weitverbreitete Unterstützung genossen habe, auf die Hilfe von nicht loya-
len Personen hätten zurückgreifen müssen. Ausserdem hätte der Be-
schwerdeführer nicht einen Passierschein erhältlich machen und damit
ohne weiteres durch die verschiedenen Kontrollen bis nach Colombo ge-
langen können, hätte die sri-lankische Armee tatsächlich von seinen Hilfe-
leistungen für die LTTE gewusst und ihn deswegen gesucht. Schliesslich
habe er auch die Dauer seiner Unterstützungstätigkeiten unterschiedlich
geschildert.
E-7500/2010
Seite 7
4.2 Sodann sei aufgrund der kurzen Dauer der geltend gemachten Fest-
nahme und insbesondere der gerichtlichen Freilassung erstellt, dass ge-
gen den Beschwerdeführer kein Verdacht seitens der sri-lankischen Be-
hörden bestanden habe. Namentlich vor dem Hintergrund der politischen
Ereignisse in Sri Lanka im Zeitraum von Ende Dezember 2006 bis Früh-
jahr 2007 sei diese gerichtliche Freilassung als klarer Hinweis zu werten,
dass der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als unverdächtig
gegolten habe, zumal diese Freilassung – entgegen der Angaben des Be-
schwerdeführers – bereits unter der Notstandsgesetzgebung ausgespro-
chen worden sei.
4.3 Die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Furcht vor aktuel-
ler oder künftig konkret drohender staatlicher Verfolgung werde durch die
verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers sowie den Umstand bestä-
tigt, dass er den Schweizer Behörden seinen Deutschlandaufenthalt ver-
schwiegen habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs seien nicht überzeugend und liessen sich nicht mit
den diesbezüglichen Aussagen in der Erstbefragung in Einklang bringen.
4.4 Zusammenfassend könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden.
Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch sei abzulehnen.
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt erneut dargelegt und an
dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Entgegen der Annahme der Vorin-
stanz habe sich der Beschwerdeführer zuvor nicht in Deutschland auf-
gehalten. Vielmehr habe es sich dabei um eine andere Person gehandelt,
welche über seinen Reisepass verfügt habe.
5.2 Das eingereichte Urteil bestätige die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Festnahme im Dezember 2006 sowie die anschliessende Frei-
lassung respektive den Freispruch. Auch die Presse habe unter Namens-
nennung über diese Verhaftung berichtet. Personen wie der Beschwerde-
führer, welche die LTTE unterstützt hätten oder wegen möglicher terroris-
tischer Aktivitäten schon in Verfahren verwickelt und verhaftet worden
seien, müssten zweifellos damit rechnen, wie LTTE-Angehörige behan-
delt zu werden. Die Empfehlung von Menschenrechtsorganisationen, we-
gen möglicher Repressionen vor den staatlichen Untersuchungskommis-
sionen auch nicht als Zeugen aufzutreten, würde diese Einschätzung be-
stätigen.
E-7500/2010
Seite 8
5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers seien kohärent und plausibel.
Namentlich der Umstand, dass er nach Colombo gelangen konnte, dort
dann aber mit anderen Tamilen verhaftet worden sei, widerlege die unzu-
lässigen Mutmassungen des BFM. Sodann rücke ihn allein die Tatsache,
dass er gemeinsam mit den LTTE nahestehenden Personen festgenom-
men worden sei, in den Augen der Armee und der Polizei in die Nähe der
LTTE, selbst wenn er diese nie unterstützt hätte.
Die angeblich verzögerte Ausreise sei kein Beleg dafür, dass der Be-
schwerdeführer keine ernsthafte Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Die-
ser Umstand belege lediglich, dass er sich eine Zeitlang einer Verfolgung
habe entziehen können. Sodann halte er daran fest, dass er nie in
Deutschland gewesen sei. Er habe seinen Pass den Schleppern überge-
ben müssen und selber einen anderen Pass erhalten. Dass er dabei nicht
gewusst habe, wohin sein eigener Reisepass hingekommen sei, sei plau-
sibel.
5.4 Die Flüchtlingseigenschaft sei damit rechtsgenügend nachwiesen. Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich die allgemeine Sicherheitsla-
ge seit Kriegsende im ganzen Land verbessert habe, müsse als "absolut
zynisch" beurteilt werden (vgl. Beschwerde S. 6).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Berücksichtigung der gesamten
Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führen:
6.1 Zu Recht hat das BFM hinsichtlich der Unterstützungstätigkeiten des
Beschwerdeführers für die LTTE Zweifel angebracht: Dieser hat ausge-
sagt, er habe die LTTE nur unter Druck unterstützt, der namentlich von
einem höheren Mitglied der LTTE, genannt "D._______", ausgegangen
sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die LTTE unter diesen Um-
ständen dem Beschwerdeführer sogar Einblick in die politische Abteilung
(vgl. Protokoll EVZ S. 6) gewährt haben sollen – diesfalls wären sie das
unkalkulierbare Risiko eingegangen, dass der Beschwerdeführer die ihm
dabei persönlich bekanntgewordenen Mitglieder der Abteilung verraten
würde. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer einmal davon sprach, nach dem Wegzug der LTTE aus
Jaffna nicht mehr für diese gearbeitet zu haben, andererseits dann doch
weitere Arbeiten für die LTTE ausgeführt haben will (vgl. Protokoll EVZ S.
6, Protokoll der einlässlichen Bundesanhörung S. 11).
E-7500/2010
Seite 9
Zudem fällt Folgendes auf: Der Beschwerdeführer hat angegeben, sein
Vater sei wegen dessen Bruder ins Visier der LTTE geraten und im Jahr
1997 an einem (…) gestorben. Die Familie habe ihn in Trincomalee mit
Hilfe des Onkels beerdigt; darauf habe sich der Beschwerdeführer noch
acht Monate lang dort aufgehalten. Er habe danach bis 2002/2003 ohne
Probleme in J._______ / Jaffna gelebt (vgl. Protokoll EVZ S. 5 f.). Es ist
vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar, dass jener ranghohe
LTTE-Mann ihn nach diesem Zeitablauf als einen Angehörigen des miss-
liebigen Onkels erkannt und ihn daraufhin in der geschilderten Weise un-
ter Druck gesetzt haben soll.
6.2 Der Beschwerdeführer will mit Hilfe eines Passierscheins, den er über
die EPDP erlangt habe, im (…) 2006 ungehindert durch die verschiede-
nen Kontrollpunkte und nach Colombo gereist sein. Dabei hat er für den
besagten Zeitraum ausgeführt, die sri-lankische Armee habe mit Fest-
nahmen und Tötungen von LTTE-Anhängern und diesbezüglich Verdäch-
tigten begonnen, weshalb er im Juni 2006 zunächst zu einer Tante nach
F._______ und danach eben nach Colombo ausgewichen sei. Vor dem
Hintergrund seiner Angaben, die sri-lankische Armee habe um seine Hil-
feleistungen für die LTTE gewusst (vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll ein-
lässliche Bundesanhörung S. 11) ist jedoch einerseits nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer ungehindert durch deren Kontrollpunkte
gelangen konnte. Andererseits ist nicht glaubhaft, dass die Armee seiner
nicht bereits in F._______ habhaft geworden wäre, zumal dieser Fluchtort
in kurzer Distanz von seinem Wohnort E._______ und vom Zentrum Jaff-
nas entfernt liegt; es ist davon auszugehen, dass die beschriebenen
Festnahme-Aktionen der sri-lankischen Armee sich auf die weitere Regi-
on Jaffna erstreckt haben, womit der Beschwerdeführer bei der Tante
kaum unentdeckt geblieben wäre. Schliesslich fällt auf, dass er die Dauer
seines Aufenthalts in Colombo bis zur Ausreise am 2. Juli 2007 einmal mit
fünf bis sechs Monaten angegeben hat (vgl. Protokoll EVZ S. 1), womit er
erst etwa (…) 2007 nach Colombo gegangen wäre; andererseits gibt er
an, im (…) 2006 nach Colombo gereist und dort im (…) 2006 festgenom-
men worden zu sein (vgl. Protokoll der einlässlichen Bundesanhörung S.
4 ff.).
6.3
6.3.1 Die geschilderte Festnahme vom (…) 2006 wurde von der Vorin-
stanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft
beurteilt. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 hält sie fest, auf-
grund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen sei nun zwar of-
E-7500/2010
Seite 10
fenbar davon auszugehen, dass eine Festnahme erfolgt sei, indessen
vermöge dies allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu füh-
ren.
6.3.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer nach der Festnahme vom (…) 2006 bei den sri-
lankischen Behörden weiterhin in Verdacht der LTTE-Unterstützung ge-
standen ist beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswe-
gen staatliche Nachteile befürchten musste und muss:
Einerseits ist der Beschwerdeführer (und die anderen […] Kollegen)
mangels Verdachtsmomenten mit Gerichtsbeschluss freigelassen wor-
den. Er ist gemäss seinen Angaben danach unbehelligt geblieben. Es ist
vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Schilderungen auch nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachträglich erneut in den
Fokus der Behörden geraten sein sollte, zumal er sich nach der Freilas-
sung noch bis Sommer 2007 ungehindert in Colombo aufhalten konnte.
Diese Angaben sprechen entgegen der Auffassung in der Rechtsmit-
teleingabe nicht dafür, er werde durch die vormals erfolgte gemeinsame
Festnahme mit den LTTE nahestehenden Personen nun von den Behör-
den weiterhin mit der LTTE in Verbindung gebracht. Wäre dem so, hätten
diese jedenfalls genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, des Beschwer-
deführers vor dem Verlassen der Heimat habhaft zu werden, zumal er in
diesem Zeitraum ([…] 2007) sogar seinen Führerschein bei den Behör-
den erhalten konnte. Dies gilt umso mehr, als – entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers – im Zeitpunkt der gerichtlichen Freilassung im
(…) 2007 die ER in Kraft gewesen sind, nachdem diese zuvor im Dezem-
ber 2006 noch erneuert worden waren; den zutreffenden Schilderungen
der damaligen Situation in Sri Lanka in der vorinstanzlichen Verfügung
(vgl. dort S. 4) ist nichts hinzuzufügen. Hätte tatsächlich ein Verdacht hin-
sichtlich allfälliger Kontakte des Beschwerdeführers mit den LTTE be-
standen, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
im (…) 2007 von einem Gericht formell freigelassen worden.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
noch denjenigen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen.
Hinsichtlich der aktenkundigen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer
den Heimatstaat ursprünglich mit der Absicht verlassen hat, in Deutsch-
land zu heiraten, ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer wies
E-7500/2010
Seite 11
in der diesbezüglichen Befragung vom 11. Oktober 2007 im Rahmen des
rechtliches Gehörs darauf hin, dass er seinen Reisepass jener Reise-
agentur habe übergeben müssen und nicht wisse, was damit geschehen
sei; es müsse sich um eine Verwendung durch eine andere Person han-
deln. Er bestritt auch ausdrücklich, jemals in Deutschland gewesen zu
sein. Bezüglich der Formulare bestätigte er, dass diese seine Personalien
und seine Fotografie aufweisen würden, hielt aber daran fest, dass offen-
bar sein Originalreisepass anderweitig verwendet worden sei. Diese Ar-
gumentation ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Antrag für die
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland – wie ein Vergleich mit den Befra-
gungsprotokollen und dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt ergibt –
offensichtlich in der Handschrift des Beschwerdeführers verfasst ist und
seine Unterschrift aufweist. Hinzu kommt die auffällige zeitliche Überein-
stimmung des unbekannten Aufenthalts in Deutschland ab (…) Juni 2007
(vgl. A12/1) und des kurz darauf in der Schweiz gestellten Asylgesuchs.
Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten vorliegenden Akten
und eingereichten Beweismittel festzustellen, dass die Vorbringen den
Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-7500/2010
Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
E-7500/2010
Seite 13
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr
laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise
davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche
Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel-
mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-7500/2010
Seite 14
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann nach wie vor
auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen
mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts-
und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weit-
gehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet
(vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differen-
ziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unter-
schiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die süd-
lichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1.1 und E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen,
welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städ-
ten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist
eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der
weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als
unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet
Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl.
a.a.O. E. 13.3).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna
und hat dort bis (…) 2006 an verschiedenen Orten gelebt. Seine Mutter
und (…) Geschwister leben in K._______ in Jaffna Town. Gemäss den
protokollierten Angaben des Beschwerdeführers sei er im (…) 2006 nach
Colombo gegangen, wo er sich bis zur Ausreise im Juli 2007 habe aufhal-
ten können, einerseits bei einem Freund der Schwester, andererseits bei
weiteren Bekannten dieses Freundes. Das zweitgenannte Datum kann so
E-7500/2010
Seite 15
nicht stimmen, nachdem die deutschen Behörden eine Einreise vom
16. Mai 2007 registriert haben (vgl. BFM-Aktenstück A 12/1). Immerhin
kann bei der vorliegenden Aktenlage aber von einem mehrmonatigen
Aufenthalt in Colombo ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat
sodann bei der Befragung gegenüber der Vorinstanz angegeben, er
könnte grundsätzlich in Colombo ohne Probleme leben, zumal er die Ar-
beit mit (…) beherrsche und Englisch spreche; so würde er "sicher bei ei-
ner Firma Arbeit finden" (vgl. Protokoll einlässliche Bundesanhörung S.
14). Weiter führte er aus, er könnte auch in Jaffna mit der Hilfe seiner
Schwestern eine neue Existenz aufbauen (vgl. a.a.O.). Es ist ihm als un-
verheiratetem und – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – gesunden
Mann in diesem Sinn zuzumuten, sich auch im Heimatstaat wieder um
entsprechende Arbeit zu bemühen und so sein weiteres Fortkommen zu
sichern, zumal er während seines (…)monatigen Aufenthalts in Colombo
bei Bekannten wohnen konnte und in dieser Zeit ein soziales Bezie-
hungsnetz aufgebaut haben dürfte (wie dies der vom ihm geschilderte
Ausflug mit […] Kollegen belegt). Auch wenn die Reintegration nach
mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein dürfte, begrün-
det dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung im Sinn des Geset-
zes. Es bestehen vorliegend insgesamt keine Anhaltspunkte darauf, dass
er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
E-7500/2010
Seite 16
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 10. November 2010 fristgerecht
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und sind damit be-
reits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7500/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: