B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7508/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -vertretung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 27. September
2015 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank ergab, dass sie am 24. September 2015 in Ungarn um Asyl nach-
gesucht hatten. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2015
(zugestellt am 17. November 2015) fest, für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sei Ungarn zuständig, trat auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
B.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
unter Beilage eines ärztlichen Schreibens und eines Medienberichts zur
Lage in Ungarn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragten, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. No-
vember 2015 vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten
und sich für deren Asylgesuche zuständig zu erklären. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen und insbeson-
dere das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom
23. September 2015 mittels Quellenangaben offenzulegen und eine ange-
messene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, even-
tualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei die
Vollzugsbehörde des Kantons Bern im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbeson-
dere von der geplanten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Un-
garn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerde-
führenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihnen in der
Person des Unterzeichnenden einen Rechtsbeistand zu bestellen.
C.
Am 24. November 2015 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 gewährte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM
zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 be-
antwortet wurde.
E.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
des SEM vom 3. Dezember 2015 und die Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft in Budapest vom 23. September 2015 zur Replik zu. Die Beschwer-
deführenden replizierten am 12. Januar 2016.
G.
Mit Eingaben vom 23. Februar 2016, 18. April 2016, 18. Mai 2016, 13. Juli
2016, 19. Januar 2017 sowie 10. März 2017 reichten die Beschwerdefüh-
renden weitere Ausführungen und Angaben insbesondere zur Lage in Un-
garn sowie eine Kostennote nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz bezieht sich ausdrücklich auf ein "Abklärungsergebnis"
der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 (Verfügung
SEM vom 5. November 2015, S. 3). Dieses Abklärungsergebnis wurde den
Beschwerdeführenden im Verfahren nicht offen gelegt, obschon es den
Entscheid beeinflussen kann. Hiermit ist das rechtliche Gehör offensicht-
lich verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung
desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa-
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che selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet-
zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass
die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht, da dem Bundesverwal-
tungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3 Im Übrigen wäre Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens für den
Beschwerdeführer zuständig (Asylgesuch in Ungarn vom 24. September
2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) indes einge-
hend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden – unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms
analysiert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat
das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Ver-
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fügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staats-
sekretariat für Migration zurückgewiesen und ausgeführt, es obliege der
erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammen-
zutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen In-
stanzenzug gebracht (vgl. Urteil BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017
insb. E. 13).
3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. September
2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem
neuen Entscheid zuzuführen, womit sich Ausführungen zu weiteren Anträ-
gen und Rügen erübrigen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu be-
anstanden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag von Fr. 4‘018.–
den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht auszurichten.
4.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 4'018.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel