B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7500/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Ungarn);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 24. April 2015 bereits in Ungarn um
Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. August
2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Un-
garns zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) gewährt.
B.
Am 24. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen,
weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zustän-
digkeit an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. November 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sis-
tieren und das SEM und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels
vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
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über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Wei-
ter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. November 2015 setze das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, innert Frist eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit ein-
zureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2016 nahm das SEM zur Beschwerde-
sache Stellung.
J.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2016 replizierte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2016 auf die Vernehmlas-
sung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grund-
rechtcharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an-
derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass dieser am 24. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersu-
chen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit
grundsätzlich gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen vor, eine Überstellung nach Ungarn verstosse unter anderem und ins-
besondere gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und infolgedessen gegen das Non-
Refoulement Prinzip. Der Zugang zum ungarischen Asylverfahren würde
ihm verwehrt bleiben. Zudem weise das ungarische Asylwesen systemi-
sche Mängel auf. Dies spreche für eine Selbsteintrittspflicht der Schweiz.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die
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in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, eingehend
analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms,
welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat zahlreiche
Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat
festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf
sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicher-
heiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 der Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsäch-
lichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewie-
sen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltsele-
mente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fra-
gen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Ur-
teils).
5.4 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom
20. November 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren
Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste.
5.6 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit bald zwei Jah-
ren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die
geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer
E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegen-
standslos.
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet wer-
den, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hin-
reichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in der Sache vergleich-
bare Verfahrensaufwände (vgl. Urteil des BVGer E-5953/2016 vom 12. Juni
2017 E. 6.2) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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