B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-750/2016
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, Advokat,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. April 2015 erstmals um Asyl in
der Schweiz nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 16. Juni 2015
nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien
weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-4071/2015 vom 7. Juli 2015 ab.
A.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Wie-
dererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom
17. August 2015 nicht eintrat.
A.c Am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien über-
stellt.
B.
Am 2. Dezember 2015 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern der
Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 19. November
2015 illegal in der Schweiz aufhält.
C.
Am 3. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italie-
nischen Behörden nicht vernehmen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zwei-
tes Asylgesuch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, seine Erstregistrie-
rung habe in Griechenland stattgefunden. Da eine Ausweisung nach Grie-
chenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, müsse die
Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten. Eine Ausweisung nach Italien sei
nur zulässig, wenn eine individuelle Garantie eingeholt werde. Im Übrigen
werde er bei einem negativen Entscheid immer wieder versuchen, in der
Schweiz Asyl zu erlangen.
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E.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom
20. Januar 2016 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er
wiederholte darin seine Vorbringen aus seinem schriftlichen zweiten Asyl-
gesuch.
F.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 2. Februar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–.
G.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zu-
ständig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Nachbegründung der Beschwerde beziehungsweise
zur Begründung seines Asylantrages und eventualiter die Vorladung zur
mündlichen Parteibefragung und Verhandlung, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, sowie die Anweisung der Vorinstanz im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme, bis zum Entscheid über die aufschie-
bende Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm
der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 9. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Nach-
begründung seiner Beschwerde sowie zur ausführlichen Begründung sei-
nes Asylantrages. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG
zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, beson-
dere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offen-
sichtlich nicht erfüllt, weshalb die Anträge abzuweisen sind.
3.2 Zudem beantragt der Beschwerdeführer, er sei zu einer mündlichen
Parteibefragung und Verhandlung vorzuladen. Da der rechtserhebliche
Sachverhalt in Hinblick auf die in Frage stehende Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens rechtsgenüglich erstellt ist,
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besteht keine Notwendigkeit für eine Befragung des Beschwerdeführers
oder eine Verhandlung. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe am 14. April 2015 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht. Innert Frist habe Italien zum Wiederaufnahmeersuchen keine Stel-
lung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Das Tarakhel-Urteil des Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) beziehe sich explizit
auf die Wegweisung von Familien und habe darum im vorliegenden Fall
keine Bewandtnis. Weiter würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchfüh-
ren würde. Zudem würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Auf-
nahmesystem Italiens vorliegen. Für eine Anwendung der Souveränitäts-
klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO würden keine Gründe vorlie-
gen.
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5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden
– gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme
ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt
ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. So-
mit ist Italien grundsätzlich (weiterhin) zuständig für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers hiergegen, unter anderem dass eigentlich Griechenland zuständig
sei, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen o-
der in Frage zu stellen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, Italien habe keine Garantie
der Übernahme, der menschenwürdigen Unterbringung und Verpflegung
abgegeben.
Die Vorinstanz führt hierzu zutreffend aus, dass sich das EGMR-Urteil Ta-
rakhel explizit auf die Wegweisung einer Familie bezieht. Aus diesem
Grund kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Seine Rüge geht fehl.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei bei seiner Überstellung
nach Italien am Flughafen Mailand vor die Türe gesetzt worden und ihm
sei gesagt worden, man könne nichts für ihn tun. Zudem sei er in Italien
Opfer von fremdenfeindlichen Übergriffen geworden.
Dass er nach seiner Überstellung nach Italien einfach auf die Strasse ge-
stellt worden sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche der Be-
schwerdeführer nicht weiter substantiiert. Bezüglich des Vorbringens, dass
er Opfer von fremdenfeindlichen Übergriffen geworden sei, ist auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es sich bei
Italien um einen Rechtsstaat handle, der sowohl schutzwillig wie auch
schutzfähig sei. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in
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Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie)
sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil des
EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April
2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte da-
für vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre
(Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen
handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzli-
che Person, sondern um einen gesunden jungen Mann.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den
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Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der Antrag
auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: