B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7518/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. Januar 2010 und reiste auf dem Luftweg via B._______ nach
Italien. Von dort sei er mit einem Auto am (…) 2010 in die Schweiz gelangt.
An der Befragung zur Person vom (…) 2010 gab er zu Protokoll, er habe
im Jahr 1998 ein 15-tägiges Training bei der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) absolviert und von 1998 bis im Oktober 2008 für die LTTE
Briefe transportiert. Weil er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er die LTTE
unterstützen müssen, da er diesen ansonsten hätte beitreten müssen.
Während der Endphase des Bürgerkriegs sei er in ein Flüchtlingslager ver-
bracht worden, wo er von der Criminal Investigation Division (C.I.D.) be-
fragt und misshandelt worden sei. Als er aufgrund seines (…) und wegen
(…) ins Spital habe gebracht werden müssen, habe er aus Angst vor einer
Rückkehr ins Flüchtlingslager Bestechungsgeld für seine Freilassung be-
zahlt und sei geflohen.
B.
Am 21. Januar 2010 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2008 einen (…)
gekauft. In diesem Zeitraum sei die Hauptstrasse (…) geschlossen gewe-
sen, weshalb diese nur von gewissen Fahrzeugen mit Zustimmung der
Gouvernement Assistance habe befahren werden dürfen. Da er diese Zu-
stimmung erhalten habe, sei er von den LTTE beauftragt worden Briefe und
andere Materialien nach C._______ oder von C._______ nach D._______
zu transportieren. Manchmal habe er auch Transporte durchgeführt, ohne
konkrete Kenntnisse über die Transportgüter zu haben. Jedenfalls sei er
nicht freiwillig Mitglied bei den LTTE gewesen, vielmehr hätten sie ihn
zwangsweise rekrutiert. Andererseits sei er im Rahmen seiner Transport-
tätigkeit auch vom Militär beauftragt worden, sie darüber zu informieren,
welche Waffen die LTTE tragen und wo ihre Checkpoints liegen würden.
Nachdem er mit seiner Familie in der Schlussphase des Kriegs nach
E._______ geflohen sei, habe das Militär sie in ein Flüchtlingslager ge-
bracht, wobei er getrennt von seiner Familie untergebracht worden sei.
Schliesslich sei er (…) 2009 von der C.I.D. im Flüchtlingslager verhaftet,
befragt und misshandelt worden, weil man ihn verdächtigt habe mit den
LTTE zusammengearbeitet zu haben. Von diesen Misshandlungen habe er
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schwere Verletzungen davon getragen. Es sei ihm schliesslich bei einem
Spitalaufenthalt durch Bestechung eines Polizisten die Flucht gelungen,
woraufhin er sich bei einem ehemaligen (…)-Fahrer versteckt habe, der
ihm bei den Ausreisevorbereitungen geholfen habe. Nun werde er wegen
seiner Flucht vom Militär gesucht; er wisse aber nichts Konkretes. Er
fürchte sich jedoch davor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, wie die an-
deren (…)-Fahrer, getötet oder vom C.I.D. verschleppt zu werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu
den Akten: einen Führerschein, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunden
aller Familienmitglieder, eine Heiratsurkunde, ein Aufnahmeformular "ad-
mission form" eines Spitals samt Eintragungen der verbreichten Medika-
mente sowie eine "Relief Assistance Card" des "Welfare Centres" für ver-
triebene Personen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.
August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Zur Begründung seiner Rechtsbegehren gab er neu an, er sei seit 1998
Mitglied der LTTE gewesen, bei welcher er eine umfassende militärische
Ausbildung durchgelaufen habe. Von 2005 bis 2008 habe er dem engen
Stab von LTTE-Brigadier F._______ angehört. Während der Schlussoffen-
sive sei er am (…) 2009 von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und
als LTTE-Mitglied identifiziert worden, weshalb er getrennt von seiner Fa-
milie in einem Speziallager untergebracht worden sei. Während der Inhaf-
tierung sei es zu massiven Folterungen seitens des Geheimdienstes ge-
kommen, weswegen er in ein Spital habe verbracht werden müssen. Wäh-
rend einem weiteren Spitalaufenthalt wegen (…) sei ihm schliesslich mit-
tels Bestechung die Flucht gelungen und er habe in einem Versteck mit
Hilfe eines Freundes seine Ausreise organisieren können. Er habe seine
Mitgliedschaft bei den LTTE bisher geheim gehalten und wesentliche Fak-
ten bei den Befragungen verschwiegen, da ihm dieses Vorgehen von sei-
nem Schlepper eingeschärft worden sei. Sein Bruder, der ebenfalls Mitglied
der LTTE gewesen sei, sei nach seiner Freilassung aus der Militärhaft von
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einer tamilischen Miliz verschleppt worden und seither spurlos verschwun-
den. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Folterungserfahrungen aktu-
ell in Behandlung beim (…) für Folteropfer am G._______. Er erfülle bereits
wegen der erlittenen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, aber auch weil
er nach wie vor auf der Fahndungsliste der Armee stehe und bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen
habe. Die Argumente der Vorinstanz seien nicht geeignet, auf die Unglaub-
haftigkeit seiner Asylvorbringen zu schliessen. Im Übrigen habe auch seine
Ehefrau in mehreren Briefen an den Beschwerdeführer sowie an die
Schweizer Botschaft in Colombo die äusserst schwierige Situation der Fa-
milie in Sri Lanka beschrieben. Da er aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.
E.
In der Vernehmlassung vom 23. November 2012 hielt die Vorinstanz an
den Erwägungen in ihrer Verfügung fest. Es gebe keine Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Mitglied
der LTTE betrachtet werde. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar,
weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitgliedschaft bei den
LTTE nicht erwähnt habe, und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche
vermöchten nicht zu überzeugen.
F.
Mit Urteil E-4590/2014 vom 3. Dezember 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen würden, das BFM faktisch sämtliche Verfahren
in Wiedererwägung ziehe, und zwar unbesehen der konkreten Umstände
des Einzelfalls. Grund hierfür seien bekannt gewordene Ereignisse, bei de-
nen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr in
ihren Herkunftsstaat aus der Schweiz verhaftet worden seien, weshalb die
Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären sei. Mit diesem
Vorgehen gehe die Vorinstanz somit selbst von einem offensichtlich nicht
vollständig festgestellten Sachverhalt aus, da sich eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort auf konkrete Feststellungen des rechtserheblichen Sachver-
halts auswirken könne. Folglich sei in diesen Verfahren eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung notwendig, weshalb vorliegend
eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt und die Be-
schwerde somit insoweit gutzuheissen sei.
II.
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Seite 5
G.
Am 4. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM einen Bericht
seiner behandelnden Ärzte des G._______ vom 4. Mai 2014 ein. Es sei zu
einer gewissen Stabilisierung des Beschwerdeführers gekommen und die
depressive Symptomatik sei teilweise regredient, wobei die Posttraumati-
sche Belastungsstörung jedoch nach wie vor bestehe und eine traumafo-
kussierte Arbeit weiterhin dringend indiziert sei. Seine Arbeitstätigkeit habe
er inzwischen wieder aufnehmen können; er sei aber immer noch auf eine
engmaschige Unterstützung durch die Therapeuten angewiesen.
H.
Am 28. Oktober 2014 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen statt.
I.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 24. November 2014
– anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein
Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Infolge der Zuerkennung als Flüchtling schob sie
jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung.
K.
Am 30. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner
Beschwerde bestätigt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 – dem Beschwerdeführer
am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an den
Erwägungen in ihrer ablehnenden Verfügung fest und verwies hierzu auf
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu
beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer
sei im Sinn von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.
4.1 Anlässlich seiner Zweitanhörung gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, im Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht zu haben einer-
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seits aus Angst, andererseits weil die LTTE oft als Terroristengruppe be-
trachtet werde. Er sei den LTTE im Jahr 1998 beigetreten, da sich ein Ar-
meecamp in der Nähe seines Hauses befunden habe, weshalb es ständig
zu Bombardierungen und Raketenangriffen gekommen sei und er mit sei-
ner Familie habe flüchten müssen. Zunächst habe er als Kämpfer sowie
als Waffentransporteur, später im Geheimdienst gewirkt. Als Kämpfer habe
er von 1998 bis 2008 oder 2009 in H._______ und I._______ mit Waffen
gegen die SLA gekämpft. Er sei stets in engem Kontakt zu Brigadier
F._______ gestanden und von Beginn an in dessen Team gewesen, weil
er ihn seit langer Zeit kenne. Als F._______ krank geworden sei, sei er bei
ihm geblieben. Er habe von seinem Anführer Schiessbefehle erhalten und
diese an sein Team von ungefähr 30 Personen weitergegeben. Dabei habe
er einige Soldaten getroffen, könne aber keine Anzahl nennen, zumal sie
jeweils in Teams unterwegs gewesen seien. Die Waffen hätten sie jedoch
nie auf die Zivilbevölkerung gerichtet. Vor dem Kriegsausbruch sei er zu
einigen Familien gegangen, um Kämpfer anzuwerben. Nach dem Tod
F._______ sei er schliesslich für den Geheimdienst tätig gewesen und
habe in dieser Funktion ausfindig machen müssen, ob Aktivitäten gegen
die LTTE geplant würden. Er sei bis zum Ende des Bürgerkriegs Mitglied
der LTTE gewesen und auch seine Hochzeit sei durch diese arrangiert wor-
den. Als Beweismittel gab er ein Foto seines Bruders zu den Akten, der
ebenfalls LTTE-Kämpfer gewesen sei und seit seiner Festnahme im Jahr
(…) als verschollen gelte.
4.2
4.2.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an,
aufgrund der Aktenlage habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Aus
diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
Da er jedoch mit seiner freiwilligen und langjährigen Mitgliedschaft bei den
LTTE sowie seiner Teilnahme an Kampfhandlungen einen individuellen Tat-
beitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB
geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei,
werde er von der Asylgewährung ausgeschlossen.
4.2.2 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer direkt an der
Tötung sri-lankischer Soldaten beteiligt gewesen sei und die Verletzung o-
der Tötung von solchen mitzuverantworten habe, weshalb mit Bezug auf
verwerfliche Handlungen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Täter-
schaft überwiegend wahrscheinlich sei. So habe er geltend gemacht, im
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Jahr 1998 freiwillig den LTTE beigetreten zu sein und dabei enger Vertrau-
ter von Brigadier F._______ gewesen zu sein. Er habe für die LTTE Mit-
glieder angeworben, Waffen transportiert sowie im Geheimdienst gearbei-
tet und er habe am bewaffneten Kampf teilgenommen sowie Befehle an 30
untergebene Kämpfer weitergeleitet. Seinen Angaben zufolge habe er
während den Kampfhandlungen zudem bemerkt, dass er mit seinen
Schüssen Soldaten der SLA getroffen habe.
4.2.3 Weiter habe er sich als aktives Mitglied der LTTE an bewaffneten
Auseinandersetzungen beteiligt und die gewaltbereite Organisation über
einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang logistisch wie auch militant
unterstützt. Es sei deshalb auch davon auszugehen, er habe sich in über-
durchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise der LTTE identifiziert
und deren Gedankengut beziehungsweise Politik mitgetragen und weiter-
gegeben. Damit habe er einen wesentlichen, individuellen Beitrag zur Er-
reichung der Organisationsziele geleistet, der weit über denjenigen eines
einfachen Mitglieds hinausgehe.
4.2.4 Nachdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine selbstkri-
tische Betrachtungsweise ersehen werden könne, erweise sich ein Asyl-
ausschluss aufgrund verwerflicher Handlungen als verhältnismässig. Ins-
besondere habe keine Zwangslage vorgelegen beim Entschluss sich den
LTTE anzuschliessen; vielmehr habe er sich aus freien Stücken dazu ent-
schieden und sei ausserdem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgetreten.
Es könne folglich auch nicht von schuldmindernder Reue ausgegangen
werden.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde an, es erscheine
unzulässig, dass die Vorinstanz den üblicherweise an Verbrechen gegen
den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
orientierten Begriff der verwerflichen Handlung auf allgemeine Straftatbe-
stände ausdehne, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet wür-
den. Dies führe dazu, dass sämtliche Teilnehmer eines Kriegs als Verbre-
cher betrachtet werden müssten, zumal der Krieg lediglich ein organisier-
tes Morden darstelle. Würde man dieser Logik weiterfolgen, so müsste gar
die Ausbildung in der Schweizer Armee als Vorbereitungshandlung für Ver-
brechen bezeichnet werden. Im Unterschied zur sri-lankischen Armee
seien Angriffe der LTTE auf Zivilisten jedenfalls in weit geringerem Mass
geschehen, weshalb sich die sri-lankische Regierung einer unabhängigen
Untersuchung aller Kriegsverbrechen verweigere.
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Seite 9
4.3.2 Der Beschwerdeführer habe sich zum Schutz seiner Familie und der
tamilischen Bevölkerung des Vanni-Gebiets mit Selbstverteidigungsaufga-
ben beschäftigt, was nicht als verwerfliche Handlungen abgetan werden
könne. Er habe zwar an Kampfhandlungen teilgenommen, aber keine
Handlungen gegen die Menschlichkeit begangen. Ausserdem sei sein Ver-
halten vor dem Hintergrund der jahrelangen, in einen Bürgerkrieg münden-
den Auseinandersetzungen zwischen zwei Ethnien zu betrachten.
4.3.3 Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Annahme aus, die
LTTE seien eine terroristische Organisation, obschon der Europäische Ge-
richtshof die entsprechende Einstufung der EU am 21. Oktober 2014 an-
nulliert habe. Die Schweiz habe diese Beurteilung zudem nie in pauschaler
Weise von der EU übernommen. Zwar seien terroristische Taten und Men-
schenrechtsverletzungen begangen worden, doch habe die LTTE für die
langjährige Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung gekämpft und
auch parastaatliche Verwaltungs- und Ordnungsaufgaben übernommen.
4.3.4 Jedenfalls würde der Asylausschluss vorliegend den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzen. Der Beschwerdeführer sei durch die
Kriegshandlungen der Armee gezwungen worden, sich zum Schutz seiner
Familie den LTTE anzuschliessen. Durch die furchtbaren Erlebnisse am
Ende des Bürgerkriegs und in der Gefangenschaft bei der sri-lankischen
Armee sei er schwer traumatisiert, weshalb er auch im aktuellen Zeitpunkt
noch im Folterzentrum der G._______ therapiert werden müsse. Im Übri-
gen sei auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die massge-
blich auf den Fehlentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 zurückzufüh-
ren sei, der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2013 habe aufgehoben werden müssen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicher-
heit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
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Seite 10
E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrecht-
lichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung ei-
nen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches
Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E.
6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das
anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73)
für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen
hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3
S. 565).
5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsa-
che einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur
Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauscha-
len Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag
– zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent-
scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder
Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln.
5.4 Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses
auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen
sind dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Ver-
jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das
Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige
Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbe-
zügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE von der Asylgewäh-
rung ausgeschlossen hat.
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Seite 11
6.1 Für diese Beurteilung ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt
auszugehen: Der Beschwerdeführer trat aus freien Stücken im Jahr 1998
den LTTE bei und durchlief eine umfassende militärische Ausbildung. Von
Beginn an stand er in engem Kontakt zu Brigadier F._______ und war in
dessen Team. Bis zum Jahr 2008 oder 2009 lieferte er den Kampftruppen
Waffen, nahm verschiedentlich am bewaffneten Kampf gegen die SLA teil
und erhielt dabei von seinem Anführer Schiessbefehle, die er an sein Team,
bestehend aus ungefähr 30 Personen, weitergab. Er traf mit seinen Schüs-
sen eine unbekannte Anzahl Soldaten, richtete seine Waffe jedoch nie ge-
gen die Zivilbevölkerung. Zudem warb er vor Kriegsausbruch bei Familien
um Kämpfer für die LTTE und setzte nach dem Tod F._______ seine Tätig-
keit für die LTTE in deren Geheimdienst fort.
Während der Schlussphase des Bürgerkriegs wurde der Beschwerdefüh-
rer von der SLA festgenommen und in einem Flüchtlingslager wegen seiner
LTTE-Mitgliedschaft durch das C.I.D. schwer misshandelt. Seit ihm Anfang
(…) die Flucht in die Schweiz gelang, wird er im Folterzentrum der
G._______ wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung therapiert.
6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist an der vorinstanzli-
chen Verfügung nichts auszusetzten.
6.2.1 Vorab erscheint es als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer,
einerseits in einer Eingabe vom 20. August 2011 (Verfahren E-4590/2011)
verdeutlicht, dass er den LTTE aus freiem Willen beigetreten sei, eine mi-
litärische Ausbildung gemacht habe und durch seine langjährige Aktivität
und Loyalität für die LTTE zu einer Vertrauensperson im Stab von Brigadier
F._______ geworden sei (vgl. S. 3), er aber andererseits in der Beschwer-
deschrift vom 24. Dezember 2014 versucht seine Tätigkeit für die LTTE zu
relativieren (vgl. S. 3, wonach der Beschwerdeführer den LTTE beigetreten
sei, weil die Armee sein Dorf beschossen habe und die LTTE als Einzige
Schutz geboten habe).
6.2.2 Die Vorinstanz hat zudem keineswegs lediglich die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei den LTTE als Asylausschlussgrund betrachtet,
sondern konkret geprüft, ob er mittels eines individuellen Tatbeitrags an
verwerflichen Handlungen eine gewaltbereite Organisation unterstützt hat.
Es ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen An-
gaben zufolge über einen vergleichsweise langen Zeitraum von mindes-
tens zehn Jahren (1998 bis 2008) die für ihre Gewaltbereitschaft bekannte
LTTE sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Er hat einerseits
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Seite 12
den Kampftruppen Waffen geliefert, hat selbst an Kämpfen teilgenommen
und dabei mit seiner Waffe Soldaten der SLA zumindest verletzt sowie
auch Schiessbefehle an sein Team von ungefähr 30 Personen weitergege-
ben. Andererseits wirkte er auch bei der Rekrutierung neuer Mitglieder mit
und unterhielt eine enge Beziehung zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied.
Damit gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen bewaff-
neter Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der sri-lankischen
Armee massgeblich an Kampfhandlungen beteiligte und direkt an der Tö-
tung von Soldaten mitwirkte oder zumindest deren Verletzung oder Tötung
durch seine Handlungen mitzuverantworten hat. Eine sowohl teils mittelbar
als auch teils unmittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten ist folglich
überwiegend wahrscheinlich.
6.2.3 In Anbetracht dessen besteht kein Zweifel, dass er sich in überdurch-
schnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE iden-
tifizierte. So trat er der Organisation freiwillig bei, verliess sie bis zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht und aus seinen Schilderungen gehen auch keine Hin-
weise hervor, wonach er seine begangenen Taten kritisch hinterfragt.
Durch seine langjährige Aktivität und Loyalität für die Organisation wurde
er ausserdem zu einer Vertrauensperson von Brigadier
F._______ – ranghoher Kommandeur der LTTE – geworden.
6.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Praxisgemäss fallen unter den Begriff der verwerflichen Handlung insbe-
sondere sämtliche nach schweizerischem Strafrecht als Verbrechen defi-
nierte Taten. Dabei ist grundsätzlich unmassgeblich, ob diese im Rahmen
eines Kriegs vorgenommen wurden; vielmehr ist der Grad der Vorwerfbar-
keit ausschlaggebend. Hierzu werden im Rahmen der Verhältnismässig-
keitsprüfung sämtliche individuellen Umstände berücksichtigt, wie insbe-
sondere die erkennbare Einstellung des Beschwerdeführers, allfällige Ver-
änderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat und das Alter des Flücht-
lings. Nach dem Gesagten geht die Argumentation des Beschwerdeführers
fehl, wonach er sich während den rund zehn Jahren als LTTE-Mitglied le-
diglich mit Selbstverteidigungsaufgaben zum Schutz seiner Familie be-
schäftigt habe, die nicht als verwerfliche Handlung anzuschauen seien.
Diesfalls hätte er nicht Waffen an verschiedene Kampforte transportiert
(vgl. SEM-Akten, A43, F22), an Kämpfen an verschiedenen Orten teilge-
nommen und Armeecamps angegriffen (vgl. SEM-Akten, A43, F8 und F28).
Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie gehe
fälschlicherweise davon aus die LTTE sei eine terroristische Organisation
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Seite 13
und deshalb würden die Handlungen des Beschwerdeführers zugunsten
der LTTE als verwerflich eingestuft. Zu Recht wies die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung daraufhin, dass von einer pauschalen Betrach-
tungsweise Abstand zu nehmen ist (vgl. Verfügung vom 20. November
2014, S. 3). Stattdessen geht sie deshalb von der Verwerflichkeit der Taten
des Beschwerdeführers aus, weil sich dieser in überdurchschnittlichem
Mass mit der Vorgehensweise der LTTE, einer unbestrittenermassen ge-
waltbereiten Organisation, identifiziert und er einen individuellen Tatbeitrag
an verwerflichen Handlungen geleistet hat.
6.3 Vorliegend erscheint nach Abwägung sämtlicher Umstände der Aus-
schluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig.
Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst. Der Beschwerdeführer ist den LTTE im Alter
von (…) Jahren freiwillig beigetreten, war während rund zehn Jahren Mit-
glied und unterstützte die Organisation bis zum Jahr 2009 massgeblich.
Die vom StGB genannten Verjährungsfristen für die verschiedenen vorlie-
gend in Frage kommenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben
sind offensichtlich nicht erreicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB).
Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige
Äusserungen von der zum Teil skrupelloser Vorgehensweise der LTTE so-
wie von seinen eigenen Handlungen distanziert. Es kann ihm somit keine
schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine mas-
sgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum
ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamt-
umstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz von (…) Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser
Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist nicht gegen die Verhältnis-
mässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Er darf als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling in der Schweiz verbleiben, womit ihm hinreichender
Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlau-
fenden Übergriffen gewährt ist. Es erweist sich somit gestützt auf die gel-
tende Praxis auch als verhältnismässig, den Beschwerdeführer von der
Gewährung des Asyls auszuschliessen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art.
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106 AsylG). Wie mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, erfüllt
der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, ist jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung
auszuschliessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark