B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7502/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Anna Al Khoory,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus Aleppo mit letztem Wohnsitz im Quartier B._______ – verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2013 und reiste in
die Türkei. Von dort aus sei sie mit einem Visum für die Schweiz am 7. Ok-
tober 2013 gemeinsam mit ihren Eltern (E-7499/2014) sowie ihrer Schwä-
gerin und dessen Kind (E-4436/2014) auf dem Luftweg in die Schweiz ge-
reist, wo sie am 28. Oktober 2013 um Asyl nachsuchte. Am 14. November
2013 wurde sie vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute
SEM) summarisch und am 14. Mai 2014 vertieft zu ihren Asylgründen be-
fragt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vorerst mit der unsi-
cheren Lage in Syrien. Zudem sei sie wegen ihres Geburtsortes C._______
an der Universität schikaniert worden, weshalb sie im Oktober 2011, noch
vor der Registrierung der Studenten, ihr Studium abgebrochen habe. Sie
habe sich ausser der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen nicht poli-
tisch betätigt. Am 3. Februar 2012 seien ihr Vater und ihr Bruder D._______
von den syrischen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht, geschlagen
und mitgenommen worden. Die Gründe habe sie nicht gekannt. Nach drei
Tagen seien sie zurückgekehrt. Ihr Bruder E._______ habe zudem einen
Marschbefehl erhalten, worauf ihre Mutter verlangt habe, dass er sofort
ausreise, da ein anderer Bruder vor achtzehn Jahren verschwunden sei.
Der Krieg habe ihr Leben zerstört. Sie habe ihr Studium aufgeben müssen
und Freunde verloren, jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am
24. November 2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Sache zur genauen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, un-
ter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin,
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig wurden Kontoauszüge der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember
2014 zu den Akten gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2015 wurden die Gesu-
che der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und fest-
gestellt, die Beschwerdeführerin könne gestützt auf die angeordnete vor-
läufige Aufnahme, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Die bisherige Rechtsvertreterin, Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, wurde als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 wurde ein Ausschlussentscheid der Univer-
sität Aleppo vom (…) August 2013 in Kopie samt deutscher beglaubigter
Übersetzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, den
geltend gemachten Schwierigkeiten komme keine Asylrelevanz zu, da
diese Ausfluss der Bürgerkriegssituation in Syrien seien. Zudem seien die
Vorbringen des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin in deren
Asylentscheiden vom 11. Juli 2014 (N (…)) respektive 21. November 2014
(N (…)) als unglaubhaft erachtet worden. Diesem Vorbringen komme oh-
nehin keine Asylrelevanz zu, da es sich dabei nicht um eine gezielt gegen
die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme handeln
würde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz
habe die individuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.
Sie sei an der Universität beleidigt und gedemütigt worden, da in ihrer Iden-
titätskarte der Geburtsort C._______ ersichtlich gewesen sei. In der Stadt
C._______ hätten die Aufstände und Demonstrationen begonnen und
seien Hauptziel der syrischen Regierung gewesen. Deshalb sei die Be-
schwerdeführerin speziell ins Visier genommen und an der Universität täg-
lich kontrolliert und schikaniert worden. Sie sei damit ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt gewesen und habe ihr Studium abgebrochen. Im Weiteren
seien Frauen, die keine Kopftücher getragen hätten, von der Freien Armee
schlecht behandelt worden. Im Übrigen seien die Verfahren ihres Vaters
und ihres Bruders D._______ vor dem Bundesverwaltungsgericht noch
hängig. Im Falle einer Rückkehr müsste sie als deren Tochter respektive
Schwester mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer nach Art. 3 EMRK ver-
botenen Strafe und Behandlung rechnen.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Entscheid der Universität Aleppo vom (…) August 2013 in Kopie samt
beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten, gemäss dem sie wegen
angeblichen politischen Aktivitäten an der Universität und angeblicher An-
stiftung anderer Mitstudenten gegen das Regime aus der Universität Al-
eppo ausgeschlossen worden sei. Der wahre Grund liege indessen an ih-
rem Geburtsort C._______. Dies hebe nochmals die Diskriminierung und
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin hervor.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen
Rüge richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe
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angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sicht-
weise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab
auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ver-
wiesen werden.
6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verfolgungssituation ihres
Vaters und ihres Bruders D._______ in deren Asylgesuche beruft, ist fest-
zustellen, dass deren beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Be-
schwerden mit Urteil gleichen Datums abgewiesen worden sind. Daher
kann die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen keine Gefährdungssi-
tuation im Falle einer Rückkehr nach Syrien glaubhaft machen. Hinsichtlich
der vorgebrachten Benachteiligungen an der Universität Aleppo – tägliches
Vorzeigen ihrer Identitätskarte und Aufforderungen zum Heben ihrer Bü-
cher sowie das Gehen durch einen anderen Eingang – können diese auf-
grund ihrer fehlenden Intensität nicht als asylrelevant bezeichnet werden.
Dasselbe gilt im Übrigen auch hinsichtlich der geltend gemachten Auffor-
derung durch die Freie Armee bei ihrer Ausreise, wonach Frauen ein Kopf-
tuch zu tragen hatten, zumal diese offenbar auch lokal beschränkt gewe-
sen waren. Schliesslich war sie seit der Aufgabe ihres Studiums im Oktober
2011 keinen weiteren Benachteiligungen mehr ausgesetzt. Aufgrund der
erst eineinhalb Jahre später erfolgten Ausreise fehlt ohnehin der zeitliche
Kausalzusammenhang. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene am 8. Mai
2015 eingereichten Entscheids der Universität Aleppo vom (…) August
2013, gemäss dem die Beschwerdeführerin wegen "politischer Aktivitäten
in der Universität und Anstiftung anderer Mitschüler gegen das Regime"
von der Universität ausgeschlossen worden sein soll, handelt es sich ei-
nerseits um einen Umstand, den die Beschwerdeführerin in ihrem bisheri-
gen Asylverfahren nicht geltend gemacht hat. Auch ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb gegen die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre später, nach-
dem sie ihr Universitätsstudium bereits aufgegeben hat, ein solcher Ent-
scheid ergangen sein soll. Den Akten kann auch nicht entnommen werden,
wie die Beschwerdeführerin in dessen Besitz gelangt ist. Abgesehen davon
ist festzustellen, dass der Entscheid lediglich in Kopie vorliegt, weshalb
aufgrund dessen Beschaffenheit und Fälschungsanfälligkeit nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt. Aufgrund des Gesagten bestehen an der
Echtheit des Universitätsentscheids somit erhebliche Zweifel.
6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art.
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Seite 7
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Der Sachverhalt ist
hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2014 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfü-
gung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Frau Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche
Vertreterin eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsver-
treterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
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(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfälli-
ger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: