Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7506/2007
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 / N (…).
E7506/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 lehnte das BFM das mit einer
politisch motivierten Verfolgung (wegen Zugehörigkeit zur HezbeIslami
von Gulbuddin Hekmatyar) begründete Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 9. November 2006 ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das BFM die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Für den
detaillierten Inhalt des Asylgesuchs und der Verfügung vom 18.
Dezember 2006 wird, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich,
auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen.
Auf eine gegen diese Verfügung – soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend – erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2007 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2007 infolge
Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Wiedererwägung der gesamten Verfügung vom 18. Dezember
2006. Das Gesuch begründete er – soweit die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl betreffend – mit neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und – soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend – mit einer nachträglich veränderten
Sachlage. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 24. September 2007 einen vom BFM
eingeforderten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200. bezahlt
hatte, lehnte dieses das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11.
Oktober 2007 unter Kosten und Verrechnungsfolge ab; gleichzeitig
erklärte es seine Verfügung vom 18. Dezember 2006 als rechtskräftig und
vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung
aufschiebender Wirkung ab. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E7506/2007
Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. November 2007 gegen
diesen Entscheid vom 11. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Dabei beantragt er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und in prozessualer Hinsicht insbesondere die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 8. November 2007 einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 erkannte die
Instruktionsrichterin die Beanstandung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten als
mit gewissen Erfolgsaussichten behaftet. Entsprechend verzichtete sie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, die
vorsorglich angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrecht
zu erhalten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte sie auf
einen späteren Verfahrenszeitpunkt in Aussicht. Auf die Begründung der
Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragt das BFM unter
Verweis auf seine Erwägungen vom 11. Oktober 2007 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember
2007 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingaben vom 3. August 2009, 1. März 2010 und vom 3. Mai 2011
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf deren Inhalte und
Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
E7506/2007
Seite 4
18. Dezember 2006 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels
insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
gewährte.
I.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli
2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde hinsichtlich Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Anordnung der
Wegweisung als solcher Gelegenheit gewährt, bis zum 5. August 2011
einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde zu erklären. Gleichzeitig
wurde er im Hinblick auf sein faktisches Obsiegen hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung eingeladen, innert derselben Frist eine
Kostennote betreffend die ihm erwachsenen Parteikosten einzureichen,
wobei bei ungenutzter Frist die Parteientschädigung von Amtes wegen
festzusetzen wäre.
Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit
Schreiben vom 17. August 2011 mit, dass er an seiner Beschwerde
festzuhalten gedenke. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen. Eine Kostennote reichte der
Beschwerdeführer nicht ein.
Auf die detaillierten Inhalte der Instruktionsverfügung und des
Antwortschreibens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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Seite 5
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 hat das BFM seine Verfügung vom
18. Dezember 2006 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels
insoweit teilweise in Wiedererwägung gezogen, als es dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges gewährte. Der Beschwerdeführer ist daher mit
seiner Beschwerde vom 6. November 2007 im Eventualantrag
durchgedrungen und nicht mehr beschwert. Das Beschwerdeverfahren ist
dementsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit
es den Vollzug der Wegweisung beschlägt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb nachfolgend
gegenständlich einzig noch mit den Fragen der (wiedererwägungsweise)
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und
Anordnung der Wegweisung als solcher zu befassen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend betreffend den
materiell verbleibenden Prüfungsgegenstand um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
E7506/2007
Seite 6
5.
5.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit
weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
5.2. Nach der teilweisen Wiedererwägung des BFM betreffend den
Vollzug der Wegweisung infolge nachträglich veränderter Sachlage
beschränkt sich der materielle Prüfungsgegenstand auf die Frage, ob das
BFM zurecht die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls (unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) verweigert und als Regelfolge die
Wegweisung angeordnet hat. Hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes
beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Anrufung des
Revisionstatbestandes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue Tatsachen
und Beweismittel). Diese Anrufung des Revisionsrechts des VwVG beim
BFM (statt des Revisionsrechts des BGG beim
Bundesverwaltungsgericht) ist korrekt, da das ordentliche Asylverfahren
bloss mit einem formellen Prozessurteil (Nichteintretensurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 infolge Nichtleistens des
eingeforderten Kostenvorschusses) abgeschlossen wurde.
E7506/2007
Seite 7
6.
6.1. Das am 29. August 2007 beim BFM gestellte
Wiedererwägungsgesuch begründete der Beschwerdeführer im Asylpunkt
mit neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. So
könne er nun drei Beweismittel vorlegen (Mitgliederausweis der Hezbe
Islami vom (…) April 2007, Bestätigungsschreiben der Dorfältesten vom
(…) April 2007 und eine undatierte Fahndungsbestätigung der "Direktion
der Straftat und Verbrechensbekämpfung des Bezirks Baghlan" [je mit
deutscher Übersetzung]). Durch diese nach Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens entstandenen und durch seinen Cousin erhältlich
gemachten Beweismittel seien die geltend gemachte Parteimitgliedschaft,
die er von seinem Vater "sozial vererbt" erhalten habe, und die darauf
basierende behördliche Verfolgung nunmehr belegt. Dadurch falle die
damalige Unglaubhaftigkeitseinschätzung des BFM dahin und der sich in
einem neuen Licht präsentierende Sachverhalt sei flüchtlingsrechtlich
relevant und mithin erheblich, zumal die Gefährdungssituation von
Mitgliedern der HezbeIslami trotz der Parlamentseinbindung dieser
Partei durch einen Bericht des UK Home Office vom 18. August 2006
bestätigt werde.
6.2. Den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 11. Oktober 2007
begründete das BFM betreffend den Asylpunkt dahingehend, dass
Beweismitteln der vorgelegten Art kein ausreichender Beweiswert
zukomme, da solche Dokumente einfach fälschbar und leicht käuflich
erwerbbar seien. Ferner weiche der in der Fahndungsbestätigung
aufgeführte Sachverhalt in verschiedenen Punkten (Parteifunktion und
tätigkeit sowie fluchtauslösende Ursache) erheblich von den
Asylvorbringen ab. Die im ordentlichen Asylverfahren festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft und der darauf basierenden
Verfolgung könne daher mit den vorgelegten Beweismitteln nicht
widerlegt werden und die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Dezember
2006 bleibe bestehen.
6.3. In der Beschwerde wird demgegenüber zwar die grundsätzliche
käufliche Erwerbbarkeit und Fälschungszugänglichkeit von Dokumenten
der vorliegenden Art eingeräumt, jedoch sei eine entsprechende
Pauschalannahme nicht haltbar. Das BFM hätte somit die Dokumente auf
ihre Echtheit prüfen müssen. Da dies nicht geschehen sei, verletze die
Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz. Die vom BFM erkannten
Sachverhaltswidersprüche zwischen Asylvorbringen und
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Seite 8
Fahndungsbestätigung seien ferner insoweit vermeintlicher Art, als sie
durch den Umstand der von väterlicher Seite sozial vererbten
Parteimitgliedschaft erklärbar seien und der Fahndungsbericht zudem
reine Vermutungen des Dokumentverfassers beinhalte, die sich somit
nicht zwingend mit seinen tatsächlichen Beweggründen decken müssten.
"Auffallend" sei schliesslich, dass sich das BFM in keiner Weise zum
vorgelegten Parteiausweis äussere.
6.4. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 nahm die
Instruktionsrichterin (im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen
Vollzugsaussetzung) eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Beschwerde insoweit vor, als sie erkannte (Zitat:), "dass vorliegend
insbesondere die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten einer näheren Prüfung
bedarf" (a.a.O. S. 3 unten).
6.5. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden
Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 verweist das BFM auf seine
bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell Stellung zum
Beschwerdeinhalt zu nehmen.
6.6. In seinen Ergänzungseingaben vom 3. August 2009, 1. März 2010
und vom 3. Mai 2011 nimmt der Beschwerdeführer auf den Asylpunkt nur
in der erstgenannten Eingabe Bezug. Darin macht er geltend, aus dem
neu vorlegbaren Schreiben vom (…) Juni 2008 der afghanischen
"Vizedirektion der Sicherheitsangelegenheiten" an den
Sicherheitskommandanten der Provinz Baghlan (mit deutscher
Übersetzung) gehe die zentralstaatliche Fahndung nach dem
Beschwerdeführer wegen dessen Zugehörigkeit zur "zerstörerischen und
aufrührenden Gruppe der islamischen Partei" deutlich hervor.
6.7. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli
2011 nahm die Instruktionsrichterin hinsichtlich Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Anordnung der
Wegweisung als solcher eine summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten der Beschwerde vor. Dabei erkannte sie (Zitat:), "dass
diesbezüglich nach einer Aktenprüfung von geringen Erfolgsaussichten
der Beschwerde auszugehen ist, welche Einschätzung ansatzweise
bereits aus dem Inhalt der Zwischenverfügung vom 13. November 2007
(vgl. dort S. 3 unten) erkennbar ist", und "dass die betreffenden
vorinstanzlichen Erkenntnisse gemäss Verfügung vom 11. Oktober 2007
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aller Voraussicht nach zu be stätigen sein werden, die Gegenargumente
gemäss Beschwerdeschrift und Ergänzungseingaben nicht stichhaltig
erscheinen und darüber hinaus revisionsspezifische Aspekte (z.B. Art. 66
Abs. 3 VwVG) zusätzlich erfolgsschmälernd erscheinen". Weiter wurde
erwogen, "dass im Übrigen seit der Mandatsübernahme des rubrizierten
Rechtsvertreters auch der Beanstandungsfokus des Beschwerdeführers
ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung gerichtet ist".
6.8. In seinem Schreiben vom 17. August 2011, mit welchem er das
Festhalten an seiner Beschwerde erklärt hat, macht der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Unterlagen nicht früher
habe beschaffen können, weil er zuvor keinen Kontakt zu seinen
Familienangehörigen habe aufnehmen können.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat gesetzes und praxiskonform festgestellt, dass die
im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft und der darauf basierenden
Verfolgung mit den vorgelegten neuen Beweismitteln nicht widerlegt
werden könnten und die Dokumente ihrerseits neue Unstimmigkeiten
enthielten, welche das bisherige Ergebnis stützten. Diese Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung sind vollumfänglich zu bestätigen, und
es kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die diesbezüglichen
Zusammenfassungen oben sowie die betreffenden Aktengrundlagen im
Detail verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde öffnet offensichtlich
keinen neuen Blickwinkel. Die Instruktionsrichterin hat denn auch in ihrer
Zwischenverfügung vom 13. November 2007 implizit die Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse zu erkennen gegeben, indem sie der
Beschwerde ausdrücklich nur – aber immerhin – im
Wegweisungsvollzugspunkt Erfolgschancen zumass. Darüber hinaus
stufte sie die Beschwerde im Hauptantrag mit Zwischenverfügung vom
21. Juli 2011 ausdrücklich als aussichtslos ein. Auf die betreffenden
Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er moniert, aus der
einzuräumenden käuflichen Erwerbbarkeit und Fälschungszugänglichkeit
von Dokumenten der eingereichten Art dürfe nicht eine entsprechende
Pauschalannahme abgeleitet werden. Den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung kann indessen keine entsprechende
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Seite 10
Schlussfolgerung entnommen werde. Vielmehr stellt das BFM zunächst
den sich daraus ergebenden verminderten Beweiswert der Dokumente
fest, um in der Folge einzelfallspezifische, dokumentenbezogene
Unstimmigkeiten anzuführen, welche die Beweismittel in ihrem
eigentlichen Bestand und jedenfalls die darauf gestützte Verfolgung in
ihrer Glaubhaftigkeit untergraben. Anlass zu einer Dokumentenanalyse
bestand somit objektiv betrachtet nicht, zumal gerade käuflich oder durch
Gefälligkeit erworbene Dokumente in der Regel durchaus formal echt
sein können, wenngleich inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechend. Auch
die vom Beschwerdeführer betreffend die neu erkannten Unstimmigkeiten
unternommenen Erklärungsversuche (insb. sozial vererbte
Parteimitgliedschaft oder angeblich reine Vermutungen des
Dokumentverfassers anstelle tatsächlicher Beweggründe) können
offensichtlich weder verfangen noch logisch nachvollzogen werden; sie
bleiben untauglich. Dementsprechend bestand für das BFM im
Besonderen auch keine Veranlassung, den eingereichten Parteiausweis
näher zu würdigen. Letzterer stützt vielmehr die Erkenntnis der
notorischen käuflichen Erwerbbarkeit und Fälschungszugänglichkeit
solcher Dokumente. Auch kann nicht logisch nachvollzogen werden,
weshalb die "Islamische Partei Afghanistans" einen Parteiausweis für
eine Person ausstellen sollte, die im Ausstellungszeitpunkt (April 2007)
Afghanistan bereits fünf Jahre zuvor verlassen hat. Gleichsam unstimmig
ist der Inhalt der wiedererwägungsweise eingereichten, undatierten
Fahndungsbestätigung insofern, als dort von einem Durchlaufen
sämtlicher Instanzen die Rede ist, wogegen der Beschwerdeführer in den
durchgeführten Anhörungen und seinen schriftlichen Eingaben nie
erwähnte, sich zur Wehr gesetzt zu haben und dies gar negierte (vgl. z.B.
Akte A1 S. 6 unten). Es erübrigt sich, die eingereichten Dokumente auf
weitere inhaltliche oder formale Unzulänglichkeiten hin näher zu erörtern.
Hinsichtlich der mittels Beschwerdeergänzung vom 3. August 2009
nachgereichten Verhaftungsanordnung fällt immerhin auf, dass es sich
dabei um eine Fotokopie mit nachträglich angebrachten originalen
Stempeln und Unterschriften handelt und inhaltlich von vorgesehenen
Untersuchungsmassnahmen wegen der Parteimitgliedschaft des
Beschwerdeführers die Rede ist, obwohl dieser gemäss der erwähnten
Fahndungsbestätigung genau deswegen bereits zu einer lebenslangen
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Zudem bleibt der
Beschwerdeführer eine schlüssige Erklärung schuldig, wie er
beziehungsweise ein Verwandter in den Besitz dieses rein
behördeninternen Dokumentes hätte kommen sollen.
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Aufgrund des Gesagten bleiben sämtliche auf Wiedererwägungs und
Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel ohne Beweiswert, womit
ihnen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abgeht.
7.2. Die Revision und mithin die revisionsrechtlich begründete
Wiedererwägung kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon
im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.
Unbesehen des bislang Erwogenen ist unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 3
VwVG daher nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die
eingereichten Beweismittel (vorab Parteiausweis, Bestätigungsschreiben
der Dorfältesten und Fahndungsbestätigung) in Beachtung der ihm
zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm obliegenden
umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im
ordentlichen Asylverfahren hätte beschaffen oder zumindest mit dem
ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Der mit Eingabe
vom 17. August 2011 unternommene Erklärungsversuch, wonach er
zuvor keinen Kontakt zu Familienangehörigen habe aufnehmen können,
entbehrt in der geltend gemachten Form jeglicher Substanz und
Glaubhaftigkeit.
7.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch beziehungsweise
ein revisionsrechtlich begründetes Wiedererwägungsgesuch nicht dazu
dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben
oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und
Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ein
Wiedererwägungsverfahren kann ebenso wenig eine verpasste
Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung des
Kostenvorschusses verpasste materielle Beurteilung der ordentlichen
Beschwerde ersetzen. Dabei ist betreffend den Beschwerdeführer
anzumerken, dass er mit seiner ordentlichen Beschwerde vom 15. Januar
2007 unmissverständlich auf eine Anfechtung der Verweigerung der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls verzichtete und sich auf die
Beanstandung des angeordneten Wegweisungsvollzuges beschränkte.
7.4. Das BFM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, soweit damit die
wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls (unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft) anbegehrt wurde. Damit bleibt gleichzeitig kein
Raum für einen wiedererwägungsweise Verzicht auf die
Wegweisungsanordnung als solche, da diese nach Art. 44 Abs. 1 AsylG
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Seite 12
die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt und kein
zwischenzeitlich entstandener Anspruch auf Erteilung einer ordentlichen
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auszumachen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich, auf ihren
Inhalt und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
9.
9.1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 hat das BFM seine Verfügung vom
18. Dezember 2006 – und damit implizit den angefochtenen
Wiedererwägungsentscheid vom 11. Oktober 2007 – im Rahmen eines
weiteren Schriftenwechsels insoweit teilweise in Wiedererwägung
gezogen, als es dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte. Damit ist die in
Ziffer 3 des Dispositivs des Wiedererwägungsentscheid vom 11. Oktober
2007 getroffene Kostenregelung revidierungsbedürftig und entsprechend
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Kostenpunkt unter
Berücksichtigung des teilweisen faktischen Obsiegens des
Beschwerdeführers neu zu verfügen und unter Berücksichtigung der am
24. September 2007 erfolgten Vorschusszahlung von Fr. 1'200.
abzuwickeln.
9.2. Da der Beschwerde zumindest zum Zeitpunkt der Einreichung
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewisse
Erfolgsaussichten zugekommen sind und von der Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.3. Der Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten, soweit er mit seiner Beschwerde im
Eventualantrag faktisch durchgedrungen ist (wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf Vernehmlassungsstufe). Das
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Seite 13
(hälftige) Obsiegen wurde nebst der Rechtsanwendung von Amtes wegen
wesentlich durch den Inhalt der Beschwerde beziehungsweise der
Folgeeingaben bewirkt. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz
ausdrücklicher Einladung auf die Einreichung einer Kostennote. Der
Vertretungsaufwand für den Eventualantrag ist somit androhungsgemäss
von Amtes wegen festzusetzen. Dabei ist mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer seien bis
zur Mandatsanzeige seines Rechtsvertreters am 1. März 2010
irgendwelche entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff.
VGKE) ist die Entschädigung vorliegend auf Fr. 600. (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Wiedererwägungsentscheids
vom 11. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Kostenpunkt unter Berücksichtigung des teilweisen faktischen Obsiegens
des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr.
600.auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Seite 14
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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Seite 15