B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-750/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Albanien am
(…) und gelangte via Mailand am 13. Dezember 2013 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2013 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 14. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel väterlicher-
seits habe im Jahre (…) eine Person getötet, weshalb die Familie der Ge-
fahr der Blutrache ausgesetzt sei. Seither lebten sie in Angst und er habe
nicht mehr zur Schule gehen können. Es sei bisher zu keine Zwischenfäl-
len gekommen, da er sich praktisch nur noch zu Hause aufgehalten habe
und auch dort unterrichtet worden sei. Den Schutz der Behörden hätten
sie nicht ersucht, da der Staat in solchen Fällen nicht helfe. Diverse Ver-
söhnungsversuche seien gescheitert, weshalb er das Land habe verlas-
sen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 (eröffnet am 8. Februar 2014) stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Weiter händigte sie ihm die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Sicherstellung des Voll-
zugs wurde der Beschwerdeführer während höchstens 30 Tagen in Aus-
schaffungshaft genommen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug
der Haft beauftragt.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der Entscheid des BFM vom 5. Februar 2014 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei
Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht zumutbar re-
spektive nicht zulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die un-
entgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs
mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvoll-
zug. Die Anordnung der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Disposi-
tivs der Verfügung vom 5. Februar 2014) wird vom Beschwerdeführer
nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs.
1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung nach ausführ-
lichen Erwägungen zum Phänomen der Blutrache zum Schluss, der alba-
nische Staat erfülle seine Schutzpflicht im Falle geltend gemachter Be-
drohung bzw. Verfolgung im Kontext der Blutrache. Kein Staat sei in der
Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergrif-
fen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne
jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen
Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei bzw. der albanische
Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der befürchte-
te Übergriff stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar, die von
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten verfolgt und geahndet werde. Der Beschwerdeführer habe sich im
konkreten Fall nicht an die Behörden gewandt und nicht aktiv um Schutz
ersucht. Es könne daher nicht gesagt werden, die albanischen Behörden
seien untätig geblieben. Er habe den Behörden keine Chance gegeben,
das Gegenteil unter Beweis zu stellen. Es liessen sich auch keine Hin-
weise entnehmen, dass ihm von den Behörden der erforderliche Schutz
nicht gewährt würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihm möglich und zu-
mutbar, sich in dieser Sache an die albanischen Behörden zu wenden
und um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Der Bundesrat habe im Üb-
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rigen mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssiche-
ren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daran änderten
auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts.
4.2 Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen seine erstinstanzli-
chen Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung auch nur im Geringsten auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und aus-
führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft insbe-
sondere zu, dass er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich an
die albanischen Behörden zu wenden, was er gemäss eigenen Aussagen
unterliess. Da der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat ("sa-
fe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG bezeichnet hat, be-
steht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Ver-
folgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.
25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, auch wenn nicht ausgeschlossen
werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatort allenfalls mit Nachteilen zu rechnen hätte, sei festzuhalten,
dass ihm eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offenstehe, zumal nicht
davon auszugehen sei, dass er landesweite Racheakte zu befürchten
habe. Vielmehr bestehe ungeachtet seiner Äusserungen, wonach seine
Verfolger ihn überall ausfindig machen würden, kein Grund für die An-
nahme, dass er im ganzen Land von einer ausweglosen Situation betrof-
fen sei. Vor diesem Hintergrund sei das Bestehen einer konkreten und
ernsthaften Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten
Rechtsgütern zu verneinen. Die Wegweisung erweise sich als zulässig.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Dasein in Albanien unter diesen
Umständen sei als menschenunwürdig im Sinne von Art. 3 EMRK zu er-
achten.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht dem
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Beschwerdeführer insbesondere eine innerstaatliche Wohnsitzalternative
offen, wo das Bestehen einer ausweglosen Situation nicht anzunehmen
ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die all-
gemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine kon-
krete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schlies-
sen. Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil von Albanien zumutbar,
wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Konkret in Frage käme beispiels-
weise Tirana, wo der Onkel des Beschwerdeführers wohnt (BFM-Akten
A7/7 F13). Auch verfügt er über weitere Verwandte (Eltern und Geschwis-
ter) in Albanien und kann somit auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen. Zudem befindet er sich bei guter Gesundheit und ist jung.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über ein bis ins Jahre 2021 gülti-
ger Reisepass verfügt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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