B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7515/2016
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger aus
B._______, Region Puntland, und Angehöriger des Clans der Darood –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2014. Danach
sei er über verschiedene Länder am 6. Februar 2016 in die Schweiz ein-
gereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Eine beim Beschwerdeführer am
10. Februar 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Alter von
17 Jahren. Am 19. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summa-
risch zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juli
2016 wurde er im Beisein seiner Vertrauensperson durch das SEM vertieft
angehört. Er begründete sein Asylgesuch damit, sein Vater sei im Jahre
2011 verschwunden und nach Angaben seiner Mutter getötet worden. We-
gen der finanziellen Situation seiner Familie, die sich seither verschlechtert
habe, habe er die Schule abbrechen und als (…) zum Unterhalt seiner Fa-
milie beitragen müssen. Als solcher sei er von den Kunden schikaniert und
beleidigt worden. Einmal sei er gestützt auf ein Missverständnis von den
somalischen Behörden festgenommen und eine Nacht und einen Tag in-
haftiert worden. Nachdem auch seine Mutter im Jahre 2012 verstorben sei,
sei er zu seinem Onkel gezogen. Seine Geschwister seien bei anderen
Familienangehörigen aufgenommen worden. Er habe bei seinem Onkel,
der ein (…) besessen habe, als (…) gearbeitet. Sein Onkel habe ihn zudem
dazu aufgefordert, an einem Clan-Krieg teilzunehmen und ihn beschuldigt,
von gewissen Fahrgästen keinen Fahrschein zu verlangen. Da er am Clan-
Krieg nicht habe teilnehmen wollen und nur Konflikte mit seinem Onkel ge-
habt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 1. November 2016 – eröffnet am 3. No-
vember 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch
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denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Ver-
fügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnen-
den Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG; SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der
amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 20. Dezember 2016 vernehmen. Diese wurde
dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vorab damit,
der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Probleme mit seinem Onkel
durchwegs vage und oberflächliche Angaben gemacht, so dass der Ein-
druck entstehe, dass sich die Ereignisse nicht so ereignet hätten, wie er
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sie dargestellt habe. Er habe lediglich allgemeine und ausweichende An-
gaben zum Hintergrund der geltend gemachten Streitigkeiten zwischen
den beiden verfeindeten Clans machen können. Auch auf gezielte Nach-
frage habe er nur verallgemeinernde respektive ausweichende Aussagen
gemacht. Wäre er tatsächlich dazu aufgefordert worden, an einem Streit
zwischen zwei verfeindeten Clans teilzunehmen, müsse angenommen
werden, dass er substanzieller über den Hintergrund des Streits Auskunft
hätte geben können. Auch seine Ausführungen zum angeblichen Clan-
Streit seien durchgehend oberflächlich, vage und ausweichend geblieben.
Weiter habe er die Planung und Organisation seiner Ausreise nicht mit dem
zu erwartenden Konkretisierungsgrad schildern können. In seinen Erzäh-
lungen komme zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, als hätte er diese
Ausnahmesituation tatsächlich selbst durchlebt. Zudem hielt die Vorinstanz
fest, die geltend gemachte Festnahme sei offenbar ein Versehen gewesen
und der Beschwerdeführer habe auch keine Verfolgung durch die somali-
schen Behörden geltend gemacht. Ferner handle es sich bei den geltend
gemachten Beleidigungen, denen er als Schuhputzer ausgesetzt gewesen
sei, nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus
Gründen nach Art. 3 AsylG. Auch was die fehlenden Bildungs- und Arbeits-
möglichkeiten betreffe, handle es sich dabei nicht um Nachteile, die asyl-
rechtlich relevant seien. Schliesslich hätten sich die geltend gemachten Er-
eignisse in Libyen, als er von Schleppern festgenommen worden sei, in
einem Drittstaat und nicht in seinem Heimatstaat zugetragen, weshalb sie
asylrechtlich nicht relevant seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerde-
führer habe meist umfassende und detaillierte Angaben gemacht. Er sei
zum Zeitpunkt, in welchem der Clankrieg ausgebrochen sei, erst 14 Jahre
alt gewesen und daher nicht über alle Hintergründe und seine Rolle im Bild
gewesen. Er habe den Ablauf der Geschehnisse in F70 und F71 detailreich
und nachvollziehbar geschildert. Er sei aufgrund der Clan-Zugehörigkeit in
seiner Heimat einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt gewesen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe ver-
mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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5.1 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten
zahlreichen Fragen hinsichtlich der Hintergründe des geltend gemachten
Clan-Streits und zu den Umständen seiner Ausreise durchwegs allgemeine
und ausweichende Antworten gegeben hat und auch auf wiederholtes
Nachfragen keine weitergehenden Angaben machen konnte (Akte A24
S. 8 ff.). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Auffassung
können dem Anhörungsprotokoll keine umfassenden und detaillierten Ant-
worten auf die Fragen 70 und 71 entnommen werden. Vielmehr sind auch
diese ausweichend und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen (Akte A24 F70
und F71). Das Antwortverhalten des Beschwerdeführers kann auch nicht
mit seinem damaligen Alter – 14 Jahre – erklärt werden, zumal er sich doch
wegen dieser angeblichen Clan-Streitigkeiten und des in diesem Zusam-
menhang stehenden Konflikts mit seinem Onkel zur Ausreise entschlossen
haben will, weshalb von ihm weitergehende Angaben hätten erwartet wer-
den können. Überdies hätte er auch in der Lage sein müssen, zu den Um-
ständen seiner Ausreise mehr Einzelheiten als die von ihm erwähnten
oberflächlichen Schilderungen anzugeben (A24 F 102 ff.). Insgesamt kann
somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Clan-
Zugehörigkeit beziehungsweise Verweigerung der Teilnahme an einem
Streit zwischen Clans einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt
gewesen.
5.2 Ferner hat die Vorinstanz den weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers – Festnahme aus Versehen, Beleidigungen aufgrund seiner Tätig-
keit als (…), fehlende Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Festnahme
durch Schlepper in Libyen – zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen. Es
kann – mangels Gegenargumenten seitens des Beschwerdeführers – voll-
umfänglich auf die entsprechenden Erwägungen hingewiesen werden.
5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 1. November 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2016 gutgeheissen worden ist und auch heute nicht von ge-
nügenden Mitteln auszugehen ist, werden keine Kosten erhoben.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche
Honorar auf Fr. 660.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen und Linda Keller, Rechtsanwältin, zu Lasten der Gerichtskasse auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, Linda
Keller, Rechtsanwältin, wird ein amtliches Honorar von Fr. 660.– zulasten
der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: