B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7517/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) für B._______ und
C._______;
Einspracheentscheid des BFM vom 24. November 2014 /
(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Vater B._______ und seine
Schwester C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am
27. August 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Er-
teilung von Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 28. August 2014 die
beantragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgeleg-
ten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe fest-
gestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM
vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom
4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November
2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung
gelange.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. September 2014 beim BFM Einsprache ein.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vorgelegten Informati-
onen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien lückenlos und durchaus glaubhaft gewesen. Zudem seien seitens
des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden.
Weiter sei es fraglich, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwand-
ten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. Sep-
tember 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Flüchtlingsfamilien immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behör-
den wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa generell
nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche verweigern müss-
ten. Überdies würden die Gesuchstellenden ihr Leben riskieren, damit sie
den Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Sodann würden syrische
Flüchtlinge in der Türkei sowohl in den Camps als auch in den Städten
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nicht als Menschen behandelt und es komme immer wieder zu groben Ver-
letzungen der Menschenrechte. In der Schweiz könnten sich die Gesuch-
stellenden für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse in Syrien ein
wenig vergessen. Im Übrigen hätten beide gesundheitliche Probleme, wel-
che ihnen das Alltagsleben erschweren würden. Die Gesuchstellerin habe
Probleme in der Ehe gehabt und sich deshalb regelmässig behandeln las-
sen. Sie sei schwer krank und benötige dringend medizinische Hilfe. Aus-
serdem habe sie als alleinstehende geschiedene Frau in einer männlich
geprägten Gesellschaft in Syrien grosse Schwierigkeiten und es drohe ihr
Nötigung, Vergewaltigung, Steinigung, Gewalt sowie Zwangsrekrutierung.
Auch der Gesuchsteller sei auf medizinische Hilfe angewiesen, weil er
schwer traumatisiert sei und unter Schock stehe, da sein Geschäftshaus in
Syrien (…) durch eine Explosion total beschädigt worden sei. Das unge-
sunde Klima und die bescheidenen Therapiemöglichkeiten in der Türkei
würden ihre Gesundheit zusätzlich beeinträchtigen. Im Übrigen könne der
Beschwerdeführer mit Hilfe von Bekannten für alle Kosten der Gesuchstel-
lenden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Schweiz aufkommen.
Schliesslich hätten jene nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben; sie
würden vielmehr nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückkehren, wenn
sie dazu aufgefordert würden.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (in Kopie und inkl. Übersetzung)
bei: diverse Berichte zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, Arzt-
bericht sowie Rezept aus dem Jahr 2010 aus Syrien und zwei Rezepte
vom (…) September 2014 aus der Türkei die Gesuchstellerin betreffend,
Identitätskarte der Gesuchstellerin, Bestätigung der Generalverwaltung
D._______ vom (…) September 2014 und mehrere Fotographien betref-
fend die Explosion vor dem Geschäftshaus des Gesuchstellers sowie Un-
terlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Mietverträge für
eine Wohnung sowie Geschäftsräume, Auszug aus dem Betreibungsregis-
ter und Kontoauszug).
D.
Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten
Kostenvorschusses von Fr. 150.- gewährte sie dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. Oktober 2014 im Hinblick auf eine allfällige Abweisung
der Einsprache das rechtliche Gehör.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 nahm der Beschwerdeführer im We-
sentlichen dahingehend Stellung, dass die Gesuchstellenden in der Türkei
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in keiner Weise unterstützt würden und ein langfristiger Verbleib dort nicht
möglich sei, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfüg-
ten. Auch sei in Notfällen keine umfassende medizinische Hilfe gewährleis-
tet. Für einen ambulanten Spitaleintritt werde sehr viel Geld verlangt und
der Eintritt könne jederzeit verweigert werden. Zudem komme es immer
wieder zu gewalttätigen, schweren und blutigen Ausschreitungen zwischen
den Einheimischen und syrischen Flüchtlingen. Es herrsche eine unfreund-
liche, gar feindselige Stimmung gegenüber Flüchtlingen und diese würden
häufig angegriffen. Die Lage sei nicht stabil und könne sich rasch ändern.
Im Übrigen hätten die syrischen Nachbarländer keine Kapazitäten mehr,
seien total überfordert und hätten die internationale Gemeinschaft um so-
fortige Hilfe gebeten. Schliesslich habe die Vorinstanz in vergleichbaren
Fällen die Gesuche von Syrerinnen und Syrern gutgeheissen, weshalb
nicht nachvollziehbar sei, weshalb die vorliegenden Gesuche nicht gleich
behandelt würden und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz
verwehrt werde.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden Berichte zur Lage
der syrischen Flüchtlinge eingereicht.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2014 – eröffnet am 28. No-
vember 2014 – wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- beziehungsweise ver-
rechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, entgegen
der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei lies-
sen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz weder die
allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der
Gesuchstellenden schliessen. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat
aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allge-
meiner Gewalt herrsche (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BVGE
2013/2 E. 9.5 und 9.6). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische
Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien.
Sie würden von der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer
zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt
nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2014 vom 23. Juli
2014 E. 6.4). Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen
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zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen gerecht aus-
gestattet, wobei gleichwohl die Kapazitäten beschränkt seien. Die durch-
aus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer
minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei – insbeson-
dere in Grossstädten wie Istanbul – grundsätzlich ein gut funktionierendes
und zugängliches Gesundheitssystem bestehe (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4744/2014 vom 24. September 2014 E. 5.6 und
D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1).
Zweifelsohne sei die Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immer-
hin verfügten sie über eine Wohngelegenheit in Istanbul (vgl. persönliches
Einreisegesuch, Ziffer 17) und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebens-
unterhalt aufzukommen. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden,
dass sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Ver-
wandten rechnen könnten. Sollten sie weitergehende Unterstützung benö-
tigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden oder an das UN-
HCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen
Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden.
Ausserdem sei die Gesuchstellerin in der Türkei fachärztlich betreut und
behandelt worden (vgl. ärztliche Bescheinigung vom (…) September 2014
aus der Türkei) und habe somit Zugang zu den dort zur Verfügung stehen-
den Behandlungsmöglichkeiten gefunden. Der Umstand allein, dass der
Standard nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, vermöge noch
keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an
Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderliche mache, zu begründen. Die
Lebensbedingungen der Gesuchstellenden würden sich nicht wesentlich
von zahllosen dort lebenden Personen, welche sich in ähnlich gelagerter
Situation befinden würden, unterscheiden.
Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4
der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204)
vorliegen (vgl. hierzu auch Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version
der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2 sowie
D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2), welche die Einreise in die
Schweiz als notwendig erscheinen liessen. Den Gesuchstellenden sei es
daher möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Sy-
rien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
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Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Po-
lizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmerege-
lung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden
Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Fami-
lienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge einerseits nach der Aufhebung
der Weisung eingereicht worden seien, andererseits der Beschwerdeführer
in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei und somit nicht
unter den in der erwähnten Weisung begünstigten Personenkreis falle
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4464/2014 vom 10. Novem-
ber 2014).
Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die
Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da
die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex;
Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex).
G.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (Datum Poststempel unleserlich; ein-
gegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2014)
reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 24. November 2014, die Gutheissung der Visage-
suche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die
Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspra-
che vom 26. September 2014 sowie in der Stellungnahme vom 21. Novem-
ber 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, dass die Gründe, weshalb
die Visa abgelehnt worden seien, in keiner Weise überzeugend seien. Das
Generalkonsulat und die Vorinstanz hätten die Gesuchstellenden eine
lange Zeit umsonst warten lassen; dadurch seien enorme Kosten entstan-
den. Nach dem negativen Entscheid, welcher die Gesuchstellenden in eine
psychische Krise gestürzt habe, seien sie nach Syrien zurückgekehrt, da
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sie als kranke Menschen die schwierige Situation in der Türkei nicht mehr
hätten aushalten können. Die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge
in der Türkei werde von Tag zu Tag schlimmer. Sie würden weder unter-
stützt noch kostenfrei medizinisch behandelt. Die Vorinstanz habe in ihrem
angefochtenen Entscheid im Übrigen selber bestätigt, dass es die Gesuch-
stellenden nicht leicht hätten und die Kapazität der Flüchtlingscamps be-
schränkt sei. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei ihnen kaum möglich
gewesen, weil sie ausgenutzt worden seien, keinen Schutz gefunden und
nicht über die nötigen Mittel sowie Ressourcen verfügt hätten. Aus diesen
Gründen würden viele Flüchtlinge die Rückkehr nach Syrien riskieren. Die
Gesuchstellenden könnten dort aber kaum einen normalen Alltag führen
und seien zweifellos an Leib und Leben gefährdet. Durch die Extremisten
seien sie der Tötung, der Entführung, der Konvertierung, der Sklaverei so-
wie der Vergewaltigung ausgesetzt. Die humanitäre Situation in Syrien sei
zudem katastrophal. Schliesslich könne der Beschwerdeführer die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusi-
chern und werde, wenn sie aufgefordert würden, die Schweiz zu verlassen,
bei der Rückkehr mitwirken.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse
Internet-Links bezüglich der Situation der syrischen Flüchtlinge in der Tür-
kei verwiesen sowie ein Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10.
Dezember 2014 betreffend eine internationale Konferenz des UNHCR in
Genf eingereicht.
H.
Am 30. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
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Seite 8
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Ein-
sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vo-
rinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schen-
gen-Visa (sowie sinngemäss Visa aus humanitären Gründen) zugrunde.
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
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einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Der zentrale Vorbehalt des BFM gegen die Erteilung ordentlicher Besu-
cher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Ge-
suchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Ta-
gen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen
und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe
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Seite 10
nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrie-
ges kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern,
nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht auch die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
6.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syri-
sche Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, auf-
gehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien
für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen
von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht
zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Wei-
sung eingereicht wurden.
6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ge-
mäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Dritt-
staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus
humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit
der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS
2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vor-
sprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Grün-
den und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks
Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom
EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung
des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage
E-7517/2014
Seite 11
ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz
ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu
in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum
aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden
insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befra-
gung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft
vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 bezie-
hungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreise-
voraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylge-
suchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen
aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom
Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevi-
sion ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010
S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst,
dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei
Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Ge-
fahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene
Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
7.
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7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die
Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "hu-
manitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für
das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berück-
sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das
Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der
Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Wei-
sung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humani-
täre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010
4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht ein-
zelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe
Berücksichtigung findet.
7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen
sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Einspracheentscheid verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass
obschon in der Beschwerdeeingabe vorgebracht wurde, die Gesuchstel-
lenden würden sich zum heutigen Zeitpunkt wieder in Syrien befinden, auf-
grund der gesamten vorliegenden Umstände grosse Zweifel an dieser An-
gabe bestehen. Weshalb sie – nach der Eröffnung des negativen Ein-
spracheentscheids der Vorinstanz – in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes
Land zurückgekehrt sein sollten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
Zwar ist – wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig fest-
gehalten wurde – die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus
schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenom-
men, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung
darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich
in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in
der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Ba-
sisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Überdies belegen die von türki-
schen Ärzten ausgestellten beiden Rezepte vom (…) September 2014,
dass die Gesuchstellerin Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Be-
handlungsmöglichkeiten fand und es auch dem Gesuchsteller – falls erfor-
derlich – zuzumuten wäre, die medizinische Versorgung in der Türkei in
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Anspruch zu nehmen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt sind; vielmehr ist anzu-
nehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat
aufhalten. Dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag
der Beschwerdeführer dabei nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen,
dass die Gefährdung, vor welcher sie aus ihrem Heimatland geflüchtet
sind, in der Türkei nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine An-
zeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten
hätten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist darauf indessen ausnahmsweise
zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bei die-
ser Sachlage gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7517/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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