B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7518/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
E-7518/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Provinz Kahramanmaras,
stellte am 26. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2016 und der
Anhörung vom 21. Oktober 2016 zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen geltend, er sei am (…) in Mersin geboren. Im Jahr 1994 habe
das türkische Militär das Geschäft der Familie in Brand gesteckt, da diese
die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Essen und sonstigen Waren unter-
stützt habe. Ein Cousin seines Vaters habe sich der PKK angeschlossen
und sei kurze Zeit später als Märtyrer gefallen. Des Weiteren sei er (Be-
schwerdeführer) als kleiner Junge von Angehörigen des türkischen Militärs
gestossen und an der Lippe verletzt worden, als diese seinen Vater zu
Hause hätten festnehmen wollen. Zudem sei sein Grossvater gefoltert wor-
den und an den Folgen gestorben. Vermutlich im Jahr 2002 seien seine
Eltern mit ihm nach B._______ (C._______) gezogen. Während der militä-
rischen Grundausbildung, die am 4. August 2015 begonnen habe, sei er
als alevitischer Kurde unter Druck gesetzt, schlecht behandelt und be-
schimpft worden. Manchmal habe er nachts den Boden mit einer Rasier-
klinge reinigen müssen und sich dabei verletzt. Er sei auch viele Male von
seinen Vorgesetzten geschlagen worden. Überdies sei er während des Ra-
madans entgegen seiner inneren Überzeug aufgefordert worden, zu beten
und fasten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst am 15. Juli 2016
habe er sich einen Kleinlastwagen gekauft und damit ab dem 22. Juli 2016
Transporte zwischen C._______ und D._______ durchgeführt. Ab August
2016 habe er die PKK unterstützt, indem er diese mit Lebensmitteln belie-
fert habe. Bei seinen Transporten mit dem Lastwagen sei er regelmässig
vom Militär angehalten worden, worauf er seine ganze Fracht habe abla-
den müssen. Nachdem die Fracht kontrolliert und teilweise durcheinander
gebracht worden sei, habe er den Lastwagen wieder beladen müssen, wo-
bei er auch oft beschimpft und ab und zu mit Faustschlägen malträtiert
worden sei. Weil er diese Schikanen nicht mehr habe ertragen können,
habe er Ende August 2016 das Lastwagenfahren wieder aufgegeben. So-
dann sei er im Rahmen eines Streites um Wasser zwischen seinem Vater
und einer Nachbarsfamilie von dieser angezeigt worden. Da diese von sei-
nen Unterstützungstätigkeiten für die PKK gewusst habe, sei er sofort auf
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den Polizeiposten beordert worden. Er habe keine Kenntnis, ob die Ange-
legenheit von der Polizei an das Gericht weitergeleitet worden sei. Im Üb-
rigen habe er befürchtet, als Kurde unter dem Vorwand von Kontakten zur
Gülen-Bewegung verhaftet zu werden. Aufgrund dieser Umstände habe er
am 2. September 2016 die Türkei auf dem Luftweg Richtung Serbien ver-
lassen und sei am 26. September 2016 in die Schweiz eingereist.
Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er von den türkischen Militär-
behörden in seinem Heimatdorf drei- bis viermal gesucht worden sei. Er
sei bestimmt wegen seiner Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK an-
gezeigt worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerscheines zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM
ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des
rubrizierten Rechtsvertreters.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 30. November 2016 zu den Ak-
ten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 informierte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer über den Eingang seiner Beschwerde und stellte
seinen einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an deren
Glaubhaftmachung nicht genügend.
5.1 Bei den dargelegten Benachteiligungen als alevitischer Kurde – Schi-
kanen und Malträtierungen während des Militärdienstes und im Rahmen
der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur – handle es sich nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland
verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Schikanen
würden nicht über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevöl-
kerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, hinausgehen. Pra-
xisgemäss führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevöl-
kerung befinden würde, mangels asylrechtlich relevanter Intensität nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der Übergriffe im
Militärdienst sei zudem nicht davon auszugehen, dass er sich in absehba-
rer Zukunft erneut solchen ausgesetzt sehen werde, da er diesen abge-
schlossen und erst im Kriegsfall wieder ins Militär einrücken müsste. Be-
treffend die Befürchtung, aufgrund der familiären Sympathien sowie der
von ihm durchgeführten Lebensmitteltransporte für die PKK verhaftet zu
werden, wies das SEM zuerst auf das politische Profil des Beschwerdefüh-
rers hin. Er habe angegeben, nicht politisch tätig gewesen zu sein und sich
insbesondere für keine Partei oder Organisation engagiert zu haben. Zu-
dem sei seine persönliche Unterstützung für die PKK unklar geblieben; er
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habe unter anderem bloss von fälschlicherweise unterstellten Warentrans-
porten für die PKK gesprochen. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich kein
begründeter Anlass zur Annahme eines erhöhten behördlichen Interesses
an seiner Person. Er habe denn auch verneint, ausser den erwähnten Schi-
kanen im Militär und bei den Frachtkontrollen weitere Probleme gehabt zu
haben. Des Weiteren sei er nie festgenommen oder in ein Verfahren invol-
viert gewesen und rechne selbst nicht mit einer unmittelbaren Verhaftung
nach einer Rückkehr in die Türkei. Zudem hätten ihn die Behörden in den
letzten Wochen vor seiner Ausreise bei den jeweiligen Strassenkontrollen
nicht ohne zusätzliche Konsequenzen weiterfahren lassen, wenn diese tat-
sächlich ein ernsthafteres Interesse an ihm gehabt hätten. Die allenfalls
aufgetretenen Schikanen anlässlich der Frachtkontrollen seien als bedau-
erliche Begleiterscheinung von allgemeinen Strassenkontrollen bei Perso-
nen kurdischer Ethnie zu werten. Folglich läge keine begründete Furcht vor
künftiger staatlicher Verfolgung vor.
In Anbetracht dieser Erwägungen qualifizierte das SEM überdies auch die
geltend gemachten behördlichen Suchen nach ihm in seinem Dorf als un-
glaubhaft. Es sei, wie schon dargelegt, nicht von einem erhöhten Interesse
der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen. Da ihn die Behör-
den anlässlich der Strassenkontrollen unbehelligt gelassen hätten, seien
die besagten Suchen nach der Ausreise nicht nachvollziehbar. Im Übrigen
sei seine entsprechende Schilderung nur allgemein ausgefallen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe unterstreicht der Beschwerdeführer,
dass seine Familie mit dem kurdischen Widerstand in Verbindung gestan-
den habe. In Anbetracht dessen stellten die erlittenen Behelligungen auf
seinen Transportfahrten gezielte Benachteiligungen dar und könnten nicht
als gewöhnliche Benachteiligungen, die man sich als Kurde in der Türkei
gefallen lassen müsse, beurteilt werden. Gleiches würde für die Schikanen
und Misshandlungen während des Militärdienstes gelten, zumal er sich
ständig vor weiterführenden Übergriffen habe fürchten müssen. Zudem sei
ein explizites politisches Engagement nicht mehr Bedingung für eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die türkischen Behörden.
Die in der Osttürkei stationierten Sicherheitskräfte seien voreingenommen
und das Risiko einer behördlichen Anhaltung mit einer nachfolgenden
Misshandlung und längerer Haft sei bereits bei einem «minimalen Patzer»
äusserst hoch. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Rückkehr,
sobald es Platz in den Gefängnissen habe, mit seiner Verhaftung rechnen.
Ferner könne ihm die allgemein gehaltene Schilderung der behördlichen
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Suchen nach ihm nach seiner Ausreise nicht angelastet werden, da er zum
betreffenden Zeitpunkt eben bereits in der Schweiz gewesen sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
genügen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an deren
Glaubhaftmachung nicht. Zur Vermeidung von Widersprüchen kann voll-
umfänglich auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss an-
gefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen wer-
den; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde
eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Gegenüber der vorinstanzlichen
Argumentation besitzen die angebrachten Einwände allesamt keine Durch-
schlagskraft.
Zusätzlich kann angemerkt werden, dass die vorgebrachten behördlichen
Suchen durch die türkischen Behörden selbst bei einer nach der Ausreise
eingegangenen Anzeige gegen den Beschwerdeführer – und folglich eines
erst anschliessend verwirklichten Interesses an seiner Person – als un-
glaubhaft einzustufen sind. Seine entsprechenden Aussagen sind zum ei-
nen – wie schon von der Vorinstanz angeführt – äusserst allgemein ausge-
fallen und lassen jegliche Differenzierung zwischen den einzelnen behörd-
lichen Suchaktionen oder eine ansatzweise konkrete Schilderung der Vor-
kommnisse vermissen (vgl. Akten der Vorinstanz A8 F 93–98). Zum ande-
ren machte er keine konsistenten Angaben hinsichtlich seiner Kenntnisse
über den Grund der besagten Suchen (vgl. A8 F 93, 97–98). Für die ge-
äusserte Befürchtung, als Kurde unter dem Vorwand von Kontakten zur
Gülen-Bewegung verhaftet zu werden, finden sich aufgrund der Akten
ebenfalls keine hinreichend substanziierten Hinweise.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
haupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.2 Das SEM stellte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges fest, der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorlie-
gend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Zu-
dem ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvoll-
zug aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Im Weite-
ren sei eine Rückführung in die Türkei zumutbar, da auch nach der Nieder-
schlagung des Militärputschversuches vom 15. / 16. Juli 2016 in der Türkei
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer
stamme aus der Provinz Kahramanmaras, wo seine Familie (Eltern und
Geschwister) immer noch lebe. Er sei zudem ein junger, gesunder Mann
und würde über eine (…)abschluss sowie Arbeitserfahrung verfügen. Fer-
ner sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
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8.3 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe bezüg-
lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf das Themenpapier
«Türkei: Situation im Südosten – Stand August 2016» der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2016. So herrsche in einzelnen Ge-
bieten des Südostens zweifellos eine Situation allgemeiner Gewalt. In der
Provinz Kahramanmaras befürchte die alevitisch-kurdische Bevölkerung
zudem eine Verdrängung durch die Ansiedelung von sunnitischen Flücht-
linge aus Syrien. Die türkische Armee regiere vor allem in den von ihnen
kontrollierten ländlichen Gebieten mit direkter und willkürlicher Gewalt.
Täglich und stündlich müsse man mit ernsthaften Nachteilen rechnen.
Diese Lage komme einer Bürgerkriegssituation gleich.
8.4 Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zitierten Be-
richts der SFH und der aktuellen Konfliktübersicht der «International Crisis
Group» (, abgerufen am
15. Dezember 2016) ist zur Zeit in der Provinz Kahramanmaras keine bür-
gerkriegsähnliche Lage oder Situation allgemeiner Gewalt zu erkennen.
Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die geltend gemachte Ansiede-
lung von sunnitischen Flüchtlingen aus Syrien den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr konkret gefährden würde. Aus diesen Vorbringen lässt sich
daher ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ablei-
ten. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer-
den.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
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das entsprechende Gesuch ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzu-
lehnen. Aufgrund dessen ist der Antrag um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls
abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Begehren um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann