Abtei lung V
E-7502/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7502/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Juli 2005 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 bewilligte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Mangels Anfechtung erwuchs diese Ver-
fügung in Rechtskraft.
B.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. November 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer
erneut um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme ur-
sprünglich aus B._______ und lebe gegenwärtig in C._______.
Zwischen 2006 und 2009 habe er intensive und destruktive Kämpfe
miterlebt. Im Frühling 2009 sei seine Schwiegermutter getötet worden.
Vom 16. Mai 2009 bis 4. November 2009 sei er wegen des Verdachts
der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in-
haftiert gewesen. Er sei nur Dank der Bezahlung einer hohen Geld-
summe wieder freigelassen worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie -
seine Temporary ID Card sowie diejenigen seiner Ehefrau und eine
Family Ration Card vom 13. November 2009 zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, seine Vor-
bringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen.
D.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 1. März
2010 sein Antwortschreiben ein. Darin führte er aus, zwischen 1996
und 2000 sei er als D._______ mit vier Assistenten unterwegs ge-
wesen. Er sei in der Öffentlichkeit wie auch beim Kader der LTTE
bekannt geworden und habe auch E._______ (...) zukommen lassen.
Vom 16. Mai 2009 bis 6. November 2009 sei er im Camp von
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F._______ festgehalten worden und nur Dank der Bezahlung von
Geldern wieder freigekommen.
E.
Am 8. April 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer
weitere detaillierte Fragen. Im Antwortschreiben vom 3. Mai 2010
führte der Beschwerdeführer aus, er habe als D._______ für das
G._______ gearbeitet. Von 2007 bis anfangs des Jahres 2009 habe er
als H._______ für die LTTE gearbeitet.
F.
Am 2. Juli 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
von 1996 bis 2000 als D._______ für die LTTE tätig gewesen. Er habe
(...) weitergeleitet. Vom 23. September 2000 bis April 2002 habe er
sich in Indien in einem Camp aufgehalten. Nach seiner Rückkehr habe
er sechs Monate in Colombo gelebt. Anschliessend sei er nach
C._______ gezogen. Von 2008 bis 2009 habe er als H._______ für die
LTTE gearbeitet. Er habe (...). Im Mai 2009 sei er im Zusammenhang
mit dem Krieg aus seiner Wohnregion vertrieben und ins I._______
IDP gebracht worden. Dort sei er im September 2009 von der Karuna
Gruppe als ehemaliges Mitglied der LTTE identifiziert worden. Gegen
Bezahlung von Geldern sei er im November 2009 wieder freigelassen
worden. Im November 2009 sei er einmal vom Criminal Investigation
Department (CID) routinemässig befragt worden. Seit Dezember 2009
lebe er in C._______.
G.
Am 2. Juli 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerde-
führers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid.
H.
Am 6. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer der Botschaft eine Kopie
seines Reisepasses zukommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte
er sodann mit, dass zwei Offiziere des CID am 23. Juli 2010 von ihm
Geld verlangt hätten, damit er und seine Familie in Ruhe gelassen
würden.
I.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
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ab. Mit Schreiben vom 7. September 2010 leitete die Botschaft die Ver-
fügung an den Beschwerdeführer weiter.
J.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. September 2010 an die Bot -
schaft beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 21. Oktober
2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst und trägt zudem nicht die eigenhändige Unterschrift des Be-
schwerdeführers. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden. Die Urheberschaft ergibt
sich klar aus dem Absender der Beschwerdeschrift vom
27. September 2010 (Name und vollständige Adresse der Be-
schwerdeführerin), verbunden mit der vom Beschwerdeführer unter-
zeichneten und mit der Beschwerdeschrift identischen Faxeingabe an
die Botschaft vom 5. Oktober 2010. Zudem ist die englischsprachige
Beschwerdeeingabe nach erfolgter amtlicher Übersetzung verständ-
lich, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vor -
liegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die zahlreichen
Gewaltereignisse in Sri Lanka in den vergangenen Jahren würden
nicht bestritten. Eine Einreise in die Schweiz könne indes nur bewilligt
werden, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Heimatland aus-
zugehen sei. Der Beschwerdeführer sei indes nicht in dieser Art und
Weise gefährdet.
Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, nach
einem Waffenstillstand im Jahre 2002 sei es im Sommer 2006 zu
einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
zwischen der srilankischen Armee und der LTTE gekommen. Unter
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den Kampfhandlungen habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu
leiden gehabt. Verschärft worden sei die Lage dadurch, dass die LTTE
im Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen sei, die sich
in der Folge bekämpft hätten. Diesen Machtkämpfe seien zwischen
2005 und 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Mittlerweise
habe sich die Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen.
Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter
Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei
zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unter-
schiedlich. Die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und
„Killings“ seien indes erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die
Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) beziehungsweise Karuna-
Gruppe in der Zwischenzeit als politische Partei etabliert und agiere
nicht mehr als militante Gruppierung. Vor diesem Hintergrund sei eine
aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die TMVP be-
ziehungsweise die Karuna-Gruppe nahezu auszuschliessen. Ange-
sichts dieser veränderten Lage erscheine das Risiko, dass der Be-
schwerdeführer, welcher in C._______ offiziell registriert sei, von
Übergriffen betroffen sei, ausgesprochen gering. Schliesslich könne
der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er im Jahre 2009
vertrieben worden und seine Schwiegermutter ums Leben gekommen
sei mangels Gezieltheit sowie fehlender Aktualität nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine
Verbindung zur LTTE sei Folge der damaligen Situation in seinem
Heimatland und daher nicht freiwillig gewesen. Sodann sei er seiner-
zeit von der Karuna-Gruppe nur nach Bezahlung einer hohen Summe
freigelassen worden. Im August 2010 hätten Offiziere des CID von
seiner Ehefrau eine Geldzahlung verlangt, ansonsten er verhaftet
werde. Sowohl sein Vater als auch seine Brüder seien für die LTTE
tätig gewesen. Sein Vater sei von der Armee schwer misshandelt
worden und zu seinen Brüdern habe er als Folge des Krieges den
Kontakt verloren. Er selbst lebe in ständiger Angst und in Armut.
5.3 Vorweg ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine
Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri
Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war.
Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen
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und „Killings“. Insoweit ist durchaus denkbar, dass der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit Schweres erlebt hat. Überdies ist auch
nicht auszuschliessen, dass er noch diesen Sommer um Schutzgeld-
zahlungen angehalten wurde. Dies ist indes gemäss seinen Angaben
innerhalb rund eines Jahres nur einmal vorgekommen. Solchen ein-
maligen Belästigungen kommt jedoch bereits aufgrund ihrer
mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu.
Weiter ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat.
Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden
wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das
restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass dem Beschwerdeführer abgesehen von der einmaligen Geld-
forderung nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren
ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt
allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht,
um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu be-
willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr._______), mit
der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder
Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und
dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den
Rückschein zu übermitteln.
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
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-
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus
Myliddithurai in Kankesanthurai (Jaffna). Nach der militärischen
Operation im Jahre 1990 habe er als intern Vertriebener ein un-
erträgliches Leben geführt, weshalb er sich schliesslich der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Bei
einem Gefecht im Jahre 1998 habe er eine schwere Handver-
letzung erlitten und sei während zwei Jahren hospitalisiert gewesen.
Am 23. September 2000 habe er sich nach Thanushkodi (Indien)
begeben, wo er von der „Q-Division“ inhaftiert worden sei. Während
der Haft sei er misshandelt worden. Nach zwei Jahren sei er Dank
der Bezahlung von Geldern durch seine Eltern freigelassen worden.
Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe als Fischer zu
arbeiten begonnen. Am 26. Dezember 2004 habe der Tsunami all
ihr Hab und Gut vernichtet.
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