Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7513/2007
U r t e i l v om 1 3 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit
unbekannt,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 / N (…).
E7513/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge illegal am 7.
November 2006 in die Schweiz ein, wo er am 19. November 2006 um
Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
folgendes geltend: Er stamme aus Freetown, Sierra Leone. Seine Mutter
sei nach seiner Geburt verstorben, sein Vater sei während des
Bürgerkrieges im Jahre 2001 von Banden verschleppt worden. Anlässlich
dieser Verschleppung habe ein Soldat ihn (den Beschwerdeführer) mit
dem Gewehrkolben auf (…) geschlagen. Seither leide er an Kopf und
Ohrenschmerzen und habe Nasenbluten. Er sei zwei Tage später (A1/11
S. 6), 13 bis 14jährig, nach B._______, geflohen, wo er ca. vier Jahre
gelebt habe. Dort habe er einen Mann namens C._______ getroffen, der
ihn mit in die Schweiz genommen habe. D._______ habe er aus
gesundheitlichen Gründen verlassen.
A.b. Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug an.
Das BFM stützte seinen Entscheid auf die Sprach und Herkunftsanalyse
(LinguaAnalyse) eines vom Amt beauftragten Experten. Dieser hatte in
seinem Gutachten (vgl. A20/9) festgestellt, dass nach sprachlichen und
landeskundlichen Gesichtspunkten der Sozialisierungsprozess des
Beschwerdeführers definitiv nicht in Sierra Leone stattgefunden habe.
Aufgrund seiner Aussprache könne er aus Nigeria, Kamerun oder Ghana
stammen. Seine Sprachkenntnisse in Krio würden nicht der Krio
Grammatik entsprechen. Ferner habe er wenig kulturelle oder
geografische Kenntnisse über Sierra Leone. Seine Sozialisation habe
höchstwahrscheinlich in einem Land stattgefunden, in welchem Pidgin
Englisch gesprochen werde. Zu diesen Feststellungen wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2007 bzw. vom 16. März
2007 das rechtliche Gehör gewährt, welches er nicht wahrnahm.
A.c. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2007 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
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Seite 3
B.a. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 22. Mai 2007, mit welchem er die Erteilung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
beantragte, trat das BFM mangels Leistung des Gebührenvorschusses
mit Verfügung vom 13. Juli 2007 nicht ein.
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2007 wurde mit
Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, dass es nicht zu
beanstanden sei, dass das BFM dem Wiedererwägungsgesuch vom
22. Mai 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestiert und die Eingabe
als von vorneherein aussichtslos qualifiziert hatte. Nichtsdestotrotz würde
es sich bei der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Suizidalität
– durch Beilage des Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 25. Juli
2005 (recte: 2007) – aber um ein Sachverhaltselement handeln, das
unter wiederwägungsrechtlichem Blickwinkel – zumindest in Bezug auf
die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs – relevant sein könnte,
weshalb es die Akten dem BFM zur Beurteilung des Arztberichtes unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten überwies.
C.
Der Beschwerdeführer bezahlte den im zweiten
Wiedererwägungsverfahren mit Verfügung vom 6. September 2007
erhobenen Gebührenvorschuss fristgerecht.
D.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 reichte der Beschwerdeführer
ferner unter anderem eine Hörkassette – auf welcher er angeblich Krio
sprechend zu hören sei – als Beweismittel für seine Herkunft aus Sierra
Leone zu den Akten, mit dem Antrag diese im
Wiedererwägungsverfahren zu berücksichtigen.
E.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 – eröffnet am 5. Oktober 2007 – wies
das BFM das Wiederwägungsgesuch vom 25. Juli 2007 (Datum des die
Suizidalität attestierenden Arztberichtes), soweit es darauf eintrat, ab,
erklärte seine Verfügung vom 30. März 2007 für rechtskräftig und
vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E7513/2007
Seite 4
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
1. November 2007 (Poststempel: 5. November 2007) ersuchte der
Beschwerdeführer um Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen, um
Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der
Wegweisung und um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen
Bericht über seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand
einzureichen. Die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
H.
Auf Geheiss reichten die behandelnden Fachpersonen der (Klinik für
Psychiatrie) in F._______ am 5. Dezember 2007 ein "ärztliches Zeugnis"
mit folgender Diagnose ein: Mittelgradige depressive Störung,
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Zügen,
dissoziative Zustände, chronische Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen.
Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über wenig psychische
Bewältigungsstrategien, um eine akute Krisensituation zu bewältigen,
weshalb damit zu rechnen sei, dass bei einer akuten Krise oder
Ausschaffung seine Verzweiflung zu einem Suizid führen könne.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer
erneut aufgefordert, einen Bericht über seinen aktuellen
Gesundheitszustand einzureichen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurde ein weiteres "ärztliches Zeugnis"
derselben Klinik eingereicht, welche die Diagnose des vorgenannten
Zeugnisses sowie die akute Suizidgefährdung des Beschwerdeführers für
den Fall der Ausschaffung bestätigt. Die psychotherapeutische und
medikamentöse Weiterbehandlung des Beschwerdeführers sei weiterhin
dringend notwendig.
E7513/2007
Seite 5
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingaben vom 11. August 2008 und vom 5. Dezember 2009
replizierte der Beschwerdeführer. Am 3. November 2009 zeigte seine
neue Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2011 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Bericht über seinen
gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie die gegenwärtig und zukünftig
notwendigen Behandlungs und Therapiemassnahmen einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit
Schreiben vom 25. März 2011 ein "ärztliches Zeugnis" vom 23. März
2011 ein. Danach sei der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2007 bei
der (Klinik für Psychiatrie) in Behandlung. Innerhalb der letzten 4 Jahre
habe dank der monatlich bis 6wöchig stattfindenden
psychotherapeutischen Gespräche (33 Sessionen) und der
antidepressiven Medikation (Remoren 30mg, 1 Tablette abends) eine
relative Stabilisierung mit deutlich weniger suizidalen Krisen erreicht
werden können. Der Beschwerdeführer zeige jedoch nach wie vor ein
chronisch labiles und instabiles Zustandsbild und verfüge über wenige
psychische Bewältigungsstrategien, um Krisen zu bewältigen, weshalb
eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im
selben Rahmen dringend notwendig erscheine.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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Seite 6
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Darunter fallen auch Verfügungen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung
abgewiesen hat.
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
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materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene ausdrücklich einzig
betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs eine Neubeurteilung
beantragt, weshalb vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein
allfälliger Vollzugshindernisse beschränkt wird.
5.
5.1. Die Vorinstanz ist in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2007 auf den
Antrag zur wiedererwägungsweisen Berücksichtigung der Hörkassette
(auf welcher der Beschwerdeführer angeblich Kriosprechend zu hören
sei) mit der Begründung nicht eingetreten, dass ein
Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste
Beschwerdemöglichkeit dienen könne. Neue erhebliche Tatsachen und
Beweismittel würden demnach nur dann einen Wiedererwägungsgrund
bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte
oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht habe. So sei es
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon vorher –
spätestens im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens – in der
Lage gewesen wäre, eine solche Sprachaufnahme zu machen und zu
den Akten zu reichen. Ein plausibler Grund, weshalb dies ihm trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, sei den Akten nicht
zu entnehmen.
5.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
einerseits entgegen, dass er im ordentlichen Asylverfahren keine
Beschwerde habe erheben können, da er den Entscheid zu spät erhalten
habe (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007, B1/5 S. 3).
Andererseits macht er geltend, dass er durchaus entschuldbare Gründe
für das verspätete Einreichen habe, denn aufgrund seines psychisch
angeschlagenen Zustandes sei er erst nach verschiedenen Gesprächen
mit seinem Berater auf die Idee gekommen, eine Kassette aufzunehmen
und einzureichen. Um eine sprachliche Gegenanalyse in Auftrag geben
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Seite 8
zu lassen, würden ihm die finanziellen Mittel fehlen. Da seine Herkunft für
die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges aber eine wichtige Rolle
spiele, – der Beschwerdeführer aufgrund seines psychisch labilen
Zustandes jedoch nicht in der Lage sei, Reise oder Identitätspapiere zu
beschaffen – sei die Hörkassette zu prüfen und das Ergebnis
entsprechend zu würdigen.
5.3. Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen des Beschwerdeführers in
ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 Folgendes entgegen: Zum
Vorwurf der verspäteten Zustellung führt es aus, dass die besagte
Verfügung rechtsgültig zugestellt worden sei. Den psychisch labilen
Gesundheitszustand als entschuldbaren Grund für die verspätete
Eingabe erachtet die Vorinstanz als unbehelflichen Erklärungsversuch.
Ferner sei nicht nachweisbar, ob es tatsächlich der Beschwerdeführer
sei, der auf der Hörkassette spreche. Für diesen Fall müsse man jedoch
angesichts des vorgängig erstellten Sprachgutachtens davon ausgehen,
dass er sich Kenntnisse der Sprache Krio angeeignet habe, um diese
Aufnahme zu machen. Auch könne er mit dem Einwand, es sei ihm
aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich, sich um
Reise oder Identitätspapiere zu bemühen, nicht gehört werden.
5.4. In der Replik vom 5. Dezember 2009 wies der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Annahme der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls Krio
Sprachkenntnisse in der Schweiz angeeignet, sich auf keinerlei Hinweise
stütze und völlig unrealistisch sei, gäbe es doch in der Schweiz nur
wenige Personen, die aus Sierra Leone stammen würden, und wohl
kaum entsprechende Sprachschulen.
5.5. Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angeführten
entschuldbaren Gründe, weshalb er die Hörkassette nicht schon vorher
einreichen konnte, nicht zu überzeugen vermögen. So beanstandet der
Beschwerdeführer einerseits mit Hinweis auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 (vgl. B1/5, S. 3), dass ihm
die Verfügung im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren nicht
rechtzeitig zugestellt worden sei. Gleichzeitig hat er aber im
vorgenannten Wiedererwägungsgesuch aufgrund von Beweisnot
ausdrücklich darauf verzichtet, die angeblich mangelhafte Zustellung der
Verfügung anzufechten. Ebenso wenig vermögen andererseits die
angeführten psychischen Probleme ein solches Versäumnis zu
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Seite 9
entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte den Umstand, dass er
angeblich Krio spreche und entgegen der Feststellung der Lingua
Analyse aus Sierra Leone stamme, bzw. das entsprechende
Beweismittel, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren, so
jedenfalls spätestens mittels einer Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. März 2007 vorbringen bzw. einreichen können. Dass der
Beschwerdeführer dieser Möglichkeit durch ein prozessuales Versäumnis
(keine Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, keine Beschwerde)
verlustig ging, hat er sich selber anzulasten. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, darf das Wiedererwägungsgesuch in keinem Fall dazu dienen,
vom Beschwerdeführer im früheren Verlauf begangene vermeidbare
Unterlassungen nachzuholen. Ein Wiedererwägungsgesuch kann somit
nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Dies
ergibt sich aus der – für das Wiedererwägungsverfahren analog
anwendbaren – revisionsrechtlichen Regel von Art. 66 Abs. 3 VwVG,
wonach Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können, nicht als Revisionsgründe gelten.
Folglich ist die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung vom 3. Oktober
2007 auf den Antrag des Beschwerdeführers, im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuches die nachgereichte Hörkassette zu
berücksichtigen, nicht eingetreten.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiederwägungsgesuches unter Berücksichtigung des
Arztberichtes vom 25. Juli 2007 nicht in Abrede gestellt und ist in diesem
Punkt auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Vorliegend ist
deshalb zu prüfen, ob sie das Gesuch in diesem Punkt zu Recht abwies.
6.2. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ärztlich
belegten psychischen Problemen und zur akuten Suizidgefahr für den
Fall einer Ausschaffung stellte des BFM einerseits fest, dass eine
sinnvolle Prüfung des Vorliegens allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse wegen der Verheimlichung der
Herkunft durch den Beschwerdeführer schlichtweg verunmöglicht werde.
Andererseits sei es nichts Aussergewöhnliches, dass abgewiesene
Asylsuchende suizidale Krisen durchmachen würden; obwohl dies
menschlich verständlich sei, würden diese doch einem
Wegweisungsvollzug nicht im Wege zu stehen vermögen. Anders zu
entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug Betroffener es in
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Seite 10
der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder
vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen.
6.3. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen,
dass vorab die behandelnden Ärzte – und nicht das BFM – die
diesbezügliche Diagnose stellen würden. Vorliegend sei die Suizidalität
von verschiedenen Fachpersonen unabhängig voneinander festgestellt
worden. Dem BFM würde die Aufgabe zufallen abzuwägen, ob diese
festgestellte Tatsache ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung
bedeutet oder nicht. In dieser Hinsicht möge es eine untergeordnete Rolle
spielen, aus welchem (west)afrikanischen Land der Beschwerdeführer
stamme.
6.4. Zum Punkt der wiederwägungsweisen Berücksichtigung der geltend
gemachten Suizidalität verwies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
auf ihre Verfügung vom 3. Oktober 2007, wonach gemäss konstanter
Praxis der Schweizerischen Asylbehörden durch die Verheimlichung der
Herkunft eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens von
Wegweisungsvollzughindernissen verunmöglicht werde.
6.5. Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist
auszuführen, dass die körperlichen Beschwerden (Kopf respektive
Ohrenschmerzen) bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig
gemacht und vom BFM in seiner (rechtskräftigen) Verfügung vom 30.
März 2007 einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden sind (vgl.
A34/5, S. 3). Bezüglich dieser Gesundheitsprobleme besteht somit
insoweit kein Raum für eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurteilung,
stellen sie doch keine nach dem Rechtskrafteintritt der Verfügung
eingetretene Veränderung der Sachlage dar. Dies wurde auch vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. August 2007 bestätigt.
6.6. Was die mit Arztzeugnis vom 25. Juli 2007 (vgl. C1/8) – auf dessen
Grundlage die Vorinstanz ihren abschlägigen Entscheid fällte –
diagnostizierten psychischen Probleme – mittelschwere depressive
Episode, somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Krampfanfälle –
und die akute, ernstzunehmende Suizidgefahr anbelangt, ist festzuhalten,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein
muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist
nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug
der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des
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Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7.
Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03,
angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des
Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Auch nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs.
4 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und
Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs
(vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E.
5a und 5b).
6.7. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz die
entsprechenden psychischen Beschwerden und die Suizidgefahr als
Sachverhaltselement in die Verfügung vom 3. Oktober 2007
aufgenommen hat. Sie erachtete allerdings die Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges – unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, da er weiterhin seine
Identität verheimliche – als schlichtweg nicht möglich, sowie die
Suizidgefahr allenfalls als vorgeschoben und für die Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ohnehin als unwesentlich.
6.8. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass es für die
Prüfung der Zumutbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr relevant
erscheint, in welches (westafrikanische) Land die Wegweisung vollzogen
werden soll.
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Seite 12
6.8.1. So hat die LinguaAnalyse nämlich zum Einen festgestellt, dass er
höchstwahrscheinlich aus einem Land stammt, in dem PidginEnglisch
gesprochen wird – genannt wurden u.a. Nigeria, Kamerun oder Ghana;
die Vorinstanz hätte somit ohne weiteres die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Nigeria, Kamerun und Ghana prüfen
können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungspflicht der
Behörde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
– beispielsweise betreffend seine Nationalität – findet. So kann es nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat oder
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.).
6.8.2. Zum Anderen, sind die diagnostizierten psychischen Beschwerden
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – zum jetzigen Zeitpunkt nicht als
derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den
Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellen, die
Wegweisung also in jedes in Frage kommende Land vollzogen werden
kann. Bei der Prüfung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist nämlich auf die im Entscheidzeitpunkt
bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S.
211). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Suizidalität durchaus –
entgegen der Feststellungen der Vorinstanz – ein Hindernis für den
Wegweisungsvollzug darstellen kann. Entscheidendes Kriterium bei der
Zumutbarkeitsprüfung ist nämlich das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem
solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit
zukommen. Vorliegend ergibt sich eine solche akute Gefährdung
indessen nicht aus den Akten. Das aktuellste ärztliche Zeugnis vom
23. März 2011 diagnostiziert beim Beschwerdeführer zwar nach wie vor
eine Reihe von psychischen Erkrankungen – so eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (BorderlineTypus), dissoziative Zustände,
mittelgradige depressive Störung und anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen. Der Krankheitsverlauf wird allerdings positiv
beschrieben: Der psychische Gesundheitszustand habe sich dank der
psychotherapeutischen Gespräche und der antidepressiven Medikation
relativ stabilisiert und zumindest zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine
akute Suizidgefahr mehr. Damit hat die psychische Erkrankung keinen
Verlauf in dem Sinne genommen, welcher es rechtfertigen würde, die im
ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung umzustossen und den
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Wegweisungsvollzug zum jetzigen Zeitpunkt wegen Vorliegens einer
medizinischen Notlage als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen beim Beschwerdeführer
weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen
Tendenzen im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der
Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch
psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt
werden könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender
Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort
und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass
die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im
Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung
des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – die Möglichkeit hat,
zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten,
Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr,
ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.
6.8.3. Zusammenfassend lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der
Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen
Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art.
3 EMRK bzw. der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung
der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus
gesundheitlichen Gründen bzw. drohender Suizidalität führen könnten.
6.9. Im Ergebnis ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumindest zum jetzigen
Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den
vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren,
weshalb angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
das mit der Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2007 gestellte Gesuch
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Seite 14
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E7513/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
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