B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7510/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Aufgrund des Treffers in der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) gewährte ihm die Vor-
instanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, er
habe nicht nach Italien gewollt, sondern in die Schweiz oder nach Deutsch-
land.
B.
Am 20. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert
Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks voll-
ständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei von Vollzugsmassnahmen bis
zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen. Zudem sei
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ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 7. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzuneh-
men.
3.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Anlässlich der BzP habe ihm die Vorinstanz die Möglichkeit nicht ge-
währt, zur Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe ihm nicht verständlich mitgeteilt,
dass voraussichtlich ein Nichteintretensentscheid erfolgen könne. Er habe
keine Gelegenheit gehabt, sich zu seiner Situation in Italien zu äussern.
Zudem sei er nicht darüber informiert worden, dass dies für einen Selbst-
eintritt der Schweiz relevant sein könnte, weshalb er sich nicht von sich aus
ausführlich geäussert habe.
4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass
ihm anlässlich der BzP unter Ziffer 8.01 des Protokolls explizit das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für sein Asyl- und
Wegweisungsverfahren gewährt wurde. Die Vorinstanz hat ihn darauf auf-
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merksam gemacht, dass unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht ein-
getreten und er nach Italien weggewiesen werde. Der Beschwerdeführer
hat sodann Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen und Gründe
zu nennen, die gegen eine Zuständigkeit von und eine Wegweisung nach
Italien sprechen würden. Dabei hat er zu Protokoll gegeben, er wolle nicht
nach Italien, er wolle nach Deutschland oder in der Schweiz bleiben (Akten
SEM A9/10 S. 6). Schliesslich bestätigte er am Ende der Befragung unter-
schriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit.
Dabei hat er sich behaften zu lassen. Die Rüge erweist sich somit als un-
begründet.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Ein Abgleich der Fin-
gerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 3. August 2016 illegal in Italien eingereist sei. Der
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es würden keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prü-
fung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in seinem Heimatstaat überstellt würde. Zudem würden in Italiens Asyl- und
Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz würden keine Gründe vorliegen.
Auch in Italien hätten illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizini-
scher Versorgung. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Italien verpflichtet, ihm die
erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
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schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei davon
auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizini-
sche Versorgung erbringen könne und den Zugang zu notwendiger Be-
handlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Ita-
lien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu-
dem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, in-
dem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-
III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand (Bluthoch-
druck) und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Die Über-
stellung nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer
am 5. August 2016 in Italien daktyloskopiert wurde. Die Vorinstanz ist somit
in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grund-
sätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens ausgegangen. Dabei ist – entgegen den Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe – unerheblich, dass Italien innert der ge-
setzlichen Frist von zwei Monaten nicht ausdrücklich Stellung genommen
hat. Mit dem Stillschweigen hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund der
sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bestreite nicht, dass
in Italien merkliche Mängel im Bereich der Aufnahmebedingungen herr-
schen würden. Sie bezeichne diese als lediglich „nicht systematisch“. Die
Vorinstanz könne indes nicht ausschliessen, dass er in Italien von ungenü-
genden Aufnahmebedingungen betroffen sein werde. Dies gehe nament-
lich auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
August 2016 zur Situation von Asylsuchenden in Italien hervor. Gemäss
diesem sei auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträch-
tigt.
5.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist davon auszu-
gehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in Bezug auf Italien keine sys-
temischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere
gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom
30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz an der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung zu orientieren und überprüft darüber hinaus die
Lage in einem Land laufend. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit
dem blossen Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom August 2016 zur Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
dürftigen, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien (vgl. Urteil des
BVGer D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016, mit Verweisen), und den Schil-
derungen zu seiner persönlichen Situation in Italien an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, gemäss dem Bericht
drohe in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK, substantiiert er nicht
ansatzweise, inwiefern dies in seinem Fall so sein soll. Auch legt er nicht
dar, inwiefern er konkret durch eine Beeinträchtigung des Zuganges zu Ge-
sundheitsorganisation betroffen sein soll. Sodann wird die Vorinstanz, wie
in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vor
der geplanten Überstellung über die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers (Bluthochdruck) informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO).
Dafür, dass Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung – auch ge-
gen die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Rückenschmerzen – ver-
weigern würde, gibt es keine Hinweise.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verlet-
zung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Re-
foulement-Gebot verletzt würde.
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5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehen-
den Erwägungen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht zu bean-
standen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
einen anderen Schluss zu ziehen. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von
der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass, na-
mentlich auch nicht aus medizinischen Gründen. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Damit ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: