B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7513/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
E-7513/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter am
28. September 2012 ein schriftliches Einreise- und Asylgesuch aus dem
Ausland einreichen. Daraufhin wurde ihm am 14. Dezember 2012 die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt. Am 24. Januar 2013 stellte er ein Asylgesuch
in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Feb-
ruar 2013 und der Anhörung vom 23. April 2014 führte er im Wesentlichen
Folgendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf B._______ (Zoba Debub). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er
nach Sawa gegangen, um dort sein Abitur zu machen. Entgegen seinen
Erwartungen habe er dort jedoch nicht zur Schule gehen können, sondern
sei militärisch ausgebildet worden und habe Zwangsarbeit leisten müssen.
Zwei Freunde von ihm seien geflohen, weshalb er aufgrund des Verdachts,
dass auch er vorhabe zu fliehen, in Haft genommen worden sei. Nachdem
er während zehn Tagen gefesselt an der Sonne mit Milch überschüttet wor-
den sei, sei er aufgrund einer akuten Durchfallerkrankung in die zum Mili-
tärcamp gehörende Klinik gebracht worden. Dort habe er sich mit zwei Per-
sonen angefreundet und sie seien zusammen nach drei Tagen geflohen.
Die Klinik sei nicht überwacht gewesen und so hätten sie um 19 Uhr, als
alle Angestellten gegessen hätten, die Klinik verlassen können. Nach vier
Tagen nächtlichem Fussmarsch seien sie in den Sudan gelangt, und er sei
bis im April 2012 dort geblieben. Danach sei er nach Äthiopien weiterge-
reist und im Flüchtlingscamp (…) untergekommen.
Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015, eröffnet am 21. Oktober 2015, ver-
neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie seine
Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November
2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern
1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
E-7513/2015
Seite 3
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 12. Januar 2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine
Beschwerde und beantragte die Gutheissung derselben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-7513/2015
Seite 4
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, das Asyl sowie die Weg-
weisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-7513/2015
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am
1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält
zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fort-
setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese
einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskon-
vention (SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch
nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaub-
haft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft weder nach Art. 3
AsylG noch nach Art. 54 AsylG erfülle. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Militärbetrieb in Sawa sowie zu den dort gemachten Erfahrungen
seien gesamthaft auffallend oberflächlich und substanzlos ausgefallen.
Nicht plausibel erscheine die Angabe, nicht zu wissen, wann seine
Freunde, welchen er nahe gestanden habe, geflohen seien. In einer Ge-
samtwürdigung sei von einer konstruierten Asylbegründung auszugehen.
Es bestehe sodann ein eklatanter Widerspruch zwischen seinen Angaben
und denjenigen seines Rechtsvertreters im Rahmen des schriftlichen Ein-
reisegesuchs hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Eritrea. So habe
E-7513/2015
Seite 6
der Beschwerdeführer ausgeführt, am 3. Januar 2010 ausgereist zu sein,
sein damaliger Rechtsvertreter habe jedoch behauptet, der Beschwerde-
führer sei im Oktober 2010 ausgereist.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Sachverhalt. Er sei aus der Klinik des Militärcamps
Sawa geflohen und zu Fuss in den Sudan gelangt. Im April 2012 sei er
nach Äthiopien weitergereist und im Flüchtlingscamp (…) registriert wor-
den. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung seines Asylgesuchs le-
diglich auf die von ihm und seinem Rechtsvertreter im Einreisegesuch un-
terschiedlich geltend gemachten Ausreisedaten. In Bezug auf diesen Wi-
derspruch sei ihm jedoch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Er habe
seine Heimat im Januar 2010 verlassen und sei bis im Oktober 2010 in
Äthiopien gewesen. Seine Aussagen zu Zwangsrekrutierung, militärische
Einheitsbezeichnung, Gefangenschaft, Misshandlung, Krankheit und
Flucht aus der Militärklinik und seiner Heimat seien widerspruchsfrei, plau-
sibel und nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Er sei aus dem ak-
tiven Militärdienst ohne Erlaubnis ausgetreten und habe seine Heimat ille-
gal verlassen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
vorliegen würden.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ablehnung des
Asylgesuchs sei nicht lediglich mit den widersprüchlichen Datumsangaben
der Ausreise aus Eritrea begründet worden, sondern auch mit der fehlen-
den Substantiierung der Aussagen des Beschwerdeführers. Sodann habe
er während des Einreiseverfahrens mit seinem damaligen Rechtsvertreter
kommuniziert. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung sei nicht von
Verständigungsproblemen auszugehen, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer die Angaben seines Rechtsvertreters anrechnen lassen müsse.
5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, sein damaliger
Rechtsvertreter habe die Einreisegesuche in einer der Schweizer National-
sprachen verfasst und auch für weitere Verwandte plädiert. Ihm (Beschwer-
deführer) sei anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur Stellung-
nahme dazu eingeräumt und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden.
Seine Angaben in Bezug auf den Militärdienst, seine Inhaftierung und erlit-
tene Misshandlungen sowie seine Überweisung in die Militärklinik und die
anschliessende Flucht seien überzeugend und nachvollziehbar.
E-7513/2015
Seite 7
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätten.
6.2 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei
einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea genügend
Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche
beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjeni-
gen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit
E-7513/2015
Seite 8
erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen An-
spruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung, Vernehmlassung und Zusammenfassung
in E. 5.1 und 5.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden. Die Inhalte der Beschwerde und der Replik führen zu keiner an-
deren Betrachtungsweise. Angesichts der oben erwähnten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ver-
zichtet werden. Nicht plausibel erscheint die Ausführung des Beschwerde-
führers, er habe das Spital einfach so verlassen können. In seiner Be-
schwerde führt er aus, es habe sich um eine Militärklinik gehandelt, welche
sich auf dem Militärcamp in Sawa befunden habe. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass in dieser Klinik Angehörige des Militärs behandelt werden.
Sodann wurde er direkt aus seiner angeblichen Haft aufgrund seiner Er-
krankung in die Klinik verlegt. Es erscheint unglaubhaft, dass er nicht mehr
überwacht worden sein soll, alle Angestellten der Klinik gleichzeitig zu
Abend gegessen haben und er einfach so aus der Klinik spazieren konnte.
Seine Schilderungen zur Haft, welche ein einschneidendes Erlebnis dar-
stellen würde, bleiben vage und zeugen nicht von tatsächlich selbst Erleb-
tem. In Gesamtwürdigung der obigen Elemente ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich dem Militärdienst
entzogen hat, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu prüfen
ist. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sein Heimatland illegal
verlassen. Die illegale Ausreise allein vermag jedoch keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz offen-
bleiben. Unbeachtlich sind vor diesem Hintergrund auch die verschiedenen
Daten, welche der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter
E-7513/2015
Seite 9
hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea angegeben haben, und es liegt dies-
bezüglich ohnehin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-
deführers vor. Anzumerken bleibt, dass er beim Versuch, den zeitlichen Wi-
derspruch aufzulösen in seiner Beschwerde ein Datum aufführt (Aufenthalt
in Äthiopien bis Oktober 2010), welches nicht mit seinen Angaben anläss-
lich der BzP und der Anhörung in Einklang steht (Einreise nach Äthiopien
im April 2012). Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung
des Profils des Beschwerdeführers führen würden, liegen nicht vor. Wie
erwähnt, sind seine Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen, weshalb
er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die illegale Aus-
reise allein vermag keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen und die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Aus-
reise kann mangels Asylrelevanz offenbleiben. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
E-7513/2015
Seite 10
angesichts des mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7513/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: