B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7506/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Italien);
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie gleichentags einen Sohn gebar,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 21. Juli 2016 illegal in Italien in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass gestützt darauf das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 10. August 2016 (Akten SEM A14/14) der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei,
gewährte,
dass sie hierzu im Wesentlichen geltend machte, sie spreche sich gegen
eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens aus, da die Leute dort sich selber überlassen seien, man
in Italien keine Hilfe erhalte und die Leute in den Parks und auf der Strasse
leben würden (A14/14 Pt. 8.01),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am
1. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass bezüglich der Begründung der Verfügung im Einzelnen auf die Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollstän-
diger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugs-
behörden, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, ersucht wird,
dass die Beschwerdeführenden um Erlass der Bezahlung eines Kosten-
vorschusses und der Verfahrenskosten ersuchen,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Italien von ungenügenden
Aufnahmebedingungen betroffen wären,
dass der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Auf-
nahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden
und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien,
Bern, August 2016) zu berücksichtigen sei, gemäss welchem konkrete An-
haltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass bezüglich der auszugsweisen Wiedergabe des SFH-Berichts auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinstehende Frau
mit einem Neugeborenen handle und bei allen Entscheidungen auch stets
das Kindeswohl im Vordergrund stehen müsse,
dass der pauschale Verweis auf das Sammelprojekt „Sistema di Protezione
per Richiedienti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) insbesondere unter dem Aspekt
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des Kindeswohls ungenügend und der Sachverhalt daher unvollständig er-
stellt sei,
dass es sein möge, dass in vielen Fällen geeignete Unterbringung durch
das Projekt garantiert werde, jedoch zu prüfen sei, ob dies vorliegend kon-
kret auch gegeben sei,
dass entgegen der Ansicht des SEM es sehr wohl problematisch sei, dass
aktuell noch nicht bestimmt werden könne, in welchem Projekt die Be-
schwerdeführenden untergebracht werden könnten,
dass das Kindeswohl absolut zu garantieren sei und keine Spekulationen
zulasse,
dass das SEM mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus-
schliessen können müsse, dass es zu Problemen in der Unterbringung
kommen werde, um das Kindeswohl zu garantieren,
dass daher der Sachverhalt neu zu beurteilen sei und die Beschwerdefüh-
renden solange nicht aus der Schweiz auszuweisen seien, bis von Italien
konkrete Zusicherungen zu Ort und Art der Unterbringung und Betreuung
gemacht worden seien,
dass eine Rückkehr nach Italien aufgrund ihrer spezifischen Umstände und
der strukturellen Defizite in Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK un-
zulässig und unzumutbar sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2016
den Vollzug der Überstellung (nach Italien) per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 21. Juli 2016 illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. September 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist vorerst unbeantwortet blieb, womit die italienischen Behörden ihre
Zuständigkeit für das Asylverfahrens der Beschwerdeführenden implizit an-
erkannt hätten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden jedoch mit nachträglicher Mitteilung vom
21. November 2016 der Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit zustimmten und deren Unterbrin-
gung als Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni
2015 garantierten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben
ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in der Befragung der Be-
schwerdeführerin vom 10. August 2016 und den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2016 nicht zu negieren vermögen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vorge-
brachten Einwände nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Bericht der SFH von August
2016 nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-5686/2016 vom 3. Oktober 2016 S. 8,
D-5352/2016 vom 12. September 2016 S. 8),
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, es liege keine
genügende Garantie seitens Italiens für eine situationsgerechte Unterbrin-
gung und Betreuung vor, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbrin-
gung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat
und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt
(vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
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Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2),
dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 21. November 2016 unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familienge-
rechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrück-
lich garantiert haben,
dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass sich damit die Rüge der ungenügenden Sachverhaltserstellung als
unbegründet erweist und der entsprechende Rückweisungsantrag der Be-
schwerdeführenden abzuweisen ist,
dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die ei-
gens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der
SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015
speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind (vgl. etwa Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, sie befürchte, in Italien
keine Hilfe zu erhalten und auf der Strasse leben zu müssen, implizit die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder
den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Ge-
fahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwer-
deführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), und in diesem
Zusammenhang erneut auf die hinreichende Garantie der italienischen Be-
hörden für eine familien- und kleinkindgerechte Unterbringung der Be-
schwerdeführenden vom 21. November 2016 zu verweisen ist,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden
im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende
soziale Unterstützung – beispielsweise bei der Kinderbetreuung während
einer medizinischen Behandlung der Mutter – verweigern würden, und es
ihnen obliegen würde, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen
Behörden vor Ort zu wenden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
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Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der vorliegend massgeblichen Rechtsprechung die Rechts-
begehren als aussichtslos erachtet werden mussten und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) dem-
nach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger