B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-750/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Gian-
nakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Ange-
höriger der Ethnie der "Ägypter", gelangte am (…) 1991 im Alter von (…)
im Kreise seiner Familie in die Schweiz. Das Asylgesuch vom gleichen
Tag wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM)
mit Verfügung vom 2. Juni 1992 abgewiesen und die Familie aus der
Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwer-
de wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) vom 7. Juli 1995 abgewiesen.
A.b Am 16. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Familie vom BFF gestützt auf die sog. "Humanitäre Aktion 2000" (HUMAK
2000) vorläufig aufgenommen.
A.c Mit Verfügung vom 20. März 2002 wies das BFF ein zweites Asylge-
such vom 5. November 1999 ab, stellte fest, dass die Familienmitglieder
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und wies sie aus der Schweiz
weg. Zufolge der bereits verfügten vorläufigen Aufnahme prüfte das BFM
die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr.
B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an den Beschwerdeführer stellte das
BFM unter Bezugnahme auf umfangreiche Polizeiakten fest, dieser habe
in jüngerer Zeit mehrfach und wiederholt zu Klagen Anlass gegeben.
Deshalb erwog das Bundesamt, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben,
und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Nach Eingang der Stel-
lungnahme teilte das BFM ihm am 5. Dezember 2007 mit, es erachte die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Moment als nicht gerechtfertigt.
Im Falle einer neuerlichen Delinquenz behalte es sich jedoch vor, eine
Aufhebung erneut zu prüfen.
C.
C.a Am 5. November 2012 schrieb das BFM dem Beschwerdeführer, es
erwäge, seine vorläufige Aufnahme wegen verschiedener strafrechtlicher
Verurteilungen aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
C.b Mit Schreiben vom 19. November 2012 führte der Beschwerdeführer
aus, er wohne in der Schweiz seit er (…) sei, habe hier die Schule be-
sucht und eine Ausbildung gemacht. Er kenne nichts anderes als die
Schweiz und sei nie wieder in Serbien oder in Kosovo gewesen. Auch
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seine ganze Familie wohne in der Schweiz. Als Albaner der ägyptischen
Minderheit sei er gleichermassen für Serben und für Kosovaren ein
Feindbild. Zudem habe er familiäre Verpflichtungen seiner Mutter gegen-
über, die gesundheitlich angeschlagen sei.
C.c
Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
D.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belas-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
D.b Am 12. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lehnte das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte
es den Beschwerdeführer auf, dem Gericht einen aktuellen Strafregister-
auszug, die gegen ihn ergangenen Urteile sowie einen Therapiebericht
einzureichen.
D.c Am 22. April 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, die Strafanstalt B._______, wo sich Letzterer zur Zeit befinde, habe
ihn informiert, dass er keinen Therapiebericht bestellen könne, sondern
dass ein solcher vom Gericht angefordert werden müsse. Er reichte am
22. Mai 2013 einen aktuellen Strafregisterauszug und die geforderten Ur-
teile ein und machte weitere Ausführungen zur Situation des Beschwer-
deführers.
D.d Das Gericht ersuchte die Strafanstalt B._______ am 16. September
2013, einen Therapiebericht der den Beschwerdeführer behandelnden
Therapeutin einzureichen. Am 25. September 2013 kam die Strafanstalt
diesem Ersuchen nach. Am 21. Oktober 2013 nahm der Beschwerdefüh-
rer dazu Stellung.
D.e Am 25. Oktober 2013 lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung
ein. Dieses nahm am 11. November 2013 Stellung zur Beschwerde. Die
Replik des Beschwerdeführer datiert vom 16. Dezember 2013.
E-750/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das
Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Soweit sich die angefochtene Verfügung mittelbar auch auf Anord-
nungen des BFF im Zusammenhang mit der HUMAK 2000 bezieht, ist auf
die ARK-Rechtsprechung hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zustän-
digkeit in einem Grundsatzurteil (Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b) begründet
hat. Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles gültig.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Mit der Verfügung vom 2. Juni 1992, die mit Urteil der ARK vom 7. Juli
1995 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer aus der
Schweiz weggewiesen (Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Am 16. Mai 2000 wurde in Anwendung des
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Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2000 betreffend die sog. HUMAK
2000 der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
ausgesetzt. Gegen die Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme durch
Verfügung des Bundesamtes vom 14. Januar 2014 richtet sich die vorlie-
gende Beschwerde. Die gesetzliche Grundlage der HUMAK 2000 ist we-
der Art. 44 Abs. Abs. 2 AsylG noch der ehemalige Art. 44 Abs. 3 alt AsylG,
sondern Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 2002 Nr. 1
E. 1d und EMARK 2001 Nr. 20).
Daraus ergibt sich, dass der im Rahmen der HUMAK 2000 angeordneten
vorläufigen Aufnahme – die gewissermassen eine Kategorie sui generis
bildet – auch keine ausdrücklichen gesetzlichen Aufhebungsgründe zu-
geordnet sind (gemäss geltendem Recht) beziehungsweise waren (so-
weit hier auf das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] Bezug zu
nehmen ist). Gleichzeitig ist aber auszuschliessen, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere Bundesratskompetenz
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige
Aufnahme nicht aufgehoben werden kann, würde dies doch eine in keiner
Art und Weise zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, nämlich eine Be-
vorzugung gegenüber den anderen Kategorien, bedeuten. Deshalb ist
von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlich vorgegebenen Aufhe-
bungsgründe (früher des ANAG, heute des AuG) auszugehen.
3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember
2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme besassen,
das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel
von Art. 126 Abs. 1 AuG vor. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1–3 AuG anwendbar.
4.
4.1 Das BFM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der
angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sowohl den
Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (strafrechtliche Verurtei-
lung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe), als auch denjenigen von
Bst. b des gleichen Artikels (erheblicher und wiederholter Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) erfüllt. Bezüglich
der Verhältnismässigkeit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt
das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 bis
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Ende 2010 wiederholt mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten. Da das
[Gericht C._______ in Kanton E._______] in seinem Urteil vom (…) 2011
zum Schluss gekommen sei, dem Beschwerdeführer könne keine beson-
ders günstige Prognose gestellt werden, bestehe ein grosses öffentliches
Interesse am Vollzug der Wegweisung. Obwohl der Beschwerdeführer
praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, habe er sich
in der Schweiz sozial nicht entscheidend zu integrieren vermocht. Die
Beziehungen zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz schienen
nicht sehr eng zu sein und auch sonst seien keine sozialen Banden ak-
tenkundig. Der Beschwerdeführer habe die Realschule ohne Abschluss
verlassen und anschliessend als (…) gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er
eine Lehre (…) gemacht, danach sei er jedoch wieder längere Zeit ohne
Anstellung gewesen. Dass er heute – gemeint ist der Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung: 14. Januar 2013 – über eine Anstellung in einer
(…)firma verfüge, sei zwar positiv zu werten, vermöge das insgesamt ne-
gative Bild jedoch nicht wesentlich zu ändern. Seine Berufserfahrung in
der Schweiz werde ihm zudem in seinem Heimatland nützlich sein. Seine
ursprüngliche Muttersprache dürfte ihm kaum gänzlich fremd sein, wes-
halb es ihm zuzumuten sei, sich die allenfalls verloren gegangene
Sprachkompetenz wieder anzueignen. Die ambulante medizinische Ver-
sorgung von (…)-Patienten sollte schliesslich auch in Serbien gewährleis-
tet sein. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme die entgegenstehenden privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz. Deshalb sei die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme verhältnismässig. Der Vollzug sei auch als zulässig zu er-
achten, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorlägen.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht verhältnismässig. Er sei ein
Angehöriger der zweiten Ausländergeneration, sei mit (…) Jahren in die
Schweiz eingereist und seither – seit 22 ½ Jahren – nie mehr im Ur-
sprungsland seiner Eltern gewesen. Seine Muttersprache Albanisch ver-
stehe er nur passiv und höchst notdürftig; Serbisch, die Sprache seines
Vaters spreche er gar nicht. Als Angehöriger der ägyptischen Minderheit
sei er in Serbien verfemt und marginalisiert. Auch habe er in Serbien kei-
ne Familienangehörigen. Zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz
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habe er hingegen sehr enge Beziehungen, so zu seinen getrennt leben-
den Eltern und insbesondere zu seinen (…) Geschwister, die die Schwei-
zer Staatsangehörigkeit besässen. Er könne nach der Verbüssung des
Strafvollzugs, in welchem er sich zur Zeit befinde, mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern zusammen wohnen. Zudem habe er für die Zeit
nach dem Strafvollzug einen Arbeitsvertrag beim (…)unternehmen (…).
Wegen seiner (…) Erkrankung werde er seit 2003 (…) behandelt; es kön-
ne nicht damit gerechnet werden, dass er in Serbien die nötige Kontrolle
und Betreuung erhielte.
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Interessenabwägung gestützt auf
Art. 8 Abs. 2 EMRK falle zu seinen Gunsten aus und verweist dabei auf
das Urteil Maslov gegen Österreich des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR). So habe er in seinem Herkunftsland überhaupt
keine Bezugspersonen mehr, jeglicher Kontakt zu seinem Herkunftsland
sei abgebrochen, er gehöre zu einer verfemten ethnischen Minderheit,
spreche die örtliche Sprache nicht und sei gesundheitlich angeschlagen.
Von Belang sei zudem, dass er vor rund drei Jahren letztmals deliktisch in
Erscheinung getreten sei. Die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung
und Drohung im Jahr 2012 gehe auf einen Beziehungskonflikt mit seiner
damaligen Freundin zurück, von der er sich längst getrennt habe, so dass
diesbezüglich keine Rückfallgefahr bestehe. Für eine günstige Legal-
prognose spreche zudem seine Zugänglichkeit und Öffnung im Strafvoll-
zug. Auch seine Betäubungsmittelabhängigkeit habe er weitgehend über-
wunden.
In der Eingabe vom 22. Mai 2013 ergänzte der Beschwerdeführer, sein
einziges soziales Netz, auf das er existenziell angewiesen sei, seien sei-
ne Mutter und seine (…) Geschwister. Obwohl ihn dieser soziale Rückhalt
bisher nicht von deliktischen Tätigkeiten abgehalten habe, sei absehbar,
dass er ohne diese Stütze, auf sich allein gestellt und in einem für ihn völ-
lig fremden Land nicht existenzfähig wäre. Es bestehe eine ausserge-
wöhnliche Abhängigkeit von seiner Mutter und seinen Geschwistern,
weshalb der Entzug der vorläufigen Aufnahme in den kombinierten
Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK eingrei-
fen würde. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumut-
bar sondern auch unzulässig.
4.3 Dem Bericht betreffend Verlauf der Suchttherapie, den der den Be-
schwerdeführer betreuenden Suchttherapeut der Strafanstalt B._______
beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, ist zu entnehmen, dass der
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Beschwerdeführer seit April 2013 wöchentliche Sitzungen mit dem Sucht-
berater hatte. Er sei bereit, sich auf eine intensive und länger andauernde
Suchtbehandlung einzulassen, um seinen Drogenkonsum in den Griff zu
bekommen. Er zeige sich in den Gesprächen offen und habe einen guten
Zugang zu einer konstruktiven Zusammenarbeit gefunden. Nach länge-
rem Bemühen sei es ihm auch gelungen, auf Drogen zu verzichten. Auch
der Versuch einer Deliktaufarbeitung und das Angehen seiner Autoritäts-
problematik hätten in der Therapie Platz gefunden. Der Therapeut schätzt
den Beschwerdeführer als beziehungsfähig ein, weshalb er mit den delikt-
und suchtrelevanten Themen konfrontierbar geworden sei. Ihm sei mit der
Zeit bewusst geworden, dass er sein Verhalten ändern müsse, da ihm
ansonsten grosse Nachteile entstünden. Im Grunde neige er allerdings
dazu, sich zu überschätzen und über seine Grenzen zu gehen. Es falle
ihm zudem schwer, sich an die Regeln zu halten und er neige dazu, seine
Regelverstösse zu bagatellisieren.
4.4 In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht stellte der Beschwerde-
führer fest, der Verlauf der Urinprobe-Kontrollen bekräftige, dass er auf
dem Weg in die vollständige Suchtfreiheit sei. Dass er hierbei auf sach-
kundige Hilfe angewiesen sei, dies aber anerkenne und die Hilfe tatsäch-
lich annehme, belege seine persönliche Wandlung und die Begründetheit
einer günstigen Legalprognose. In neueren Urteilen des EGMR komme
der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat und familiären Bindungen in diesem
bei gleichzeitigem Fehlen solcher Bindungen im Herkunftsland eine über-
ragende Bedeutung bei. Er verweist dazu auf zwei Urteile des EGMR und
ein Urteil des Bundesgerichts. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde zudem angesichts des prekären Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen.
4.5 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer
habe ausschliesslich im Erwachsenenalter delinquiert. Dies im Gegensatz
zur Konstellation im Fall Maslov gegen Österreich. Er verfüge in der
Schweiz auch nicht über private Bindungen gesellschaftlicher oder beruf-
licher Natur. Die mangelnde soziale Integration zeige sich gerade daran,
dass er langjährig und wiederholt delinquiert habe. Seine Eltern seien von
Serbien in die Schweiz eingewandert, weswegen davon ausgegangen
werden könne, dass sie ihre Kultur, Sitten und Gebräuche nicht vollum-
fänglich abgelegt hätten, und dass der Beschwerdeführer dadurch mit
diesen sowie mit der albanischen Sprache vertraut sei. Der Beschwerde-
führer habe deshalb und auch dank der in der Schweiz absolvierten
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Seite 9
(…)lehre die Möglichkeit, in Serbien oder im Kosovo auch ohne ein dorti-
ges Beziehungsnetz Fuss zu fassen.
Obwohl der Beschwerdeführer nach dem ersten Verfahren um Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2007 gewusst habe, dass im Falle ei-
ner neuerlichen Delinquenz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
drohe, habe er keine Anstalten gemacht, delinquenzfrei zu leben. Entge-
gen seiner Ansicht sei die Legalprognose unter Berücksichtigung des Be-
richts der Strafanstalt B._______ ganz und gar nicht positiv. In Serbien
und Kosovo würden Personen nicht mehr allein wegen ihrer Zugehörig-
keit zu einer Minderheit verfolgt. Es gebe in Serbien auch neurologische
Kliniken, die eine Behandlung von (…)-Patienten anböten.
4.6 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei als faktisch
gefestigter Anwesender zu beurteilen, da seine Anwesenheit faktisch als
Realität hingenommen wurde respektive aus objektiven Gründen hinge-
nommen werden musste. Auch bei Ausländern der zweiten Generation
seien aufenthaltsbeendende Massnahmen nicht generell ausgeschlos-
sen. Es sei unbestritten, dass er ein hohes öffentliches Interesse an sei-
ner Wegweisung begründet habe. Dass er die Taten nicht als Jugendli-
cher, sondern als junger Erwachsener begangen habe, führe nicht zu ei-
ner Bagatellisierung derselben, aber doch zu einer Relativierung, weil sie
noch als Ausdruck einer retardierten Sozialisation erscheinen würden. Er
habe zudem eine sehr schwierige Beziehung zu seinem Vater gehabt, der
die Familie im Stich gelassen habe. Es könne auch nicht von einer Ver-
trautheit mit der Kultur, Sitten und Gebräuchen seiner Eltern ausgegan-
gen werden. Er spreche zwar etwas Albanisch, könne es hingegen weder
lesen noch schreiben. Serbisch spreche er gar nicht. Die Anlehre, die er
in der Schweiz gemacht habe, könne ihm zwar hier auf dem Arbeitsmarkt
von Nutzen sein. In Serbien sei die Arbeitslosigkeit von jungen Erwach-
senen jedoch bei 50%. Unterdessen seien seit der letzten Tatbegehung
bereits rund vier Jahre vergangen, während denen er sich gut verhalten
habe. Es sei ihm auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ge-
währt worden, das Amt für Justiz und Gemeinden attestiere ihm grund-
sätzlich ein gutes Vollzugsverhalten. Die Legalprognose falle nach dem
Amt "nicht ungünstig" aus.
Er sei nach seiner bedingten Entlassung am (…) 2013 wieder zu seiner
Mutter und einer seiner Schwestern nach D._______ zurückgekehrt. Über
die Bewährungshilfe in D._______ werde er weiterhin die Suchttherapie
besuchen und an einem Urinprogramm teilnehmen. Damit seien die not-
E-750/2013
Seite 10
wendigen Massnahmen eingeleitet, um die Delinquenzfreiheit nachhaltig
zu sichern und eine baldige gewerbliche Integration zu ermöglichen.
5.
Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das BFM die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie er-
heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständi-
gen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentli-
chen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG).
5.1 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines fes-
ten Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verste-
hen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwal-
tungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011,
E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht
zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn
eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von ei-
nem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2000 immer wieder gegen
das Strafgesetz verstossen. Insbesondere fallen zwei Verurteilungen aus
den Jahren 2008 und 2010 ins Gewicht.
E-750/2013
Seite 11
Am (…) 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht
D._______ des Raubes, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit,
der Drohung, der unrechtmässigen Aneignung, der Hehlerei, der Porno-
graphie, des mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, der
mehrfachen Widerhandlung und Übertretung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen
Übertretung des Transportgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln,
des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und des
Missbrauchs von Ausweisen und Schriften für schuldig befunden. Er wur-
de dafür zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von
Fr. 900.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von
15 Monaten bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von vier Jahren.
Der Verurteilung zugrunde lag insbesondere ein Vorfall vom (…) 2006,
bei dem der Beschwerdeführer mit drei anderen Personen einen Mann
zusammengeschlagen hatte, dem sie Marihuana und Geld stehlen woll-
ten. Dabei bedrohten sie das Opfer mit der Luftpistole des Beschwerde-
führers, die nicht geladen war, und entwendeten ihm Fr. 2900.–. Bei den
Drogendelikten handelte es sich um die mehrmalige Abgabe von Joints
an andere Personen, um den einmaligen Verkauf eines halben Gramms
Kokain und den mehrmaligen Verkauf von Ecstasy-Pillen sowie um Ein-
kauf respektive unentgeltliche Entgegennahme von Marihuana, Ha-
schisch und Kokain zum Eigenkonsum.
Am (…) 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons
E._______ der mehrfachen Nötigung, der Drohung, der Hehlerei, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden. Er
wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, zudem wurde
der vom Kantonsgericht D._______ gewährte bedingte Strafvollzug von
15 Monaten widerrufen. Dieser Verurteilung lag ein Vorfall vom (…) 2010
in der Stadt F._______ zugrunde. Dabei hatte der Beschwerdeführer sei-
ne ehemalige Freundin im Ausgang am Arm gepackt und sie gegen ihren
Willen in ein Auto gedrückt. Später hinderte er sie am Aussteigen, indem
er sie an den Haaren festhielt. Während der Fahrt nahm er ihr das Mobil-
telefon weg und drohte unter anderem, sie nackt im Schnee stehen zu
lassen. Nach einem Aufenthalt in einer Bar brachte er sie in seine Woh-
nung, wo sie bis am (…) blieb, da sie sich aufgrund seiner Drohungen
nicht traute, sie zu verlassen, obwohl die Wohnung nicht abgeschlossen
und der Beschwerdeführer nicht immer anwesend war.
E-750/2013
Seite 12
5.1.2 Der Beschwerdeführer war ein erstes Mal vom 31. August 2011 bis
zum 25. Oktober 2012 im Strafvollzug. Seit dem 3. Januar 2013 ist er in
der Strafanstalt B._______. Am 12. Dezember 2013 wurde er bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen; das Strafende ist am 13. Oktober 2014.
5.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AsylG verurteilt wurde.
Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG erfüllt, kann
offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grund-
sätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
5.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Auf-
hebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Be-
schwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlun-
gen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind
dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit
der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Pe-
riode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern
auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II
377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1, und D-5522/2009
vom 17. November 2011, E. 5.1).
5.2.1 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der heute (…)-jährige Be-
schwerdeführer hält sich seit (…) 1991, mithin seit über 22 Jahren in der
Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und
wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Er war seit seiner Einreise in
die Schweiz nie in Serbien oder in Kosovo, auch nicht besuchshalber.
Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass
seine engere Verwandtschaft in der Schweiz wohnt. Der Beschwerdefüh-
rer hat in Serbien, soweit aktenkundig, keine Verwandten und keine Be-
kannten, womit die Möglichkeiten einer sozialen Integration nach einer
allfälligen Rückkehr beschränkt sind.
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Die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist teil-
weise erfolgt. Er hat, ohne die obligatorische Schulzeit abzuschliessen,
(…) gearbeitet und eine Anlehre als (…) gemacht. Er hat zudem einen
vom 10. Mai 2013 datierten Arbeitsvertrag eingereicht, demgemäss er
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle mit Voll-
beschäftigung beim (…)unternehmen (…) antreten kann. Über die darge-
legte berufliche Tätigkeit hinaus scheint der Beschwerdeführer nur weni-
ge soziale Beziehungen in der Schweiz geknüpft zu haben, zumindest
macht er keine solchen geltend. Er macht hingegen geltend, die Bezie-
hungen zu seinem kriminellen Umfeld abgebrochen zu haben, was –
wenn sich diese Einstellung nach seiner (bedingten) Haftentlassung
durch sein Handeln bewahrheitet – positiv zu werten ist.
Schliesslich ist die Situation zu berücksichtigen, die der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Serbien antreffen würde. Angehörige ethni-
scher Minderheiten, zu denen auch die "Ägypter" gehören, sind in Ser-
bien erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausge-
setzt. Insbesondere liegt in Serbien die Arbeitslosenquote bei diesen
Minderheiten bei circa 60 Prozent. Zudem sind diese ethnischen Minder-
heiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen,
Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrie-
rung konfrontiert (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7.2). Der Beschwerdeführer
verfügt in Serbien weder über Verwandte noch Bekannte. Er spricht kein
Serbisch, versteht aber Albanisch, das er auch leidlich spricht. Seine An-
lehre in der Schweiz dürfte ihm in Serbien bei der Suche nach einer Ar-
beitsstelle angesichts der hohen Arbeitslosigkeit nur von sehr beschränk-
tem Nutzen sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen, dass er in
Serbien eine Arbeit findet, mit der er seine Existenz finanzieren kann,
sehr gering. Ebenso dürfte er es nicht einfach haben, eine angemessene
Unterkunft zu finden und die Medikamente (…) und allenfalls ärztliche
Begleitung zu erhalten.
5.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu zwei län-
gerfristigen Strafen verurteilt wurde, lässt das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers per se gewichtig erscheinen. Dabei ist
darauf zu verweisen, dass bei beiden Vorkommnissen wertvolle Rechts-
güter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter betroffen
waren und der Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft
zeigte. So schlug er (…) 2008 zusammen mit drei anderen Personen in
einem organisierten Versuch, Geld und Marihuana zu rauben, auf eine
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Person ein. Dabei kam auch die Luftpistole des Beschwerdeführers zum
Einsatz – auch wenn nicht der Beschwerdeführer sie verwendete und sie
nicht geladen war. Beim Vorfall (…) 2010 übte der Beschwerdeführer zu-
dem erhebliche psychische Gewalt gegen eine ehemalige Freundin aus,
indem er ihr gegenüber massive Drohungen ausstiess, die diese offen-
sichtlich sehr ernst nahm. Die Verurteilungen zu einmal 30 Monaten und
einmal 15 Monaten Haft sind denn auch hoch ausgefallen. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem über eine lange Zeitspanne (2000 bis
2010) immer wieder straffällig und war bei den erwähnten gravierendsten
Vorfällen 2008 und 2010 bereits volljährig (22 respektive 24 Jahre alt).
Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf die schwierige
Beziehung zu seinem Vater, der ihn und die Familie im Stich gelassen
habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann,
dass diese Umstände – zusammen mit den grundsätzlichen Schwierigkei-
ten des Heranwachsens zwischen zwei Kulturen – sein Aufwachsen in
der Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnissen erschwert
haben, vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte
nicht entscheidend zu relativieren, insbesondere da er diese über einen
langen Zeitraum und weit über seine Jugendjahre hinaus beging.
Die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut
straffällig wird, fällt zudem nur knapp positiv aus. Der Bericht zum Verlauf
der Suchttherapie der Strafanstalt B._______ hält fest, es habe der Ver-
such einer Deliktsaufarbeitung stattgefunden, und hält dem Beschwerde-
führer zugute, er sei mit den delikt- und suchtrelevanten Themen konfron-
tierbar geworden. Der Bericht schliesst jedoch mit der Aussage, im Grun-
de neige der Beschwerdeführer dazu, sich zu überschätzen, es falle ihm
schwer, sich an die Regeln zu halten und er neige dazu, seine Regelver-
stösse zu bagatellisieren. Gemäss der Verfügung vom 14. November
2013, mit der dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug gewährt wurde, erscheint die Legalprognose für den Be-
schwerdeführer "noch als belastet, jedoch nicht als völlig ungünstig". Ge-
gen eine persönliche Nachreifung während des Strafvollzugs sprächen
die vielen Disziplinierungen wegen Regelverstössen. Positiv ins Gewicht
falle, dass er an einem Antiaggressions- und Stressbewältigungstraining
teilgenommen und eine Suchttherapie besucht habe, die er auch nach
der Entlassung weiterführen wolle. Insgesamt besteht damit die Chance,
dass der Beschwerdeführer die Lehren aus dem Strafvollzug gezogen hat
und sich tatsächlich bemüht, in Zukunft straffrei zu bleiben. Gleichzeitig
bleiben aufgrund seiner langjährigen Delinquenz erhebliche Zweifel dar-
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an, ob ihm dies tatsächlich gelingen wird, hat er doch bereits die ihm ge-
währte "zweite Chance" nach dem Aufhebungsverfahren durch das BFM
2007 nicht genutzt, sondern ist im Gegenteil erst danach grob straffällig
geworden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor rund drei Jahren zu-
letzt ein Delikt begangen ([…] 2010), mag zwar zutreffen, ist aber insofern
stark zu relativieren, als er mehr als zwei dieser drei Jahre im Strafvollzug
verbrachte. Auch die Behauptung, es bestehe keine Rückfallgefahr, da
die Nötigung im […] 2010 auf einen Konflikt mit seiner damaligen Freun-
din zurückgehe, von der er sich längst getrennt habe, vermag nicht zu
überzeugen. Diese Tat lässt die Gewaltbereitschaft des Beschwerdefüh-
rers klar erkennen, und es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob er in
Zukunft in einer ähnlichen Situation nicht wieder gewalttätig werden wür-
de.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers ist somit verhältnismässig.
6.
Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn der
Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Aus-
nahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7
AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völker-
rechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten
sind. Will das BFM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es
in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist
sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Un-
zulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Vollzug sei-
ner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
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6.2 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen
sind nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentli-
che Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechter-
haltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Ge-
sundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten an-
derer notwendig sind.
Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den
Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Ein-
reise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufent-
halt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und
Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben
das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Auslän-
der auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Ent-
scheidungen müssen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein. Einen abso-
luten Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet wer-
den (EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Ur-
teil vom 18. Oktober 2006, § 54 f.).
6.3 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fal-
len in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwi-
schen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In
zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens falls, wenn zu
diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsa-
men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Ban-
de oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person
sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. ALBERTO ACHER-
MANN/MARTINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das
schweizerische Migrationsrecht, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist heute (…)
Jahre alt, weshalb die Kontakte zu seiner Mutter und seinen Geschwis-
tern nicht ohne Weiteres als geschützte Beziehungen i.S. von Art. 8
EMRK zu bewerten sind. Der blosse Umstand, dass er vorbringt, er wer-
de nach dem Strafvollzug wieder bei seiner Mutter und einer Schwester
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wohnen, und er habe gegenüber seiner Mutter Unterstützungspflichten,
die er jedoch nicht weiter konkretisiert, vermag keine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu diesen Personen zu begrün-
den. Entgegen seinen Ausführungen ist der Schutzbereich des Rechts
auf Achtung des Familienlebens – und damit auch der kombinierte
Schutzbereich von Privat- und Familienleben – nach Art. 8 EMRK durch
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegwei-
sung nicht berührt.
6.4
6.4.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen
ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzuge-
hen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter
Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die
Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Auslän-
dern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der
sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8
EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im
Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Aus-
länders eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie
nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu
insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl.
EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom
23. Juni 2008, § 63 ff.).
Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines jungen
Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei
der Zulässigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtig werden:
die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesen-
heit des Beschwerdeführers im Land, aus dem er ausgewiesen werden
soll, die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und sein
Betragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland und dem Zielland. Zu-
dem kann das Alter der betroffenen Person in Bezug auf die genannten
Kriterien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beurteilung der Schwere
der begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des Aufenthaltes im
Gaststaat muss einbezogen werden, ob die betroffene Person bereits als
Kind oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren wurde, oder ob
sie im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation von Auslän-
dern, die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthaltsland ver-
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bracht haben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung erhielten,
muss gehörig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen bei nie-
dergelassenen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder
grösstenteils legal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte
Gründe für eine Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden
kann (EGMR, Maslov gegen Österreich, a.a.O., § 71 ff.).
Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder be-
ruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Bezie-
hungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Be-
reich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
6.4.2 Der Beschwerdeführer kam am (…) 1991 – im Alter von (…) Jahren
– mit seiner Familie in die Schweiz. Seither, das heisst seit 22 Jahren,
wohnt er in der Schweiz. Seit dem 16. Mai 2000 ist er in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Er hat hier die Schule besucht und eine Anlehre als
(…) gemacht. Seine ganze Familie wohnt in der Schweiz. Er war nie in
Serbien oder in Kosovo und hat keine Verwandten oder Bekannten dort.
Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der
zweiten Generation. In den 22 Jahren seines Aufenthalt in der Schweiz
hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass in der Schweiz in-
tegriert, hat er hier doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind
und als Jugendlicher und seine Schulzeit verbracht. Der vom BFM ange-
führte Automatismus, der Beschwerdeführer sei straffällig geworden, was
seine mangelnde Integration in der Schweiz zeige, ist in dieser absoluten
Form nicht statthaft, ergäbe sich daraus doch der Umkehrschluss, dass
Schweizer Bürger in der Schweiz nicht straffällig werden.
Trotz seines sehr langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerde-
führer jedoch nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Recht-
sprechung des EGMR zu betrachten. Er verfügte in der Schweiz nie über
eine Aufenthaltsbewilligung, geschweige denn über eine Niederlassungs-
bewilligung. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine Person mit
vorläufiger Aufnahme als niedergelassener Ausländer im Sinne der
EGMR-Rechtsprechung betrachtet werden könnte, ist dies beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall. Insbesondere wurde er im Rahmen des
ersten vom BFM durchgeführten Verfahrens zur Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme am 5. Dezember 2007 ausdrücklich darauf aufmerksam
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gemacht, dass ihm im Falle einer neuerlichen Delinquenz die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme drohe. Zudem wäre es ihm durchaus möglich
gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung
oder gar das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, was der Umstand zeigt,
dass seine (…) Geschwister Schweizer Staatsangehörige sind und die
Mutter im Einbürgerungsverfahren steht. Der Grund, dass der Beschwer-
deführer keinen sichereren Aufenthaltsstatus hat, liegt genau darin, dass
er seit dem Jahr 2000 immer wieder gegen das Strafrecht verstiess. Un-
ter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers als gefestigt zu qualifizieren.
Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit – nämlich etwas
mehr als drei Jahre (die letzte strafrechtlich beurteilte Straftat fand […]
2010 statt) – ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdefüh-
rers nicht besonders lang und vermag auch angesichts der 25 Monate,
die er in dieser Zeitspanne im Strafvollzug verbracht hat, wenig auszusa-
gen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem
deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Alltagsge-
sellschaft. Zur Zeit befindet er sich im Zustand der bedingten Entlassung;
das Strafende ist am 13. Oktober 2014. Sein Betragen während des
Strafvollzugs – gemäss Bericht kam es zu vielen Disziplinierungen wegen
Regelverstössen – ist jedenfalls noch nicht derart vielversprechend, als
dass daraus ohne Weiteres auf eine guten weiteren Verlauf geschlossen
werden könnte. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, sei-
nen Entscheid für einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren auszu-
setzen, so dass die Resozialisierung und Wiedereingliederung des Be-
schwerdeführers ins gesellschaftliche und berufliche Umfeld seriös ge-
prüft werden könnte, sind für das Gericht allein die Umstände, wie sie
sich im heutigen Zeitpunkt darstellen, entscheidend.
Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus-
beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers das Recht auf Schutz
des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Ein-
griff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
EMRK vor.
6.5 Mit Verfügung vom 2. Juni 1992 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Feststellung wurde
mit Urteil der ARK vom 7. Juli 1995 rechtskräftig und in der Verfügung des
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BFM vom 20. März 2002, mit der das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers abgewiesen wurde, bestätigt. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine men-
schenrechtswidrige Behandlung, die ihm in Serbien drohen könnte, so
dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist
(Art. 3 EMRK). Auch dass der Beschwerdeführer (…) auf eine regelmäs-
sige Medikation angewiesen ist, lässt den Vollzug der Wegweisung nach
Serbien nicht als problematisch i.S. von Art. 3 EMRK erscheinen, da die
notwendigen Medikamente in Serbien erhältlich sind und es dem Be-
schwerdeführer auch möglich sein sollte – wenn auch anfänglich wohl nur
mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten in der Schweiz – diese zu be-
schaffen.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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