B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7516/2015
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Aufgrund eines Abgleichs mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab sich, dass dieser am 6. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. August 2015
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Weg-
weisung dorthin gewährt.
B.
Am 26. Oktober 2015 hiessen die ungarischen Behörden das Übernahme-
ersuchen des SEM vom 7. Oktober 2015 gut.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 4. November 2015 aufzuheben und dieses anzuwei-
sen, sich infolge seiner Minderjährigkeit für zuständig zu erklären bezie-
hungsweise für einen Selbsteintritt für zuständig zu erklären. Eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuwei-
sen, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit nach Ungarn und die
Voraussetzungen eines Selbsteintritts unter Beachtung der aktuellen Situ-
ation in Ungarn erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen. Es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 (in Kopie an das SEM und
die kantonalen Behörden) gewährte der damals zuständige Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 6. August 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden hiessen das Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz am 26. Oktober 2015 explizit gut. Die Zu-
ständigkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde hiergegen im We-
sentlichen vor, eine Rückkehr nach Ungarn sei aufgrund seines Alters und
insbesondere aufgrund der Situation vor Ort unzulässig.
4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist mithin zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden – unter
Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analysiert, welchen
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das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat
das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staats-
sekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der
erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammen-
zutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen In-
stanzenzug gebracht (vgl. insb. E. 13 des Urteils).
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Be-
schwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
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Seite 6
ist – ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen – insofern
gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin gegenstandslos geworden.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.– festzusetzen. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel