B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-751/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien mit ihren Kindern Ende August
2013. Am 26. Februar 2014 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am
13. März 2014 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, C._______
und B._______, am 24. März 2014 zur Person befragt (BzP).
A.b Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2014 ver-
tieft zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, ihre Kinder und sie seien syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie und hätten in F._______ respektive G._______, Provinz
H._______, gelebt. Sie habe von 1999 bis 2008 als (…) gearbeitet.
Ab dem Jahr 1992 sei sie Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und
nach deren Umbenennung im Jahr 2009 der Partei der Demokratischen
Union (PYD) gewesen. Sie habe Sitzungen für Frauen organisiert, an De-
monstrationen teilgenommen und Gelder für die Partei gesammelt. Zwi-
schen den Jahren 2003 und 2005 habe sie Verletzte medizinisch betreut.
Im Jahr 2013 habe sie am kurdischen Neujahrsfest (Newroz) an einer Ver-
sammlung beobachtet, wie Anhänger der Kurdischen Volksverteidigungs-
einheiten (YPG) auf Jugendliche geschossen hätten. Um einen der An-
hänger am Schiessen zu hindern, habe sie ihn gestossen. Anlässlich eines
Treffens von mehreren Parteimitgliedern bei I._______ habe sie erfahren,
dass die jugendlichen Teilnehmer, welche an der Versammlung an Newroz
dabei gewesen seien, verhaftet werden sollten. Daraufhin habe sie deren
Angehörigen informiert. Zudem habe die Partei sie mehrmals wegen ihrer
allgemeinen Parteitätigkeiten verhört. Ihr Cousin habe ihr dann an der Be-
erdigung des Vaters gesagt, die PYD respektive die YPG habe herausge-
funden, dass sie die Jugendlichen gewarnt habe, weshalb sie sie beseiti-
gen wollten. Deshalb, und weil sie aufgrund des Krieges Angst um ihre
Töchter gehabt habe, hätten sie Syrien verlassen.
Im Weiteren habe sie sich im Jahr 2007 von ihrem Ex-Mann getrennt und
2011 scheiden lassen. Dieser habe ihr mit dem Tode gedroht, falls sie einen
anderen Mann heiraten sollte. Im Mai 2013 habe sie sich mit einem ande-
ren Mann religiös getraut. Ihr Ex-Mann wisse nichts von der neuen Part-
nerschaft. Ihr Ehemann halte sich in J._______ auf.
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Im Laufe der Jahre sei sie zudem immer wieder von den syrischen Sicher-
heitsbehörden befragt worden.
In der Schweiz habe sie einmal an einem Märtyrertag teilgenommen. An-
sonsten sei sie nicht mehr politisch aktiv und auch in keiner Partei mehr
Mitglied.
A.c Die Vorinstanz hörte die beiden Töchter der Beschwerdeführerin,
C._______ und B._______, ebenfalls am 21. Oktober 2014 vertieft an. Da-
bei machten sie keine Asylgründe geltend. Sie seien wegen der Probleme
ihrer Mutter und der unsicheren Lage in Syrien ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Ziffern 1 bis
3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie den unter-
zeichnenden Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wies der vormals zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerde-
führerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– auf.
Dieser wurde fristgerecht am 16. März 2016 bezahlt.
E.
Am 28. Juni 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführe-
rin am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen hat.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitglied-
schaft bei der PKK beziehungsweise PYD und die daraus resultierende
Verfolgung hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien insge-
samt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Deshalb entstehe der Ein-
druck, sie hätte das Geschilderte nicht selber erlebt oder stelle Ereignisse
so dar, wie sie sich in wesentlichen Teilen nicht ereignet hätten. Konkreten
Nachfragen betreffend einer detaillierten Beschreibung der Versammlung,
als auf Jugendliche geschossen worden sei, sei sie ausgewichen. Sie habe
auch nicht erklären können, weshalb sie in unmittelbarer Nähe zu den be-
waffneten Personen gestanden sei, obwohl ihre Teilnahme an der Kundge-
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bung angeblich unbeabsichtigt gewesen sei. Wie sich die Situation an die-
sem Tag wieder beruhigt habe, habe sie ebenfalls nicht erklären können.
Aus ihren Aussagen gehe sodann nicht hervor, wie sie die Familienange-
hörigen der Jugendlichen über die geplante Festnahme informiert habe.
Einmal habe sie gesagt, sie habe die Angehörigen direkt informiert. Ein
anderes Mal habe sie ausgeführt, ihre Tante, der sie davon berichtet habe,
habe die Informationen weitergeleitet. Weiter sei es nicht nachvollziehbar,
dass sie erst ausgereist sei, als ihr Cousin ihr mitgeteilt habe, sie gelte als
Verräterin und könne in Gefahr sein. Dies, obwohl sie zuvor von der Partei
mehrmals verhört und beschuldigt worden sei, untreu zu sein. Ihre Erläu-
terungen zu den Aktivitäten als Parteimitglied seien derart vage gewesen,
dass ihr nicht geglaubt werden könne, sie sei ein aktives Parteimitglied ge-
wesen. Ihre Antworten zu Fragen bezüglich ihrer Tätigkeiten und Erfahrun-
gen als Mitglied der PKK respektive PYD seien ausweichend und sehr all-
gemein ausgefallen. Zudem habe sie keine individuelle auf sich bezogene
Aussagen gemacht. Trotz wiederholter Nachfrage habe sie die Verfolgung
durch die YPG respektive PYD nicht konkret darlegen können. Insgesamt
seien ihre Aussagen stereotyp sowie detailarm ausgefallen und würden
keine Realkennzeichen beinhalten. Es könne nicht geglaubt werden, dass
sie Mitglied der PKK respektive der PYD gewesen sei und durch deren
Anhänger respektive die YPG verfolgt werde.
Die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen werde schliesslich dadurch ver-
stärkt, dass die beiden ältesten Töchter erstaunlicherweise erst nach der
Ausreise aus Syrien Kenntnisse von den politischen Aktivitäten ihrer Mutter
erfahren haben wollen und ihre ehemalige Parteizugehörigkeit nicht hätten
benennen können. Die in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der PKK res-
pektive PYD geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheits-
behörden könne ihr folglich nicht geglaubt werden.
5.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
aus, die sich verschlechternde Sicherheitslage und die damit einhergehen-
den gesellschaftlichen Einschränkungen seien auf die Bürgerkriegslage in
Syrien zurückzuführen. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allge-
meinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu.
Ferner seien auch die geltend gemachten Drohungen des Ex-Mannes nicht
asylrelevant, da die blosse Vermutung, er würde die Drohung in Zukunft
umsetzen, nicht ausreiche, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen. Es
seien keine ausreichenden Hinweise vorhanden, die nahelegen würden,
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dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien seitens ihres Ex-Mannes konkret
etwas zu befürchten hätte.
Schliesslich sei auch die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in der
Schweiz nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf
sich zu lenken. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten
von syrischen Staatsangehörigen in Westeuropa erscheine es unwahr-
scheinlich, dass die heimatlichen Behörden von ihrer Teilnahme an der
Kundgebung Notiz genommen und sie dabei identifiziert hätten. Es sei
nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
habe.
6.
6.1 In der Rechtsmitteingabe führt die Beschwerdeführerin aus, der Vor-
instanz könne bezüglich der Schlussfolgerung zur Mitgliedschaft bei der
PKK beziehungsweise PYD und Verfolgung durch die YPG nicht gefolgt
werden. Sie habe viel und frei von ihrer Zeit als Parteimitglied erzählt. Sie
habe beim Antworten nicht gezögert, wenn es um politische Fragestellun-
gen gegangen sei. In den letzten Jahren hätten sich ihre Interessen jedoch
zunehmend verlagert. Diese seien teils in Konflikt mit den Parteiinteressen
gekommen. Das Erlebte habe ihre Einstellung zur Partei verändert. Des-
wegen sehe sie sich nicht mehr als Parteimitglied, sondern als Person, die
für die Interessen und Freiheit der Kurden einstehe. Ihre Schilderungen
seien weder vage noch allgemein ausgefallen. Da sie über 20 Jahre Par-
teimitglied gewesen sei, habe sie lebensnah und konkret Auskunft geben
können. Dass sie ihre Position innerhalb der Partei nicht genau habe be-
nennen können, liege am Aufbau der Partei und deren Arbeitsaufteilung.
Sie habe unter Angabe von verschiedenen Beispielen ausführen können,
dass sie das ganze Parteigeschehen hautnah erlebt habe.
Sie habe ihr persönliches Zutun bei der Versammlung, als auf Jugendliche
geschossen worden sei, nicht nur erklärt, sondern auch die konkreten Um-
stände dazu erläutert. Gemäss Protokoll habe sie gestikuliert, um die Situ-
ation zu veranschaulichen. Sie habe die Situation lebendig und nachvoll-
ziehbar beschrieben. Hinsichtlich der Weitergabe der Informationen sei es
verfehlt, aufgrund der Involvierung der Tante darauf zu schliessen, ihre An-
gaben seien nicht stimmig. Obwohl die Tante Informationen weitergegeben
habe, sei sie – die Beschwerdeführerin – die Quelle der Informationen. Die
Familie von K._______ habe sie insbesondere deshalb erwähnt, weil er ein
wichtiger Mann gewesen sei und ihre Tante dessen Schwägerin.
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Weiter habe die Vorinstanz die Verhöre durch die Partei und die Warnung
ihres Cousins nicht korrekt miteinander in Verbindung gebracht, sodass der
Anschein eines Widerspruchs erweckt werde. Sie habe bereits anlässlich
der BzP erwähnt, sie gelte möglicherweise als untreu. Die Flucht hätte be-
reits früher stattgefunden, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass sie
als untreu angesehen werde. Die Aktion an Newroz habe den Stein ins
Rollen gebracht. Gefahr habe ihr erst gedroht, nachdem herausgekommen
sei, dass sie die Informationen weitergegeben habe. Sie habe erst an der
Trauerfeier des Vaters vom Beschluss der Partei erfahren.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Aussagen vage seien; sie habe
konkret Auskunft gegeben. Dass sie ihre Position in der Partei nicht habe
nennen können, liege am Aufbau der Partei. Ebenfalls nicht nachvollzieh-
bar sei, weshalb der Umstand, dass die beiden ältesten Töchter nichts von
ihren politischen Aktivitäten gewusst hätten, zum Nachteil gereicht werden
sollte. Sie – die Beschwerdeführerin – habe anlässlich der Anhörung be-
richtet, sie habe ihren Kindern nicht gesagt, weshalb sie Syrien verlassen
würden. Sie und die Töchter hätten übereinstimmend ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe jeweils mitgeteilt, sie müsse etwas erledigen. Es
könne nicht bestritten werden, dass der Bürgerkrieg bei der Flucht eine
grosse Rolle gespielt habe. Im vorliegenden Fall würden die politischen
Aktivitäten in den Vordergrund rücken. Hinsichtlich der Drohungen durch
den Ex-Mann sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er bis
jetzt noch nichts von ihrer neuen Eheschliessung wisse.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Teilnahme an der Kund-
gebung in der Schweiz sei vor dem Hintergrund ihrer kurdischen Ethnie
und der bereits in Syrien bestehenden politischen Aktivitäten zu sehen. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es bekannt,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 gehe hervor, dass kein ausserge-
wöhnliches, markantes Profil nötig sei, um eine Gefährdungssituation zu
verursachen. Sie sei den Behörden aufgrund ihres politischen Engage-
ments in Syrien bereits bekannt und führe dieses in der Schweiz lediglich
fort. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass sie in der Schweiz überwacht
werde und somit auch die Teilnahme an der Kundgebung von den Behör-
den registriert wurde. Hinzu komme, dass sie Syrien illegal verlassen habe,
was bereits an sich zu einer Gefährdung führen könne. Unabhängig vom
Exponierungsgrad drohe ihr Verhaftung und Verhör. Sie habe glaubhaft
machen können, dass sie wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten und dem
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Stellen eines Asylgesuchs im Ausland in ihrem Heimatland wegen ihrer po-
litischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei.
7.
7.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Drohungen des
Ex-Mannes sowie die allgemein durch die Bürgerkriegssituation in Syrien
bedingten Nachteile nicht asylrelevant sind. Gegen diese Schlussfolgerung
bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhal-
tiges vor. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.
7.2 Wie aus den vorstehend dargelegten Ausführungen in der Beschwer-
deschrift hervorgeht, hält die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfol-
gungsvorbringen im Zusammenhang mit der PYD im Wesentlichen daran
fest, ihre Vorbringen seien insgesamt glaubhaft ausgefallen. Damit rügt sie
eine unrichtige Anwendung des Massstabes des Glaubhaftmachens ge-
mäss Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht.
7.3 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeit-
punkts, als sie erfahren haben will, dass sie in den Augen der PYD als
Verräterin gelte, nicht in Widersprüche verwickelt hat. Ebenfalls trifft zu,
dass die Beschwerdeführerin frei und viel erzählt hat. Allein dies reicht nicht
aus, um auf Glaubhaftigkeit der Ausführungen zu schliessen. Die Aussa-
gen müssen sich auf die Asylgründe beziehen, substantiiert, konkret, mit
Realkennzeichen versehen und insgesamt widerspruchsfrei sein. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin zu ihr langjährigen Parteimitgliedschaft
und ihren Aktivitäten für die PKK respektive PYD mangelt es an Realitäts-
kennzeichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Schilderun-
gen zu ihrer Parteizugehörigkeit sowie ihren Parteiaktivitäten inhaltlich
vage und oberflächlich geblieben. Konkrete Details über ihre Tätigkeiten
und Erfahrungen innerhalb der PKK respektive PYD hat sie trotz mehrfa-
chem Nachfragen der Vorinstanz und angeblich 20-jähriger Mitgliedschaft
nicht nennen können (vgl. dazu SEM-Akten A19/24 F62 ff.). Ihre Ausfüh-
rungen über ihre Beweggründe zum Parteibeitritt sind ebenfalls oberfläch-
lich geblieben (vgl. a.a.O. F55 ff.). Die Beschwerdeführerin hat zwar, wie in
der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Umstände beim Newroz genannt,
als auf die Jugendlichen geschossen wurde. Indes erschöpfen sich ihre
Darlegungen in allgemeinen sowie ausweichenden Ausführungen und las-
sen spezifische Einzelheiten missen, die den Eindruck von selbst Erlebtem
erwecken würden. Bei solch einem einschneidenden Erlebnis wären ohne
weiteres konkrete Details zu den Begebenheiten zu erwarten gewesen
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(vgl. a.a.O. F47 ff. sowie F80 ff.). Hinzu kommt, dass auch ihre Schilderun-
gen der Verhöre durch die Partei nur sehr rudimentär ausgefallen sind (vgl.
a.a.O. F94 ff.). Sodann erscheint wenig überzeugend, dass die beiden äl-
testen Töchter vor der Ausreise aus Syrien nichts von den politischen Akti-
vitäten ihrer Mutter gewusst haben sollen (vgl. SEM-Akten A21/10 F38 so-
wie A20/8 F27 ff.), waren sie doch zu diesem Zeitpunkt bereits im Teena-
geralter ([…] und […] Jahre alt).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insgesamt ge-
lingt es ihr nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substantielles
entgegenzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin den aktenkundigen
Sachverhalt wiederholt und pauschal daran festhält, ihre Ausführungen zur
Verfolgung seien glaubhaft ausgefallen, vermag sie damit jedenfalls keine
Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden. Die Rüge der unrichtigen Anwendung von
Art. 7 AsylG geht somit fehl.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht
nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt, wo-
mit sie erneut Bundesrecht verletze.
8.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wur-
den.
8.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten und der illegalen Ausreise
geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (vgl. a.a.O.
E. 6.3.6).
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8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist die vorgebrachte Furcht der
Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr
in ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen.
Sie machte einzig geltend, an einer Kundgebung in der Schweiz teilgenom-
men zu haben. Zudem führte sie anlässlich der Anhörung aus, sie sei in
der Schweiz nicht an politischen Aktivitäten beteiligt (vgl. SEM-Akten
A19/24 F60 f.). Dies begründet demnach keine besondere Exponiertheit im
Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Wie vorstehend ausgeführt, ge-
lang es ihr nicht, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Daher ist nicht an-
zunehmen, dass sie vor der Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Be-
hörden als regimefeindliche politische Aktivistin registriert war. Die vorge-
brachte illegale Ausreise verbunden mit einem Verhör bei der Wiederein-
reise reicht für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit Rele-
vanz für die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht aus (vgl. dazu Urteil des
BVGer 4551/2016 vom 27. Dezember 2017). Es liegen somit keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe vor. Das von der Beschwerdeführerin aufgeführte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich nicht um ver-
gleichbare Sachverhalte handelt.
8.5 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe oder
subjektiven Nachfluchtgründe nachweisen respektive glaubhaft machen.
Die beiden ältesten Töchter der Beschwerdeführerin machten keine eige-
nen in ihrer Person liegenden Asylgründe geltend. Sie seien wegen ihrer
Mutter sowie der schwierigen Lage in Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten
A21/10 F44 ff. und A20/8 F31 ff.). Die Vorinstanz hat die Asylgesuche somit
zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. März
2016 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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