B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-75/2011
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 / N (…).
E-75/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Jaffna, Nordprovinz, stammender Tamile
– reichte mit Eingabe vom 20. März 2010 (Eingang Botschaft: 26. März
2010) bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und
machte dabei geltend, aufgrund seines langjährigen Einsatzes (1998 bis
2009) in verschiedenen internationalen Hilfsorganisationen im nord-
srilankischen Kriegsgebiet von Vanni werde er bis heute durch die sri-
lankische Regierung verfolgt. Im Oktober 2008, als die sri-lankischen
Streitkräfte Kilinochchi eingenommen hätten und gleichzeitig immer mehr
Helfer das Kriegsgebiet hätten verlassen müssen, habe er die Verantwor-
tung für den Abzug der Hilfsorganisation sowie die Betreuung der lokalen
Zivilbevölkerung bis zur Beendigung des Kriegs übernommen. Im April
2009 habe er sich mit seiner Familie in die vermeintlich als sicher be-
zeichnete Umgebung von [Ortschaft] begeben, wo sich im Mai 2009 in-
dessen weitere schwere Gefechte ereignet hätten und mehrere Tausend
Zivilpersonen ums Leben gekommen seien. Infolgedessen habe er mit
seiner Familie das Bürgerkriegsgebiet verlassen, wobei er in jenem Zeit-
punkt von der Presse gefilmt resp. fotografiert worden sei. Im armeekon-
trollierten Gebiet seien sie durch Regierungstruppen verhört und einem
IDP-Camp ([Name]) zugewiesen worden, welches sie am 29. Oktober
2009 dank des öffentlichen Druckes seitens Menschenrechtsorganisatio-
nen wieder hätten verlassen können. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte
würden ihm vorwerfen, er habe während seiner Tätigkeit als Kriegshelfer
die LTTE direkt bzw. indirekt unterstützt, und die jeweiligen verschiedenen
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) hätten mit allen Mitteln und mit
Hilfe aus dem Ausland den Krieg der LTTE gegen die Regierung geför-
dert. Gemäss Beschwerdeführer würde die sri-lankische Regierung be-
fürchten, dass er Informationen über die Situation im Vanni und über die
Ereignisse der letzten Kriegszeit weitergeben würde. Das Intelligence Bu-
reau of Sri Lanka Army habe zudem von ihm verlangt, seine Kenntnisse
über die Handlungen der sri-lankischen Soldaten für sich zu behalten,
und ihm mitgeteilt, dass sie seine künftigen Aktivitäten überwachen wür-
den. Zu strengeren Massnahmen würden sie wegen seiner Position in der
INGO (International Non-governmental Organization) nicht greifen kön-
nen. Seit seinem Rückzug aus dem Kriegsgebiet bis zur Einreichung sei-
nes Asylgesuchs sei er mehrere Male ins Armeecamp vorgeladen und
verhört worden. Ferner habe er in Jaffna nachts Anrufe von unbekannten
Personen erhalten, die ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht hät-
ten.
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Zur Stützung seines Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten:
- CD-Rom mit Videoreportage aus dem sri-lankischen Fernsehen [Sen-
dername], worin der Beschwerdeführer vorkommt;
- Undatierte Fotos des Beschwerdeführers beim Verlassen der Kriegs-
zone;
- Bestätigung über die Freilassung des Beschwerdeführers und seiner
Familie aus dem [IDP-Camp], datierend vom 30. Oktober 2009;
- Englischsprachige resp. sri-lankischsprachige Registrierung des Be-
schwerdeführers und seiner Familie durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte, datierend vom (…) November 2009;
- Referenzschreiben von Privatpersonen: (…) vom 20. April 2010, (…)
vom 26. April 2010, (…) vom 26. April 2010;
- Arbeitszeugnisse von NGOs: Oxfam (Human Resources Colombo)
vom 3. November 2009, Oxfam ([…] Distrikte) vom 1. November
2008, Oxam ([…] Distrikt) vom 7. August 2009, Bridge Asia Japan
vom 29. Juli 2006, World Vision vom 14. März 2007, Consortium of
NGO vom 30. August 2005, Oxfam (…) vom 10. Februar 2010;
- Frontseite einer Zeitung mit Abbildung des Beschwerdeführers wäh-
rend seines Abzugs aus dem Kriegsgebiet, datierend vom 31. De-
zember 2009.
B.
Mit Antwortschreiben vom 31. März 2010 bestätigte die Schweizer Bot-
schaft den Eingang des Asylgesuchs und forderte den Beschwerdeführer
auf, seine Asylgründe zu präzisieren und detailliertere Informationen ab-
zugeben.
C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 (Eingang Botschaft: 7. Mai 2010) führte der
Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Asylgesuch aus, er sei während
des Bürgerkriegs dreizehn Jahre lang für verschiedene NGOs wie Méde-
cins sans Frontières, Bridge Asia Japan, World Vision oder Oxfam tätig
gewesen. Er sei Zeuge der Ereignisse im Vanni in der letzten Kriegszeit.
Nach Beendigung des Krieges hätten zunehmend mehr Helfer aufgrund
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des Druckes seitens der sri-lankischen Armee ihr Einsatzgebiet verlassen
und seien aus Sri Lanka geflüchtet. Gemäss Informationen von [Sender-
name] seien alle Non-Profit-Helfer verdächtigt und verfolgt worden. Für
die Regierungs- und Paramilitärtruppen sei er ein bekanntes Gesicht, da
er viele Jahre im Einsatz gewesen sei. Man verdächtige ihn, die LTTE un-
terstützt zu haben und Kenntnisse über die LTTE zu besitzen. In der Tat
besitze er auch wichtige Geheimdokumente und -videos der LTTE. Er er-
suchte um die Möglichkeit, seine Situation anlässlich einer persönlichen
Anhörung, unter Vorlegung von wichtigem Beweismaterial, konkreter dar-
zulegen.
D.
Die Botschaft forderte in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2010 den Be-
schwerdeführer erneut zur Beantwortung spezifischer Fragen zu seinem
Asylgesuch auf.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 7. Juli 2010) hielt der
Beschwerdeführer fest, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein und sich auch
politisch nie engagiert zu haben. Während seines Aufenthaltes im IDP-
Camp habe ihn die sri-lankische Armee unzählige Male verhört. Seine
persönlichen Dokumente seien an die Armee in Jaffna weitergeleitet wor-
den. Er habe einen Aufenthaltsausweis für Internally Displaced Persons
(IDPs) erhalten mit der Auflage, Jaffna nicht zu verlassen. Am 30. Oktober
2009 sei er schliesslich vom [IDP-Camp] nach Jaffna entlassen worden.
Am 2. November 2009 sei er sodann durch die Armeeeinheit in Jaffna
vorgeladen und unter Folterungen angehört worden. Es hätten während
den letzten sechs Monaten 20 Verhöre stattgefunden. Darüber hinaus
würden ihn unbekannte Gruppen in einem weissen Van zuhause aufsu-
chen und bedrohen.
Der Beschwerdeführer führte dieses gegen ihn gerichtete rigide Vorgehen
der Regierung auf seinen langjährigen Einsatz als Kriegshelfer zurück.
Die sri-lankischen Behörden würden ihn insbesondere wegen seiner
wichtigen Position [Stellenbezeichnung] in einer INGO als direkten bzw.
indirekten Unterstützer der LTTE verdächtigen. Hinzu komme, dass er in
seiner Rolle als Kriegshelfer in mehreren Videobeiträgen erscheine und
als Zeuge der Kriegsverbrechen eine Gefahr für die sri-lankische Regie-
rung darstelle.
F.
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Mit Schreiben vom 15. September 2010 lud die Schweizer Botschaft den
Beschwerdeführer zu einer Befragung über dessen Asylgründe in die
Räumlichkeiten der Botschaft ein.
G.
Am 27. September 2010 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch die Schweizer Botschaft in Colombo statt. Dabei brachte der Be-
schwerdeführer insbesondere vor, er habe die LTTE entgegen der Be-
hauptung der sri-lankischen Regierung während seines 13-jährigen Ein-
satzes weder jemals unterstützt noch begünstigt. Seit seiner Freilassung
aus dem IDP-Camp sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden und bis
zum Zeitpunkt der Befragung sei er bereits zehnmal im militärischen La-
ger unter Gewaltanwendung verhört worden. Man befrage ihn bezüglich
seiner genauen Tätigkeit während des Krieges. Gemäss Anordnung des
Militärs bzw. Paramilitärs dürfe er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht
verlassen und es werde ihm unter Gewaltandrohung verboten, mit Dritt-
personen über seine Erlebnisse und Beobachtungen im Krieg zu spre-
chen (Befragungsprotokoll A7/12, S. 6). Als er einmal einer Vorladung
keine Folge geleistet habe, sei er zuhause aufgesucht und verhört wor-
den (Befragungsprotokoll A7/12, S. 7). Hinzu komme, dass seit vier Mo-
naten unbekannte Männer ihn mehrere Male zuhause aufsuchen würden
und ihn ebenfalls unter Gewaltandrohung der LTTE-Unterstützung be-
schuldigten (Befragungsprotokoll A7/12, S. 8).
H.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 überwies die Schweizer Bot-
schaft die Verfahrensakten des Beschwerdeführers an das BFM mit dem
Hinweis, dass es sich vorliegend um einen prioritären Fall handle.
I.
Mit BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 2009 offiziell aus dem [IDP-Camp]
entlassen worden und sei anschliessend einer Meldepflicht unterstellt
worden, wobei er regelmässig an Anhörungen im Armeestützpunkt habe
teilnehmen müssen. Seit seiner Freilassung sei es aber – abgesehen von
den regelmässigen Befragungen – zu keiner erneuten Festnahme ge-
kommen. Der Beschwerdeführer sei demnach insgesamt nicht schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen
und seine Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
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Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 liess die Schweizer Botschaft
dem BFM den Zustellungsnachweis (Empfang durch den Beschwerdefüh-
rer: 10. November 2010) der vorinstanzlichen Verfügung.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2010 (Eingang Botschaft: 2.
Dezember 2010, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Januar 2011)
wurde die vorinstanzliche Verfügung durch den Beschwerdeführer ange-
fochten. Die Beschwerdeschrift enthielt neben einem kurzen deutsch-
sprachigen Begleitschreiben einen dreiseitigen in sri-lankischer Sprache
handschriftlich verfassten Teil.
L.
Die Instruktionsrichterin liess die handschriftlich in sri-lankischer Sprache
verfasste Beschwerdebegründung vom 28. November 2010 über den ge-
richtsinternen Übersetzungsdienst von Amtes wegen in die deutsche
Sprache übersetzen. Am 14. Januar 2011 wurde die Übersetzung per
Email zugestellt und mit Übertragung in eine Aktennotiz vom 17. Januar
2011 in das Verfahrensdossier aufgenommen. Auf entsprechenden Aus-
führungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2011 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde als fristgerechte Rechtsmitteleingabe ent-
gegen, verzichtete aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und bot dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung zur Beschwerde.
N.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten. Trotzdem sei auf die widersprüchlichen Angaben in der
Beschwerdeschrift hinzuweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der
Befragung erklärt, nie mit Journalisten gesprochen zu haben, während er
in der Beschwerdeschrift dagegen angegeben habe, dass er den Journa-
listen durch das Militär vorgegebene Angaben habe machen müssen. Im
Übrigen verwies es auf seine Erwägungen und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Seite 7
O.
Der Beschwerdeführer machte in einer weiteren Eingabe – verfasst in
Tamilisch, mit englischer Übersetzung – vom 8. November 2011 (Datum
sri-lankischer Poststempel; Eingang Botschaft: 10. November 2011, Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 18. November 2011) weitere aktuelle
Asylgründe geltend. Auf die genauen Ausführungen wird in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer im Hinblick auf die bevorstehende Urteilsfällung letztmalig Gelegen-
heit geboten, allfällig weitere Beweismittel oder Vorbringen einzureichen.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
und zu diversen in der Verfügung aufgeführten Zusatzfragen des Gerichts
Stellung zu nehmen.
Q.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 teilte die Schweizer Botschaft in Colom-
bo dem Gericht mit, dass die Instruktionsverfügung vom 15. April 2013
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung eines Empfangsscheins
erfolgreich übermittelt worden sei; hingegen sei eine fristgerechte Stel-
lungnahme bis dato ausgeblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Soweit die Ein-
gaben nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind, wurde pra-
xisgemäss von Amtes wegen eine Übersetzung veranlasst, wobei auf ei-
ne Übersetzung der englischsprachigen Eingaben verzichtet wurde. Der
Beschwerdeführenden hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der
Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden
Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten.
Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan
nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen
Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden,
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September
2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige
Recht anzuwenden.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhan-
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Seite 9
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht akut gefährdet und damit
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Das
BFM hielt namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober
2009 offiziell aus dem [IDP-Camp] entlassen und seither nicht mehr ver-
haftet worden sei. Er sei zwar einer Meldepflicht unterstellt worden und
sei zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Angesichts sei-
ner Freilassung sei indessen nicht davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden ihm die Mitgliedschaft bei den LTTE vorgeworfen
E-75/2011
Seite 10
hätten. Seine Stellung als potenzieller Zeuge der Verbrechen in den letz-
ten Kriegsmonaten habe ebenso wenig ein Verfolgungsinteresse bei den
sri-lankischen Behörden ausgelöst. Der Beschwerdeführer sei lediglich
kurz und scheinbar zufällig beim Verlassen der Kriegszone in einem Vi-
deobeitrag des [Fernsehsender] erschienen. Ansonsten seien keine wei-
teren Kontakte mit den Medien gegeben. Es gebe im Übrigen keine Hin-
weise auf Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden gegen
Zeugen der begangenen Kriegsverbrechen. Im Weiteren sei der Be-
schwerdeführer durch seine Kontakte zu verschiedenen NGOs nicht in
einem Ausmass exponiert, dass auf ein Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden zu schliessen wäre. Die fraglichen Verbindungen
würden ihn vielmehr eher vor einer Verfolgung bewahren. Schliesslich
seien die geltend gemachten Drohungen durch unbekannte Männer asyl-
rechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an
die sri-lankischen Behörden wenden könne. Gemäss Aktenlage bestün-
den keine Hinweise, welche auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen
Staats schliessen liessen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom
28. November 2010 geltend, entgegen den Erwägungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung sei er aus rein strategischen Gründen durch das
sri-lankische Militär freigelassen worden sei. Es sei ein Täuschungsma-
növer der "Militärterroristen" gewesen, ihn als Mittel zu benutzen, um dem
internationalen Druck zu entkommen, zumal er wie bereits erwähnt in
verschiedenen Medien erschienen sei. Gegenüber Journalisten habe er
unter Druckausübung regierungsstützende Angaben machen müssen. Er
könne sich nun nicht plötzlich auf die Seite der Regierung stellen, da er
der Wahrheit verpflichtet sei und damit zudem riskieren würde, vom tami-
lischen Volk aus der Gesellschaft verstossen zu werden.
Bezugnehmend auf seine Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2010
teilte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 8. November
2011 mit, in jüngster Zeit werde er von regierungstreuen Gruppierungen
als 'Grease man' und als 'in kriminelle Machenschaften verwickelt' be-
schuldigt. Um ihnen zu entkommen, sei er nach [Ortschaft] geflüchtet und
vorübergehend bei einem Freund untergekommen. Das sri-lankische
Criminal Investigation Department (CID) fahnde nach ihm. Aufgrund die-
ser Notlage ersuche er um wohlwollende Prüfung seiner Beschwerde.
E-75/2011
Seite 11
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht eine unmit-
telbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Asylgesuch sowie anläss-
lich der mündlichen Anhörung vor, aufgrund seines langjährigen Enga-
gements im Kriegsgebiet würden die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn
als LTTE-Unterstützer verdächtigen. Zudem sei er wegen seiner Kennt-
nisse über die LTTE und als Zeuge der Kriegsverbrechen seitens des sri-
lankischen Militärs sowie wegen seinem Medienauftritt im [Fernsehsen-
der] dem sri-lankischen Staat ein Dorn im Auge.
5.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die sri-lankische Regierung werfe dem
Beschwerdeführer vor, er habe als Vertreter von NGOs die LTTE unter-
stützt, wird auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsge-
richts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hinge-
wiesen. In diesem Entscheid wird eine erhebliche Verbesserung der Lage
in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 festgestellt. Militärisch wür-
den die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe
sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Politische Oppositionelle würden
aber seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit
entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der all-
gemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, wel-
che einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden unter
anderem auch international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich
für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entspre-
chende Verstösse kritisieren, fallen. Die Repression gegen regierungskri-
tische Medienschaffende und Aktivisten habe seit Ende des Krieges kaum
nachgelassen. Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach
dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind,
mit Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen
Sicherheitskräfte rechnen. Vorliegend hätten sri-lankische Armeeangehö-
rige dem Beschwerdeführer vorgehalten, als NGO-Angestellter im Krieg
die LTTE unterstützt zu haben, und es ist gestützt auf das Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 anzunehmen, dass er auch aufgrund seiner NGO-
Tätigkeit und damit als Angehöriger einer Risikogruppe für mehrere Mo-
nate in IDP-Camps gefangen gehalten wurde. Der Beschwerdeführer
scheint von den sri-lankischen Behörden somit tatsächlich verdächtigt
worden zu sein und war in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise
E-75/2011
Seite 12
entsprechenden militärischen Massnahmen ausgesetzt. Indessen dauerte
seine Gefangenschaft im IDP-Camp lediglich von (…) 2009 bis (…) 2009.
Danach sei er einer Schweigepflicht unterstellt worden, um eine allfällige
Informationsweitergabe der erlebten Kriegsereignisse an die Öffentlichkeit
zu verhindern. Es darf daher geschlossen werden, dass die sri-lankischen
Behörden den Beschwerdeführer nach dessen Freilassung nicht mehr als
potenzielle Gefahr für die sri-lankische Regierung einstuften. Es kann
auch festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer, wie aus den Ak-
ten hervorgeht, im Juni 2010 ein Reisepass ausgestellt worden ist. Gegen
die vorstehenden Ausführungen hält auch der auf Beschwerdeebene er-
hobene Einwand, die Freilassung stelle lediglich einen strategischen
Schritt des Militärs zum Aufbau seiner geschädigten Reputation dar, nicht
stand. Denn hätte tatsächlich ein konkreter Verdacht vorgelegen, so wäre
der Beschwerdeführer mit Sicherheit weiterhin festgehalten worden. Hin-
zu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht hat,
bis zum heutigen Tag selber nie aktiv für die LTTE tätig gewesen zu sein
(vgl. Eingabe vom 2. Juli 2010 A5/3 S. 1; Befragungsprotokoll A7/12 S. 4).
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, selbst nach seiner Entlas-
sung aus dem Camp regelmässig militärischen Verhören ausgesetzt ge-
wesen zu sein. Dieses Vorgehen könnte angesichts der nicht weit zurück-
liegenden Bürgerkriegszeit vielmehr als über die Kriegszeit hinaus dau-
ernde Sicherheitsmassnahme seitens der sri-lankischen Regierung gese-
hen werden und scheint nicht in erster Linie aufgrund eines erhärteten
Verdachts gegen den Beschwerdeführer erfolgt zu sein, hätte er doch an-
sonsten jederzeit verhaftet werden können.
Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich zu den vorstehenden
Vorbringen letztmals am 28. November 2010 geäussert hat, während er
in seiner nächstfolgenden Eingabe vom 8. November 2011 neue Vorbrin-
gen geltend macht (siehe nachfolgender Absatz E. 4.3.3). Seither hat er
sich mit keinen weiteren Schreiben mehr an die Botschaft gewandt.
Selbst der mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2013 ergangenen (und
durch Vermittlung der Schweizer Botschaft erfolgreich zugestellten) Auf-
forderung des Gerichts, er solle zu seiner heutigen Situation und zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen, hat er nicht Folge geleis-
tet. Seit den letztmals geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch
die sri-lankischen Armeeangehörigen sind rund zweieinhalb Jahre ver-
gangen. Vorliegend kann daher nicht mehr von einer aktuellen Verfol-
gungssituation gesprochen werden. Die Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist zum heutigen Zeitpunkt folglich zu verneinen.
E-75/2011
Seite 13
5.3.3 In seiner letzten Eingabe vom 8. November 2011 machte der Be-
schwerdeführer neu geltend, er werde von regierungstreuen Gruppierun-
gen als 'grease man' bezeichnet und wegen krimineller Handlungen be-
schuldigt. Diese Vorbringen sind ebenso wenig geeignet, eine Änderung
der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer ver-
mochte seine neuen Vorbringen mangels substanziierter Ausführungen
und schriftlicher Beweismittel nicht glaubhaft darzulegen. Die fraglichen
Ereignisse lassen auch keinen Zusammenhang mit den bisherigen Ver-
folgungsvorbringen erkennen. Aufgrund der unklaren Umstände und der
undifferenzierten und äusserst knappen Schilderung kann nicht auf eine
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer sich seit der fraglichen Eingabe vor
über eineinhalb Jahren nicht mehr an die Botschaft gewandt hat. Auch
bezüglich diesem Vorbringen ist bereits aufgrund der fehlenden Aktualität
der Verfolgungshandlungen eine aktuelle Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers zu verneinen.
5.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen wer-
den, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend
festzustellen, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, er sei
in Sri Lanka akut gefährdet. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben
zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Be-
schwerdeführers verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-75/2011
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
E-75/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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