B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7512/2016
Ur t e i l vom 4 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch David Krummen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. November 2015
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr
2006 in die Türkei ausgereist und habe dort gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er
in den Irak zurückgekehrt und im Jahr 2010 wieder in die Türkei ausgereist.
Sein Vater sei Mitglied der Peschmerga gewesen und habe zwei oder drei
kurdische Verräter, die mit dem Regime von Saddam Hussein kollaboriert
hätten, getötet. Im Jahr 1986 sei er als Märtyrer gefallen. Während seines
Aufenthalts in der Türkei habe seine Familie von Angehörigen der getöte-
ten Verräter Drohungen erhalten. Sie hätten auf ihr Haus geschossen. Eine
Versöhnung sei nicht möglich gewesen; die Angehörigen hätten Blutrache
gewollt. Seine Familie habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Angehöri-
gen der Getöteten auch in die Türkei kommen wollten. An der Anhörung
vom 5. August 2016 gab er ergänzend an, sie hätten versucht, sich mit den
Angehörigen der Getöteten zu versöhnen. Im Jahr 2001 hätten sie ein Do-
kument aufgesetzt, wonach seine Familie sich verpflichtet habe, den An-
gehörigen eine Geldsumme zwecks Versöhnung zu zahlen. Sie hätten das
Geld bezahlt. Ein anderer Getöteter sei ein „Rais Jash“, ein Stammesführer
eines Stammes, der mit dem Regime von Saddam Hussein zusammenge-
arbeitet habe, gewesen; dessen Familie B._______ habe eine Versöhnung
abgelehnt und Blutrache gewollt. Eines Abends im Jahr 2006 habe ein Ver-
wandter dieses Stammes angerufen und zwei Frauen als Entschädigung
gefordert. Er sei wütend geworden und habe den Anrufer beschimpft, wo-
raufhin dieser ihm mit dem Tod gedroht habe. Am gleichen Abend habe er
ein Visum besorgt und sei in die Türkei ausgereist. Ein Kampfgefährte sei-
nes Vaters habe seine Familie jahrelang vor der Familie B._______ ge-
schützt. Im Jahr 2015 habe dieser ihnen mitgeteilt, dass er sie nicht mehr
länger beschützen könne.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Nationalitäten-
ausweis, ein Versöhnungsschreiben, eine Vormundschaftsbestätigung der
Mutter, eine Todesbescheinigung des Vaters, Lebensmittecoupons und
Ausweise des Vaters, der Mutter sowie des Bruders (alles Kopien) als Be-
weismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 (eröffnet am 3. November 2016)
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stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen.
Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 4
und 5) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neu-
beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwer-
deführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm
ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel der kurdischen Zei-
tung „Alay Azadi“ vom 28. Oktober 2002 betreffend den Heldentod seines
Vaters als Kämpfer gegen das Regime von Saddam Hussein, Lebensmit-
telcoupons und die Todesbescheinigung des Vaters (alles im Original) als
Beweismittel ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter der Voraussetzung
der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut, forderte
den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
E.
Am 4. Januar 2017 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Stellung-
nahme.
F.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer sei-
nen amtlichen Rechtsbeistand und reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe an der Befragung ausdrücklich verneint, persönlich Probleme mit den
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Angehörigen der vom Vater getöteten Personen gehabt zu haben. Erst an-
lässlich der Anhörung habe er die telefonische Drohung durch einen Stam-
mesangehörigen des Getöteten erwähnt. Zudem habe der Beschwerde-
führer kaum Auskunft über die Angehörigen, welche seine Familie angeb-
lich seit vielen Jahren bedrängt haben sollen, geben können und sich auf
allgemeine Ausführungen über die politischen Verhältnisse im Nordirak be-
schränkt. Die Fragen zur angeblichen Verfolgung in den Jahren vor und
nach seiner Ausreise in die Türkei habe er, abgesehen von den Schüssen
auf das Haus, im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Seine Schilde-
rung zum Telefongespräch sei stereotyp und vage ausgefallen. Die einge-
reichten Beweismittel würden keinen direkten Bezug zu seinem Ausreise-
grund aufweisen; allenfalls würden sie den abgeschlossenen Fall eines an-
deren familiären Konflikts dokumentieren. Ausserdem seien es Kopien, wo-
mit ihnen ohnehin kein Beweiswert zukomme. Insgesamt seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Befragung habe er die
angedrohte Blutrache nicht für erwähnenswert gehalten, da es sich ledig-
lich um eine Drohung gehandelt habe. Die Frage, ob er persönlich im Irak
ernsthafte Nachteile erlebt habe, habe er zutreffend verneint. Tatsächlich
sei er aber wegen dieser Drohung ausgereist. Er habe keine genauen An-
gaben zu den Angehörigen der Verfolgerfamilien gemacht, weil er sie nicht
kenne. Seine Familie habe in der Nähe ihres Beschützers gewohnt, wes-
halb es bis zum Vorfall im Jahr 2015 nicht zu einem direkten Angriff gekom-
men sei. Die Schüsse auf das Haus zeigten aber, dass die Verfolgerfamilie
dazu übergegangen sei, den Tod ihres Angehörigen zu rächen. Zum Ver-
söhnungsschreiben und der telefonischen Drohung habe er sich detailliert
geäussert. Der eingereichte Zeitungsartikel belege die Rolles seines Vaters
in einem Gefecht und seinen Tod. Die Familie B._______ sei sehr vermö-
gend und einflussreich in C._______. Die irakischen Behörden könnten ihn
deshalb nicht vor der Blutrache dieser Familie schützen. Bei einer Rück-
kehr bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er von der Familie B._______
getötet werde.
4.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, Angehörige der Ge-
töteten hätten seine Familie bedroht und auf das Haus geschossen. Auf die
Frage nach dem Zeitpunkt der Drohungen, antwortete er, den genauen
Zeitpunkt kenne er nicht. Er sei damals in der Türkei gewesen. Während
seiner Zeit im Irak habe er keine Probleme mit den Angehörigen der Getö-
teten gehabt. Auf Nachfrage verneinte er, im Irak jemals Probleme mit den
Behörden, der Polizei oder Drittpersonen gehabt zu haben. Anlässlich der
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Anhörung erwähnte er erstmals, dass er im Jahr 2006 von einem Angehö-
rigen eines vom Vater Getöteten telefonisch bedroht worden und dies der
Grund für seine Ausreise in die Türkei gewesen sei. Seine Begründung, er
habe diese Drohung bei der Befragung nicht für erwähnenswert gehalten,
vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er die te-
lefonische Drohung auch auf mehrmaliges Nachfragen nach seinen Ge-
suchsgründen nicht erwähnte, zumal es sich um ein gewichtiges Ereignis
handelt, das der Grund für seine Flucht aus dem Irak gewesen sein soll.
Hinzu kommen weitere Widersprüche zwischen der Befragung und der An-
hörung. So erwähnte er an der Befragung die Aussöhnung mit einer der
betroffenen Familien nicht. Zudem gab er an, die Familie habe nach seiner
Ausreise im Jahr 2006 Drohungen erhalten und im Jahr 2015 sei auf das
Haus geschossen worden. Anlässlich der Anhörung und in der Beschwer-
deschrift meinte er hingegen, seine Familie habe bis ins Jahr 2015 unter
dem Schutz eines Kampfgefährten des Vaters gestanden, weshalb es jah-
relang zu keinen Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen der Ge-
töteten gekommen sei. Anlässlich der Befragung gab er an, er sei im Jahr
2009 in den Irak zurückgekehrt. Er habe sich bei seinem Bruder in
D._______ aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er wieder in die Türkei ausge-
reist. Anlässlich der Anhörung sagte er indes, er sei im Jahr 2009 nur für
einen Tag nach D._______ zurückgegangen, um Fingerabdrücke auf sei-
nem irakischen Nationalausweis abzugeben. Des Weiteren geht aus dem
Protokoll der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer seine Antwor-
ten laufend an die Fragen anpasste und sich in Widersprüche sowie Unge-
reimtheiten verstrickte. Aus den anfangs gemachten Angaben geht hervor,
dass die Familie des Beschwerdeführers mit einer einzigen Familie im
Streit gestanden haben soll. So gab er an, die Familie des Getöteten habe
beim ersten Versöhnungsversuch Geld verlangt. Im Jahr 2001 sei ein Ver-
söhnungsschreiben aufgesetzt worden und seine Familie habe das Geld
bezahlt. Das Problem sei aber gewesen, dass der Getötete ein Stammes-
führer der „Rais Jash“ gewesen sei. Sie hätten versucht eine Lösung für
dieses Problem zu finden. Er habe am Telefon gesagt, dass sie bereit seien
Geld zu zahlen, sich aber weigerte, ihnen zwei Frauen zu geben. Als der
Beschwerdeführer später gefragt wurde, wieso die Familie trotz des Ver-
söhnungsvertrags im Jahr 2006 wieder bedroht worden sei, gab er erst-
mals an, die telefonische Drohung sei durch einen Angehörigen eines an-
deren Getöteten erfolgt. Anfangs erzählte er, er habe mit dem Angehörigen
telefoniert und ihn beschimpft, während er später meinte, sein Bruder habe
den Anruf entgegengenommen und gesprochen. Er sei im gleichen Zimmer
gewesen und habe laut geschrien, dass der Vorschlag, zwei Frauen abzu-
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geben, sittenlos sei. Auf die Frage, weshalb dann sein Bruder, der am Te-
lefon gewesen sei, den Irak nicht verlassen habe, antwortete der Be-
schwerdeführer, seine Familie habe unter dem Schutz des Kampfgefährten
gestanden. Er könne sich jetzt erinnern, dass einst jemand seinen Bruder
habe töten wollen. Auf die Nachfrage, wieso sich sein Bruder nicht bedroht
gefühlt habe, meinte er wiederum, seine Familie habe unter Schutz gestan-
den. Weshalb er selbst nicht unter diesem Schutz gestanden haben soll,
konnte der Beschwerdeführer nicht befriedigend erklären. Zu diesen Wi-
dersprüchen und Ungereimtheiten kommt hinzu, dass die zeitliche Abfolge
unrealistisch erscheint. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr
1986 getötet, was aufgrund der eingereichten Beweismittel als glaubhaft
erachtet wird. Das Versöhnungsschreiben soll aber erst im Jahr 2001, also
mindestens 15 Jahre nachdem der Vater die Personen getötet hatte, auf-
gesetzt worden sein. Die telefonische Drohung soll erst 20 Jahre und die
Schüsse auf das Haus sollen rund 29 Jahre nach der Tötung erfolgt sein.
Wäre die Familie B._______ tatsächlich so vermögend und einflussreich
gewesen wie der Beschwerdeanführer angibt, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sie mit der Androhung von Blutrache 20 respektive 29 Jahre zu-
gewartet haben sollen; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Familie des Beschwerdeführers unter dem Schutz des Kampfge-
fährten gestanden haben soll. Vielmehr ist es widersprüchlich, dass der
Schutz einerseits die Familie B._______ jahrelang vor Verfolgungsmass-
nahmen gegen seine Familie abgeschreckt haben soll, den Beschwerde-
führer aber anderseits nicht davon abgehalten haben soll, bei der ersten
telefonischen Drohung zu flüchten. Sehr unwahrscheinlich erscheint zu-
dem, dass der Beschwerdeführer noch am Abend des Telefonanrufs ein
Visum besorgen und ausreisen konnte. Der eingereichte Zeitungsartikel,
die Lebensmittelcoupons, die Todesbescheinigung seines Vaters und die
Personalausweise belegen lediglich die Identität der Familienmitglieder
und den Tod seines Vaters. Sie enthalten keinerlei Hinweise auf die geltend
gemachte Verfolgung. Das Versöhnungsschreiben ist eine Kopie und weist
einen geringen Beweiswert auf. Selbst wenn es echt sein sollte, belegt es
lediglich die Versöhnung mit der Familie eines Getöteten. Es beweist kei-
neswegs allfällige Verfolgungshandlungen. Dem Beschwerdeführer ist es
somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende La-
gebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die
damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich
weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der
anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlings-
welle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen
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Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen
Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische
Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Provinzen der Auto-
nomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional
Government [KRG]) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentraliraki-
schen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den
kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschafts-
gebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Au-
tonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlie-
ferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelun-
gen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte No-
vember 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdi-
schen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kur-
dischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer
Zeit massgeblich verändern würde. An dieser Einschätzung, welche jeweils
auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. Sep-
tember 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem
offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte
(vgl. Urteil des BVGer E-5400/2017 E. 7.3.3 vom 9. Oktober 2017). Der
Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen,
wobei allerdings angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch intern Vertriebene der Prüfung des Vorliegens begünstigender indi-
vidueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären
Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil
E-3737/2015 E. 7.4.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinz C._______. Er verfügt über eine
sechsjährige Schulbildung und spricht Sorani sowie Türkisch. Er weist eine
mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf. Er hat in ei-
nem Restaurant eines Hotels, als Übersetzer in einer Stofffabrik und als
Finanzintermediator gearbeitet. Bei einer Rückkehr ist anzunehmen, dass
er wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen
kann. Gemäss seinen Angaben verfügt seine Familie über Vermögen,
staatliche Unterstützung und Beziehungen in seiner Heimat. Eine verhei-
ratete Schwester des Beschwerdeführers lebt in C._______. Verwandte
mütterlicherseits leben in E._______. Zudem leben Halbgeschwister des
Vaters im Irak. Es ist davon auszugehen, dass seine Verwandten ihn bei
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seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
können. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und gesund. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Der als amt-
licher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hätte demnach grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seines Aufwan-
des. Der Beschwerdeführer hat indes seine Beschwerdeschrift selbst ver-
fasst; seinem Rechtsvertreter ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand
erwachsen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner