B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7502/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Andrea Berger Fehr,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
E-7502/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, tunesischer Staatsangehöriger, ersuchte am
17. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 19. Februar 2015 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person be-
fragt; am 5. Mai 2015 und am 2. Juni 2015 erfolgte die einlässliche Anhö-
rung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe bis zu seinem (…) Lebensjahr in Tunis gelebt. (...) sei er mit seiner
Familie beziehungsweise mit seinem Bruder nach Frankreich gegangen,
wo er bei seinem Onkel gelebt und gearbeitet habe. Im Jahre (...) sei er
nach Tunesien zurückgekehrt und habe dort den einjährigen Militärdienst
absolviert. Danach sei er nach Frankreich zurückgekehrt. Bei einem Auto-
unfall (...) habe er eine Niere verloren und sei in der Folge schwer erkrankt.
Nach dem Tod seiner Schwester im selben Jahr sei er nach Tunesien zu-
rückgekehrt, sei dort in seinem Quartier jedoch nicht willkommen gewesen
und der Trunkenheit und Belästigung beschuldigt worden. Vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat habe er gemeinsam mit einem Kollegen einmal
eine tunesische Flagge vor einem Rathaus verbrannt. Er habe die Religion
nicht akzeptiert. Im Jahr (...) beziehungsweise (...) sei er endgültig aus Tu-
nesien ausgereist und habe bis (...) wiederum in Frankreich gelebt. Seither
habe er bis zur Asylgesuchstellung in Italien in Abbruchhäusern und später
in Obdachlosenunterkünften gelebt, bis er schliesslich in die Schweiz ein-
gereist sei. Zu seinem Gesundheitszustand machte er geltend, er sei meh-
rere Jahre drogenabhängig gewesen und konsumiere als Drogenersatz
seit etwa 10 Jahren Methadon. Er leide zudem an weiteren physischen und
psychischen Beschwerden, namentlich habe er Herzprobleme, nur noch
eine Niere, eine Metallplatte im Magen sowie Zahnschmerzen.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen; diese Frist liess der Be-
schwerdeführer ungenutzt verstreichen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet am 3. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und den Vollzug der
Wegweisung an.
E-7502/2016
Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine frühere Rechtsvertreterin, am 30. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei.
E.
Mit Urteil vom 31. August 2015 (E-4694/2015) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache im Wegwei-
sungsvollzugspunkt zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Soweit die Beschwerde die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie
die Anordnung der Wegweisung betraf, wurde sie abgewiesen. Festgehal-
ten wurde in diesem Zusammenhang, dass der geltend gemachten Ver-
brennung einer Landesflagge in den 80er-Jahren keine Asylrelevanz zu-
komme, da eine staatliche Verfolgung – sofern der Staat überhaupt Inte-
resse an einer solchen habe – wegen Flaggenverbrennung grundsätzlich
legitim sei.
F.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 reichte die frühere Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers einen Bericht des Röntgeninstituts C._______
vom 25. September 2015 ein.
G.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 ersuchte das SEM bei der schweizeri-
schen Botschaft in Tunis um Abklärung der familiären und sozialen Struk-
turen des Beschwerdeführers, insbesondere um die Klärung der Fragen,
ob der Beschwerdeführer in Tunis über Angehörige verfüge, ob Tunesien
Hilfe für Obdachlose biete und ob es ein Methadonprogramm gebe.
H.
Eine entsprechende Botschaftsantwort wurde am 26. Februar 2016 einge-
reicht.
I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22. März 2016 das Ab-
E-7502/2016
Seite 4
klärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Tunis zusammenge-
fasst zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme geboten.
J.
Mit Schreiben vom 31. März und 5. April 2016 nahm der Beschwerdeführer
entsprechend Stellung.
Eingereicht wurden in diesem Zusammenhang weitere Arztberichte des
Kantonsspitals C._______ (ein ambulanter Bericht vom 4. Januar 2016, ein
Austrittsbericht vom 26. Januar 2016, ein Austrittsbericht betreffend eine
Hospitalisation im Zeitraum vom 15.–23. Dezember 2015 datierend vom
23. Dezember 2015 sowie diverse Laborberichte) und ein Stadtplan von
Tunis.
K.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September
2016 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf, welcher le-
serlich und in einer für Laien verständlichen Sprache verfasst sein müsse.
L.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines
Berichts der Ärztegemeinschaft D._______ vom 16. September 2016
nach.
M.
Das SEM hielt mit – am 4. November 2016 zugestellter – Verfügung vom
1. November 2016 fest, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
N.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter, am 1. Dezember 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.
E-7502/2016
Seite 5
Mit der Beschwerde eingereicht wurden eine Vollmacht, welche MLaw
Ruedy Bollack, Rechtsberatung für Asylsuchende Aarau, als neuen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnete. Zudem wurden fol-
gende Beweismittel eingereicht: ein Arztbericht des behandelnden psychi-
atrischen Facharztes des Arzthauses C._______ vom 15. November 2016,
zwei Kopien der Todesurkunden der Eltern des Beschwerdeführers in ara-
bischer Sprache, eine Kopie eines Grundbuchauszuges, welche die Eigen-
tumsübertragung des ehemaligen Elternhauses an einen Dritten belegen
soll sowie eine beglaubigte Erklärung des in der Schweiz lebenden tunesi-
schen Kulturvermittlers E._______.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wurde gutgeheissen; ebenso wurde dem Beschwer-
deführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Gleichzeitig wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung er-
sucht.
P.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
Q.
Mit Replik vom 8. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung. Mit der Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zudem eine detaillierte Kostennote ein.
R.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 informierte das Bundesverwaltungsge-
richt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über einen gerichtsinter-
nen Zuständigkeitswechsel.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet gegen den von der Vorinstanz angeordneten Weg-
weisungsvollzug. Mit Urteil E-4694/2015 vom 31. August 2015 wurde
rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgewie-
sen und die Anordnung der Wegweisung als rechtmässig bestätigt.
E-7502/2016
Seite 7
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
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Seite 8
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zunächst an, der Be-
schwerdeführer habe gegen die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungs-
pflicht verstossen, indem er vorgebracht habe, keinen Kontakt zu seiner
Familie in Tunesien zu haben, was durch die Botschaftsabklärung wider-
legt worden sei. Er habe durch sein nicht wahrheitsgetreues Vorbringen
gar versucht, die Vorinstanz zu täuschen.
Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tunesien anbe-
langt, stütze sich die Vorinstanz auf die durch die Botschaftsabklärung er-
langten Erkenntnisse. So sei das Grundstück, welches der Beschwerde-
führer zuletzt als Wohnort angegeben habe, auf den Namen der Familie
eingetragen. Entsprechend würden dort Familienangehörige wohnen. Es
handle sich sehr wahrscheinlich um die Eltern des Beschwerdeführers. An-
gesichts des hohen Alters, welches die Eltern mittlerweile haben dürften,
sei davon auszugehen, dass auch noch jüngere Verwandte dort leben oder
zumindest teils anwesend sein würden. Unabhängig davon, ob es sich bei
den in Tunis lebenden Personen um die Eltern handle oder nicht, könne
aber mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatstaat noch über Angehörige verfüge. Mit Blick auf den
tunesischen Sozialkontext sei davon auszugehen, dass die Familie des
Beschwerdeführers, sowohl die Verwandten in Tunis als auch sein in
F._______ lebender Onkel, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr fi-
nanziell unterstützen könne. Zudem gebe es in Tunesien verschiedene
wohltätige Organisationen, die sich um mittellose Menschen kümmern wür-
den. Was die Wiedereingliederung in den Heimatstaat anbelange, sei da-
von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der langen Abwe-
senheit im Heimatstaat gut zurecht finden werde. Dass er fliessend Fran-
zösisch spreche, mittlerweile gar besser als seine Muttersprache Arabisch,
sei in Tunesien kein Nachteil, da die französische Sprache dort weit ver-
breitet sei.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli-
chen Vollzugshinderungsgründe gebe es nach Erkenntnissen der
Vorinstanz in Tunesien zurzeit zwar kein Methadonprogramm. Jedoch wür-
den zwei Nichtregierungsorganisationen Drogenentzugsprogramme an-
bieten, welche der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne. Was
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Seite 9
seine übrigen gesundheitlichen Beschwerden anbelange, sei eine Versor-
gung im Heimatstaat mit den entsprechenden Medikamenten und Thera-
pien gewährleistet. Seine Erkrankung an Hepatitis C und Tuberkulose er-
fordere laut ärztlicher Auskunft aktuell keine Behandlung. Es entspreche
der Praxis des SEM, bei einer bestehenden Hepatitis C-Infektion und Tu-
berkulose ohne Behandlungsbedarf die Zumutbarkeit der Wegweisung an-
zunehmen.
5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde entgegnet, dass die
Vorinstanz die Schwere der familiären und medizinischen Probleme des
Beschwerdeführers unterschätze. So sei es dem Beschwerdeführer wegen
der latenten Rückfallgefahr in die Drogenabhängigkeit und wegen seines
schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes nicht zuzumuten, seine
Behandlung mit Methadon nach erfolgter mehrjähriger Einnahme abzubre-
chen. Er sei auch in Zukunft auf eine ununterbrochene und gesicherte Ab-
gabe von Methadon angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe
in seinem ersten Entscheid (Urteil E-4694/2015 vom 31. August 2015) be-
reits explizit ausgeführt, dass die Vorinstanz zu prüfen habe, ob in Tunesien
ein Methadonprogramm existiere, da andernfalls die Gefahr eines Rück-
falls in die Drogenabhängigkeit bestehen würde. Da es gemäss vorinstanz-
licher Abklärung keine Methadon- oder andere Drogenersatzprogramme in
Tunesien gebe, weder von staatlicher noch von privater Seite, würde mit
der Wegweisung in Kauf genommen werden, dass der Beschwerdeführer
in die Drogenabhängigkeit zurückfalle. Gemäss Einschätzung einer Fach-
person sei die lebenslange Einnahme von Methadon im vorliegenden Fall
auch aus psychologischen Gründen notwendig. Die Umstellung auf ein
Drogenentzugsprogramm oder ein Rückfall in die Drogenabhängigkeit
würde für den gesundheitlich bereits angeschlagenen Beschwerdeführer
schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. Aus dem neusten ärztli-
chen Bericht vom (…) gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer
aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto-
men seit dem (…) in psychiatrischer Behandlung befinde und entspre-
chende Medikamente erhalte. Er benötige auch in Zukunft eine engma-
schige und regelmässige Psychotherapie kombiniert mit einer adäquaten
Psychopharmakotherapie.
Was die familiären Umstände anbelangt, machte der Beschwerdeführer
geltend, dass seine Eltern verstorben seien und das Elternhaus im Jahr
(…) an einen Dritten verkauft worden sei. Die entsprechenden Informatio-
nen habe der Beschwerdeführer mithilfe der Unterstützung des in der
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Schweiz lebenden Kulturvermittlers E._______ und dessen in Tunesien le-
bender Schwester, einer mittlerweile pensionierten Verwaltungsangestell-
ten bei einer tunesischen Behörde, einholen können. Als Beleg für seine
Vorbringen reichte er Kopien der Sterbeurkunden seiner Eltern in arabi-
scher Schrift ein. Daraus gehe hervor, dass seine Mutter (…), sein Vater
(…) verstorben sei. Zudem legte er eine Kopie eines Auszugs vor, bei wel-
chem es sich um einen Grundbuchauszug handeln soll und welcher bele-
gen soll, dass das Elternhaus in Tunis im Jahre (…) verkauft wurde. Ge-
mäss beglaubigter Erklärung des aktuellen Eigentümers, G._______, habe
dieser das Haus im Oktober (…) vom Bruder des Beschwerdeführers,
H._______, gekauft. Der jetzige Eigentümer habe im Übrigen, ausser für
die Eigentumsübertragung, keinen Kontakt zum Bruder beziehungsweise
zu anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers gehabt; zudem
sei er auch nie von der Schweizerischen Botschaft kontaktiert worden. Die
vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung müsse folglich ange-
zweifelt werden. Wie bereits mit Schreiben vom 5. April 2016 vorgebracht,
sei die Botschaftsabklärung ohnehin an einer falschen Adresse durchge-
führt worden und sei demzufolge nicht korrekt. So laute die Adresse zwar
(…); diese gebe es aber in zwei unterschiedlichen Stadtteilen von Tunis: in
I._______, in welchem das Elternhaus des Beschwerdeführers tatsächlich
liege, und in J._______ beziehungsweise K._______, auf welchen sich die
Botschaftsabklärung beziehe. Der mit Schreiben vom 5. April 2016 einge-
reichte Stadtplan von Tunis kennzeichne diese beiden unterschiedlichen
Stadtteile schliesslich. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass
es gut möglich sei, dass sich die Stadtteile im Verlaufe der letzten 33 Jahre
verändert haben.
Was den Verbleib seines Onkels in F._______ oder seiner Geschwister an-
belangt, sei es sehr wahrscheinlich, dass diese aufgrund des mittlerweile
hohen Alters ebenfalls bereits verstorben seien. Nach Einschätzungen des
Beschwerdeführers müsse der Onkel 100 Jahre alt sein; sein Bruder
L._______ wäre 68/69 Jahre alt. Zudem würden ihm keinerlei Informatio-
nen über die Aufenthaltsorte und die Lebensumstände seiner Geschwister
vorliegen.
Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer über kein stabiles sozi-
ales und familiäres Netzwerk in seinem Heimatstaat verfüge, welches ihn
finanziell unterstützen könnte.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde zudem fest, dass die ihm
vorgeworfenen Widersprüche in den Anhörungen beziehungsweise die
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Vorwürfe der Täuschung auf Verständigungsprobleme zurückzuführen
seien. So sei die BzP in arabischer Sprache durchgeführt worden. Die An-
hörung vom 5. Mai 2015 beziehungsweise vom 2. Juni 2015 sei zwar auf
Arabisch begonnen worden, habe jedoch abgebrochen werden müssen,
da die Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers für die Befragung nicht
genügt hätten. Die Anhörung sei sodann in französischer Sprache weiter-
geführt worden. Allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen der
arabischen und der französischen Anhörung seien somit sprachlich be-
dingt.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass auch
die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers in Tunesien behandelbar seien. Mit dem Hôpital Razi in
La Manouba, einem Vorort von Tunis, gebe es ein auf die verschiedensten
Bereiche der Psychiatrie spezialisiertes Krankenhaus. Psychopharmaka,
wie beispielsweise der Wirkstoff Quetiapin, seien in Tunesien ebenfalls er-
hältlich. Weiter führte das SEM aus, dass eine Suizidalität, die in unmittel-
barem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung stehe, so wie
sie im Arztbericht vom 15. November 2016 geltend gemacht werde, gege-
benenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention
durch die Vollzugsbehörden behandelt werden könne – eine Praxis, welche
im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) stehe. Abgesehen davon sei es sehr auffällig,
dass der Beschwerdeführer die psychischen Probleme zu keinem früheren
Zeitpunkt geltend gemacht habe.
Was das soziale und familiäre Netzwerk im Heimatstaat des Beschwerde-
führers anbelange, werde von diesem gerade nicht bestritten, dass er über
dort lebende Geschwister verfüge. Sollte das elterliche Haus tatsächlich
verkauft worden sein, spreche dies im Gegenteil für Familienangehörige
vor Ort. Zudem wären durch den Hausverkauf auch gewisse finanzielle
Mittel vorhanden. Die Kontaktaufnahme zu seinen Geschwistern sei dem
Beschwerdeführer im Übrigen durchaus zuzumuten.
5.4 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer, dass zwar Behandlungs-
möglichkeiten für seine psychischen Probleme in Tunesien vorhanden
seien, er jedoch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um
diese in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund seiner Lebensumstände
sei ihm der Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung sowie
zu einem Drogenentzugsprogramm verwehrt.
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Bislang sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, Kontakt zu sei-
nen Geschwistern aufzunehmen. In Anbetracht des mittlerweile hohen Al-
ters seiner Geschwister sei es ausserdem fraglich, ob sie ihn finanziell un-
terstützen könnten. Hinzuweisen sei auch auf die Stigmatisierung von Dro-
genabhängigen in Tunesien, welche dazu führe, dass Drogenabhängige
sogar von ihrer eigenen Familie ausgegrenzt würden. Zum Hinweis auf den
Erlös des Grundstückverkaufs sei im Übrigen lediglich zu entgegnen, dass
dieses Geschäft vor mehr als (…) Jahren getätigt worden sei.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
6.1
6.1.1 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist
festzustellen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4694/2015 vom 31. August 2015 rechtskräftig festgestellt, die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
6.1.3 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die
Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst
dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Be-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
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Gesundheitszustands nach sich zieht (EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Kö-
nigreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Vereinig-
tes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn
mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensumstände und
eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland
eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechen-
den medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger restrikti-
ver Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK
garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Umstände vor-
liegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O.,
betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS-Hospiz;
vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom
13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.1.4 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen und Berichten ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum einen an akuten Schmer-
zen im linken Brustbereich leide, die physiotherapeutisch sowie mit
Schmerzmitteln behandelt werden. Zum anderen nimmt der Beschwerde-
führer aufgrund einer früheren Drogenabhängigkeit seit mehreren Jahren
eine tägliche Dosis von 20 mg Methadon pro Tag zu sich (s. dazu sogleich
E. 6.2.3). Seine chronische Hepatitis C bedarf aktuell keiner Behandlung.
Es ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer sich nach 1 bis 2 Jahren
einer Verlaufskontrolle unterzieht. Ansonsten wird dem Beschwerdeführer
ein guter Allgemeinzustand bescheinigt (vgl. act. A46/4).
Auf Beschwerdeebene wurde sodann geltend gemacht, der Beschwerde-
führer würde sich aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psy-
chotischen Symptomen seit 17. Oktober 2016 in psychiatrischer Behand-
lung befinden und entsprechende Psychopharmaka einnehmen (s. Beilage
3 der Beschwerde vom 1. Dezember 2016).
6.1.5 Bezüglich dieser vorgebrachten medizinischen Probleme ist im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien nicht von einer ra-
schen drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesund-
heitszustands im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK
auszugehen. Sofern in dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztli-
chen Zeugnis vom 15. November 2016 (Beschwerdedossier act. 1 Beilage
3) ausgeführt wird, suizidale Handlungen könnten im Falle einer Ausschaf-
fung nicht ausgeschlossen werden, vermag dies zu keiner anderen Beur-
teilung zu führen. Zutreffend stellt das SEM diesbezüglich fest, dass einer
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allfälligen Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Weg-
weisungsanordnung stehe, im Rahmen einer psychiatrischen Kriseninter-
vention durch die Vollzugsbehörden abzufangen sei. Der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers und seine Methadonabhängigkeit sind je-
doch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
Prüfungsgegenstand (s. E. 6.2).
6.1.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Tune-
sien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
6.1.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch unter
Berücksichtigung seiner individuellen Betroffenheit als zumutbar erweist.
6.2.1 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche medizinischen Behandlun-
gen, welche der Beschwerdeführer benötigt, im Heimatstaat verfügbar
sind. Sowohl die physiotherapeutische Behandlung unter begleitender Ein-
nahme von Schmerzmitteln als auch die Psycho- beziehungsweise
Psychopharmakotherapie kann in Tunesien in Anspruch genommen wer-
den. Wie das SEM in der Vernehmlassung festgehalten hat, sind psychi-
sche Krankheiten im Hôpital Razi in La Manouba, einem Vorort von Tunis,
behandelbar. Dieses Krankenhaus ist umfassend auf die verschiedenen
Bereiche der Psychiatrie spezialisiert und bietet im Fall einer Suizidalität
auch Kriseninterventionen (vgl. act. A56/2 S. 1).
Grundsätzlich werden die Gesundheitskosten für sozialversicherte, sprich
erwerbstätige Personen durch die „Caisse nationale d’assurance-maladie
(CNMA)“ gedeckt. Bedürftige Personen, die kein Einkommen oder ein Ein-
kommen unter dem gesetzlichen Mindestlohn haben, können mithilfe des
„Programm National d’Aide Aix Familles Nécessiteuses“ eine Gesundheits-
karte für die „Assistance Médicale Gratuite“ beantragen. Inhaber einer sol-
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chen Gesundheitskarte können sich sodann in öffentlichen Gesundheits-
einrichtungen kostenlos (mit einem Selbstbehalt) oder zu reduzierten Prei-
sen behandeln beziehungsweise therapieren lassen (Arfa Chokri/Heba
Elgazzar, Consolidation and Transparency: Transforming Tunisia’s Health
Care for the Poor, The World Bank, Washington DC, 2013, S. 5 ff.,
997.pdf?sequence=1>; Centre de Recherches et d’Etudes Sociales, Re-
distribution des revenus,
lio_pi1%5D=&tx_wdbiblio_pi1%5Bmode%5D=1&cHash=67f95978b89cde
9f7b065366a28b3f91> [abgerufen am 09.10.2017]). Aufgrund dieser staat-
lich gewährleisteten Grundversorgung ist davon auszugehen, dass die für
den Beschwerdeführer medizinisch notwendigen Behandlungen und Medi-
kamente in finanzieller Hinsicht zugänglich sind; ebenso erweisen sich die
Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere das Hôpital Razi in La Mano-
uba, als örtlich erreichbar.
6.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt aufgrund einer früheren Drogenabhän-
gigkeit (Kokain) seit mehreren Jahren eine tägliche Dosis von 20 mg Me-
thadon zu sich. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die bestän-
dige Einnahme dieses Drogenersatzstoffes für seine psychische und phy-
sische Gesundheit unentbehrlich sei. In der ersten Beschwerde vom 30.
Juli 2015 wurde aber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Menge an Methadon im Sommer 2015 ausgeschlichen habe und
nun eine niedrigere Dosierung (15 mg) zu sich nehme (act. 30/10 S. 7 f.),
was darauf hindeuten kann, dass ein Ausschleichen auf eine minimale Do-
sierung oder gar die vollständige Einstellung der Methadoneinnahme für
den Beschwerdeführer durchaus möglich zu sein scheint.
6.2.3 Tunesien verfügt nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts aktuell nicht über ein staatliches Methadonprogramm; ebenso wenig
sind Methadon oder andere Drogenersatzmittel erhältlich. Der Beschwer-
deführer macht geltend, dass er auf die weitere Versorgung mit Methadon
angewiesen sei; mit der Wegweisung nach Tunesien würde in Kauf genom-
men werden, dass er wieder drogenabhängig werden würde. Der Umstand
der Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch vorliegend
nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sein. Es liegt in der Ver-
antwortung des Beschwerdeführers, sich im Heimatstaat einem Drogen-
entzugsprogramm zu unterziehen; diese Möglichkeit bietet sich ihm in sei-
nem Heimatstaat, da Tunesien sowohl über staatliche Drogenentzugszen-
tren (beispielsweise das „Centre de Désintoxication de Jebel El Ouest [El-
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Amal]“) als auch über diverse Drogenentzugsangebote von Nicht-Regie-
rungsorganisationen (wie beispielsweise die „Association Tunisienne d’in-
formation et d’Orientation sur le SIDA et la Toxicomanie [ATIOST]“ und
„Association Tunisienne de Prévention de la Toxicomanie [ATUPRET]“)
verfügt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
stehen einem Drogenentzug nicht entgegen. Zudem hat der Beschwerde-
führer die Möglichkeit, bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zu beantragen zur
Finanzierung der notwendigen medizinischen Betreuung in der ersten Zeit
nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis in der Beschwerde auf
das Urteil E-4694/2015 vom 31. August 2015 nichts. Eine Rückweisung der
Sache im Vollzugspunkt erachtete das Gericht damals als notwendig, da
die Vorinstanz es unterlassen hatte, überhaupt Abklärungen zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und seinen Umständen im Heimat-
staat zu treffen. Die Anweisung zur Vornahme von Abklärungen auch in
Bezug auf ein allfällig existierendes Drogenersatzprogramm ist nicht da-
hingehend zu verstehen, dass dies im Falle eines fehlenden Angebots au-
tomatisch zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen würde. Viel-
mehr beruht die Einschätzung auf den sich bietenden Gesamtumständen
der jeweiligen persönlichen Situation.
6.2.4 Es ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf die vor Ort getroffenen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft,
welcher das Bundesverwaltungsgericht einen hohen Beweiswert zumisst.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer auch nicht bestreitet, dass seine Geschwister in Tunesien leben (vgl.
act. A5/10 3.01; act. A23/14 F62; act. 42/21 S. 1; act. A44/4 S. 1). Entspre-
chend des Abklärungsergebnisses hat der Beschwerdeführer bis zum Jahr
(…) an der Adresse (…), (…), K._______ in Tunis gelebt. An der genannten
Adresse konnten zum Zeitpunkt der Botschaftsabklärung auch Verwandte
des Beschwerdeführers angetroffen werden, welche bestätigt haben, in re-
gelmässigem Kontakt zum Beschwerdeführer zu stehen. Dass die Bot-
schaft keine genauen Angaben zum Verwandtschaftsgrad der dort leben-
den Familienangehörigen getätigt hat, steht der Beweiserheblichkeit der
Abklärungen nicht entgegen. Dies insbesondere, da den an der Heimatad-
resse lebenden Personen die Identität des Beschwerdeführers offen gelegt
wurde und sie in Kenntnis seiner Identität ein verwandtschaftliches Verhält-
nis und einen regelmässigen Kontakt bestätigt haben. Es kann daher –
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entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – ausgeschlossen werden,
dass die Botschaftsabklärungen an einer falschen Adresse in Tunis vorge-
nommen wurden. Letztlich nicht relevant ist auch, ob es sich bei den an
der Heimatadresse wohnhaften Personen um die Eltern, die Geschwister
oder andere Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Im sozi-
alen Kontext Tunesiens ist nämlich davon auszugehen, dass die Familien-
angehörigen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unterstützen wer-
den. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht,
in keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu stehen, handelt es
sich mit Hinweis auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung offensichtlich
um eine tatsachenwidrige Behauptung.
Sofern auf Beschwerdeebene sodann geltend gemacht wird, das Eltern-
haus sei im Jahr (…) durch seinen Bruder, L._______, verkauft worden und
es würden fremde Personen dort leben, ist erneut auf das Ergebnis der
Botschaftsabklärung zu verweisen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zu-
sammenhang festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte
Kopie des „Grundbuchauszuges“, welche den Verkauf des Hauses im Jahr
(…) belegen soll, kein Beweiswert zukommt. Es handelt sich hierbei offen-
sichtlich um eine Collage verschiedener Dokumente in arabischer Spra-
che. Diese sind versehen mit lediglich handschriftlichen Ergänzungen auf
Französisch, welche vermerken, dass ein Verkauf des besagten Grundstü-
ckes stattgefunden haben soll. Die Kopie weist zudem keinen offiziellen
Charakter auf. Schliesslich ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerde-
führer geschilderten Umstände, wie er über Mittelpersonen in den Besitz
der verschiedenen Beweismittel und Informationen gekommen sein will,
ohne dabei mit seinen Familienangehörigen in Kontakt zu treten, nicht
überzeugen.
6.2.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Arabisch
und Französisch spricht und erst im Erwachsenenalter aus Tunesien aus-
gereist ist, nachdem er sich verschiedentlich über längere Zeiträume dort
aufgehalten hatte. Es kann daher angenommen werden, dass er mit den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes durchaus noch vertraut ist.
6.2.6 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten
wird.
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6.3 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 15. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund
der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung
der Verfahrenskosten abzusehen ist.
8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wurde das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerde-
führer MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm
ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwer-
deverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik auf
die vorinstanzliche Vernehmlassung am 8. Februar 2017 eine Kostennote
ein, welche einen Vertretungsaufwand von 650 Minuten zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 250.– beziehungsweise im Falle des Unterliegens von
Fr. 150.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 14.60 (Fotokopien Fr. 20.–
und Porti Fr. 14.60) ausweist. Bei amtlicher Vertretung durch die Rechts-
vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 150.–
bis Fr. 200.– bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwalts-
patent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand
entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint
angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 150.– das amtliche Hono-
rar auf Fr. 1‘649.60 zu bemessen ist. Das zu entschädigende Honorar von
Fr. 1‘649.60 geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in Höhe von Fr. 1‘649.60 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili