B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7519/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und seine Ehefrau
B._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…)
und gelangten per Traktor und Bus in die Türkei. Am 26. Dezember 2013
reisten sie mit einem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am
13. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Am 16. und 21. Januar 2014 wur-
den der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin zur
Person befragt (BzP), am 18. Juni 2014 erfolgten die Anhörungen zu den
Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, sie
hätten das Land zusammen mit ihren Kindern wegen des Krieges verlas-
sen. Der Mann einer Cousine des Beschwerdeführers, B.D., welcher Vor-
sitzender einer kurdischen Partei sei, sei von Anhängern der Arbeiterpartei
Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) entführt worden. Mit vielen
anderen Leuten hätten sie dagegen protestiert und seine Freilassung ver-
langt. Anlässlich der Anhörung brachte er zudem vor, die "Apoci" (Anhä-
nger von "Apo" Öcalan, also PKK-Leute) hätten sie in ihrem Laden bedroht
und gefordert, dass seine Söhne im Krieg kämpfen sollten. Die Beschwer-
deführerin machte geltend, sie seien wegen der Kinder ausgereist. Ihr
Sohn D._______ sei aus dem Militär desertiert, daraufhin seien sie aus
Angst zunächst von Damaskus nach C._______ gezogen und später aus
dem Land geflüchtet. In der Anhörung führte sie zudem aus, sie hätten für
die Freilassung von B.D. demonstriert. Apoci-Leute seien deshalb in den
Laden gegangen und hätten ihre Kinder bedroht. In erster Linie seien sie
der Kinder wegen geflüchtet; die Regierung habe von den Kindern verlangt,
dass sie kämpfen sollten. Nach ihrer Ausreise hätten Mitglieder der Scha-
biha-Milizen nach ihrem Sohn gesucht, und als sie ihn nicht hätten finden
können, hätten sie das Auto und alle Gegenstände in der Wohnung mitge-
nommen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen (…) abgelaufenen syrischen Pass
und seine Identitätskarte ein.
A.b Mit Verfügung vom 27. November 2014 – eröffnet am 29. November
2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig auf.
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Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 25. Dezember 2014 (Poststempel: 28. Dezember
2014) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge an-
zuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung
ihrer Begehren reichten sie sechs Berichte von Kurdwatch zu Zwangsrek-
rutierungen und Entführungen durch die PKK und die Partiya Yekitîya De-
mokrat (PYD) ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu bezahlen. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
D.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015, welche
den Beschwerdeführenden am 19. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht
wurde, vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführen-
den seien in Syrien nicht gezielt verfolgt worden; sie hätten sich auch nicht
überdurchschnittlich exilpolitisch engagiert und würden nicht aus der
Masse herausstechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihre Asylgesu-
che nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit ihre Pflicht
zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Diese ver-
fahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-
fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
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fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Er-
gebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und
es ist nicht ersichtlich, dass das BFM von den Beschwerdeführenden vor-
gebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. In der Beschwerde
wird denn auch nicht präzisiert, welche Punkte nicht sorgfältig und umfas-
send geprüft worden wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, einerseits wür-
den die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Probleme eine ge-
ringe Intensität aufweisen, und andererseits scheine ihre Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung durch die PKK unbegründet, da sie
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nicht gezielt verfolgt worden seien. So sei ihren Aussagen zu entnehmen,
dass die PKK sie hauptsächlich ihrer Söhne wegen belästigt habe und nicht
aus Interesse an ihrer Verfolgung. Demnach sei die Rekrutierung ihrer
Söhne bei diesen Begegnungen im Vordergrund gestanden, und in Anbe-
tracht der angeschlagenen Gesundheit der Beschwerdeführenden sei nicht
davon auszugehen, sie wären in absehbarer Zukunft ebenfalls von Rekru-
tierungsabsichten der PKK betroffen gewesen. Zudem hätten sie zu Proto-
koll gegeben, sie hätten wegen der wenigen Demonstrationsteilnahmen
keine direkten Schwierigkeiten gehabt. Die diesbezüglich geäusserte
Furcht sei deshalb unbegründet. Ferner sei nicht davon auszugehen, sie
hätten in ihrem Heimatstaat aufgrund der Desertion ihres Sohnes asylrele-
vante Konsequenzen erleiden müssen. In diesem Zusammenhang hätten
sie denn auch keine konkreten Verfolgungsmomente seitens der syrischen
Behörden geltend gemacht, weswegen die Furcht vor einer wahrscheinli-
chen zukünftigen staatlichen Verfolgung unbegründet sei. Das Vorbringen,
sie seien von Anhängern der PKK bedroht worden, weise nach dem Ge-
sagten weder die notwendige Intensität noch die Gezieltheit auf, um als
asylrelevant eingestuft zu werden.
Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteile seien haupt-
sächlich auf die derzeit herrschende Situation und die allgemein gegen-
wärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Sie hätten keine Hinweise auf
eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Rahmen des Bür-
gerkrieges genannt und die Frage nach konkreten Problemen mit den sy-
rischen Behörden verneint, beziehungsweise habe der Beschwerdeführer
angegeben, lediglich früher Probleme gehabt zu haben, welche in keinem
Zusammenhang mit der Ausreise stehen würden. Das Verlassen Syriens
wegen des herrschenden Bürgerkrieges sei deshalb nicht asylrelevant.
5.2 In der Beschwerde wird dieser Beurteilung entgegengehalten, es
stimme nicht ganz, dass dem Beschwerdeführer bei den Teilnahmen an
den Demonstrationen keine Probleme entstanden seien. Für die Teilnahme
an Demonstrationen gegen das Regime und gegen die PKK werde man
früher oder später bestraft. Er sei wie viele Demonstranten der Verfolgung,
Verhaftung, Folterung und Entführung ausgesetzt gewesen. Allein die Tat-
sache, dass ihm nichts geschehen sei, schliesse keine Gefahren aus.
Wäre er in Syrien geblieben, hätte ihm und seiner Familie alles Mögliche
passieren können; sie seien als Familie alle gleichermassen gefährdet ge-
wesen. Es sei unvorstellbar, dass das SEM allen Familienmitgliedern Asyl
gewähre ausser den Eltern, obwohl die Lebensumstände identisch gewe-
sen seien.
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Die Vorinstanz bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer Schikanen und
Drohungen der PKK ausgesetzt gewesen sei, behaupte jedoch, die Dro-
hungen und Schikanen hätten sich auf die Kinder bezogen. Dabei über-
sehe sie den wichtigen Aspekt, dass man auch Opfer solcher Drohungen
werden könne, obwohl man nicht direkt involviert und betroffen sei. Viele
Personen seien vom Regime oder von Rebellen entführt und als Druckmit-
tel eingesetzt worden, damit sich die gesuchten Personen stellen oder die
Forderungen der Entführer erfüllen würden. Das Regime, die Rebellen und
die Milizen würden sich an Angehörigen von gesuchten Personen rächen,
wenn jene nicht erreichbar seien. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich
ernsthaft bedroht worden und habe vieles zu befürchten, weil die PKK eine
unberechenbare Kraft sei, welche ihre Drohungen früher oder später um-
setze. Auch minderjährige und ältere Menschen würden bestraft, wenn sie
einem Befehl der PKK keine Folge leisten würden.
Die Überzeugungskraft seiner Aussagen sei sehr gross, weshalb seine
Vorbringen als glaubhaft und asylrelevant zu qualifizieren seien.
Seit seiner Einreise in die Schweiz nehme der Beschwerdeführer regel-
mässig an den politischen Veranstaltungen und Benefizanlässen teil. Aktu-
ell würden sie Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Syrien sammeln.
Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung oder Vergeltung könne auf-
grund seiner Haltung gegen das Regime und die PKK und der vergange-
nen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht behaup-
tet werden, dass seitens des Regimes und der PKK kein Interesse mehr
an seiner Person bestehe. Zusammenfassend stehe somit fest, dass die
Beschwerdeführenden in Syrien grosser Gefahr ausgesetzt gewesen seien
und eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe.
5.3
5.3.1 Diese Ausführungen können vom Gericht nicht bestätigt werden. Die
Beschwerdeführenden machen zwar geltend, die Teilnahme an Demonst-
rationen werde früher oder später bestraft, gleichzeitig räumen sie jedoch
ein, dem Beschwerdeführer sei nichts passiert. Die blosse Befürchtung,
dass nach einer Demonstration etwas hätte geschehen können, stellt keine
gezielte Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr dar.
In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
tatsächlich ernsthaft bedroht worden von der PKK. Diese nicht weiter prä-
zisierte Behauptung ist nicht geeignet, eine gezielte Verfolgung aus einem
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asylrelevanten Motiv glaubhaft zu machen. Sie ist vielmehr im Kontext der
bereits geltend gemachten Behelligungen, welche indessen den Kindern
der Beschwerdeführenden galten, zu betrachten. In der Beschwerde wird
darauf hingewiesen, dass viele Personen vom Regime oder von den Re-
bellen entführt worden seien, um die tatsächlich gesuchten Personen unter
Druck zu setzen. Damit deuten die Beschwerdeführenden an, sie hätten in
Syrien Opfer von Reflexverfolgung werden können mit dem Ziel, der Söhne
habhaft zu werden. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden ist
davon auszugehen, dass sich die Repressalien seitens der PKK zwecks
Rekrutierung der Söhne ausschliesslich gegen letztere richteten. Dass die
Beschwerdeführenden als Druckmittel benutzt worden respektive irgend-
welchen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären,
ergibt sich nicht aus den Akten und wird in der Beschwerde nicht behaup-
tet. Die Angst, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, erscheint
deshalb nicht objektiv begründet, zumal nicht dargetan wurde, den Be-
schwerdeführenden würden tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit Übergriffe drohen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert]). Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Ver-
folgung einsetzen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkre-
ten Gefahr nicht aus.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die geltend gemachten, aufgrund
der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile keine gezielte Verfolgung
darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
5.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der
Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen
handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicher-
heitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig of-
fen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden.
5.3.3 Die nicht einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen
Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer
Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und de-
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ren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorgani-
sationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme
in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der erfass-
ten Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach ei-
nem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem
eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist aber auch vor dem Hintergrund der
aktuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschen-
rechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Min-
derheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausser-
dem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt,
wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl.
beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January
2014).
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass die Be-
schwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert wurden.
5.3.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme
seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstal-
tungen und Benefizanlässen teil. Diese Behauptung bleibt indessen unbe-
legt. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche sich von der Masse
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abheben beziehungsweise überhaupt die Identifizierung des Beschwerde-
führers ermöglichen würde und für die syrischen Geheim- und Sicherheits-
dienste von Interesse sein könnte, ist daher nicht anzunehmen. Das Sam-
meln von Hilfsgütern für Flüchtlinge dürfte sodann für sich genommen nicht
als politisch missliebiges Verhalten betrachtet werden.
5.3.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt so-
dann nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr
in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wie-
dereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würden. Da sie jedoch nicht geltend machen, in der Vergan-
genheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht
anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend ein-
stufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer
Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die im Ausland täti-
gen syrischen Geheimdienste dürften ihr Augenmerk auf diejenigen Perso-
nen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als poli-
tisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei
den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist.
5.3.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche
abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.).
E-7519/2014
Seite 11
6.2 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden wären
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien dort nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub