B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7512/2015
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
respektive (…) 1996,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
[vormals: Bundesamt für Migration; BFM])
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (…).
E-7512/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea am 2. September 2014 und reiste über den Sudan und Ägypten auf
dem Seeweg nach Italien. Am 6. November 2014 reiste er in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel vom 11. November 2014 trug er im Wesentlichen vor,
er sei am (…) 1998 in B._______ (C._______) geboren, wo er die Schule
besucht und bis zur Ausreise gelebt habe. In der 7. Klasse habe er die
Schule abgebrochen. Weil seine Mutter nach seiner Geburt gestorben sei,
sei er zunächst bei seiner älteren Schwester D._______ aufgewachsen.
Als diese ihr Haus verlassen habe, habe er zunächst bei seinem Vater ge-
wohnt, habe sich aber mit seiner Stiefmutter nicht gut verstanden. In der
Absicht, dort die Schule zu besuchen, sei er anschliessend zum Cousin in
C._______ gezogen. Dieser Cousin habe ihn jedoch nicht die Schule be-
suchen, sondern ihn rund eineinhalb Jahre in seiner Gärtnerei arbeiten las-
sen. Deshalb habe er Eritrea verlassen. Er habe nie Kontakte zu den erit-
reischen Militärbehörden gehabt.
B.
Die Vorinstanz liess am 19. November 2014 eine radiologische Knochen-
altersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersan-
gabe durchführen, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter
ergab.
C.
Am 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse gewährt. Das
BFM teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Geburtstag werde mit (…) 1996
registriert. Dazu hielt der Beschwerdeführer daran fest, am (…) 1998 ge-
boren und somit (…)-jährig zu sein.
D.
Am 12. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich
zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Eritrea verlassen, weil
sich dort niemand um ihn gesorgt habe. Seine Mutter sei nach seiner Ge-
burt gestorben. Er habe abwechslungsweise bei seinen Schwestern
E-7512/2015
Seite 3
(D._______ und E._______) und bei einem Bruder (F._______) in
B._______ gelebt. Seine Geschwister hätten eigene Probleme bekommen
und sich nicht mehr um ihn kümmern können. In der Folge habe er sich bei
seinem Vater in G._______ aufgehalten; dieser habe sich aber nicht um
ihn gesorgt, und mit seiner Stiefmutter habe er sich nicht gut verstanden.
Sein Cousin habe ihn unter dem Vorwand, ihn zur Schule zu schicken, im
Jahr 2012 zu sich nach C._______ genommen, wo er zwei Jahre lang ge-
blieben sei. In Wirklichkeit habe der Cousin ihn auf seiner Plantage arbei-
ten lassen. Er habe nie eine Aufforderung zur Militärausbildung oder zum
Nationaldienst erhalten. Seine Schwester D._______ und sein Bruder
F._______ seien vor ihm aus Eritrea ausgereist und lebten in der Schweiz.
Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, weil er das Land illegal verlas-
sen habe und deshalb inhaftiert würde. Zudem müsste er in den Militär-
dienst einrücken. Er könne sich dort weder ausbilden lassen noch für sich
sorgen.
E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 – am Folgetag eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die vorgetragenen
Fluchtgründe erfüllten weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch diejenigen an die Glaubhaftmachung. Der Beschwerdeführer
habe bei den Befragungen vorgetragen, Eritrea verlassen zu haben, weil
er weder beim Vater noch beim Cousin habe die Schule besuchen können.
Nachteile, die auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Land zurückzuführen seien,
stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant
und sein Asylgesuch sei unter diesem Aspekt abzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe seine angeblich illegale Ausreise vage und
substanzlos geschildert, weshalb diese nicht geglaubt werden könne. Zu-
dem habe er zur Reisedauer sowie zu den Umständen seiner Reise in den
Sudan widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben gemacht.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug nach Eritrea als zulässig, zu-
mutbar und möglich eingeschätzt.
E-7512/2015
Seite 4
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. November 2015 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Dabei beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. Oktober 2015, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Asylverfahrensak-
ten der Geschwister D._______ und F._______ und entsprechende Akten-
einsicht durch den Rechtsvertreter beantragt. Gleichzeitig wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeistän-
dung ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei nach dem Tod seiner Mutter abwechslungsweise bei seinen Ge-
schwistern D._______, F._______ und E._______ sowie beim Vater und
seiner Stiefmutter aufgewachsen. In B._______ sei es zu Razzien und zur
Einziehung junger Leute zur militärischen Ausbildung gekommen; er sei
hiervon nicht betroffen gewesen, da er einen Schülerausweis auf sich ge-
tragen habe und vermutlich wegen seines Alters noch nicht eingezogen
worden sei. Nachdem er zum Cousin nach C._______ gezogen sei, habe
er – anstatt die Schule zu besuchen – unter schlechten Bedingungen etwa
zwei Jahre lang auf einer Plantage arbeiten müssen. Deshalb habe er ent-
schieden, mit zwei Freunden das Land zu verlassen.
Die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers sei glaubhaft gemacht
worden und könne nicht durch die unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit
bezweifelt werden. In der Schweiz lebten seine Geschwister D._______
und F._______, welchen Asyl erteilt worden sei. Die Vorinstanz habe vor-
eilig auf das Fehlen einer Reflexverfolgung geschlossen. Seine Schwester
D._______ habe wegen der Probleme ihres Ehemannes mit den Militärbe-
hörden Eritrea verlassen müssen. Später sei auch der ältere Bruder
F._______ ins Visier des Regimes geraten, weil er aus dem Militärdienst
desertiert sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Ausreise sub-
stanziiert und nachvollziehbar geschildert. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts seien in Eritrea nicht nur Deserteure, sondern
auch deren Familienmitglieder gefährdet, Opfer von schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzungen zu werden, wozu auf das Urteil E-3726/2006
vom 1. Mai 2009 verwiesen werde.
E-7512/2015
Seite 5
Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer mit Reflexverfol-
gung rechnen, da er sich mit der Ausreise definitiv dem Militärdienst entzo-
gen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Ausreise illegal erfolgt sei.
Er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen
und sei somit grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen ge-
wesen. Der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar ein-
zustufen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm
ein „real risk“ drohe und zudem keine begünstigende Umstände vorliegen
würden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Ak-
ten von D._______, geboren (…) (N […]) und F._______, geboren (…) (N
[…]) wurden antragsgemäss beigezogen, entsprechende Akteneinsicht ge-
währt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Rechtsmit-
teleingabe zu ergänzen.
H.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer eine
Taufurkunde und eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten
reichen. Ergänzend trug er vor, es sei ihm mit Unterstützung seiner
Schwester E._______ gelungen, seinen Taufschein nachzureichen. Bei
minderjährigen Eritreern sei die Taufurkunde der eritreisch-orthodoxen Te-
wahedo-Kirche erfahrungsgemäss oft das einzige schriftliche Beweismittel,
welches beigebracht werden könne. Aus diesem Dokument gehe hervor,
dass er am (…) 1998 geboren sei. Diese Angaben würden vom Bruder
F._______ anlässlich dessen BzP gestützt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Minderjährigkeit geschlos-
sen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP glaubhafte Angaben gemacht;
die Aufzählung seiner Geschwister habe ihm keinerlei Probleme geboten,
er habe einzig Mühe bekundet, das konkrete Alter seiner Geschwister an-
zugeben. Das SEM habe es offensichtlich unterlassen, die Aussagen sei-
nes Bruders F._______ beizuziehen und zu berücksichtigen. Der Be-
schwerdeführer hätte als unbegleiteter Minderjähriger behandelt werden
müssen, wie dies gemäss Rechtsprechung vorgesehen sei, wozu auf die
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (EMARK) 1998 Nr. 13, 1999 Nr. 3 E. 3c und 1999 Nr. 18 E. 5c und
5d/aa verwiesen werde. Es werde daher der neue Hauptantrag gestellt, die
E-7512/2015
Seite 6
Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und den Beschwerdeführer gemäss den besonderen Verfahrens-
bestimmungen für Minderjährige zu behandeln.
Im Weiteren werde anhand der Angaben von F._______ klar, dass sich die
Familie des Beschwerdeführers durch eine Historie von Dienstverweige-
rungen auszeichne und immer wieder ins Visier der lokalen Behörden ge-
raten sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend wurde dabei ausgeführt, die in der angefochtenen
Verfügung verwendete Formulierung, der Beschwerdeführer scheine von
einer Reflexverfolgung nicht betroffen gewesen zu sein, möge unglücklich
ausgefallen sein. Dieser habe jedoch eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Eritrea bestehende oder drohende Verfolgung oder Reflexverfolgung we-
der behauptet noch glaubhaft gemacht. Zudem würden sich Reflexverfol-
gungshandlungen eritreischer Behörden im Allgemeinen nicht gegen (jün-
gere) Geschwister, sondern gegen Ehegatten oder Eltern richten. Im Wei-
teren habe der Beschwerdeführer ohne überzeugende Begründung keine
Identitätspapiere mit ausreichender Beweiskraft zu den Akten gereicht.
Seine Altersangaben würden sich in unbelegten Behauptungen, denen er
teils selbst widersprochen habe, erschöpfen. Erst mit der Beschwerdeer-
gänzung habe er eine Taufurkunde zu den Akten gereicht, welche das Ge-
burtsdatum (…) 1998 enthalte und gleichentags ausgestellt worden sein
solle. Mit dem Fehlen von Identitätspapieren, seinen unsubstanziierten und
widersprüchlichen Aussagen, den Widersprüchen zwischen seinen eige-
nen Angaben und zu den Angaben seiner Geschwister, den Resultaten des
Augenscheins anlässlich der BzP und der Anhörung hätten dem SEM be-
reits hinreichende Indizien vorgelegen, um an der angeblichen Minderjäh-
rigkeit zu zweifeln und für den weiteren Verlauf des Verfahrens von der
überwiegend wahrscheinlichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen. Bis heuten seien keine Informationen seitens des zugewiesenen
E-7512/2015
Seite 7
Wohnsitzkantons eingegangen, wonach ernsthafte Zweifel am angenom-
menen Alter des Beschwerdeführers bestehen würden. Massnahmen zum
Schutz von Minderjährigen würden in der alleinigen Zuständigkeit des
Wohnkantons liegen. Das SEM habe eine Knochenaltersanalyse durchfüh-
ren lassen, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergeben
habe. Wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem
festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre betrage, gelte die
Handröntgenanalyse trotz seines beschränkten Aussagewertes als Be-
weismittel, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 verwiesen werde. Die durchge-
führte Handknochenbestimmung könne daher als weiteres Beweismittel
gewürdigt werden, welches die Annahme der Volljährigkeit stütze. Die erst
mit der Beschwerdeergänzung vorgelegte Taufurkunde vermöge zu keiner
anderen Beurteilung des Falles führen, zumal das Beweismittel auf der
rechten Seite unübliche Einträge in lateinischer Schrift mit Ausstellungsda-
tum (…) – in derselben Farbe wie auf der linken Seite – enthalte, das Foto
fehle und Taufurkunden der eritreisch-orthodoxen Kirche wie auch weitere
Dokumente aus Eritrea nicht fälschungssicher respektive einfach käuflich
zu erwerben seien.
K.
Mit Replikeingabe vom 4. Februar 2016 trug der Beschwerdeführer ergän-
zend vor, das SEM habe die Aussagen der Geschwister kaum oder nur zu
Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Das Vorgehen des eritrei-
schen Regimes gegen Familienmitglieder von Militärdienstverweigerern
sei willkürlich und unberechenbar, auch wenn es zutreffen möge, dass
Ehegatten und Eltern in Eritrea in besonderem Mass ins Visier der eritrei-
schen Behörden gerieten. Gemäss aktuellen Berichten seien aber auch
andere Familienangehörige von Deserteuren von den Repressalien nicht
gefeit, wie aus dem UK Home Office Country Information and Guidance
Bericht vom September 2015 hervorgehe.
Das SEM habe der eingereichten Taufurkunde jeglichen Beweiswert abge-
sprochen, ohne eine Dokumentenprüfung vorzunehmen. Der Beschwerde-
führer habe die Umstände des Erhalts der Urkunde in der Beschwerdeer-
gänzung dargelegt. Er habe nicht die Möglichkeit, den Beleg der Echtheit
mittels Gutachten zu erbringen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, wes-
halb es als Fälschungsmerkmal gelte, dass die Taufurkunde auf linker und
rechter Seit in derselben Farbe ausgefüllt sei. Es sei auch nicht ausserge-
wöhnlich, dass auf besagten Taufurkunden ein Foto des Getauften fehle.
Mangels Existenz von Identitätsausweisen seien solche Taufzertifikate in
E-7512/2015
Seite 8
der Regel der einzige schriftliche Nachweis der Identität. Es könne dem
Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass in Eritrea
keine Identitätskarten für Minderjährige ausgestellt würden und auf kirchli-
che Dokumente zurückgegriffen werden müsse. Dieser sei seiner Mitwir-
kungspflicht nachgekommen.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 verwies der Beschwerdeführer auf den
neusten Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage
in Eritrea vom 7. Juni 2017 sowie auf das Urteil „MST and others (national
service – risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) des Upper
Tribunal in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016. Diesen Unterlagen zu-
folge sei in Eritrea kein Fortschritt in Bezug auf die Umstände im Militär
respektive National Service erzielt worden.
Zudem führte er aus, er sei im militärdienstpflichtigen Alter, habe den Nati-
onaldienst noch nicht abgeschlossen, sei davon nicht befreit worden und
verfüge somit nicht über eine Bestätigung über den Abschluss des Natio-
naldienstes. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er bereits am
Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehör-
den zwecks Absolvierung der Militärdienstpflicht zugeführt. Somit drohe
ihm Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes. Die Weg-
weisung verstosse somit gegen Art. 4 EMRK.
Dieser Eingabe wurde eine Kostennote (Stand 27. Juli 2017) beigelegt.
M.
Am 13. April 2018 teilte Constance Leisinger dem Beschwerdeführer mit,
dass sie – anstelle der bisherigen Instruktionsrichterin Christa Luterbacher
– ab dem 10. April 2018 als Instruktionsrichterin für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zuständig sei.
E-7512/2015
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, im vorinstanzli-
chen Verfahren seien die Verfahrensbestimmungen für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende nicht beachtet worden. Sinngemäss wird vorge-
bracht, ihm sei bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen keine
Vertrauensperson beigeordnet worden, weshalb der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und festgestellt worden sei. Diese for-
melle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
E-7512/2015
Seite 10
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befug-
nisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S.
293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2 Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese
– wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).
3.3 Es stellt sich vorweg die Frage, ob das SEM zu Recht von der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
4.
Steht die Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person fest,
ist die zuständige Behörde gehalten, angemessene Massnahmen zum
Schutz ihrer Rechte zu ergreifen. Unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende verfügen regelmässig – da sie aus ihrem angestammten geogra-
phischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umfeld herausgerissen
wurden – nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, um ihre
Rechte im Asyl- und Wegweisungsverfahren selbständig wahrnehmen zu
können. Aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit sind sie auch in an-
deren Bereichen auf Unterstützung angewiesen, weshalb sie eines beson-
deren staatlichen Schutzes bedürfen. Die schweizerischen Behörden sind
grundsätzlich dazu verpflichtet, für jede minderjährige Person ohne recht-
liche Vertretung eine Vormundschaft (Art. 327 f. ZGB) oder eine Beistand-
schaft (Art. 306 ff. ZGB) zu errichten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b;
1999 Nr. 2 E. 5; Urteil des BVGer D-5672/20014 vom 6. Januar 2016 E.
5.3.3).
4.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen wird im Asyl-
verfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für sie ‒ so-
lange keine vormundschaftlichen Massnahmen Platz gegriffen haben ‒ für
die Dauer des Asylverfahrens, bevor die Anhörung zu den Asylgründen er-
folgt, von Amtes wegen zur Sicherstellung der Wahrung der Verfahrens-
E-7512/2015
Seite 11
rechte und -pflichten im Asylverfahren zwingend eine rechtskundige Per-
son beizuordnen ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Während der
Urteilsfähigkeit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person
im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Mandates der Vertrauens-
person Rechnung zu tragen sein dürfte, bedarf es für die Beiordnung einer
Vertrauensperson als solche nicht der Zustimmung der unbegleiteten min-
derjährigen Person. Der zwingende Charakter dieser Massnahme ergibt
sich bereits aus der Überlegung, dass es sich um eine asylrechtliche Über-
gangslösung für die Ergreifung von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnah-
men (Vormundschaft oder Beistandschaft) durch die zuständigen kantona-
len Behörden handelt und der Gesetzgeber explizit keinen spezialgesetzli-
chen Vorrang vor dem Kindesschutzrecht des ZGB konzipieren wollte (vgl.
Urteil des BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.4.3).
4.2 Die Aufgaben einer Vertrauensperson sind vielfältig und umfassen ne-
ben der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person im Asylverfah-
ren auch andere administrative und organisatorische Aufgaben (z.B. Be-
treuung am Wohnort, Regelung versicherungstechnischer Fragen, Sicher-
stellung einer allfälligen medizinischen oder psychologischen Behandlung
usw.), was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die eingesetzte
Vertrauensperson mangels Errichtung einer Vormundschaft beziehungs-
weise einer Beistandschaft wohl zumindest teilweise deren Aufgaben
wahrnehmen muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 1 E. 3c f.). Eine Verbeiständung
respektive Beiordnung einer Vertrauensperson dient jedoch nicht nur dem
Schutz der Rechte eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden,
sondern ist auch im Sinne einer effizienten Verfahrensabwicklung ange-
zeigt. Eine Missachtung der Verpflichtung zur Beiordnung einer Vertrau-
ensperson im erstinstanzlichen Verfahren ist als Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu behandeln und führt in der Regel zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1, EMARK 2006 Nr. 14 E. 4,
2003 Nr. 1 E. 5, 1999 Nr. 18 E. 5d, 1999 Nr. 2 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 4b).
5.
5.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten muss festgestellt werden, dass in
den Befragungsprotokollen des SEM und den weiter vom Bundesverwal-
tungsgericht beigezogenen Verfahrensakten der Geschwister des Be-
schwerdeführers unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum und zur
Frage des Alters und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgehal-
ten worden sind.
E-7512/2015
Seite 12
5.1.1 Auf dem handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt vom 6. Novem-
ber 2014 trug der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (…)1998 ein.
5.1.2 Bei der BzP vom 11. November 2014 gab der Beschwerdeführer
ebenfalls an, am (…) 1998 geboren zu sein. Zudem gab er zu Protokoll,
(…)-jährig zu sein; er kenne sein Geburtsdatum vom Taufschein her (vgl.
A4, Ziffer 1.04). Seinen weiteren Angaben in der BzP ist zu entnehmen,
dass er im Zeitpunkt, als er mit der Schule aufgehört habe und zum Cousin
nach C._______ gegangen sei (im Jahr 2012) (…)-jährig und als er vom
Cousin weggegangen sei (im September 2014), (…)-jährig gewesen sei
(vgl. A4, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05 sowie A8, Antwort 111).
5.1.3 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers of-
fensichtlich bereits nach der Durchführung der BzP an und erteilte am
18. November 2014 den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenal-
tersanalyse. Diese Analyse lag am 20. November 2014 vor und ergab ein
Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder älter (vgl. A7).
Soweit sich das SEM auf die Ergebnisse der Handröntgenanalyse beruft,
ist das Folgende festzuhalten: Die Erwägung in der Vernehmlassung, wo-
nach die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Alter und dem in der Handröntgenanalyse ermittelten Knochenalter
mehr als drei Jahre betrage (vgl. Beschwerdedossier act. 6 S. 5) trifft nicht
zu. Der Beschwerdeführer gab jeweils an, am (…) 1998 geboren zu sein,
weshalb er im Zeitpunkt der Handröntgenanalyse am 19. November 2014
ein Alter von (…) aufwies. Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend
ausgeführt, dass praxisgemäss eine radiologische Knochenaltersbestim-
mung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulässt
und generell nur einen beschränkten Aussagewert hat. Nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen, nämlich, wenn der Unterschied zwischen dem an-
gegebene Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre
beträgt, gelten Handknochenanalysen trotz des beschränkten Aussage-
wertes als Beweismittel. Das SEM hielt sodann selbst fest, dass von einer
normalen Abweichung zwischen dem behaupteten Alter und dem festge-
stellten Knochenalter auch dann noch auszugehen ist, wenn diese im Be-
reich zweieinhalb Jahre bis drei Jahren liege. Im vorliegenden Fall lag die
Abweichung zwischen angegebenem Alter und dem festgestellten Kno-
chenalter im Rahmen der zitierten dreijährigen Bandbreite der Knochenal-
tersbestimmung von „19 Jahre oder älter“.
E-7512/2015
Seite 13
Andererseits hielt das SEM in der genannten Vernehmlassung explizit fest,
dass eine radiologische Knochenaltersbestimmung – für sich alleine –
keine sicheren Aufschlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit einer Person
zulasse und nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters aufweise.
5.1.4 Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung vom 1. Dezem-
ber 2014 mit den Ergebnissen der Handröntgenanalyse vom 19. November
2014 konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass er dass er im weiteren Asylver-
fahren als volljährig gelte und mit Geburtsdatum vom (…) 1996 erfasst
werde. Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer „Aber das ist doch nicht
mein Alter“ (vgl. A8, Fragen 7-9).
5.1.5 Er hielt daran fest, nicht 19 Jahre alt zu sein, vielmehr sei er am
(…)1998 geboren und somit (…)-jährig. Die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Alter respektive zur Minderjährigkeit waren in den ersten
beiden Befragungen vom 11. November 2014 und 1. Dezember 2014 mit-
hin konstant und inhaltlich übereinstimmend.
5.1.6 Bei der einlässlichen Anhörung vom 12. Oktober 2015 gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe keinen Identitätsausweis besessen,
da er sein Heimatland verlassen habe, bevor er 18 Jahre alt geworden sei.
Betreffend seines Alters und des Geburtsdatums gab er die von der
Vorinstanz erfassten Daten an. Er führte dazu aus, als er in der Schweiz
angekommen sei, sei er davon ausgegangen, dass er ungefähr (…) Jahre
alt sei; man habe ihm nach der Handröntgenanalyse sein Alter mitgeteilt
(vgl. A25, Fragen 4-14). Wie er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfah-
ren habe, sei er (…)-jährig.
Diese Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter respektive Jahr-
gang erscheinen auf den ersten Blick zwar unstimmig. Das Gericht sieht
jedoch gerade in diesem Aussageverhalten ein starkes Indiz für seine Min-
derjährigkeit, dies auch unter Mitberücksichtigung seines jungen Alters,
seines familiären und sozialen Hintergrundes sowie seiner Unerfahrenheit
mit Behörden. Dies gilt umso mehr, als er in der Anhörung vom 12. Oktober
2015 ohne Begleitung oder Unterstützung erschien, sich offensichtlich mit
der ihm behördlich entgegengehaltenen Altersfestlegung zufrieden gab
und ihm auch die Konsequenzen derselben durch die Asylbehörden offen-
sichtlich nicht bewusst waren.
E-7512/2015
Seite 14
5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen,
einen Bruder und eine Schwester in der Schweiz zu haben. Auf Beschwer-
destufe wurden die Verfahrensakten der Geschwister (D._______ und
F._______) von Amtes wegen beigezogen, und auf Antrag hin wurde dem
Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten gewährt. Aus den beigezogenen
Akten ergibt sich Folgendes:
5.2.1 Die Schwester D._______ verliess Eritrea im Juni 2010 und hat am
26. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl ersucht. Sie wurde mit Verfü-
gung des BFM vom 11. April 2011 gestützt auf den damals geltenden
Art. 51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbe-
zogen und erhielt Asyl. Anlässlich ihrer BzP vom 10. Januar 2011 gab sie
zu Protokoll, drei Schwestern und drei Brüder zu haben. Zwei Brüder seien
im Militärdienst, ein Bruder lebe in G._______. Zum Alter ihrer Geschwister
machte sie keine Angaben. (vgl. Akten N […], A4, Ziffer 12). Der Beschwer-
deführer lebte eigenen Angaben gemäss nach der Ausreise der Schwester
D._______ bis zu seinem 14. Lebensjahr beim Vater in G._______. Es ist
daher davon auszugehen, dass es sich bei Letztgenanntem um den Be-
schwerdeführer handelt.
5.2.2 Der Bruder F._______ verliess Eritrea im November 2012 und hat am
15. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 22. Mai 2015 wurde er
vom SEM gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Anlässlich der BzP vom 29. Juli 2013 machte er Angaben zu seinen Ge-
schwistern und gab unter anderem an, einen Bruder H._______ zu haben,
welcher sich in Eritrea aufhalte und (…)-jährig sei (vgl. Akten N […]; A4,
Ziffer 3.01).
5.2.3 In Zusammenhang mit den Geschwistern kann weiter festgestellt
werden, dass sich deren Angaben mit denjenige zu einem späteren Zeit-
punkt zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers (betref-
fend Herkunft, früher Tod der Mutter, Wiederverheiratung des Vaters, Kon-
flikte mit der Stiefmutter; F._______ habe sich um die Familie gekümmert
und diesbezüglich ein Dispens vom Militärdienst beantragt) in wesentlichen
Aspekten decken.
5.3
Diese Erkenntnisse, die sich erst auf Beschwerdeebene ergeben haben,
nachdem der im Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter um
Beizug und Einsicht in die Akten der Geschwister ersuchte, fallen klar zu
Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Es spricht eindeutig für die
E-7512/2015
Seite 15
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll gegebe-
nen Minderjährigkeit, dass seine Vorbringen mit den Angaben seines Bru-
ders F._______ anlässlich dessen Asylverfahren, wonach der Beschwer-
deführer im Jahr 2013 erst (…)-jährig gewesen sei, übereinstimmen. Diese
Angaben wurden vom Bruder nicht im Zusammenhang mit dem vorliegen-
den Asylverfahren eineinhalb Jahre vor der Befragung des Beschwerde-
führers gemacht. Die Gesamtvorbringen von F._______ sind schlüssig und
widerspruchsfrei ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine
Veranlassung, ausgerechnet am Inhalt seiner Angaben zum Alter seines
Bruders respektive des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es gibt keine An-
haltspunkte dafür, dass F._______ durch sein Aussageverhalten das – spä-
ter eingeleitete – Asylverfahren des Beschwerdeführers in irgendeiner
Weise hätte beeinflussen wollen.
5.4 Weiter für seine Minderjährigkeit spricht der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich auch im Rahmen seiner BzP mit einigen Fra-
gen überfordert war. So gab er zu verstehen, die Bedeutung des Begriffes
„Anwalt“ nicht zu kennen, worauf ihm entsprechende Erläuterungen ge-
macht wurden (vgl. A4, Vorbemerkungen Bst. h, S. 2).
5.5 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eine Taufurkunde ein. Sofern die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe
den späten Zeitpunkt der Einreichung moniert, ist in diesem Zusammen-
hang zunächst festzuhalten, dass sie dem Beschwerdeführer anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersabklärung am 1. Dezem-
ber 2015 auf sein Angebot hin, den Taufschein aus dem Heimatstaat schi-
cken zu lassen, wissen liess, ein solcher stelle kein offizielles Dokument
dar und sei daher nicht geeignet, sein Alter zu beweisen (vgl. act. A8 Frage
4-7). In der Anhörung am 12. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer
demgegenüber explizit nach der Existenz eines Taufscheins gefragt und er
auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. act. A25 F.15). Der Ent-
scheid des SEM erging jedoch bereits eine Woche später. Dass ein Tauf-
schein mithin erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde, kann dem Be-
schwerdeführer deshalb an sich nicht vorgehalten werden.
Die auf Beschwerdeebene eingereichte Taufurkunde weist als Geburtsda-
tum den (…) 1998 aus, welches von dem vom Beschwerdeführer angege-
benen Geburtsdatum (…) 1998 um einen Monat abweicht. Sie wurde vom
Rechtsvertreter in dem Bewusstsein und unter Hinweis auf diese Unstim-
migkeit eingereicht (vgl. Beschwerdedossier act. 4 S. 2), mit der Argumen-
E-7512/2015
Seite 16
tation, dass eine Gesamtbetrachtung klar auf eine Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers schliessen lassen. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich
nach Ansicht des Gerichts sodann auch im Hinblick auf das Ausstellungs-
datum, welches das Geburtsdatum trägt, nicht hingegen das Datum der
laut Urkunde am (…) 1998 erfolgten Taufe. Der Taufurkunde ist daher ein
Beweiswert abzusprechen. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass einer
solchen Taufurkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes bereits an sich wenig
Erheblichkeit zukommt, dies vor allem auch wegen der leichten Erhältlich-
keit und weil es sich nicht um ein amtliches Identitätspapier handelt. Für
den vorliegenden Fall kann aus dem Einreichen dieser Taufurkunde jedoch
nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft zu erach-
ten ist. Letztlich geht es um eine Gesamtabwägung der aus den Akten er-
sichtlichen Umständen und Indizien.
5.6 In der Gesamtbeurteilung überwiegen nach Ansicht des Gerichts klar
die Anhaltspunkte, aufgrund welcher von einer Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens auszugehen ist.
6.
6.1 Als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender gilt, wer über keinen
Elternteil oder keine erziehungsberechtigte Person in der Schweiz verfügt.
Erziehungsberechtigt ist, wer die elterliche Sorge inne hat. Das Sorgerecht
steht verheirateten Eltern, unverheirateten Eltern sowie vertretungsweise
Stief- und Pflegeeltern, nicht aber volljährigen Geschwistern zu. Der Um-
stand, dass volljährige Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz
wohnhaft sind, ändert nichts an der Tatsache, dass er als unbegleiteter,
minderjähriger Asylsuchender zu behandelt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 9
E. 3c) und ihm als solcher eine Vertrauensperson hätte beigegeben wer-
den müssen (Art. 17 Abs. 3 AsylG), solange seitens der zuständigen kan-
tonalen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden keine Beistandschaft
oder Vormundschaft errichtet worden ist. Nachdem das SEM den Be-
schwerdeführer bereits zu Beginn des Asylverfahrens als volljährig ein-
schätzte, wurde dieser nie über sein Recht auf Beiordnung einer Vertrau-
ensperson aufgeklärt. Seine selbständige Mandatierung eines Rechtsan-
walts und dessen spätere Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand vermag
eine Vertrauensperson nicht zu ersetzen, da die Aufgaben eines Rechts-
vertreters und einer Vertrauensperson nicht identisch sind. Die Aufgaben
einer Vertrauensperson beziehen sich – wie vorstehend dargelegt – nicht
nur auf rein rechtliche Aspekte (vgl. oben E. 4). Bei der Beiordnung einer
Vertrauensperson handelt es sich sodann um eine von staatlicher Seite
E-7512/2015
Seite 17
anzuordnende Schutzmassnahme, welche nicht der Mitwirkung der min-
derjährigen Person bedarf und auf welche weder durch die Vorinstanz noch
durch die unbegleitete minderjährige Person verzichtet werden kann. Das
in der Vernehmlassung vom SEM verwendete Argument, wonach seitens
des Kantons I._______ keine Informationen an das SEM gelangt seien,
wonach ernsthafte Zweifel am angenommen Alter des Beschwerdeführers
bestehen würden, vermag vorliegend nicht zu überzeugen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter als unglaubhaft gewür-
digt hat. In der Folge wurde auf die Beiordnung einer Vertrauensperson
verzichtet und die Vorladung eines Beistandes, Vormundes oder einer Ver-
trauensperson zur einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers unter-
blieb.
6.3 Bei dieser Sachlage muss von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörsanspruchs ausgegangen werden. Es kann nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit von einem vollständig und korrekt erhobenen Sachver-
halt ausgegangen werden.
6.4 Mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1) ist eine Heilung vorliegend
ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist
aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, mit dem Beschwerdefüh-
rer – zwischenzeitlich volljährig geworden – erneut eine Anhörung im Sinne
von Art. 29 AsylG durchzuführen. Die bisherigen Anhörungsprotokolle vom
11. November 2014 und 12. Oktober 2015 dürfen nur zurückhaltend und
unter Berücksichtigung des Resultats der neuen Anhörung verwendet wer-
den. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Begehren und Ausführungen auf Beschwerdeebene weiter einzu-
gehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenver-
fügung vom 25. November 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung
nachträglich gegenstandslos geworden.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
E-7512/2015
Seite 18
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren wurde am 27. Juli 2017 eine Kostennote einge-
reicht, in welcher ein Arbeitsaufwand von 12.15 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 27.30 und Mehrwertsteuer
von Fr. 292.20 ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Aufwand ist an-
gemessen und der anwaltliche Stundenansatz steht in Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer
ist daher seitens des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3‘945.– (aufgerundet) auszurichten. Bei dieser Sachlage ist die mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Dezember 2015 gewährte unentgeltliche Pro-
zessverbeiständung ebenfalls nachträglich gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7512/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 3‘945.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann